Nachlassverzeichnis: Wann benötigt und wie wird es erstellt?


Nachlassverzeichnis
- Volle Transparenz: Ein Nachlassverzeichnis zeigt Ihnen alle Vermögenswerte und Schulden auf. Sie erkennen genau, welche Werte wirklich vererbt werden können. So vermeiden Sie Konflikte und schaffen Klarheit für alle Beteiligten.
- Richtige Weichen stellen: Ob privat oder notariell, die Art des Verzeichnisses hat Einfluss auf Haftung und Beweiswert. Mit den richtigen Informationen treffen Sie sichere Entscheidungen. Das bewahrt Sie vor Haftungsrisiken und unnötigen Kosten.
- Wichtige Ansprüche sichern: Gerade bei Pflichtteilen oder Erbengemeinschaften lohnt sich eine gründliche Dokumentation. So werden Schenkungen aufgedeckt und Streitigkeiten verhindert. Eine eidesstattliche Versicherung kann untermauern, dass alles korrekt erfasst ist.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Nachlassverzeichnis?
- Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis richtig?
- Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis – welche Unterschiede gibt es?
- Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden? – Pflichten & typische Fälle
- Nachlassverzeichnis Erbengemeinschaft: gemeinsam erstellen?
- Nachlassverzeichnis anfordern – so gehen Sie vor
- Nachlassverzeichnis Pflichtteil: was ist wichtig?

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Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Ein Nachlassverzeichnis (oft auch Nachlassaufstellung genannt) ist eine vollständige Übersicht über alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die ein Verstorbener hinterlässt. Dazu zählen Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Mobiliar und andere Werte. Auch sämtliche Schulden und Verpflichtungen gehören in dieses Dokument.
Es dient dazu, den Nachlasswert zu bestimmen, die Erbauseinandersetzung zu erleichtern und Ansprüche wie den Pflichtteil korrekt zu berechnen. Immer wichtiger wird außerdem der digitale Nachlass, also beispielsweise E-Mail-Konten oder laufende Online-Verträge.
Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis richtig?
1. Grunddaten zum Erblasser erfassen
- Vollständiger Name, Geburts- und Sterbedatum
- Letzte Wohnanschrift
- Hinweis auf den ehelichen Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft)
- Vorhandene Testamente, Erbverträge oder Erbscheine
2. Aktiva (Vermögenswerte) detailliert auflisten
Ermitteln und dokumentieren Sie sämtliche Vermögenswerte des Erblassers:
- Bankguthaben (inkl. Sparbücher, Tagesgeld, Festgeld)
- Bargeld im Haus
- Wertpapiere, Aktien, Fonds
- Immobilien (mit Adresse, Grundbuchblatt, ggf. Verkehrswert)
- Wertgegenstände (Schmuck, Kunst, Fahrzeuge, Sammlungen)
- Beteiligungen an Unternehmen oder Gesellschaften
- Hausrat (nur bei größerem Wert oder auf Verlangen)
- Digitale Vermögenswerte (z. B. PayPal-Konto, Kryptowährungen, Domains)
3. Passiva (Verbindlichkeiten) erfassen
Auch Schulden müssen vollständig angegeben werden:
- Hypotheken, Kredite, Darlehen
- Steuerschulden (inkl. offener Steuerbescheide)
- Beerdigungskosten (soweit noch nicht bezahlt)
- Offene Rechnungen (z. B. aus Pflegeheim oder Krankenhaus)
4. Schenkungen der letzten zehn Jahre überprüfen
Relevante unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB). Wichtig sind insbesondere:
- Größere Überweisungen an Angehörige oder Dritte
- Immobilienübertragungen (mit oder ohne Wohnrecht)
- Notarielle Schenkungsverträge oder Erbvorbezüge
Hierzu empfiehlt sich ein Blick in alte Kontoauszüge, Notarurkunden oder Übergabeverträge.
5. Auslandsvermögen nicht vergessen
Auch Immobilien oder Konten im Ausland müssen angegeben werden. Beschaffen Sie dafür nötige Unterlagen wie Grundbuchauszüge oder Kontoauszüge aus dem jeweiligen Land. Möglicherweise ist ein Verkehrswertgutachten oder eine Bewertung durch einen ausländischen Experten erforderlich.
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Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis – welche Unterschiede gibt es?
Grundsätzlich können Sie ein Nachlassverzeichnis privat oder notariell erstellen lassen. Beide Varianten müssen vollständig und korrekt sein. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch in der Haftung und Verantwortung, die entweder bei den Erben oder beim Notar liegt.
Privates Nachlassverzeichnis: Vor- und Nachteile
Bei einem privaten Nachlassverzeichnis übernimmt der Erbe selbst die Erstellung und unterschreibt das Dokument. Er haftet dafür, dass alle Posten korrekt und vollständig erfasst wurden. Werden bestimmte Werte vergessen oder falsch angegeben, kann das persönliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Die Kosten sind meist gering, sofern kein Gutachter oder keine eidesstattliche Versicherung nötig ist. Allerdings hat ein privates Nachlassverzeichnis einen niedrigeren Beweiswert, da keine unabhängige Kontrolle stattfindet.
Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger dürfen oft an der Erstellung teilnehmen oder bei Zweifeln ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, um mehr Sicherheit zu erhalten.
Notarielles Nachlassverzeichnis: Wann und warum?
Das notarielle Nachlassverzeichnis wird von einem Notar erstellt. Er ermittelt eigenständig alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Notar haftet anschließend für die Richtigkeit seiner Angaben. Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 BGB ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern, selbst wenn bereits eine private Aufstellung vorliegt.
Die Kosten bemessen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab. Diese Ausgaben lassen sich üblicherweise aus dem Nachlass begleichen. Für Erben kann sich ein notarielles Nachlassverzeichnis lohnen, um spätere Vorwürfe über unvollständige Angaben zu vermeiden.
Bei anhaltenden Zweifeln über den Umfang des Nachlasses darf der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Dann muss der Erbe an Eides statt versichern, dass die Aufstellung nach bestem Wissen vollständig ist.
Wer haftet für die Angaben?
Erstellen Sie ein privates Nachlassverzeichnis, tragen Sie selbst die Haftung für Fehler oder fehlende Vermögensgegenstände. Bei einem notariellen Verzeichnis haftet zwar der Notar, allerdings müssen Erben oder Pflichtteilsberechtigte ihm alle relevanten Informationen liefern. Bei einer Testamentsvollstreckung ist oft der Testamentsvollstrecker verantwortlich.
Erstellung | Haftung | Beweiswert | Typische Kosten | |
---|---|---|---|---|
Privat | Erbe erstellt und unterschreibt selbst | Erbe haftet persönlich | Niedriger (keine unabhängige Stelle) | Gering, nur externe Gutachter oder eidesstattliche Versicherung |
Notariell | Notar ermittelt eigenständig alle Werte | Notar haftet, Erben liefern Informationen | Hoch (unabhängiger Notar) | Nach GNotKG, abhängig vom Nachlasswert |

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden? – Pflichten & typische Fälle
Obwohl kein allgemeines Gesetz jeden Erben zur Nachlassverzeichnis-Erstellung verpflichtet, gibt es Situationen, in denen ein solches Dokument erforderlich ist. Vor allem Pflichtteilsberechtigte oder Nachlassgläubiger können darauf bestehen. Auch für die Erbschaftsteuer oder bei der Beantragung eines Erbscheins fordern Behörden oft eine Nachlassaufstellung.
Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger und andere Fälle
- Am häufigsten verlangen Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis, um ihren Pflichtteil berechnen zu können.
- Nachlassgläubiger möchten wissen, ob Forderungen beglichen werden können.
- Das Finanzamt benötigt eine Aufstellung für die Erbschaftsteuer und das Nachlassgericht verlangt sie oft bei der Erbscheinbeantragung.
- Bei einer Testamentsvollstreckung schreibt § 2215 BGB vor, dass der Testamentsvollstrecker unverzüglich nach Amtsannahme ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten aufstellt und den Erben übermittelt.
- Wer bei einem überschuldeten Nachlass die eigene Haftung beschränken möchte, kommt um ein Nachlassverzeichnis kaum herum (§ 1993 BGB). Ohne genaue Aufstellung droht sonst eine unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen.
Fristen und Konsequenzen bei Versäumnis
Fordert ein Pflichtteilsberechtigter das Nachlassverzeichnis an, kann er eine Frist setzen und notfalls per Stufenklage vorgehen. Üblich sind rund ein Monat für ein privates und drei bis vier Monate für ein notarielles Verzeichnis. Erhebt ein Nachlassgläubiger den Anspruch, setzt das Nachlassgericht eine Frist zwischen einem und drei Monaten. Wer diese Vorgaben ohne plausiblen Grund versäumt, haftet unter Umständen unbeschränkt und riskiert zusätzliche Kosten.
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Nachlassverzeichnis Erbengemeinschaft: gemeinsam erstellen?
In einer Erbengemeinschaft teilen sich mehrere Personen den Nachlass. Nicht jeder Miterbe kann automatisch auf alle Konten oder Dokumente zugreifen. Ein gemeinsames Nachlassverzeichnis erleichtert die Erbauseinandersetzung und sorgt für Transparenz, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Unter Miterben besteht kein automatischer Auskunftsanspruch wie beim Pflichtteil. Jeder Miterbe kann sich jedoch bei Banken und Behörden erkundigen, wenn er sein Erbrecht nachweist. Sollten wichtige Unterlagen verweigert werden, kann ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entstehen.
Praktisch ist es häufig sinnvoll, dass alle Miterben gemeinsam ein Nachlassverzeichnis erstellen. So vermeiden Sie Missverständnisse und alle Beteiligten haben den gleichen Informationsstand.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch unter Miterben ein Auskunftsanspruch oder sogar eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, sofern konkrete Hinweise auf fehlende Posten bestehen. Über die Stufenklage (§ 254 ZPO) lässt sich dies notfalls gerichtlich durchsetzen.
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Nachlassverzeichnis anfordern – so gehen Sie vor
Verweigern Erben die Herausgabe oder legen kein vollständiges Nachlassverzeichnis vor, können Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger oder Vermächtnisnehmer schriftlich die Erstellung anfordern. Dabei sollten Fristen gesetzt und mögliche rechtliche Schritte angekündigt werden.
Wer darf das Verzeichnis verlangen?
Vorrangig haben Pflichtteilsberechtigte (nach § 2314 BGB) und Gläubiger (nach § 1994 BGB) einen Anspruch auf die Nachlassaufstellung. Aber auch Nacherben oder Vermächtnisnehmer können Auskunft fordern, wenn sie den Umfang des Nachlasses klären müssen. Besteht Zweifel an einem bereits vorliegenden Dokument, kann zudem ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert werden.
Durchsetzung bei Weigerung
Reagieren die Erben nicht, lässt sich beim Nachlassgericht ein Zwangsgeld beantragen. Zudem ist eine Stufenklage möglich, in deren Verlauf der Erbe zur Auskunft verurteilt wird. Kommt er dem nicht nach, droht sogar Zwangshaft. Wird das Verzeichnis zwar erstellt, erscheint aber unvollständig, kann eine eidesstattliche Versicherung angeordnet werden.
In diesem Fall muss der Erbe an Eides statt erklären, dass er alle Nachlasswerte richtig und vollständig angegeben hat. Eine falsche Versicherung ist strafbar und erhöht das Risiko für den Erben deutlich.
Nachlassverzeichnis Pflichtteil: was ist wichtig?
Wenn nahe Angehörige enterbt wurden, haben sie in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil. Um dessen Höhe zu ermitteln, ist ein Nachlassverzeichnis meist unverzichtbar. Es muss zeigen, welche Werte vorhanden sind und welche Belastungen noch bestehen.
Umfang: Schenkungen und Bewertungen
Für den Pflichtteil sind auch Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre relevant, da sie den Ausgleich erhöhen können. Prüfen Sie daher Verträge, Kontoauszüge oder notarielle Unterlagen, um größere Schenkungen zu erkennen. Die Bewertung von Immobilien, Kunst oder Firmenanteilen erfordert oft Fachkenntnisse. Bei Unsicherheit dürfen Pflichtteilsberechtigte ein Sachverständigengutachten verlangen.
Eidesstattliche Versicherung und Wertermittlungsanspruch
Gibt es den Verdacht, dass Erben Vermögenswerte zurückhalten, kann der Pflichtteilsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung fordern. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, macht sich strafbar. Zusätzlich lässt sich der Wertermittlungsanspruch durchsetzen, sodass der Erbe oder ein Sachverständiger den exakten Wert der Nachlassgegenstände bestimmt. Üblicherweise werden diese Kosten aus dem Nachlass getragen.
Die eidesstattliche Versicherung wird vom Nachlassgericht in einem Termin abgenommen (§ 2006 BGB i. V. m. § 361 FamFG) und darf nicht bloß schriftlich oder notariell erfolgen.
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Häufig gestellte Fragen
Wer muss das Nachlassverzeichnis erstellen?
Grundsätzlich sind die Erben verpflichtet, eine Nachlassaufstellung zu erstellen. Sie können dies privat machen oder ein notarielles Nachlassverzeichnis beauftragen. Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger haben das Recht, ein notarielles Verzeichnis zu verlangen, falls Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
Gilt immer eine Nachlassverzeichnis Pflicht?
Nein, es gibt keine generelle Verpflichtung in jedem Erbfall. Wird das Nachlassverzeichnis jedoch von Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern eingefordert, müssen die Erben es erstellen. Auch für die Erbschaftsteuer oder bei einem Erbscheinsantrag verlangen Behörden oft eine Nachlassaufstellung.
Was kostet ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Die Gebühren berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und basieren auf dem Wert des Nachlasses. Bei einem Wert von 500.000 € fallen beispielsweise etwa 2.225 € inklusive Umsatzsteuer an. Meist können die Kosten aus dem Nachlass gezahlt werden.
Wie schnell muss ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden?
Der Anfordernde kann eine Frist setzen, zum Beispiel einen Monat für ein privates Nachlassverzeichnis und drei bis vier Monate für ein notarielles. Bei Nachlassgläubigern setzt oft das Nachlassgericht Fristen von ein bis drei Monaten. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, droht eine unbeschränkte Haftung.
Dürfen Miterben einander zur Auskunft zwingen?
Einen direkten Auskunftsanspruch wie beim Pflichtteil gibt es unter Miterben nicht. Allerdings können sie einander bei konkreten Zweifeln zu einer gemeinsamen Nachlassaufstellung auffordern und einen Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. Praktisch ist es meist am besten, das Nachlassverzeichnis gemeinsam zu erstellen.

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