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Abschichtungsvereinbarung: Erbengemeinschaft auflösen

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Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024
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Abschichtungsvereinbarung

  • Elegante Lösung für Erbengemeinschaften: Erfahren Sie, wie die Abschichtung Ihnen ermöglicht, durch Verzicht auf Ihren Erbteil und Zahlung einer Abfindung unkompliziert aus der Erbengemeinschaft auszutreten.
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Abschichtung und Anwachsung in der Erbengemeinschaft: Was ist das?

Juristen sprechen von einer „Abschichtung“, wenn Sie auf Ihren Erbteil gegen Zahlung einer Abfindung verzichten. In der Folge kommt es zur „Anwachsung“. Das bedeutet, dass Ihr Erbteil einem anderen Erben oder mehreren anderen Erben in der Erbengemeinschaft anwächst. Um zu verstehen, welche Vorteile oder Nachteile eine Abschichtung hat und auf was Sie dabei achten müssen, sollten Sie einige zusätzliche Aspekte kennen.

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Verschiedene Möglichkeiten zur Auflösung der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften von Erben. Sie beinhalten oft ein hohes Konfliktpotenzial, weil kein Erbe dem anderen etwas gönnt oder ein Erbe aufgrund seiner persönlichen Situation vielleicht darauf angewiesen ist, seinen Erbteil möglichst schnell zu Geld zu machen und insoweit auf das Einvernehmen der Miterben angewiesen ist. Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, mit Ihrem Erbanteil umzugehen.

Video Erbauseinandersetzung

Sie betreiben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften sind nicht auf Dauer angelegt, sondern sollen auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers möglichst schnell abgewickelt werden. Erbengemeinschaften werden also auseinandergesetzt. Die Erbauseinandersetzung erweist sich im Hinblick auf umfangreiche oder vielleicht schwierige Vermögensverhältnisse manchmal als problematisch. Oft dauert es seine Zeit, bis der Nachlass versilbert ist. Nicht jeder Erbe hat die Geduld, das Ende der Auseinandersetzung abzuwarten. In ungünstigen Fällen müssen einzelne Vermögenswerte durch einen Pfandverkauf oder Immobilien im Wege einer Teilungsversteigerung zu Geld gemacht werden. Der Zeitaufwand hierfür ist erfahrungsgemäß beträchtlich.

Sie verkaufen Ihren Erbanteil

Sie können über Ihren Anteil am gesamten Nachlass jederzeit verfügen, sprich den Erbteil verkaufen. § 2033 BGB gibt jedem Miterben das Recht dazu. Der Gesetzgeber erkennt mit dieser Vorschrift ausdrücklich an, dass Sie als Erbe nicht auf Dauer Zwangsmitglied in der Erbengemeinschaft sein müssen und gewährt Ihnen das Recht, über Ihren Anteil am Nachlass zu verfügen.

Das Handicap dabei ist jedoch, dass Sie nicht über einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass verfügen können, sondern nur über Ihren Erbanteil am gesamten Nachlass. Dies bedeutet, dass Sie nicht etwa über Ihren Erbanteil am Familienschmuck verfügen können, sondern eben nur über den gesamten Nachlass, zu dem der Familienschmuck gehört. Außerdem müssen Sie einen Interessenten finden, der bereit ist, Ihren Erbanteil zu kaufen. Als Kaufinteressent kommen mithin professionelle Aufkäufer in Betracht, die Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit den Gegebenheiten in einer Erbengemeinschaft haben. Einen solchen Kaufinteressenten zu finden, ist nicht immer einfach.

Beauftragung der Erbabwicklung

Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen Sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Es gibt Anbieter, die diese Leistung rein erfolgsabhängig erbringen. Es fallen für Sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist.

Ausscheiden durch Abschichtung

Ein zusätzlicher Weg, um auf elegante Art und Weise aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden, ist die Abschichtung. Im Gesetz selbst finden Sie dazu keine eigenständige Regelung. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass neben der Verfügung über den Erbanteil nach § 2033 BGB und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB als dritter Weg eine Abschichtung möglich ist (BGH NJW 1998, 1557; OLG Hamm NJW-Spezial 2014, 391). Im Übrigen ergibt sich die Möglichkeit der Abschichtung daraus, dass das Gesetz zumindest die Anwachsung regelt. Da die Anwachsung gesetzlich geregelt ist und die Anwachsung die logische Konsequenz einer Abschichtung ist, sollte auch die Abschichtung als unproblematisch anerkannt werden. Auch der BGH sieht dafür in § 2094 BGB die rechtliche Grundlage. Die Vermögensübertragung erfolgt in analoger Anwendung des § 738 BGB. In dieser Vorschrift geht es um das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, so dass sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst.

Bei der Abschichtung geht es darum, dass Sie im Einvernehmen mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden und Ihr Erbanteil den übrigen Erben anwächst. Sie übertragen Ihre Rechte am Nachlass nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern verzichten gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihre Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Sie scheiden damit aus der Erbengemeinschaft aus und sind am Auseinandersetzungsguthaben infolge der noch ausstehenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht mehr beteiligt.

Die Abschichtung kommt nicht nur für Erbengemeinschaften in Betracht, die aus mehreren Personen bestehen. Gibt es nur zwei Miterben, führt die Anwachsung dazu, dass der verbleibende Miterbe alleiniger Eigentümer des Nachlasses wird und infolge Ihres Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft die Erbengemeinschaft faktisch beendet ist. Der Alleinerbe ist dann auch Alleineigentümer des Nachlasses, so dass es nicht mehr auf eine Auseinandersetzung ankommt.

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Abschichtungsvereinbarung: Welche Form ist bei der Abschichtung zu berücksichtigen?

Die Abschichtung ist formfrei möglich. Sie brauchen den Vorgang nicht notariell zu beurkunden. Die Formbedürftigkeit besteht auch dann nicht, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Da Sie nicht über die Immobilie verfügen, brauchen Sie den Vorgang auch nicht notariell zu beurkunden (BGH WM 1997, 2222). Allerdings wird, sofern Sie als Miteigentümer der Immobilie bereits im Grundbuch eingetragen sind, das Grundbuch unrichtig. Um das Grundbuch zu korrigieren, müssen Sie in öffentlich beglaubigter Form eine Berichtigungsbewilligung erteilen (§ 29 GBO). Sie sollten dazu zu einem Notar gehen.

Eine Beurkundung ist aber dann verpflichtend, wenn Sie als Gegenleistung für Ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft eine Immobilie oder ein Grundstück oder einen Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen bekommen. In diesem Fall müssen Sie die Übertragung notariell beurkunden. Nur dann ist die Übertragung rechtlich wirksam. Solange Sie für Ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft aber nur Bargeld oder irgendwelche Vermögensgegenstände übertragen bekommen, brauchen Sie nicht zum Notar zu gehen.

Bei erbrechtlichen Vorgängen sollten Sie Vorsicht walten lassen. Auch wenn Sie sich mit Ihren Miterben heute einig sind, haben Sie keine Gewähr dafür, dass dieses Einvernehmen fortlaufend tatsächlich erhalten bleibt. Möglicherweise überlegt es sich ein Erbe doch noch anders und das Einvernehmen scheitert. Wenn Sie also sicher gehen wollen, sollten Sie einen Notar aufsuchen und Ihren Verzicht auf den Erbanteil sowie die vereinbarte Zahlung einer Abfindung notariell beurkunden lassen. Nur dann haben Sie die Gewähr dafür, dass die Absprache Bestand hat und Sie Ihre Rechte als Miterbe nicht verlieren, bevor Sie die vereinbarte Gegenleistung erhalten haben. Ein Miterbe kann es sich dann im Nachhinein nicht mehr anders überlegen und bleibt an die notariell beurkundete Absprache gebunden. Gerade, weil auch ein solcher Abschichtungsvorgang gesetzlich nicht geregelt ist, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie den Vorgang notariell dokumentieren.
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Welche Gegenleistung kann ich für eine Abschichtung erwarten?

Möchten Sie auf Ihren Erbanteil verzichten, ist die Zahlung einer Abfindung Verhandlungssache. Es gibt dafür keinerlei gesetzliche Vorgaben. Um eine Abfindung auszuhandeln, sollten Sie vorab feststellen, wie werthaltig der Nachlass ist, welche Vermögenswerte enthalten sind und vor allem natürlich auch, mit welchen Verbindlichkeiten der Nachlass eventuell belastet ist. Unter dem Strich ergibt sich dann, was der Nachlass wirklich wert ist. Lukrative Vermögenswerte allein sind nur ein Teilaspekt eines Nachlasses. Ist eine Immobilie mit einer Hypothek belastet, ist der Verkehrswert alleine nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, was die Immobilie noch wert ist, wenn die Hypothek bezahlt ist. Auch die Hypothek ist damit Teil des Nachlasses. Ihre Verhandlungsbasis ist also das, was im Fall der Auseinandersetzung des Nachlasses unter dem Strich als wirtschaftliches Ergebnis herauskäme.

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Wie sollte ich mit den Miterben verhandeln?

Verzichten Sie jetzt auf Ihren Erbanteil, dürfen Sie nicht erwarten, dass Sie nur über die Vermögenswerte verhandeln. Sie müssen selbstverständlich auch die Verbindlichkeiten einbeziehen, für die die Erbengemeinschaft einzustehen hat. Sie müssen auch berücksichtigen, dass die Miterben mit dem Nachlass immer noch in der Verantwortung bleiben und Sie insoweit den Vorteil haben, aus dieser Verantwortung vorzeitig entlassen zu werden. Sie müssen also erfahrungsgemäß finanzielle Zugeständnisse machen. Es ist ausschließlich Verhandlungssache und vielleicht auch Verhandlungsstrategie, wie Sie mit den Miterben verhandeln und mit welchem Ergebnis Sie sich verständigen. Sie sollten nichts überstürzen und nicht in der Einschätzung verhandeln, Ihren Erbanteil über Nacht zu Geld machen zu wollen. Je schneller die Miterben Ihre Abfindung zahlen sollen, desto größere Zugeständnisse müssen Sie machen. Hinzu kommt, dass Sie möglicherweise im Hinblick auf eine vielleicht konfliktträchtige oder schwierige Auseinandersetzung außen vor bleiben und diese Probleme den Miterben überlassen. Die Miterben werden erwarten, dass Sie dafür „belohnt“ werden und Sie zu Zugeständnissen bereit sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, sollten Sie den Verkauf Ihres Erbanteils in Betracht ziehen. Dann tritt der Erwerber des Erbanteils an Ihre Stelle in der Erbengemeinschaft und übernimmt es, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und zu verhandeln.

Thumbnail Abschichtungsvereinbarung
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Wann ist die Abschichtung der schlechtere Weg?

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder der Verkauf eines Erbanteils sind interessante Wege, den Erbanteil schnell liquide zu machen. Sie brauchen aber oft eine gewisse Zeit und bedürfen meist intensiver Verhandlungen. Ein wichtiger Gesichtspunkt dabei ist aber auch, dass Sie für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Nachlasses in der Verantwortung bleiben. Allein dadurch, dass Sie eine Abschichtungsvereinbarung herbeiführen, werden Sie noch nicht aus Ihrer Verantwortung für Verbindlichkeiten des Nachlasses entlassen. Um sich dieser Verantwortung zu entledigen, müssten Sie mit dem jeweiligen Gläubiger eine Haftungsfreistellung treffen, für die ein Gläubiger nur Bereitschaft zeigen wird, wenn Sie ihn möglicherweise vorab zumindest teilweise entschädigen. Sie können auch im Innenverhältnis mit den Miterben eine Haftungsfreistellung vereinbaren. Dies ändert aber nichts an Ihrer Verantwortung im Außenverhältnis zu den Gläubigern. Gehören zum Nachlass also hohe Verbindlichkeiten, sollten Sie von einer Abschichtung eher Abstand nehmen, da Sie die damit verbundenen Risiken nur schwierig abschätzen und kaum prognostizieren können. Umgekehrt kann es natürlich auch sein, dass der Nachlass einen Vermögenszuwachs erfährt. Gehört beispielsweise ein Wertpapierdepot zum Nachlass und ist eine sehr positive Wertentwicklung zu erwarten, wären Sie infolge der Abschichtungsvereinbarung nicht mehr beteiligt.

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Wann ist die Abschichtung der bessere Weg?

Die Abschichtung, sprich der Verzicht auf den Erbanteil gegen Zahlung einer Abfindung durch die Miterben, ist dann interessant, wenn die Miterben genügend Liquidität besitzen, um die Abfindung wirklich zahlen zu können. Die Miterben können dazu auf eigene Vermögenswerte zurückgreifen oder, sofern Sie sich einig sind, Nachlasswerte für die Abfindung verwenden. Soweit sich alle Beteiligten einig sind, kann dieser Weg ein unkomplizierter und schnell gangbarer Weg sein, um aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden. Vor allem wenn sich damit unnötige Streitereien, Eifersüchtigkeiten und sonstige oft emotional bedingte Probleme vermeiden lassen, sollten Sie eine Abschichtung in Betracht ziehen.

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Anwachsung erhöht den Erbteil

Abschichtung und Anwachsung ergänzen sich. Verzichten Sie also gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihren Erbanteil am Nachlass, führt Ihr Verzicht zur Anwachsung bei den Miterben. Anwachsung ist nichts anderes als die Erhöhung des Erbanteils, weil ein Miterbe entfällt. Der Erbteil des wegfallenden Erben wächst den übrigen Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zu (§ 2094 Abs. I BGB).

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Rechtsfolgen der Anwachsung

Der ursprüngliche und der anwachsende Erbteil werden wie EIN Erbteil behandelt. Wächst einem Miterben der Erbanteil an, kann er seinen Erbanteil dann nur insgesamt zusammen mit dem angewachsenen Erbteil ausschlagen. Eine Ausschlagung kommt dann in Betracht, wenn sich innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls herausstellt, dass der Nachlass vielleicht überschuldet ist und es für den Erben wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, die Erbschaft anzunehmen.

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Anwachsung mit Vermächtnis oder Auflage

Der Erblasser kann im Testament einen Erbanteil mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert haben. In diesem Fall führt der Verzicht des Erbanteils dazu, dass der Erbanteil in Verbindung mit dem Vermächtnis oder der Auflage den anderen Miterben anwächst. Deshalb bestimmt § 2095 BGB, dass der durch Anwachsung anfallende Erbanteil insoweit als ein besonderer Erbteil gilt.

Besteht das Vermächtnis beispielsweise darin, dass der belastete Erbe 10.000 € an den Tierschutzverein zahlen muss, braucht der Erbe, dem ein Erbanteil angewachsen ist, zur Erfüllung des Vermächtnisses nicht auf seinen eigenen Erbanteil zurückzugreifen. Vielmehr kann er den angewachsenen Erbteil ausschlagen und braucht dann seinerseits das Vermächtnis nicht zu erfüllen.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wer bekommt den Erbschein in einer Erbengemeinschaft?

Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann den Erbschein beantragen. Falls nur ein gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben ausgestellt werden soll, kann ein Miterbe den Antrag stellvertretend für die gesamte Gemeinschaft einreichen. Ein gemeinsamer Antrag ist nicht zwingend erforderlich, allerdings muss der Antragsteller bestätigen, dass alle Erben das Erbe angenommen haben.

Was kostet ein gemeinschaftlicher Erbschein in der Erbengemeinschaft?

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert und sind gesetzlich geregelt. Sie setzen sich aus einer Gebühr für die Ausstellung und einer weiteren Gebühr für die eidesstattliche Versicherung zusammen. Die gesamten Kosten trägt zunächst der Antragsteller, können aber nach Absprache zwischen den Miterben aufgeteilt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Erbschein und einem Teilerbschein?

Ein gemeinschaftlicher Erbschein nennt alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten und ermöglicht der Erbengemeinschaft, den gesamten Nachlass gemeinsam zu verwalten. Ein Teilerbschein hingegen weist nur den Anteil eines einzelnen Miterben aus, wodurch dieser nur seinen eigenen Anteil verwalten oder geltend machen kann.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

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