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Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen? Ja, das geht!
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Erbauseinandersetzung: Ablauf, Kosten und Konfliktlösung

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024
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Erbauseinandersetzung

  • Ablauf der Erbauseinandersetzung verstehen: Erfahren Sie die wesentlichen Schritte einer Erbauseinandersetzung, von der Bestandsaufnahme des Nachlasses über die Erstellung eines Teilungsplans bis hin zur finalen Aufteilung der Vermögenswerte unter den Miterben.
  • Kosten und steuerliche Überlegungen berücksichtigen: Informieren Sie sich über die anfallenden Kosten bei der Erbauseinandersetzung, einschließlich Notar- und Anwaltsgebühren, sowie über steuerliche Aspekte wie Erbschafts- und Schenkungsteuer, die bei der Aufteilung des Nachlasses relevant sein können.
  • Effektive Konfliktlösung und professionelle Unterstützung nutzen: Lernen Sie Strategien zur Vermeidung und Lösung von Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft kennen und entdecken Sie die Vorteile der Hinzuziehung von Fachleuten wie Anwälten, Notaren oder Mediatoren für eine reibungslose und faire Abwicklung der Erbauseinandersetzung.
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Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bedeutet, dass die Miterben – die nach dem Erbfall gesamthänderisch verbunden sind – diese Gemeinschaft auflösen, indem Sie das gesamte Vermögen des Nachlasses aufteilen. Hierzu schließen Sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern

Grundsätzlich sind alle Miterben gemeinsam für die Erbauseinandersetzung zuständig. Nach § 2042 Abs. 1 BGB hat jeder Miterbe jederzeit das Recht, die Aufteilung des Nachlasses zu verlangen, sofern die Teilungsreife vorliegt. Es bedarf keiner besonderen Gründe, um die Erbauseinandersetzung zu initiieren. Ebenso wenig können die anderen Miterben die Auseinandersetzung verweigern, weil sie sie gerade für ungünstig halten oder persönliche Gründe dafür benennen (z. B. das Elternhaus soll noch nicht verkauft werden). Ausgenommen sind nur Fälle, in denen das Verlangen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Des weiteren gelten Besonderheiten für die Auseinandersetzung, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt wurde. Hier gelten je nach Bundesland bestimmte Regelungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Das Gesetz gibt kaum praktikable Regelungen um die Erbengemeinschaft „zu betreiben“. Die Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft sind mühsam und langwierig. Für den einzelnen Miterben ergibt sich daraus ein klares Ziel: die Erbengemeinschaft verlassen, indem er sie auseinandersetzt. Man spricht daher häufig auch von einer „geborenen Liquidationsgesellschaft“.

Sobald ein Miterbe die Auseinandersetzung fordert, ändert sich die Situation unter den Miterben. Bislang war untereinander nur die Verwaltung geschuldet, ab dann ist jeder Miterbe verpflichtet an der Auseinandersetzung mitzuwirken und zu vollziehen. Im Grundsatz lässt sich diese Pflicht einklagen, in der Praxis besser: bei Verletzung der Pflicht mit Schadensersatz drohen.

Video Erbauseinandersetzung

Schwierigkeiten bei der Erbschaftsauseinandersetzung in der Praxis

Der einzelne Miterbe hat zwar einen Anspruch auf die Auseinandersetzung, kann diesen in der Praxis aber häufig nur mühsam durchsetzen. Praktisch betrachtet kommt der Miterbe mit seiner Forderung allerdings nur durch, wenn sich im Anschluss auch alle Erben an einen Tisch setzen und eine Lösung suchen.

Denn für die Teilung des Nachlasses bestimmt das Gesetz die Teilung in Natur, d. h. die gemeinschaftlichen Gegenstände werden in mehrere Teile zerlegt und unter den Miterben aufgeteilt. Sind nun Immobilien und Grundstücke Teil des Nachlasses, so ist diese Teilung - noch dazu im Verhältnis der Höhe der Erbteile - meist gar nicht möglich. Auch darf bei der Teilung der Wert des Nachlasses nicht gemindert werden. Nachdem dies aber fast nur bei Geld denkbar ist, ist die Konsequenz dessen klar: Die Auseinandersetzung geht nur gemeinsam unter Mitwirkung und letztlich Zustimmung aller Miterben.

Schert ein Miterbe aus, so wird die einvernehmliche Lösung zwischen den Miterben schwierig und vor allem langwierig. Zwar kann man rein rechtlich eine Erbauseinandersetzungsklage erheben und so den quer gehenden Miterben einfangen. Diese Klage allerdings ist mit hohen rechtlichen Risiken behaftet, siehe im Folgenden.

Streitigkeiten blockieren manchmal die gesamte Nachlassabwicklung. Meist genügt es, wenn die Erben zunächst nur einen Teil der Nachlassgegenstände verteilen oder verkaufen und die übrige Nachlassauseinandersetzung auf später verschieben. So könnten Bargeld oder Wertgegenstände einvernehmlich verteilt werden, während für Grundstücke vielleicht noch ein Wertgutachten eingeholt und längerfristig der Verkauf in die Wege geleitet werden soll.
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Übersicht der unterschiedlichen Möglichkeiten zur Erbauseinandersetzung

Es gibt verschiedene Wege, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Die beste Lösung hängt von der individuellen Situation, den Beziehungen zwischen den Erben und den Nachlassgegenständen ab. Eine einvernehmliche Lösung ist in der Regel vorzuziehen, da sie Zeit, Kosten und Nerven spart. Professionelle Unterstützung kann dabei helfen, den Prozess reibungslos zu gestalten und Konflikte zu vermeiden. Im Folgenden werden die gängigsten Möglichkeiten vorgestellt und erläutert.

Übersicht der unterschiedlichen Möglichkeiten zur Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzungsvertrag: Einvernehmliche Erbauseinandersetzung durch Vereinbarung unter den Miterben

Der einfachste und oft schnellste Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft ist die einvernehmliche Verteilung des Nachlasses durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Hierbei setzen sich alle Miterben zusammen und einigen sich darauf, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.

Vorteile:

  • Die Erben können individuelle Wünsche berücksichtigen.
  • Es entstehen in der Regel geringere Kosten als bei gerichtlichen Verfahren.
  • Die Aufteilung kann zügig erfolgen.

Nachteile:

  • Der Abschluss der Erbauseinandersetzungsvereinbarung basiert auf Freiwilligkeit; möchte ein Miterbe nicht unterschreiben, so unterschreibt er nicht und die Auseinandersetzung kommt nicht voran.
Für den Vertrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Trotzdem ist es ratsam, den Vertrag schriftlich festzuhalten, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Allerdings muss er notariell beurkundet werden, wenn Immobilien oder Grundstücke und Gesellschaftsanteile Teil des Nachlasses sind.

Die Auseinandersetzung kann auch als Teilerbauseinandersetzung erfolgen, d. h. es wird zunächst nur ein Teil des Nachlasses aufgeteilt, während der Rest gemeinschaftlich verbleibt. Ob es dazu kommt, entscheiden die Miterben gemeinsam und regeln dies in der (Teil-)Erbauseinandersetzungsvereinbarung. d. h. einstimmig.

Erbteilungsklage: Streitige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, kann ein Miterbe die Erbauseinandersetzungsklage erheben. Hierbei wird gerichtlich die Aufteilung des Nachlasses erzwungen.

Vorteile:

  • Möglichkeit, die Auseinandersetzung auch gegen den Willen einzelner Miterben durchzusetzen.

Nachteile:

  • Hohe Kosten durch Gerichts- und Anwaltsgebühren.
  • Langer zeitlicher Verlauf und emotionale Belastung.
  • Risiko, dass die Klage abgewiesen wird, wenn der Teilungsplan Fehler enthält.
Vor einer Klage sollten alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Eine rechtliche Beratung ist hierbei unerlässlich.

Teil der streitigen Erbauseinandersetzung kann eine Teilungsversteigerung sein. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das unteilbare Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, in Geld umwandelt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen, ohne die Zustimmung der anderen Erben.

Die Ankündigung einer Teilungsversteigerung kann als Druckmittel dienen, um eine einvernehmliche Lösung zu fördern.

Der "dritte" Weg: Alternative Möglichkeiten zur Erbauseinandersetzung

Verkauf des Erbteils

Ist die einvernehmliche Erbauseinandersetzung in weite Ferne gerückt und haben einzelne Miterben nicht die Kraft, finanziellen Mittel oder fachliche Expertise, so steht ihnen auch die Möglichkeit offen, ihren Erbteil zu verkaufen und damit aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Dieser Verkauf kann entweder an einen anderen Miterben erfolgen oder an einen beliebigen Dritten. Den anderen Miterben steht dann ein Vorkaufsrecht zu. Durch den Verkauf verschafft sich ein Erbe schnell Liquidität und erspart sich eine drohende Erbauseinandersetzungsklage, bei der er als Kläger oder als Beklagter in Erscheinung treten muss.

Vorteile:

  • Der verkaufende Erbe erhält sofort Liquidität.
  • Er scheidet aus der Erbengemeinschaft aus und muss sich nicht weiter an der Verwaltung beteiligen.

Nachteile:

  • Der Erlös für den Erbteil liegt meist nur zwischen 65% und 80% des tatsächlichen Wertes der Nachlassgegenstände
  • Es kann im Einzelfall schwierig sein, einen Käufer zu finden, wenn der Wert des Erbteils gering ist oder der Nachlass keine besonderen Werte enthält, z. B. Immobilien oder Kunst

Abschichtung und Anwachsung

Als Alternative zum Verkauf des Erbteils kann vereinbart werden, dass ein Erbe durch bloße Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheidet. Dabei überträgt der ausscheidende Miterbe seine Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern er verzichtet gegen Zahlung einer Abfindung lediglich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Allerdings hat der Miterbe keinen Anspruch darauf, auf diesem Wege von den übrigen Miterben ausgezahlt und aus der Erbengemeinschaft entlassen zu werden. Ist kein Miterbe bereit, den widerspenstigen Miterben auszuzahlen, ändert sich am Bestand der Erbengemeinschaft nichts.

Vorteile:

  • Der ausscheidende Erbe erhält eine Abfindung und scheidet aus der Gemeinschaft aus.
  • Die übrigen Erben erhöhen ihren Anteil am Nachlass.

Nachteile:

  • Die Höhe der Abfindung ist nicht geregelt und wird unter den Miterben frei verhandelt. Unter Umständen gibt der aussteigende Miterbe seine Stellung in der Erbengemeinschaft zu günstig auf. Von späteren Wertsteigerungen profitiert er nicht mehr.
Eine Abschichtungsvereinbarung ist formfrei möglich. Diese muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn die Abfindung darin besteht, dass eine Immobilie oder Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Abschichtung und Anwachsung!

Die Abschichtung in einer Erbengemeinschaft ermöglicht einem Erben, gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft auszutreten, wodurch sein Erbteil den verbleibenden Miterben anwächst. Diese Methode ist besonders vorteilhaft, um schnell und ohne Streitigkeiten die Erbengemeinschaft zu verlassen, sollte jedoch gut überlegt sein, insbesondere bei hohen Nachlassverbindlichkeiten.

Professionelle Erbteilung

Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen Sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Hierbei ist es durchaus nicht unüblich, dass sie bereits vorab einen Abschlag auf die Erbschaft ausbezahlt bekommen und damit zumindest teilweise ausgezahlt werden.

Praktische Tipps zur Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, können folgende Schritte hilfreich sein:

  • Offene Kommunikation: Regelmäßige Gespräche, in denen jeder seine Wünsche und Vorstellungen äußern kann.
  • Mediation: Ein neutraler Dritter kann helfen, Konflikte zu lösen und Kompromisse zu finden.
  • Flexibilität: Bereitschaft, auf die Bedürfnisse der anderen einzugehen und alternative Lösungen zu erwägen.
  • Klare Dokumentation: Alle Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Einvernehmliche Erbauseinandersetzung mittels Erbauseinandersetzungsvertrag

Der Ablauf der Erbauseinandersetzung umfasst mehrere Schritte, die sorgfältig durchgeführt werden müssen, um eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Durch eine strukturierte Vorgehensweise und gegebenenfalls professionelle Unterstützung kann der Prozess reibungslos und effizient ablaufen.

Bestandsaufnahme des Nachlasses

Der erste Schritt bei der Erbauseinandersetzung ist die umfassende Bestandsaufnahme des gesamten Nachlasses. Dabei müssen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten genau erfasst werden. Dazu gehören:

  • Bargeld und Bankguthaben: Kontostände, Sparbücher und andere liquide Mittel.
  • Immobilien und Grundstücke: Wert von Wohnhäusern, Grundstücken und anderen Immobilienbesitz.
  • Wertgegenstände: Schmuck, Kunstwerke und andere wertvolle persönliche Gegenstände.
  • Beteiligungen und Forderungen: Anteile an Unternehmen, Darlehen oder sonstige finanzielle Ansprüche.
  • Schulden und Verbindlichkeiten: Hypotheken, Kredite und offene Rechnungen.

Es ist wichtig, dass die Erben gemeinsam eine detaillierte Liste erstellen, um einen klaren Überblick über den Nachlass zu erhalten. Dabei sollten auch etwaige Belastungen, wie Grundschulden auf Immobilien, berücksichtigt werden.

Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Bevor eine gerechte Aufteilung des Nachlasses erfolgen kann, müssen alle bestehenden Verbindlichkeiten beglichen werden. Dies umfasst:

  • Steuerschulden: Offene Steuern gegenüber dem Finanzamt.
  • Kredite: Laufende Darlehen und Überziehungskredite.
  • Sonstige Verbindlichkeiten: Offene Rechnungen und Verpflichtungen gegenüber Dritten.

Vermutet man unbekannte Gläubiger, sollte ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht eingeleitet werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt und eine Liste der bekannten Gläubiger beigefügt werden.

Erreichen der Teilungsreife

Die Teilungsreife des Nachlasses ist erreicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind. Liegt diese vor, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

  • Festlegung der Erbteile: Klare Bestimmung, welcher Erbe welchen Anteil erhält.
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Vollständige Auflistung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
  • Begleichung aller Schulden: Sicherstellung, dass alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlass gedeckt sind.
  • Umsetzung von Testamentsanordnungen: Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, die im Testament festgelegt wurden.
  • Klärung von Ausgleichsansprüchen: Regelung von eventuellen Ausgleichszahlungen zwischen den Erben.
  • Keine Aufschubanträge: Sicherstellung, dass kein Erbe einen Aufschub der Auseinandersetzung verlangt.
  • Teilbarkeit des Nachlasses ohne Wertverlust: Gewährleistung, dass die Vermögenswerte ohne signifikanten Wertverlust aufgeteilt werden können.

Umgang mit unbekannten Miterben

In manchen Fällen gibt es Erben, die unbekannt sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Um deren Rechte zu wahren, kann das Nachlassgericht einen Abwesenheitspfleger bestellen. Dieser Vertreter übernimmt die Interessen der unbekannten Erben und stellt sicher, dass auch sie an der Erbauseinandersetzung teilhaben.

Darüber hinaus gilt bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ungeboren waren, dass sie als vor dem Erbfall geboren gelten und ebenfalls durch einen Pfleger vertreten werden können.

Teilungsplan Erbengemeinschaft: Nachlassverteilung durch die Erben

Der Teilungsplan ist ein detailliertes Dokument, das die genaue Aufteilung des Nachlasses unter den Erben regelt. Die Erben erstellen gemeinsam einen Teilungsplan, oft mit Unterstützung eines Notars oder Rechtsanwalts, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Teilungsplan enthält eine Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die den jeweiligen Erben zugewiesen werden. Zudem werden Regelungen für den Umgang mit unteilbaren Gegenständen getroffen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über den Verkauf oder die gemeinsame Nutzung. Ziel des Teilungsplans ist es, eine klare und verbindliche Grundlage für die Erbauseinandersetzung zu schaffen, Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten.

  • Verteilung der Vermögenswerte: Klare Zuteilung von Geld, Immobilien und Wertgegenständen.
  • Umgang mit unteilbaren Gegenständen: Vereinbarungen über den Verkauf oder die gemeinsame Nutzung.
  • Notarielle Beurkundung: Besonders bei Immobilien oder Unternehmensanteilen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die Verteilung sollte möglichst den gesetzlichen Erbteilen entsprechen, wobei Abweichungen schriftlich festgehalten werden müssen, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Nachdem der Teilungsplan erstellt wurde, wird er in einem Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten. Dieser Vertrag regelt detailliert, welcher Erbe welche Teile des Nachlasses erhält und stellt sicher, dass alle Vereinbarungen rechtsverbindlich sind. Bei der Erstellung des Vertrags ist es wichtig, alle Aspekte der Nachlassverteilung zu berücksichtigen, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.

Es gibt viele Wege, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Welcher Weg der richtige für Sie ist, hängt von der Situation in Ihrer Erbengemeinschaft und Ihren persönlichen Zielen ab. Den einen richtigen Weg hingegen gibt es nicht.

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Erbauseinandersetzungsvertrag: Inhalte, Abschluss und Muster

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein zentrales Instrument zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. Durch diesen Vertrag einigen sich alle Miterben darauf, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dies ermöglicht eine einvernehmliche und schnelle Verteilung des Vermögens des Verstorbenen. Die Erben können durch den Erbauseinandersetzungsvertrag selbst bestimmen, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Dabei können sie von den gesetzlichen Erbquoten abweichen, sofern alle einverstanden sind. Dies bietet Flexibilität und ermöglicht es, individuelle Wünsche der Erben zu berücksichtigen.

Vorteile des Erbauseinandersetzungsvertrags:

  • Flexibilität: Die Erben können individuelle Lösungen finden und persönliche Präferenzen berücksichtigen.
  • Kostenersparnis: Ein einvernehmlicher Vertrag vermeidet teure Gerichtsverfahren und reduziert Anwaltskosten.
  • Schnelligkeit: Die Erbengemeinschaft kann zügig aufgelöst werden, ohne lange Wartezeiten durch rechtliche Auseinandersetzungen.
  • Frieden innerhalb der Familie: Durch eine einvernehmliche Lösung können Konflikte vermieden oder beigelegt werden.

Inhalte des Vertrags

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zu den Parteien: Namen und Anschriften aller Miterben.
  • Erbfolge: Darstellung der erbrechtlichen Ausgangslage, wer Erbe geworden ist und in welchem Umfang.
  • Nachlassverzeichnis: Auflistung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses.
  • Teilungsplan: Konkrete Vereinbarung, wer welche Nachlassgegenstände erhält.
  • Ausgleichszahlungen: Regelungen zu eventuellen finanziellen Ausgleichen zwischen den Erben.
  • Unterschriften: Unterzeichnung aller Miterben, um die Vereinbarung rechtswirksam zu machen.

Formvorschriften und notarielle Beurkundung

Grundsätzlich ist für den Erbauseinandersetzungsvertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben; er kann auch mündlich geschlossen werden. Allerdings ist aus Beweisgründen eine schriftliche Form dringend zu empfehlen. Wenn Immobilien, Grundstücke oder GmbH-Anteile zum Nachlass gehören, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Wirksamkeit der Übertragung zu gewährleisten. Die Kosten für die notarielle Beurkundung werden in der Regel von den Erben gemeinsam getragen.

Muster für einen Vertrag zur Erbauseinandersetzung

Beim Erbauseinandersetzungsvertrag handelt es sich um einen privaten Vertrag, der zwischen den beteiligten Miterben frei verhandelt und abgeschlossen werden kann (sofern nicht bestimmte Umstände die notarielle Beurkundung erforderlich machen, siehe oben). Grundsätzlich kann er sogar nur mündlich geschlossen werden – wovon aus Beweisgründen allerdings dringend abzuraten ist.

Inhaltlich muss der Vertrag zur Erbauseinandersetzung die Parteien benennen (i.d.R. die Miterben, ggf. Erwerber von Erbteilen sowie u.U. bestimmte Gläubiger) und sollte kurz die erbrechtliche Ausgangslage sowie die Vermögen und Schulden darstellen. Hauptbestandteil der Vereinbarung ist eine Beschreibung, wie der Nachlass zwischen den Parteien verteilt werden soll, der sogenannte Teilungsplan.

Hier finden Sie ein Beispiel für einen Erbauseinandersetzungsvertrag als PDF: Erbauseinandersetzungsvertrag anzeigen


(Download PDF)

Minderjährige in der Erbauseinandersetzung: Bestellung eines Ergänzungspflegers

Sind Minderjährige Teil einer Erbengemeinschaft, so können sie mangels Geschäftsfähigkeit nicht eigenständig an den Geschäften der Erbengemeinschaft mitwirken. Sie werden durch ihre Eltern vertreten. Sind die Eltern selbst Teil der Erbengemeinschaft, so können sie Erklärungen für Ihre minderjährigen Kinder nicht abgeben, da sonst ein gesetzlich verbotenes Insichgeschäft vorliegen würde, d. h. die Eltern stehen auf zwei Vertragsseiten (einmal handelnd für sich und einmal handelnd für ihre minderjährigen Kinder). Für diesen Fall muss ein sog. Ergänzungspfleger zum Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages bestellt werden. Für die Wirksamkeit der Vertretung durch den Pfleger müssen die Verträge gerichtlich genehmigt werden.

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Streitige Erbauseinandersetzung: Möglichkeiten wenn ein Miterbe nicht an der Erbauseinandersetzung mitwirkt

In der Theorie muss jeder Miterbe an der Erbauseinandersetzung mitwirken, also letztlich auch den Vertrag unterschreiben. Kommt er dem nicht nach, kann die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden.

Wie bereits im Vorgang beschrieben, ist eine zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein Weg, den man einfach beschreiten kann, beispielsweise indem man Erbteilungsklage erhebt. Vielmehr ist die konkrete Situation zu analysieren und eine Strategie zu entwickeln. Nachfolgend lesen Sie mehrere Ansatzpunkte, über die dennoch eine Erbauseinandersetzung erreicht werden kann.

Gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Nachlasses

Wenn die Erben sich nicht einig werden können, wer was aus dem Nachlass erhält, sieht das Gesetz vor, den Nachlass nach den gesetzlichen Vorschriften zu teilen. Dies erfolgt meist durch den Verkauf oder die Teilungsversteigerung von unteilbaren Gegenständen.

Immobilien und Grundstücke werden häufig versteigert, um den Nachlass in Geld umzuwandeln, was eine gerechte Verteilung erleichtert.

Bewegliche Gegenstände, sogenannte Mobilien, lassen sich oft nicht in Natur aufteilen, da sie meist nicht identisch sind. In solchen Fällen kann ein Pfandverkauf erforderlich sein, der in der Regel die Mehrheit der Erbengemeinschaft benötigt. Sollte keine Einigung erzielt werden, müssen die Gegenstände versteigert werden, was den Auseinandersetzungsprozess erheblich erschwert.

Im Gegensatz zu Immobilien, wo jeder Miterbe die Teilungsversteigerung allein beantragen kann, ist die Situation bei Mobilien rechtlich weniger klar. Es wird jedoch häufig angenommen, dass ein Pfandverkauf mit der Mehrheit der Erben eingeleitet werden kann, auch wenn rechtliche Unsicherheiten bestehen.

Drei Erben mit Anteilen von 50%, 30% und 20% teilen ein Bankkonto mit 400.000 € entsprechend auf und verteilen Wertgegenstände anteilig nach ihrem Erbteil.

Klage auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung

In besonderen Fällen kann es sinnvoll sein nicht auf das Ergebnis der Auseinandersetzung zu klagen, sondern auf die Mitwirkung. Gerade wenn der Erbengemeinschaft durch zeitlichen Verzug nicht unerhebliche, bezifferbare Schäden entstehen, kann dieser Weg zielführend sein.

Aufbau einer Drucksituation durch Verkauf von Immobilien ohne Zustimmung der Miterben und Androhung einer Schadenersatzklage

Die aktive Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung ist Pflicht für jeden Miterben, sobald einer die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt. In diesem Zusammenhang spielt häufig die Veräußerung oder Verteilung von Immobilien eine Rolle.

Als Miterbe können Sie schlicht die betreffende Immobilie unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Miterben an einen Dritten verkaufen. Im Anschluss fordern Sie die Miterben zur Zustimmung auf und drohen mit Schadenersatz, wenn im Lauf der Auseinandersetzung ein geringerer Verkaufspreis für die Immobilie erlöst wird, als Sie in diesem Vertrag vereinbart haben.

Das Risiko für Sie als Verkäufer ist überschaubar. Stimmt der Miterbe dem Verkauf nicht zu und wollen Sie trotzdem keine Schadenersatzklage erheben, so bleiben Sie (nur) auf den Notarkosten für den Verkauf sitzen.

Die Erbteilungsklage: Auseinandersetzung per Urteil

Klingt zunächst einmal sehr gut und ist naheliegend: können sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen, ist die Lage aber vermeintlich klar und eindeutig, so kann man als Miterbe doch einfach Klage auf Auseinandersetzung erheben. Die Erbauseinandersetzungsklage richtet sich auf Zustimmung der anderen Miterben zum Teilungsplan. Hat die Klage Erfolg, ersetzt das gerichtliche Urteil die Zustimmung. Der Richter hat dabei keine Gestaltungsrechte und kann nur über den Antrag des klagenden Miterben entscheiden.

In der Praxis aber gilt: bereits für den ersten Schritt - die Klageerhebung - muss man wissen, dass mit einer Erbschaft meist hohe Streitwerte verbunden sind und damit Gerichts- und Anwaltsgebühren schnell in die Höhe gehen. Bedeutender aber sind die rechtlichen Hürden. Denn als Kläger müssen Sie einen umfassenden und lückenlosen Auseinandersetzungsplan vorlegen, was bereits bei üblichen Nachlässen kaum zu erfüllen ist. Wer weiß schon ganz genau, was alles im Nachlass enthalten ist? Auch müssen vor der Erbteilungsklage alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sein (wofür häufig die Mitwirkung der übrigen Miterben erforderlich ist), Vorempfänge müssen ausgeglichen werden und Rechtsbeziehungen der Gesamthand abgewickelt sein.

Für eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage muss geklärt sein, wer den im Nachlass befindlichen Mietvertrag für eine Wohnung des Erblassers an einen Dritten übernimmt. Entweder ein Miterbe macht das oder die Miterben schließen sich dazu in einer Vermietungsgesellschaft zusammen.

Befindet sich auch nur der kleinste Fehler im Teilungsplan oder ist er nicht komplett vollständig, so muss das Gericht die Klage abweisen. Ihm steht keinerlei Gestaltungsmöglichkeit zu. In Folge dessen trägt der Kläger die Gerichtskosten, Anwaltskosten (auch der Gegenseite) und auch ggf. angefallene Gutachterkosten.

In der Praxis werden daher häufig einzelne Vorfragen im Wege der Feststellungsklage geklärt und erst ganz zum Schluss kommt noch die Erbauseinandersetzungsklage in Betracht. Über diese Zwischenschritte sprechen wir von einem sehr langwierigen Verfahren.

Eine Erbteilungsklage ist möglich, benötigt aber akribische Vorbereitung und hat einen langen zeitlichen Verlauf. Dem geht einher, dass für die Zwischenschritte nicht unerhebliche Kosten anfallen, so dass man als Miterbe auch ein ausreichendes finanzielles Polster mitbringen sollte.
Thumbnail Erbauseinandersetzung
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Erbauseinandersetzung bei Immobilien

Immobilien stellen in der Erbauseinandersetzung oft eine besondere Herausforderung dar. Sie sind hoch wertvoll und in der Regel nicht ohne Weiteres teilbar, was spezielle Lösungen zur gerechten Verteilung unter den Erben erfordert.

Besonderheiten bei Grundstücken und Immobilien

Grundstücke und Immobilien sind unteilbare Gegenstände, die nicht einfach in natura aufgeteilt werden können. Emotionale Bindungen und unterschiedliche Nutzungsvorstellungen der Erben können zu Konflikten führen. Zudem sind Immobilien oft mit finanziellen Verpflichtungen wie Hypotheken belastet.

Unterschiedliche Möglichkeiten der Aufteilung von Immobilien in der Auseinandersetzung

Es gibt mehrere Optionen, wie Immobilien im Rahmen der Erbauseinandersetzung behandelt werden können:

  • Übertragung an einen Miterben mit Ausgleichszahlung: Ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen Erben eine finanzielle Ausgleichszahlung entsprechend ihrem Erbanteil. Dies ermöglicht den Verbleib der Immobilie in der Familie.
  • Gemeinsamer Verkauf der Immobilie: Die Erben entscheiden sich gemeinsam für den Verkauf der Immobilie. Der Erlös wird dann gemäß den Erbquoten aufgeteilt. Diese Lösung ist oft die unkomplizierteste, wenn keine Erben die Immobilie übernehmen möchten.
  • Teilungsversteigerung: Kann keine Einigung erzielt werden, kann jeder Erbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert, und der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt.

Teilungsversteigerung: Ablauf und rechtliche Rahmenbedingungen

Eine Teilungsversteigerung wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Der Ablauf umfasst:

  • Einreichung des Antrags durch einen oder mehrere Erben.
  • Ein Wertgutachten der Immobilie zur Feststellung des Marktwerts.
  • Festlegung eines Versteigerungstermins.
  • Durchführung der öffentlichen Versteigerung.

Der Versteigerungserlös wird an das Gericht ausgezahlt und anschließend an die Erbengemeinschaft verteilt. Beachten Sie, dass der Erlös oft unter dem Marktwert liegt und zusätzliche Kosten für Gutachten und Gerichtsverfahren anfallen können.

Sonderfall: Landwirtschaftlicher Betrieb

Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Nachlass, gelten besondere Regelungen, um die Funktionsfähigkeit des Betriebs zu sichern. Gesetzliche Bestimmungen sollen verhindern, dass die Teilung des Betriebs dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet.

  • Gesetzliche Vorgaben sichern den einheitlichen Erhalt des Betriebs.
  • Eine Teilung des Betriebs ist oft nicht möglich oder wirtschaftlich sinnvoll.
  • Spezielle Ausgleichsregelungen für die anderen Erben können greifen.
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Kosten der Erbauseinandersetzung

Grundsatz: Erbauseinandersetzung ohne Notar

Die Erbauseinandersetzung ist grundsätzlich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Miterben, der keiner besonderen Form bedarf. Daher fallen im Regelfall keinerlei Kosten an.

Beauftragt ein Erbe einen Anwalt zur Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung, so trägt dieser seine Anwaltskosten selbst.

Häufig möchten die Miterben gemeinsam einen Anwalt beauftragen, um die Erbauseinandersetzung zu regeln. Dies wird jedoch aufgrund praktischer Erfahrungen dringend abgeraten. Ein Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Innerhalb einer Erbengemeinschaft bestehen oft entgegengesetzte Interessen, da jeder Miterbe einen möglichst hohen Anteil am Nachlass anstrebt. Beispielsweise könnten zwei Miterben ein Haus übernehmen wollen, während ein anderer den Verkauf oder die Vermietung bevorzugt. In solchen Fällen kann ein Anwalt nicht die Interessen aller Miterben angemessen vertreten und gerät in Interessenkonflikte.

Insbesondere bei vererbten Immobilien: Erbauseinandersetzung mit Notar

Besonders bei Immobilien im Nachlass muss die Auseinandersetzungserklärung notariell beurkundet werden. Für das Beurkundungsverfahren fallen Gebührensätze nach § 2 GNotKG an. Die Kosten der notariellen Beurkundung werden von der Erbengemeinschaft getragen und anteilig nach den Erbquoten verteilt.

Notarkosten lassen sich sparen, indem die Erben nur die Teilauseinandersetzung, die Immobilien und GmbH-Anteile betrifft, notariell beurkunden lassen. Den restlichen Teil der Auseinandersetzung regeln sie über einen eigenen Vertrag.

Weitere Kosten für die Erbauseinandersetzung

  • Eine Bewertung des Nachlasses durch Sachverständigengutachten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sollten einzelne Nachlassgegenstände bewertet werden, sollten sich die Erben auf einen gemeinsamen Gutachter einigen und die Kosten teilen.
  • Im Vorfeld der Auseinandersetzung können Kosten für ein Erbscheinsverfahren und eine Grundbuchberichtigung anfallen. Der Antragsteller trägt diese Kosten und kann sie gegebenenfalls von den Miterben anteilig ersetzt verlangen.
  • Die Kosten einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder einer Testamentsvollstreckung tragen die Erben gemeinsam aus dem Nachlass.
  • Sind durch Testament Vermächtnisse angeordnet, so sind die Kosten der Erfüllung dieser Vermächtnisse von den belasteten Erben gemeinschaftlich zu tragen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
  • Sollte ein gerichtliches Verfahren für die Auseinandersetzung notwendig werden, trägt der Verlierer die Gerichtskosten.

Hinweise zur Kostenreduzierung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

  • Einvernehmliche Einigung: Eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung vermeidet teure Gerichtsverfahren.
  • Notar nur für erforderliche Teile: Notarkosten können gespart werden, indem nur die notwendigen Teile (z. B. Immobilienübertragungen) notariell beurkundet werden.
  • Gemeinsame Beauftragung von Gutachtern: Durch die gemeinsame Beauftragung und Kostenaufteilung können Doppelungen vermieden werden.
  • Professionelle Beratung: Frühzeitige Beratung kann Fehler vermeiden, die später teuer werden könnten.
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Steuerliche Aspekte der Erbauseinandersetzung

Wann fällt bei der Erbauseinandersetzung (Schenkungs-)Steuer an?

Im Grundsatz fällt bei der Auseinandersetzung der Erbschaft keine gesonderte Steuer an. Insbesondere die Erbschaftsteuer knüpft an den Vermögenszuwachs durch den Erbfall an und fällt mit dem Tod des Erblassers an. Einzig wenn es im Rahmen der Auseinandersetzung zu Abweichungen von den erbrechtlichen Erbquoten kommt, kann sich hieran eine Schenkungsteuer anschließen.

A und B haben je zur Hälfte geerbt. Der Nachlass umfasst ein Auto im Wert von 50.000 € und ein Bild im Wert von 30.000 €. Die beiden Erben kommen überein, dass A das Auto nimmt und B das Bild. Mehr vereinbaren Sie nicht. Hier schenkt B dem A 10.000 €, da er auf den Ausgleich des Minderwertes verzichtet.

Je nach Verhältnis von Schenker zu Beschenktem kann es dann - sofern die Freibeträge überschritten werden - zur Steuerbarkeit kommen. In der Praxis relevant wird das meist bei höheren Werten, v.a. wenn Immobilien betroffen sind.

Fällt bei der Erbauseinandersetzung Grunderwerbsteuer an?

Nein, hier gibt es eine spezielle gesetzliche Regelung. Das Gesetz regelt in § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG explizit, dass der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen ist.

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Bedeutung professioneller Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung

Rolle von Anwälten in der Erbauseinandersetzung

Vorteile der Hinzuziehung eines Anwalts:

  • Rechtliche Beratung: Anwälte können über die gesetzlichen Bestimmungen aufklären und die Rechte jedes Erben erläutern.
  • Vertretung der Interessen: Ein Anwalt vertritt die individuellen Interessen seines Mandanten und kann bei Verhandlungen unterstützen.
  • Vermeidung von Fehlern: Fachkundige Unterstützung hilft, rechtliche Fallstricke zu umgehen und kostspielige Fehler zu vermeiden.
  • Konfliktlösung: Anwälte können bei der Vermittlung zwischen den Erben helfen und Streitigkeiten beilegen.
Jeder Erbe sollte seinen eigenen Anwalt beauftragen, da ein Anwalt nicht gleichzeitig die Interessen mehrerer Erben vertreten kann, ohne in Interessenkonflikte zu geraten.

Erbauseinandersetzung Notar: Vermittlungsverfahren durch einen Notar

Können sich die Erben über die Erbauseinandersetzung nicht verständigen, bietet § 363 Familienverfahrensgesetz (FamFG) an, dass die Erben einen Notar zur Vermittlung anrufen. Seit 1.9.2013 sind statt der Nachlassgerichte nunmehr die Notare zuständig, um die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den beteiligten Miterben zu vermitteln. Jeder Miterbe kann die Vermittlung des Notars beantragen. Der Notar lädt dann alle Miterben zu einem Verhandlungstermin. Der Notar darf aber nur vermitteln, nichts entscheiden. Er kann natürlich Vorschläge zur Auseinandersetzung machen.

Kommt auf Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, hat der Notar die Auseinandersetzung zu beurkunden. Das Gesetz sieht vor, dass einzelne Nachlassgegenstände mit dem Einverständnis der Erben auch durch das Los verteilt werden können (§ 369 FamFG). Der vom Notar beurkundete Auseinandersetzungsplan ist vollstreckbar. Ist beispielsweise vereinbart, dass der Miterbe A den Ferrari des Erblassers erhalten soll, kann A notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers die Herausgabe des Fahrzeuges gegen demjenigen durchsetzen, der das Fahrzeug in Besitz hat.

Mediation und alternative Konfliktlösungen

Oft liegen die Schwierigkeiten darin, dass die Erben nicht miteinander kommunizieren können, ungeachtet dessen aber an sich einer Verständigung durchaus zugänglich sind. Sofern die Erben bereit sind, gemeinsame Lösungen zu finden, bietet sich eine Erbmediation an. Gerade dann, wenn ein einzelner Erbe eine Blockadehaltung einnimmt, kann er erfahrungsgemäß unter Einbeziehung eines Mediators zum Einlenken bewegt werden.

Mediation soll Konflikte friedlich lösen. Der Mediator eine neutrale Person. Er führt mit allen Erben Gespräche, mit dem Ziel, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Kommt eine Einigung zustande, wird sie der Mediator in einem Protokoll dokumentieren und von den Erben unterschreiben lassen. Der Vorteil besteht darin, dass die Mediation den schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Konfliktlösung darstellt und eine weitere Eskalation unter den Miterben vermeidet.

Geeignete Mediatoren finden Sie beim Bundesverband für Mediation (www.bmev.de), Deutsche Gesellschaft für Mediation (www.dgm-web.de) oder beim Deutschen Anwaltverein (www.anwaltverein.de).

Vermittlung durch das Nachlassgericht

Es kann eine Lösung sein, das Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht in Anspruch zu nehmen. Hierbei versucht das Nachlassgericht zwischen den Miterben zu vermitteln. Allerdings, das Nachlassgericht kann nur einen Vorschlag machen. Rechtlich bindend kann es nicht agieren. Letztlich also ein stumpfes Schwert.

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Erbauseinandersetzung vorbeugen: diese Möglichkeiten hat der Erblasser im Rahmen der Nachlassplanung

Besonders umsichtige Erblasser überlassen eine Erbengemeinschaft nicht ihrem Schicksal, sondern sorgen im Wege der Nachlassplanung vor. Denn wie gerade gelesen, stellt die Erbauseinandersetzung die Miterben vor große Herausforderungen!

Teilungsanordnung: Möglichkeiten des Erblassers auf die Nachlassteilung Einfluss zu nehmen

Will ein Erblasser bewusst mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen und damit eine Erbengemeinschaft herbeiführen, so tut er Gutes, wenn er im Testament oder Erbvertrag auch regelt, wie der Nachlass verteilt werden soll. So kann Streit vermieden und die Auseinandersetzung vereinfacht werden.

Bei der Teilungsanordnung werden zunächst alle Miterben Gesamthänder und teilen dann den Nachlass entsprechend der Anordnung auf, wobei die Höhe des Erbteils bestimmt, welchen Wert jeder Miterbe geerbt hat. Bestimmt nun die Teilungsanordnung andere wertmäßige Verteilungen, so müssen die übervorteilten Erben dafür - für den Regelfall dass gerade keine sogenannte überquotale Teilungsanordnung vorliegt - Ausgleichszahlungen leisten. Denn die Teilungsanordnung ist gerade kein Vermächtnis, bei dem der Erblasser einzelnen Miterben ganz bestimmte Nachlassgegenstände in der Gestalt zukommen lässt, dass diese einen Anspruch auf Übereignung gegen die Erbengemeinschaft haben.

Weiterhin gilt für eine Teilungsanordnung: die Miterben können trotzdem einstimmig von dieser erbrechtlichen Bestimmung abweichen und den Nachlass anders aufteilen. Zumindest wenn kein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Die Teilungsanordnung ist daher eher eine Unterstützung der Erbengemeinschaft, das Vermächtnis hingegen bestimmt Zuwendungen.

Überquotale Teilungsanordnung im Testament vorausschauend regeln: "Erhält ein Erbe durch die Teilungsanordnung wertmäßig mehr, als seinem Erbanteil entspricht, so ist dieser Überschuss als Vorausvermächtnis anzusehen. Ein Ausgleich findet insoweit nicht statt. Das Vorausvermächtnis ist auflösend bedingt auf die Annahme der Erbschaft und fällt erst mit der Erbauseinandersetzung an."

Ausschluss der Nachlassaufteilung durch letztwillige Verfügung des Erblassers

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Teilung des Nachlasses für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls ausschließen. Er kann die Teilung an ein bestimmtes Ereignis knüpfen (z. B. alle Erben müssen das 27. Lebensjahr vollendet haben). Der Erblasser kann den Teilungsausschluss auch auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränken, indem er beispielsweise bestimmt, dass das elterliche Wohnhaus in einem Zeitraum von 20 Jahren nicht verkauft werden darf.

Die Miterben können sich über Anordnungen des Erblassers nur hinwegsetzen, wenn sie sich alle einig sind und einstimmig die Aufteilung beschließen. Allerdings hat kein Miterbe Anspruch darauf, dass ein anderer Miterbe zustimmt. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, bleibt die Anordnung des Erblassers verbindlich.

Testamentsvollstreckung: Anordnung und Rolle des Testamentsvollstreckers

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen und genau vorgeben, wie die Aufteilung des Nachlasses vonstattengehen soll. In diesem Fall haben die Erben keine Möglichkeit, durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan dagegen zu halten. Abweichungen sind nur möglich, wenn sich der Testamentsvollstrecker und alle Erben verständigen.

Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verantwortung für die Verteilung des Nachlasses gemäß den Wünschen des Erblassers. Er ist dafür zuständig, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen und die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann hilfreich sein, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Die Erben sind verpflichtet, mit dem Testamentsvollstrecker zusammenzuarbeiten und dessen Anweisungen zu befolgen.

Ein Testamentsvollstrecker agiert als neutraler Vermittler und stellt sicher, dass die Interessen aller Erben gewahrt bleiben. Dies ist besonders wichtig, wenn komplexe Vermögenswerte oder emotionale Bindungen an bestimmte Nachlassgegenstände bestehen. Durch die klare Zuweisung der Aufgaben an den Testamentsvollstrecker wird die Wahrscheinlichkeit von Konflikten unter den Erben reduziert und eine faire Verteilung des Nachlasses sichergestellt.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wann verjährt der Anspruch auf Erbauseinandersetzung?

Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verjährt nicht! Jeder Miterbe kann jederzeit und bis in alle Ewigkeit die Auseinandersetzung verlangen. Dies gilt auch Jahrzehnte nach dem Eintritt des Erbfalls. Nach § 2042 BGB findet auf den Anspruch zur Auseinandersetzung § 758 BGB Anwendung. Dieser bestimmt ausdrücklich: „Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.“ Die in Anspruch genommenen Miterben können diesem Verlangen nicht entgegen halten, dass der Auseinandersetzungsanspruch wegen Zeitablaufs verjährt ist.

Gibt es eine Frist zur Auseinandersetzung?

Nein, es gibt keine Frist. Das Gesetz bestimmt nur, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt und auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Ob und wann das passiert, obliegt allein den Miterben, wobei es ausreichend ist, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung anstrebt und letztlich auch verlangt. Dieser Anspruch steht ihm nach § 2042 BGB zu: „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“

Gibt es einen Anspruch auf teilweise Auseinandersetzung der Erbschaft?

Man kann zwar immer die Teilung des Nachlasses verlangen. Allerdings nur die Teilung des Gesamtnachlasses. Eine teilweise Aufteilung kann man, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht verlangen. Was aber nicht heißen soll, dass eine Teilauseinandersetzung nicht möglich wäre. Sind sich alle Erben einig, so geht das auch. In der Praxis kommen Teilauseinandersetzungen sogar regelmäßig vor. Zunächst einmal werden Bargeld, Schmuck und Konten verteilt. Dann verteilen die Erben bewegliche Gegenstände. Erst zum Schluss kümmert man sich um die Immobilien. Aber, wie gesagt, eben nicht gegen den Willen eines einzelnen Miterben, sondern nur einstimmig. In ganz bestimmten Einzelfällen lässt die Rechtsprechung doch eine Teilauseinandersetzung zu. Insbesondere wenn keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet sind, kann sie in Betracht kommen. Allerdings geht die Rechtsprechung mit dieser Ausnahme sehr restriktiv um.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbauseinandersetzung:

Kommentare

Bernhard Hammelmann
29. März 2025 um 13:05 Uhr

Ich bin Betreuer eines Heimbewohners in vollstationärer Pflege.
Das Sozialamt verlangt jetzt nach einem Erbfall ein Erbauseinandersetzungsverfahren von meinem Betreuten.

Sollte ich als ehrenamtlicher Betreuer (fühle mich in der Sache überfordert) einen Anwalt zur Hilfe nehmen? Oder eher einen Notar, da es im Wesentlichen um eine Immobilie geht und eine Prüfung nach §90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ansteht, ob es sich um ein sogenanntes geschüptztes Grundvermögen handelt.

Dr. Stephan Seitz  Autor
29. März 2025 um 13:05 Uhr

Lieber Herr Hammelmann, persönlich würde ich erstmal auf einen Notar zugehen. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

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