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Erbauseinandersetzungsvertrag: Vertrag zur Auflösung

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024
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Erbauseinandersetzungsvertrag

  • Struktur eines Erbauseinandersetzungsvertrags: Lernen Sie, wie ein solcher Vertrag aufgebaut ist – von der Darstellung der beteiligten Parteien und der Erbschaftssituation bis hin zum detaillierten Teilungsplan, der die gerechte Verteilung der Nachlassgegenstände regelt.
  • Rechtliche Anforderungen und notarielle Beurkundung: Erfahren Sie, wann eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, und wie Sie rechtssichere Vereinbarungen treffen können.
  • Praktische Umsetzung und Konfliktvermeidung: Entdecken Sie häufige Praxiskonstellationen bei der Auseinandersetzungsvereinbarung, wie Sie effektiv mit Ihren Miterben verhandeln und durch klare schriftliche Regelungen Streitigkeiten vermeiden können.
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So ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag aufgebaut

Im Folgenden sehen Sie einen Beispiel-Vertrag für eine Erbauseinandersetzung. Gehen Sie in Ruhe durch die einzelnen Regelungen und bekommen Sie ein Gefühl für die Vereinbarung. Der Vertrag ist wie folgt aufgebaut:

  • Parteien des Erbauseinandersetzungsvertrages sind die Miterben, mögliche durch Erbteilserwerb in die Erbengemeinschaft eingetretene Dritte sowie ggf. Gläubiger von Rechten an den Erbteilen.
  • Zunächst bietet es sich an, die erbrechtliche Ausgangslage darzustellen: wer ist verstorben, wer hat geerbt und zu welchen Anteilen
  • Folgend wird in der Regel der Nachlass beschrieben: welche Aktiva und Passiva, je mit welchem Wert, sind in der Erbschaft enthalten
  • Hauptteil der Vereinbarung ist der sog. Teilungsplan. Er beschreibt im Einzelnen, welcher Erbe was aus dem Nachlass erhält. Auch beschreibt er, ob jemand beispielsweise wertmäßig mehr erhält als ihm zusteht, dafür aber eine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben vornimmt.
  • Werden in dem Auseinandersetzungsvertrag auch Grundstücke und Gesellschaftsanteile geregelt, so muss dieser Vertrag notariell erfolgen. Typischerweise werden dann in der Vereinbarung auch gleich die notwendigen Vollzugsgeschäfte (Eigentumsübertragungen usw.) mit geregelt. Nachdem ein derartiger Vertrag zwingend vor einem Notar geschlossen werden muss, wird der Notar auch die Erstellung des Vertrages vornehmen und für dessen juristische Richtigkeit sorgen.

Bitte beachten Sie allerdings: Dieser Beispielvertrag dient allein als Veranschaulichung. Ich übernehme keinerlei Haftung für die inhaltliche Richtigkeit. Insbesondere ist dieses Muster nicht zur Verwendung bestimmt. Es müssen stets die Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Holen Sie sich in jedem Fall juristischen Rat ein!

Hier finden Sie ein Beispiel für einen Erbauseinandersetzungsvertrag als PDF: Erbauseinandersetzungsvertrag anzeigen


(Download PDF)

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Auseinandersetzungsvertrag bei angeordneter Testamentsvollstreckung

Hat der Erblasser über seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker auch die Befugnis zur Auseinandersetzung übertragen, so können die Miterben die Auseinandersetzungsvereinbarung nur dann vollziehen, wenn der Testamentsvollstrecker zustimmt. Zwar können Sie jederzeit die Auseinandersetzungsvereinbarung abschließen (der Jurist spricht vom schuldrechtlichen Vertrag), allerdings kann dieser dinglich nur zusammen mit dem Testamentsvollstrecker vollzogen werden. Ohne ihn kann beispielsweise das Eigentum an Nachlassgegenständen nicht auf einzelne Miterben übertragen werden.

Diese Zustimmung sollte er nur erteilen, wenn dadurch der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Seitens der Miterben kann er zur Zustimmung und Mitwirkung nur dann verpflichtet werden, wenn die Auslegung des Testaments diese Nachlassverteilung bestimmt.

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Auseinandersetzungsvereinbarung in der Praxis: häufige Konstellationen

Video Erbauseinandersetzung

In der Praxis kommen häufig davon abweichende Konstellationen zu tragen.

  • Können sich die Miterben nicht auf eine Lösung einigen, so kommt die Auseinandersetzung nicht voran. Denn ein derartiger Vertrag erfordert zwingend die Zustimmung aller Miterben, eine Mehrheit ist nicht ausreichend. Letztlich hilft hier nur Geduld und ggf. die Einschaltung des Nachlassgerichts als Vermittler oder ein Mediator. Die gesetzlich mögliche Option der Erbauseinandersetzungsklage ist in der Praxis meist nicht gangbar, das juristische Risiko ist aufgrund der Voraussetzungen extrem hoch.
  • Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt Schritt für Schritt: Ist die Erbengemeinschaft kleiner, so kann es vorkommen, dass die Erben sich in Scheibchen vorantasten. Zunächst werden Gegenstände verteilt, bei denen Einigkeit besteht. Erst später versucht man die streitigen Punkte zu klären. Rechtlich ist dies möglich, man spricht von der Teilauseinandersetzung. Wohl aber kann dies zu Problemen führen, wenn durch die Teilauseinandersetzung einzelne Miterben wertmäßig bereits nahe an den Ihnen zustehenden Anteil an der Erbschaft bringt. Faktisch können Sie dann an den übrigen Gegenständen nichts mehr verlangen. Sie kommen damit in eine ungünstige Verhandlungssituation. Juristisch betrachtet ist das aber problemlos möglich. Jede Teilauseinandersetzung ist ein eigenständiger Auseinandersetzungsvertrag.
  • Der Vertrag wird nur mündlich geschlossen: Aus juristischer Sicht muss die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht in einer bestimmten Form geschlossen werden, weder schriftlich noch notariell (mit Ausnahme wenn Grundstücke und Gesellschaftsanteile betroffen sind). Dies führt dazu, dass mangels Dokumentation schnell Streitigkeit entsteht. Es sei Erbengemeinschaften daher geraten, eine Auseinandersetzungsvereinbarung stets mindestens schriftlich abzuschließen.
  • Erhält ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung wertmäßig mehr, als ihm der Erbquote nach zustehen würde, so steht schnell das Thema Schenkungsteuer im Raum. Ist die wertmäßige Erhöhung „unbeabsichtigt“ und kommt einigermaßen mit den Erbquoten hin, so ist das regelmäßig kein Problem. Ist die Abweichung aber bewusst und deutlich, so stellt der Mehrempfang regelmäßig eine Schenkung dar und muss versteuert werden.
  • Eine Einigung ist nicht in Sicht und Sie wollen keine Erbauseinandersetzungsklage anstrengen. In diesem Fall können Sie entweder weiter zuwarten und die übrigen Miterben "machen lassen" oder Sie denken über den Verkauf ihres Erbteils nach. Damit scheiden Sie unmittelbar aus der Erbengemeinschaft aus und erhalten einen Kaufpreis für ihren Erbteil.
Thumbnail Erbauseinandersetzungsvertrag
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Kann von den gesetzlichen Teilungsregeln der Erbengemeinschaft abgewichen werden?

Ja, absolut. Und das sollten die Erben möglichst auch tun. Gesetzlich vorgesehen ist die Auseinandersetzung in Natur, d. h. der Nachlass wird einfach entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Ist das nicht möglich, so werden über den Weg der Teilungsversteigerung einzelne Nachlassgegenstände in Geld gewandelt - welches dann wiederum problemlos aufgeteilt werden kann.

A bekommt das Auto, B 3 wertvolle Bilder und C übernimmt den Hausrat. Das Problem liegt aber schon auf der Hand: häufig passen die Werte der Nachlassgegenstände nicht zu den Erbquoten. Hätte C statt dem Haushalt eine Wohnung übernehmen sollen, so wird damit unmittelbar deutlich: diese ist viel mehr wert als das Auto und die Bilder. Um nun eine Verteilung entsprechend der Erbquote zu ermöglichen, müsste die Immobilie zwangsversteigert werden - was meist nicht im Interesse der Erben und auch nicht im Interesse des Erblassers liegen dürfte.

Entsprechend gilt: Die Miterben sollen auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung individuell abstimmen, wer was bekommt und wer ggf. eine Ausgleichszahlung leistet, weil er mehr bekommen hat, als ihm zustehen würde. Können sie sich nicht einigen, so kommt allerdings die gesetzliche Regelung zur Anwendung.

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Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

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