Ausgleichungspflicht Erbengemeinschaft


Ausgleichungspflicht Erbengemeinschaft
- Was bedeutet Ausgleichungspflicht? Sie erfahren, wie lebzeitige Zuwendungen des Erblassers fair auf alle Erben umgelegt werden, um die Gleichbehandlung sicherzustellen – ein spannendes Thema für alle, die Klarheit in Erbangelegenheiten suchen.
- Welche Zuwendungen müssen ausgeglichen werden? Entdecken Sie, welche Geschenke und Vorteile ausgleichspflichtig sind und wie der Gesetzgeber die Balance zwischen Großzügigkeit und Fairness regelt – das ist gerade bei größeren Vermögen wichtig zu wissen!
- Wie läuft die Ausgleichung praktisch ab? Lernen Sie anhand anschaulicher Beispiele, wie die Anrechnung von Vorempfängen funktioniert und welche Auswirkungen das auf die tatsächlichen Erbanteile haben kann – hier werden komplexe Themen einfach erklärt!

Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man unter der Ausgleichungspflicht für Vorempfänge?
- Welche Zuwendungen müssen Miterben einer Erbengemeinschaft ausgleichen?
- Wer muss ausgleichen und welcher Miterbe kann einen Ausgleich verlangen?
- Wie erfolgt die Ausgleichung in einer Erbengemeinschaft?
- Praxisbeispiel zur Ausgleichung in der Erbengemeinschaft

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Was versteht man unter der Ausgleichungspflicht für Vorempfänge?
Bei Vorempfängen handelt es sich um Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling gleichen Grades (Tochter, Sohn, Enkel …), die dieser noch zu Lebzeiten erhalten hat und die vom Umfang her so erheblich sind, dass sie eine Gleichbehandlung der Abkömmlinge im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vereiteln würden. In den §§ 2050 ff. BGB ist geregelt, unter welchen Umständen diese Zuwendungen bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind.
Welche Zuwendungen müssen Miterben einer Erbengemeinschaft ausgleichen?
Die Zuwendungen, die eine Ausgleichspflicht auslösen können, sind in §§ 2050 ff. BGB geregelt. Gemeinsam ist ihnen, dass sie:
- vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten vorgenommen wurden,
- wirtschaftlich vorteilhaft sind und
- keine oder nur eine geringere Gegenleistung vorliegt.
Der Erblasser kann bei der Zuwendung allerdings bestimmen, dass keine Ausgleichungspflicht entstehen soll. Dies ist aber nur möglich, soweit hierdurch nicht das Pflichtteilsrecht anderer Erben beeinträchtigt wird (§ 2316 Abs. 3 BGB).
Ausgleichungspflichtig sind insbesondere:
- Ausstattung, § 2050 (1) BGB: alle Zuwendungen im Hinblick auf Heirat, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung
- Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen, § 2050 (2) BGB: sie sind nur insoweit auszugleichen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen; demnach kommt es nicht auf die Höhe der Zuwendung an, sondern auf die Vermögensverhältnisse beim Erblasser; immer dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung glauben konnte, dass er trotz dieser Zuwendung die Rechte der übrigen Abkömmlinge erfüllen kann, übersteigt dies nicht seine Vermögensverhältnisse Ihr Kind A ist aufgrund seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit finanziell bedürftig. Greifen Sie ihm mit besonderen Zuschüssen unter die Arme, ist die Unterstützung nicht als übermäßig zu betrachten. Die Zuwendung sollte dann nicht der Ausgleichungspflicht unterliegen. Auf jeden Fall empfiehlt sich, dass Sie dazu eine Aussage treffen. Besitzen Sie ein Wertpapierdepot und finanzieren die Zuwendung aus den Dividenden, spricht diese Handhabe weniger für ein Übermaß, als wenn Sie sich veranlasst sehen, Ihr Wertpapierdepot zu verkaufen.
- Andere Zuwendungen, § 2050 (3) BGB: für Zuwendungen, die nicht unter die gerade genannten beiden zwei Fälle fallen, findet im Grundsatz keine Ausgleichung statt. Allerdings kann der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung anordnen, dann ist sie vorzunehmen; das ist unabhängig davon, ob die Zuwendung übermäßig ist oder nicht
Zuwendungsart | Ausgleichspflicht? | Beispiele |
---|---|---|
Ausstattungen (§ 2050 Abs. 1 BGB) | Ja | Heiratsausstattung, Startkapital für Beruf |
Übermäßige Zuschüsse (§ 2050 Abs. 2 BGB) | Ja | Größere Geldbeträge ohne entsprechende Gegenleistung |
Zuwendungen, bei denen der Erblasser ausdrücklich keine Ausgleichung wollte | Nein | Schenkungen unter klarer Freistellung von der Ausgleichung |
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Wer muss ausgleichen und welcher Miterbe kann einen Ausgleich verlangen?
Ausgleichungspflichtig sind Abkömmlinge des Erblassers, wenn ihr Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge beruht. Dem wird gleichgestellt, dass das Erbrecht zwar auf Testament beruht, aber nur die gesetzliche Erbfolge bestätigt. Ausgleichungsberechtigt, also Empfänger der Ausgleichszahlung, sind die übrigen Abkömmlinge, die durch gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen sind. Der jeweilige Grad des Abkömmlings spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Nachdem Ehegatten keine Abkömmlinge des Erblassers sein können, trifft sie niemals eine Ausgleichspflicht.
Für alle anderen Fälle der gewillkürten Erbfolge besteht keine Ausgleichsvorschrift. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Erblasser in Kenntnis der Vorausempfänge über sein Vermögen verfügt hat und diese angemessen berücksichtigen konnte. Eine Grenze bestimmt lediglich das Pflichtteilsrecht (§ 2316 BGB).

Wie erfolgt die Ausgleichung in einer Erbengemeinschaft?
Die Ausgleichung erfolgt, indem im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Ausgleichungsrechte und –pflichten bei der wertmäßigen Bestimmung der Auseinandersetzung mit einzurechnen sind. Hierzu wird der Wert des zu verteilenden Nachlasses um die Ausgleichungspflichten erhöht. Im Anschluss wird von Gesamtwert jeweils der auf jeden Erben entfallende Anteil berechnet. Dieser wird dann für die Erben, die bereits Zuwendungen empfangen haben, um ihre Zuwendung verringert. Im Anschluss steht fest, welchen Anspruch jeder einzelne Miterbe noch am verbleibenden Nachlass hat. Kommt es hierbei zu einem negativen Betrag, d.h. hat ein Miterbe bereits im Rahmen des Vorempfangs mehr erhalten, als ihm nun zustehen würde, so muss er diesen Betrag allerdings nicht ausgleichen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
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Praxisbeispiel zur Ausgleichung in der Erbengemeinschaft
Sie leben mit Ihrer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlassen Ihrer Ehefrau und Ihren drei Kindern A, B und C einen Nachlass im Wert von 200.000 €. Kind A hat aus Anlass seiner Eheschließung eine Aussteuer im Wert von 20.000 € und Kind B einen Betrag von 30.000 € im Hinblick auf seine Berufsausbildung erhalten. Sie haben ausdrücklich bestimmt, dass diese Zuwendungen nach Ihrem Ableben im Erbfall ausgleichspflichtig sind. Nach Ihrem Ableben werden sich Ihre Frau und Ihre Kinder die Frage stellen, mit welchen Erbteilen sie rechnen dürfen.
Die Erbteile berechnen sich so:
- Ihre Ehefrau erhält als gesetzlichen Erbteil 1/4 und als Zugewinnausgleich ein zusätzliches 1/4 Ihres Nachlasses, insgesamt also 100.000 €. Da sie gemäß § 2050 Abs. I BGB kein Abkömmling ist, braucht sie sich auch nichts anrechnen zu lassen. Die Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen statt.
- Die restlichen 100.000 € Ihres Nachlasses sind unter Ihren Kindern aufzuteilen. Die auszugleichenden Zuwendungen an Ihre Kinder A (20.000 €) und B (30.000 €) sind dem Nachlass rechnerisch hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich unter den Kindern ein Ausgleichungsnachlass von insgesamt 150.000 €.
Jedem Ihrer drei Kinder stünden nach dem Verhältnis gleicher Erbteile rein rechnerisch 50.000 € zu. Darauf müsste sich Kind A 20.000 € sowie Kind B 30.000 € anrechnen lassen. Kind A erhält dann nur noch 30.000 €. Kind B bekommt 20.000 €. Kind C, das bislang noch keine Zuwendungen erhalten hat, erhält die verbleibenden 50.000 €.
Abwandlung des Beispiels: Hätte Kind A vorab bereits 60.000 € als Zuwendung erhalten und Kind B 30.000 € sowie Kind C bislang nichts, ergäbe sich folgende Abrechnung:
- Ihre Ehefrau erhält nach wie vor 100.000 €.
- Kind A hat bereits zu Lebzeiten mehr erhalten, als ihm aus dem Nachlass zustünde. Kind A bleibt daher nach § 2056 BGB außer Betracht. Kind A ist auch nicht verpflichtet, den Mehrwert von 10.000 € zurückzugewähren. Der Gesetzgeber vermutet, dass Sie auch ohne besondere Anordnung diese Zuwendung als endgültig gewollt haben. Insoweit besteht auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch ermöglicht nur bei Schenkungen, nicht aber bei anderen Zuwendungen, eine gewisse Korrektur.
- Die Ausgleichung erfolgt nur zwischen Kind B und C. Die Hinzurechnung ergibt einen Nachlasswert von 130.000 € (Restnachlass 100.000 € plus 30.000 € ausgleichspflichtige Zuwendung an Kind B). Davon stünden Kind B und C rechnerisch jeweils 65.000 € zu. Da Kind B bereits 30.000 € erhalten hat, bekommt B nur noch 35.000 €. Kind C, das noch nichts erhalten hat, bekommt die restlichen 65.000 €.
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