Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschluss: Beschlussfassung
Beschlussfassung Erbengemeinschaft
- Unterscheidung zwischen Verwaltung und Auseinandersetzung: Die Verwaltung des Nachlasses erfordert meist eine einfache Mehrheit und fokussiert sich auf die Erhaltung und Nutzung des Vermögens.
- Im Gegensatz dazu bedarf die Auseinandersetzung, die die Auflösung der Gemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses zum Ziel hat, der vollständigen Zustimmung aller Erben.
- Rechtsicherheit und Konfliktvermeidung: Durch klare Regelungen zu Stimmrechten, Vertretung und Formvorschriften bei Beschlüssen wird die Entscheidungsfindung transparent gestaltet. Dies minimiert Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft und erleichtert den Austritt aus der Gemeinschaft ohne finanzielles Risiko.
Inhaltsverzeichnis
- Erbengemeinschaft Entscheidungsfindung: Streitanfälligkeit der Erbengemeinschaft
- Beschlussfassung: Nachlassverwaltung versus Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Nachlassverwaltung: Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschluss vs. Einstimmigkeit
- Beschlussfassung Erbengemeinschaft: Stimmrecht, Vertretung und Formvorschriften
- Was tun, wenn Erbengemeinschaft sich nicht einig ist?
- Möglichkeiten für Miterben, gegen Mehrheitsbeschlüsse vorzugehen
Erbengemeinschaft Entscheidungsfindung: Streitanfälligkeit der Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften sind oft anfällig für Konflikte und langwierige Auseinandersetzungen.
- Dies liegt an der besonderen Struktur dieser Gemeinschaft: Alle Miterben sind gesetzlich verpflichtet, den Nachlass gemeinsam zu verwalten, was eine enge Zusammenarbeit zwischen den Erben erfordert. Diese Form der Gemeinschaft basiert auf dem rechtlichen Konzept der Gesamthandsgemeinschaft, bei der jeder Miterbe als Gesamthänder für die Gemeinschaft handelt. Im Gegensatz zum Alleinerben müssen die Miterben in einer Erbengemeinschaft jede wesentliche Entscheidung im Konsens oder nach einem Mehrheitsbeschluss Erbengemeinschaft treffen. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Verwaltungstypen, die von einfacher Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit reichen.
- Ein weiterer Konfliktpunkt entsteht dadurch, dass Erbengemeinschaften nur als vorübergehende Gemeinschaften gedacht sind. Das Ziel ist letztlich die Auseinandersetzung, also die Auflösung der Gemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses auf die Erben. Da jeder Miterbe das Recht hat, diese Auseinandersetzung jederzeit zu verlangen (§ 2042 BGB), kann es zu Spannungen kommen, wenn einige Erben die Verwaltung des Nachlasses fortführen möchten, während andere eine schnelle Auflösung bevorzugen.
- Darüber hinaus kommt es in der Praxis häufig vor, dass ein Miterbe seine Zustimmung zu notwendigen Entscheidungen verweigert und somit die Gemeinschaft blockiert. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn einige Erben den Verkauf einer Immobilie befürworten, während andere das Objekt als Familienerbe erhalten möchten. Da bei grundlegenden Entscheidungen oft Einstimmigkeit erforderlich ist, kann ein querstehender Erbe die Handlungsfähigkeit der gesamten Gemeinschaft lahmlegen.
Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*
- Ihren Erbanteil können Sie jederzeit und völlig unangekündigt verkaufen; Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen
- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Schnelle Hilfe: Wenige Angaben ohne persönliche Daten genügen und Sie erhalten direkt online eine Einschätzung Ihres Falls; bei Interesse können Sie weitere Angaben machen und kurzfristig einen persönlichen Kontakt anfordern
- Kostenfrei und 100% unverbindlich
Beschlussfassung: Nachlassverwaltung versus Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
In einer Erbengemeinschaft müssen Miterben zwischen der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses klar unterscheiden, da für beide Bereiche unterschiedliche rechtliche Anforderungen gelten. Diese Unterscheidung ist essenziell für die Erbengemeinschaft Entscheidungsfindung, da sie die Grundlage für die unterschiedlichen Beschlussfassungsprozesse bildet.
Nachlassverwaltung
Die Verwaltung des Nachlasses umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um das Vermögen zu erhalten oder wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.
Für Entscheidungen dieser Art reicht häufig ein Mehrheitsbeschluss Erbengemeinschaft. Dies kann Maßnahmen wie die Instandhaltung einer Immobilie, die Kündigung von Verträgen oder die Erfüllung von Verbindlichkeiten betreffen. Durch das Mehrheitsprinzip sollen Entscheidungen möglichst effizient getroffen werden, ohne dass die Einstimmigkeit aller Miterben erforderlich ist.
Für bestimmte Ausnahmen ist Einstimmigkeit erforderlich. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die die Zusammensetzung des Nachlasses grundlegend verändern, wie etwa der Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, die nicht nur den Wert des Nachlasses erhält, sondern seinen Charakter dauerhaft verändert.
Beispiele für Verwaltungsmaßnahmen:
- Nachlassverbindlichkeiten erfüllen: Die Bezahlung von Schulden des Erblassers, wie Hypotheken oder offene Rechnungen.
- Verträge kündigen: Kündigung von Versicherungsverträgen, Mobilfunkverträgen oder anderen laufenden Vereinbarungen.
- Gegenstände veräußern: Verkauf von Schmuck, Kunstwerken oder anderen wertvollen Gegenständen des Nachlasses.
- Instandsetzungen: Reparaturen an der Familienimmobilie, um den Wert des Nachlasses zu erhalten.
Auseinandersetzung und Einstimmigkeit
Sobald eine Maßnahme über die reine Verwaltung des Nachlasses hinausgeht und der Vorbereitung der Auseinandersetzung dient, ist in jedem Fall Einstimmigkeit erforderlich. Da die Auseinandersetzung das Ziel hat, die Erbengemeinschaft aufzulösen, muss jeder Miterbe dem Vorgehen zustimmen.
Beispiele für Auseinandersetzungsmaßnahmen:
- Verkauf der gesamten Immobilien zur Aufteilung: Entscheidung, das Familienhaus zu verkaufen und den Erlös unter den Erben aufzuteilen.
- Verteilung von Vermögenswerten: Aufteilung des Nachlasses in verschiedene Anteile, z. B. Bargeld, Immobilien, Wertgegenstände.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zu Unterscheidung Nachlassverwaltung und Auseinandersetzung!
Erfahren Sie, warum die strikte Trennung zwischen Nachlassverwaltung und Auseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft so wichtig ist und welche unterschiedlichen rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Nachlassverwaltung: Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschluss vs. Einstimmigkeit
Nachdem die Erbengemeinschaft zwischen der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses unterschieden hat, kommt die Beschlussfassung Erbengemeinschaft ins Spiel. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen ausschließlich für Verwaltungsmaßnahmen gelten und nicht für die Auseinandersetzung oder deren Vorbereitung.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft differenzieren zwischen der einfachen Stimmenmehrheit und der Einstimmigkeit, abhängig von der Art der Verwaltungsmaßnahme.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Nachlassverwaltung!
Erfahren Sie, wie Sie Ihre Erbengemeinschaft rechtssicher verwalten und Ihren Erbteil ohne finanzielles Risiko in Geld umwandeln können. Entdecken Sie praxisnahe Lösungen und profitieren Sie von einer kostenlosen Fallprüfung, um Ihre Erbschaft optimal zu gestalten.
Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschluss
Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und für den Erhalt des Nachlasses notwendig sind, können in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Damit fallen unter die ordnungsgemäße Verwaltung sehr viele Tätigkeiten, insbesondere die meisten wirtschaftlich nicht nachteiligen. Diese Einschätzung muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung bewertet werden. Kernproblem ist damit vor allem die Rechtsunsicherheit: kein Miterbe kann verlässlich einschätzen, wie später ein Richter entscheidet, der natürlich nicht mehr den ex ante Blick hat, sondern in Kenntnis der Folgen und Fakten urteilen kann.
Ein Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschluss ermöglicht es, Entscheidungen effizient zu treffen, ohne dass alle Miterben zustimmen müssen. Dies schützt die Gemeinschaft vor querstehenden Miterben und sorgt für eine zügige Verwaltung des Nachlasses.
Erbengemeinschaft 2/3 Mehrheit: Nicht vorgesehen
Obwohl in vielen anderen Entscheidungssituationen oft eine qualifizierte 2/3-Mehrheit erforderlich ist, gilt dieses Quorum bei Beschlussfassungen Erbengemeinschaft nicht. Entscheidungen werden hier entweder mit einfacher Mehrheit der Erbanteile oder, bei besonders bedeutsamen Maßnahmen, einstimmig getroffen. Die Erbengemeinschaft 2/3 Mehrheit ist somit rechtlich nicht vorgesehen, was die Entscheidungsfindung innerhalb der Gemeinschaft beeinflusst.
Einstimmigkeit bei außerordentlicher Verwaltung
Geht eine Maßnahme über die ordnungsgemäße Verwaltung (sog. außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen) hinaus und betrifft wesentliche Vermögenswerte des Nachlasses, wie etwa den Verkauf einer Immobilie, ist Einstimmigkeit erforderlich (§ 2038 Abs. 1 BGB). Ein fehlender Konsens kann hier zu einer Blockade führen, die nur schwer aufzulösen ist. Die Einstimmigkeit ist gesetzlich festgelegt, um sicherzustellen, dass alle Erben bei gravierenden Entscheidungen, die den Charakter des Nachlasses ändern könnten, ein Mitspracherecht haben.
Notgeschäftsführung in der Erbengemeinschaft
In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden und bei denen dem Nachlass ohne sofortiges Handeln erheblicher Schaden entstehen würde, kann ein einzelner Erbe die Notgeschäftsführung übernehmen. Diese Maßnahme erlaubt es dem Erben, ohne die Zustimmung der anderen Miterben zu handeln, um den Nachlass zu schützen.
- Wasserschaden in einer Immobilie: Sofortige Beauftragung einer Reparaturfirma zur Schadensbegrenzung.
- Kündigung eines Mietvertrages: Bei unkontrollierbaren Mietern, die den Wert des Nachlasses gefährden.
- Kauf notwendiger Versicherungen: Um den Nachlass gegen unerwartete Risiken abzusichern.
Beschlussfassung Erbengemeinschaft: Meine weiteren Artikel
-
Erbengemeinschaft einer blockiert: 7 Möglichkeiten!Autor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 30. Oktober 2024 -
Erbanteil: Beteiligung am Nachlass einer ErbengemeinschaftAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 7. November 2024 -
Erbenermittlung: Erben suchen und findenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 7. Dezember 2024 -
Erbengemeinschaft Arbeitsrecht: so schnell zum ArbeitgeberAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2024 -
Erbengemeinschaft einer stirbt: Was passiert?Autor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 6. November 2024 -
Erbengemeinschaft: Einfach erklärtAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 5. November 2024
Beschlussfassung Erbengemeinschaft: Stimmrecht, Vertretung und Formvorschriften
Stimmgewichtung nach Erbteil
Die Stimmenmehrheit richtet sich nach den Erbanteilen und nicht nach der Anzahl der Erben. Ein Erbe mit einem größeren Erbteil hat somit mehr Einfluss bei Beschlüssen.
Wer darf abstimmen?
Miterben können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies ist besonders relevant, wenn nicht alle Erben persönlich anwesend sein können oder möchten.
Wann darf ein Miterbe nicht abstimmen?
Ein Miterbe darf bei bestimmten Beschlüssen nicht abstimmen, insbesondere wenn er selbst von der Maßnahme betroffen ist oder ein persönliches Interesse daran hat. Dies dient dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Objektivität der Beschlussfassung zu gewährleisten.
- Interessenkonflikte: Wenn ein Miterbe direkt von einer Entscheidung betroffen ist, z. B. wenn ein Miterbe eine Immobilie der Erbengemeinschaft mieten will.
- Verbot der Selbstabstimmung: Miterben, die durch die Maßnahme einen persönlichen Vorteil oder Nachteil erfahren würden, dürfen nicht abstimmen.
Formvorschriften für Beschlussfassung Erbengemeinschaft: Schriftform vs. mündliche Beschlüsse
- Mündliche Beschlüsse: Beschlüsse der Erbengemeinschaft sind grundsätzlich auch mündlich gültig. Allerdings ist die schriftliche Dokumentation aus Beweisgründen empfehlenswert.
- Schriftliche Beschlüsse: Eine schriftliche Form schafft Klarheit und kann Streitigkeiten vorbeugen, da die Beschlüsse leichter nachweisbar sind.
Was tun, wenn Erbengemeinschaft sich nicht einig ist?
Uneinigkeit in einer Erbengemeinschaft kann schnell zu einer Blockade führen, insbesondere bei Maßnahmen, die Einstimmigkeit erfordern. Konflikte entstehen häufig, wenn Miterben unterschiedliche Ansichten über die Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses haben. Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, um solche Pattsituationen zu überwinden und zu einer Lösung zu gelangen:
Mediation und Einigungsversuche
Ein erster Schritt bei Uneinigkeit ist oft der Versuch einer einvernehmlichen Lösung, beispielsweise durch Erbmediation. Hierbei unterstützt ein neutraler Dritter die Miterben dabei, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen, ohne den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Mediation kann besonders bei persönlichen Konflikten zwischen Erben hilfreich sein, da sie die Möglichkeit bietet, Missverständnisse und Differenzen in einem geschützten Rahmen zu klären.
Mitwirkungsklage
Wenn ein Miterbe sich grundlos weigert, einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme zuzustimmen, können die anderen Erben eine sogenannte Mitwirkungsklage einreichen. Durch diese Klage können die Erben die Zustimmung des querstehenden Erben gerichtlich erzwingen, sofern die Maßnahme im Interesse der Erbengemeinschaft liegt und der Erhalt oder die Wertsteigerung des Nachlasses gesichert wird.
Teilungsversteigerung
Bei unteilbaren Nachlassgegenständen, wie Immobilien, kann eine Teilungsversteigerung eine Möglichkeit sein, um einen Nachlassgegenstand trotz Gegenwillen zu verkaufen und so eine Einigung herbeizuführen. Hierbei wird das Objekt öffentlich versteigert, und der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt. Dieser Schritt ist jedoch meist wirtschaftlich ungünstig, da der Versteigerungspreis oft unter dem Marktwert liegt und zusätzliche Kosten entstehen.
Erbteilsverkauf
Wenn ein Miterbe sich langfristig nicht in die Erbengemeinschaft einfügen oder keine Einigung erzielt werden kann, bietet der Verkauf des Erbteils eine Alternative. Der Erbe kann seinen Anteil am Nachlass an einen externen Dritten oder an einen anderen Miterben verkaufen. So erhält der Erbe sofortige Liquidität und kann die Erbengemeinschaft verlassen, ohne auf eine vollständige Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses warten zu müssen.
Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*
- Ihren Erbanteil können Sie jederzeit und völlig unangekündigt verkaufen; Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen
- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Schnelle Hilfe: Wenige Angaben ohne persönliche Daten genügen und Sie erhalten direkt online eine Einschätzung Ihres Falls; bei Interesse können Sie weitere Angaben machen und kurzfristig einen persönlichen Kontakt anfordern
- Kostenfrei und 100% unverbindlich
Möglichkeiten für Miterben, gegen Mehrheitsbeschlüsse vorzugehen
In einer Erbengemeinschaft kann es vorkommen, dass ein Miterbe gegen einen Mehrheitsbeschluss Erbengemeinschaft Einspruch erhebt, wenn er diesen als ungerecht oder rechtswidrig empfindet. Das Erbrecht bietet in solchen Fällen Schutzmechanismen, die es Miterben ermöglichen, gegen Beschlüsse vorzugehen, die ihre Interessen verletzen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen:
Anfechtung des Beschlusses
Miterben, die einen Mehrheitsbeschluss Erbengemeinschaft als ungerecht oder als Verletzung ihrer Rechte ansehen, können diesen beim zuständigen Gericht anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschluss tatsächlich gegen das Gesetz oder die Interessen des Erben verstößt. Die Anfechtung ist eine juristische Möglichkeit, um eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses zu veranlassen.
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
Wenn ein Beschluss der Erbengemeinschaft unter rechtswidrigen Bedingungen zustande gekommen ist oder wesentliche Rechte verletzt, kann der betroffene Miterbe eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einreichen. Dies kommt beispielsweise in Frage, wenn die Beschlussfassung Erbengemeinschaft ohne die erforderliche Mehrheit erfolgte oder Miterben mit Interessenkonflikten unberechtigt an der Abstimmung teilgenommen haben. Ein gerichtlicher Beschluss kann den Mehrheitsentscheid dann rückgängig machen oder für ungültig erklären.
Einstweilige Verfügung bei dringenden Fällen
Wenn eine beschlossene Maßnahme unmittelbar umgesetzt werden soll und ein Miterbe sich dagegen wehren möchte, kann dieser eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen. Diese verhindert vorübergehend die Umsetzung des Beschlusses, bis die rechtliche Prüfung abgeschlossen ist. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die geplante Maßnahme einen irreversiblen Schaden für den Nachlass oder die Interessen des Miterben verursachen könnte.
Schadensersatzanspruch bei fehlerhaften Beschlüssen
Falls durch einen fehlerhaften oder ungültigen Beschluss ein Schaden am Nachlass entsteht, hat der betroffene Miterbe die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Erben geltend zu machen. Dies kommt in Frage, wenn beispielsweise unrechtmäßig beschlossene Verkaufsmaßnahmen den Wert des Nachlasses mindern oder wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: mit meinem Newsletter!
- Gratis-E-Book „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: Mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden. Exklusive und kostenfreie Zugabe zum Newsletter!
- Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall. Ebenfalls kostenlos zum Newsletter!
- Der Newsletter: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Entwicklungen!
Häufig gestellte Fragen
Wie funktioniert die Beschlussfassung in einer Erbengemeinschaft?
In einer Erbengemeinschaft werden Entscheidungen entweder mit einfacher Mehrheit für Verwaltungsmaßnahmen oder einstimmig für die Auseinandersetzung des Nachlasses getroffen. Dies ermöglicht eine effiziente Verwaltung und stellt sicher, dass grundlegende Änderungen von allen Erben getragen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Nachlassverwaltung und Auseinandersetzung?
Die Nachlassverwaltung umfasst Maßnahmen zur Erhaltung und Nutzung des Vermögens, die in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Die Auseinandersetzung hingegen zielt auf die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses, was die vollständige Zustimmung aller Erben erfordert.
Wie kann ich meinen Erbteil ohne Risiko verkaufen?
Sie können Ihren Erbanteil jederzeit und ohne finanzielle Risiken verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Miterben einholen zu müssen. Nach dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und erhalten den Verkaufserlös direkt auf Ihr Konto.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einig ist?
Bei Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft können Mediation, Mitwirkungsklagen oder Teilungsversteigerungen eingesetzt werden, um Blockaden zu überwinden und eine faire Aufteilung des Nachlasses zu erreichen. Diese Maßnahmen helfen, Konflikte zu lösen und die Gemeinschaft effizient aufzulösen.
Wie kann ich gegen einen Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft vorgehen?
Wenn Sie einen Mehrheitsbeschluss als ungerecht oder rechtswidrig empfinden, können Sie diesen beim zuständigen Gericht anfechten. Weitere Möglichkeiten sind die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses oder das Beantragen einer einstweiligen Verfügung, um die Umsetzung des Beschlusses vorübergehend zu stoppen.
Kommentare
Anne
27. November 2022 um 23:01 Uhr
Ich habe mit meiner Schwester ein EFH geerbt. 50:50. Sie hat vor der Testamentseroeffnung das Haus geräumt. Dokumente, Familienfotos gibt sie nicht raus. Möbel, Hausrat hat sie für sich behalten, verschenkt und über ebay verkauft. Auf Nachfrage, wo Gegenstände geblieben sind, gibt sie an vom Gegenstand nichts zu wissen. Muss ich das so hinnehmen und mich auf meine Kaufbemuehungen um ihren Anteil am leeren Haus konzentrieren? Gartenpflege, Lüften des Hauses hat sie mir untersagt. Nutzung im eigenen Interesse nennt sie als Grund. Das Haus ist leer, ungeheizt. Der Garten verwildert. Die Fische im Gartenteich verhungern. Ich befürchte Schimmelbefall und anstehend auch Frostschaeden. Was tun?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 28. November 2022 um 22:30 Uhr
Liebe Anne, natürlich müssen Sie das so nicht ohne Rechtsgrund hinnehmen. Die Verwaltung der Erbengemeinschaft steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Im konkreten Fall muss das immer individuell beurteilt werden. Häufig macht es als Miterbe Sinn, Missstände schriftlich zu rügen und Zustimmung zu konkreten Verwaltungsmaßnahmen einzufordern. Auch kann es durchaus sinnvoll sein mit einer strafrechtlichen Anzeige zu drohen. Je nach Umfang kann man sich auch überlegen einstweiligen Rechtsschutz vor Zivilgerichten zu beantragen. Viele Grüße, Stephan Seitz
andrea rudishauser
8. Juli 2024 um 21:36 Uhr
Wir sind drei Mädels. Unsere Eltern starben kurz hintereinander. Ich bin die Älteste. Ich wohne mit meiner Familie im ersten Stock. Kümmere mich soweit um alles. Nun die Frage: wir möchten gerne den Garten umgestalten. Darf ich aber nicht ohne Einwilligung meiner 2 Schwestern. Den Garten habe ich von meinen Eltern erhalten, nun das Problem. Meine Eltern haben im Beisein aller ein Testament gemacht. Nur es wurde nicht unterschrieben. Kann man da irgendwas tun?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 8. Juli 2024 um 23:03 Uhr
Liebe Andrea, das lässt sich pauschal nicht sagen. Vielleicht können Sie sich einverständlich mit Ihren Schwestern verständigen? Der Garten braucht ja auch Pflege. Wollen das Ihre Schwestern auch übernehmen? Vielleicht gibt es gemeinsame Interessen? Viele Grüße, Stephan Seitz
Claudia
2. August 2024 um 15:56 Uhr
Meine Mutter hat vor ca. 50 Jahren gemeinsam mit ihrer Schwester eine Landschaftsfläche geerbt. Ein Wiesengrundstück mit drei übriggebliebenen Apfelbäumen (Größe 995qm) das Grundstück ist seither verpachtet. Meine Cousine kam jetzt auf die Idee meiner Mutter anzubieten ihr ihre Hälfte abzukaufen. Meine Mutter möchte das aber nicht. Daraufhin meinte meine Cousine, für sie macht das Grundstück keinen Sinn. Sie überlegt, was sie mit ihrer Hälfte macht und das alles hinter dem Rücken ihrer Mutter. Daraufhin hat meine Mutter ihr angeboten, ihre Hälfte bzw. die Hälfte ihrer Mutter abzukaufen. Dem Versuch sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen, weicht sie aus. Wir möchten trotzdem das Gespräch mit meiner Tante suchen, obwohl seit ca. 10 Jahren kein Kontakt mehr besteht, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Ich befürchte, dass meine Cousine alles daran setzt, um das zu verhindern. Was für Möglichkeiten haben wir? Vielen Dank.
Dr. Stephan Seitz Autor
am 3. August 2024 um 11:02 Uhr
Liebe Claudia, das kommt darauf an, in welcher Eigentumsstruktur die beiden das Grundstück halten und ob es ggf. ergänzende Vereinbarungen gibt. War das beispielsweise Teil einer Erbengemeinschaft und wurde das Grundstück im Rahmen der Auseinandersetzung an die beiden gegeben, kann das anders sein, als wenn es direkt geerbt wurde. Schauen Sie doch mal ins Grundbuch und schaffen Sie so eine klare rechtliche Basis.
Schreiben Sie Ihren Kommentar!