Erbanteil: Beteiligung am Nachlass einer Erbengemeinschaft


Erbanteil
- Erbanteil und Gesamthandsgemeinschaft: Ein Erbanteil repräsentiert die Beteiligung eines Erben am gesamten Nachlass der Erbengemeinschaft. In einer Gesamthandsgemeinschaft können Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen und müssen alle Entscheidungen einvernehmlich treffen.
- Optionen für Liquidität und Konfliktlösung: Ein Miterbe kann seinen Erbanteil verkaufen, um schnell Liquidität zu erhalten und mögliche Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Der Verkauf erfolgt notariell und gibt den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht.
- Alternative zum Verkauf: Wer seinen Erbanteil gegen eine Abfindung aufgibt, scheidet aus der Erbengemeinschaft aus, und der Anteil wächst den verbleibenden Miterben zu. Diese Lösung kann praktisch sein, erfordert aber die finanzielle Bereitschaft der anderen Erben zur Auszahlung.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Erbanteil?
- Erbteil: mehrere Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft
- Der Nachlass ist ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft
- Ziel der Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung der Erbanteile
- Wie wird mein Erbanteil vor der Auseinandersetzung verwaltet?
- Abgrenzung Erbanteil zum Vermächtnisnehmer
- Ich brauche sofort Liquidität und habe keine Lust mehr auf Streit. Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
- Was ist, wenn ich auf meinen Erbanteil gegen Abfindung verzichte?

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Was ist ein Erbanteil?
Der Erbanteil, juristisch korrekt als Erbteil bezeichnet, stellt die Beteiligung eines einzelnen Erben an einer Erbengemeinschaft dar.
- Ist der Erbe Alleinerbe, beträgt sein Erbanteil 100 Prozent.
- Ist der Erbe nur Miterbe in der Erbengemeinschaft, bestimmt sich sein Erbanteil nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge oder einer testamentarischen Verfügung des Erblassers.
Ist Ihr Ehegatte verstorben und lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Erbanteil neben Ihren Kindern die Hälfte des Nachlasses. Ihre Kinder erben und teilen sich die andere Hälfte. Sind nur Kinder vorhanden, teilen sie sich den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.
Soweit der Erblasser ein Testament hinterlassen oder einen Erbvertrag geschlossen hat, kann er die Erbanteile der in Betracht kommenden Erben abweichend von den gesetzlichen Vorgaben regeln.
Typischer Fall: Ehegattentestament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners einsetzen. Genauso gut kann ein Erblasser in seinem Testament eine Teilungsanordnung für den Nachlass treffen und damit für seine Kinder unterschiedliche Erbanteile bestimmen oder ausdrücklich Kind A das Elternhaus, Kind B das Wertpapierdepot und Kind C sein sonstiges Vermögen zukommen lassen.
Ist der Erbe Teil einer Erbengemeinschaft, hat er allein aufgrund seines Erbanteils kein persönliches Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Jeder Miterbe ist auf das Einvernehmen der anderen Miterben angewiesen. Keiner kann ohne den anderen handeln. Das Gesetz spricht von einer Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass gehört allen Erben „zur gesamten Hand“. Es gelten die Grundsätze zur Verwaltung der Erbengemeinschaft.
Beschreibung | Stellung im Nachlass | |
---|---|---|
Erbteil | Beteiligung am Nachlass, Teil der Erbengemeinschaft | Miterbe |
Pflichtteil | Mindestanteil am Nachlass, nur Geldanspruch | Nicht Teil der Erbengemeinschaft |
Vermächtnis | Anspruch auf Zuwendung (Gegenstand oder Geld) | Nicht Teil der Erbengemeinschaft |
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Der Erbanteil ist damit letztlich die Summe der Rechte, die den einzelnen Miterben im Hinblick auf den Nachlass vor der Auseinandersetzung zustehen. Vor dem Erbfall besteht kein Erbanteil. Der Erbteil entsteht erst mit dem Ableben des Erblassers. Vorher kann ein potenzieller Erbe aber auch nicht über seinen Erbanteil verfügen. Insbesondere kann auch nicht seinen Pflichtteil verlangen. Kein Erblasser ist verpflichtet, vor seinem Ableben Erbanteile oder Pflichtanteile an potenzielle Erben auszuzahlen.
Damit wird der Nachlass zu einem Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Aus dieser rechtlichen Einordnung ergeben sich grundlegende Konsequenzen, die das Handeln in der Erbengemeinschaft bestimmen.
Andererseits hat man eine sehr starke Stellung erworben. Der Erbanteil stellt eine dingliche Rechtsposition dar, die man Ihnen nicht wegnehmen kann. Vielmehr muss die Erbengemeinschaft mit der Zeit aufgelöst werden. Idealerweise können sich alle Miterben einigen, wie der Nachlass verteilt werden soll, dann ist die sog. Auseinandersetzung zeitnah und werterhaltend möglich.
Bestehen zwischen den einzelnen Miterben unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses, so wird die Sache langwierig. Denn einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auseinandersetzung hat man nur dann, wenn der gesamte Nachlass ohne Wertverlust verteilt werden kann. d. h. insbesondere, dass einzelne Gegenstände erstmal in „Geld gewandelt“ werden müssen. Praktisch bedeutet das, dass man eine Teilungsversteigerung durchführen muss, eine Unterform der Zwangsversteigerung. Erst im Anschluss kann nun das „ohne Wertverlust teilbare“ Geld zwischen den Erben aufgeteilt werden.
Erbteil: mehrere Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft
Erbengemeinschaften sind Gesamthandsgemeinschaften. Der seltsam anmutende Begriff „Gesamthand“ verdeutlicht, dass jeder Miterbe nur einen Anteil am Nachlass insgesamt hat. Er hat aber keinen ideellen Bruchteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Es besteht also keine Bruchteilsgemeinschaft. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich für die Gesamthandsgemeinschaft entschieden.
Der Begriff der Gesamthandsgemeinschaft lässt sich mit einem Anteil einer Gesellschaft vergleichen. Der Gesellschafter an einer GmbH ist Teil der Gesellschaft und ist nur am Gesellschaftsvermögen insgesamt beteiligt. Der einzelne Gesellschafter hat aber keinen Anspruch an einzelnen Vermögensgegenständen der Gesellschaft und hat kein Recht, über einzelne Vermögenswerte zu verfügen. Gehört der GmbH ein Fahrzeug, kann der Gesellschafter das Fahrzeug nicht allein verkaufen. In der Erbengemeinschaft ist es genauso. Gehört zum Nachlass ein Fahrzeug, kann ein Miterbe nicht über das Fahrzeug allein verfügen, es insbesondere nicht an einen Dritten verkaufen. Soll das Fahrzeug verkauft werden, müssen in der GmbH alle Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft und in der Erbengemeinschaft alle Miterben ihre Zustimmung zum Verkauf erklären. Als Gesamthandsgemeinschaft handeln sie stets gemeinsam zur gesamten Hand.
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Der Nachlass ist ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft
Dadurch, dass der Nachlass den Erben zur gesamten Hand und damit der Erbengemeinschaft gehört, ergibt sich, dass der Nachlass als ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu verstehen ist. Diese Selbstständigkeit des Nachlassvermögens hat erhebliche praktische Auswirkungen.
- Der Miterbe kann nur über seinen Erbanteil am gesamten Nachlass verfügen. Er hat aber kein Recht, über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen ideellen Anteil an einem Nachlassgegenstand zu verfügen. Gehört also zum Nachlass ein Fahrzeug, kann er seinen Anteil daran nicht verkaufen. Verkaufen kann nur die Erbengemeinschaft insgesamt. Der Miterbe selbst kann nur seinen Anteil am Nachlass insgesamt verkaufen.
- Soweit zwischen dem Erblasser und einem einzelnen Miterben eine Rechtsbeziehung bestand, setzt sich diese Beziehung zwischen dem Miterben und der Erbengemeinschaft fort. Das Sondervermögen des Nachlasses und das Privatvermögen des einzelnen Miterben sind Vermögen verschiedener Rechtsträger.
Zweck des Sondervermögens ist auch, den Nachlass zum Schutz eventueller Nachlassgläubiger zu erhalten. Sie sollen vorrangig aus dem Nachlass befriedigt werden. Im vorstehenden Beispiel muss mit Erbe A allein aus diesem Grund das Darlehen über 10.000 € vollständig zurückzahlen. Im ungünstigsten Fall benötigt die Erbengemeinschaft das Geld, um bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber Gläubigern zu erledigen. Könnte A die Schuld mit seinem Erbanteil einfach so aufrechnen, stünde für die Gläubiger weniger Geld zur Verfügung.

Ziel der Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung der Erbanteile
Wer Erbe in einer Erbengemeinschaft wird, hat eine starke Rechtsstellung. Da die Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft ist, die allein aufgrund des Ablebens des Erblassers im Wege der Erbfolge entstanden ist, erscheint es wenig zweckmäßig, die Erbengemeinschaft für alle Zeiten am Leben zu erhalten. Erbengemeinschaften sind anders als Kapitalgesellschaften, Vereine oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf Dauer angelegt und verfolgen keinen eigentlichen Zweck.
Erbengemeinschaften sind daher auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Auseinandersetzung bedeutet, dass jeder Miterbe jederzeit die Auflösung und Abwicklung des Nachlasses verlangen kann. Der Nachlass wird schlicht „versilbert“.
Im günstigsten Fall verständigen sich die Erben darauf, dass einzelne Nachlassgegenstände freihändig an Dritte verkauft oder von einem Miterben (ggf. unter Anrechnung auf seinen Erbanteil) übernommen werden. Können sich die Miterben nicht verständigen, müssen einzelne Nachlassgegenstände in letzter Konsequenz versteigert werden. Immobilien unterfallen dann der Teilungsversteigerung, bei der die Immobilien durch das örtliche Amtsgericht öffentlich versteigert wird. Mit derartigen Versteigerungen gehen erfahrungsgemäß hohe Wertverlust einher, so dass Sie als Miterbe unbedingt darauf bedacht sein sollten, eine einvernehmliche Regelung in der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Jede streitige Auseinandersetzung, die Sie vor Gericht austragen müssen, verursacht mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Nachteile, verzögert die Abwicklung des Nachlasses und gefährdet eine eventuell noch bestehende gute persönliche Verbindung der Miterben untereinander.
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Wie wird mein Erbanteil vor der Auseinandersetzung verwaltet?
Solange die Auseinandersetzung des Nachlasses aussteht, muss der Nachlass verwaltet werden. Verwaltung bedeutet, dass sich die Erbengemeinschaft um den Nachlass kümmern muss. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Immobilie unterhalten wird, Grundsteuern und Gebäudeversicherungsprämien bezahlt werden, dass Sie im Winter Ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen und unaufschiebbare Reparaturen vorgenommen werden. Ist die Immobilie vermietet, tritt die Erbengemeinschaft in das bestehende Mietverhältnis mit dem Mieter ein und muss alle mietvertraglichen Pflichten erfüllen. So müssen Sie im Winter Heizöl in den Tank füllen und nach Jahresablauf die Nebenkostenabrechnung erstellen.
Verwaltungsmaßnahmen bedürfen im Grundsatz der einvernehmlichen Regelung aller Miterben. Soweit es sich allerdings um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses handelt, genügt im Einzelfall eine Mehrheitsentscheidung in der Erbengemeinschaft. Einzelne Miterben können damit überstimmt werden. Sie sind sogar verpflichtet, einer solchen Maßnahme zuzustimmen. Ordnungsgemäße Verwaltung ist alles, was dazu dient, den Nachlass zu sichern, zu unterhalten, zu erhalten und ggf. zu vermehren. Maßnahmen allerdings, die über eine bloße Verwaltung hinausgehen und in die Substanz eines Vermögensgegenstandes oder eines Vermögenswertes eingreifen, bedürfen nach wie vor der Zustimmung aller Miterben. Nur in Notfällen, in denen es einem Miterben nicht möglich ist, die Zustimmung der Erbengemeinschaft einzuholen, kann ein Miterbe allein entscheiden, was zu tun ist.
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Abgrenzung Erbanteil zum Vermächtnisnehmer
Vom Erbteil und damit Miterben abzugrenzen ist der Vermächtnisnehmer. Dieser wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hält damit auch keinen Erbteil. Vielmehr hat er einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Erfüllung, i.d.R. Herausgabe eines Gegenstandes, seines Vermächtnisanspruchs.
Der Erbteil ist auch vom Begriff des Pflichtteils abzugrenzen. Auch hier handelt es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft, in diesem Fall auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme.
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Ich brauche sofort Liquidität und habe keine Lust mehr auf Streit. Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Erbengemeinschaften beinhalten oft ein erhebliches Streit- und Konfliktpotenzial. Sie sind schließlich Zwangsgemeinschaften, in denen sich oft Personen mit anderen Personen auseinandersetzen müssen, zu denen sie bislang eine vielleicht schlechte Beziehung oder überhaupt keine Beziehung hatten. Dann ist es meist sehr schwierig und teils auch unmöglich, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen. Jeder ist der Feind des anderen. Keiner gönnt dem anderen etwas. Jeder glaubt, er komme zu kurz.
Zwar kann die Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Können sich die Miterben aber nicht verständigen und muss der Nachlass unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe und im Wege der Teilungsversteigerung auseinandergesetzt werden, gehen oft Monate oder gar Jahre ins Land, bis sich Ergebnisse einstellen. Der Nachlass ist dann meist blockiert. Die erhoffte Liquidität bleibt sehenden Auges unerreichbar. In diesem Fall kann es sich anbieten, dass Sie Ihren Erbanteil verkaufen.
Was bedeutet es, den Erbanteil zu verkaufen?
Da die Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft ist, erlaubt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen darf (§ 2033 BGB). Dies ist für den einzelnen Miterben immer dann interessant, wenn die Erbschaft auch Immobilien in Großstädten enthält. Ist beispielsweise ein Altbau Teil der Erbmasse, dann kann der Erbteil für Dritte interessant sein, die sich in die Erbengemeinschaft einkaufen wollen und so auch Zugriff auf den Altbau bekommen. Eine ausführliche Darstellung zum Verkauf finden Sie auf der Seite Erbteil verkaufen.
Verfügen bedeutet insbesondere, dass er seinen Anteil am Nachlass verkaufen kann. Durch den Verkauf wird der Käufer allerdings nicht Erbe, da der Miterbe seine Rechtsstellung als höchstpersönliches Recht nicht übertragen kann. Der Miterbe bleibt auch nach dem Verkauf Erbe. Wird ein Erbschein erteilt, wird auch nach dem Verkauf des Erbanteils der Verkäufer als Erbe bezeichnet. Der Käufer des Erbteils tritt lediglich in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben ein. Dadurch gehen Rechte, Pflichten und Belastungen des Anteils auf ihn über.
Wie erfolgt der Verkauf eines Miterbenanteils?
Der Verkauf eines Miterbenanteils muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. I Satz 2 BGB).Eine rein privat schriftliche Übertragung genügt dafür nicht. Sofern eine Immobilie oder ein GmbH-Geschäftsanteil zum Nachlass gehören, bedarf es dafür keines besonderen Übertragungsaktes. Sie brauchen also die Immobilie nicht notariell zu übertragen und den Geschäftsanteil an der GmbH auch nicht notariell abzutreten. Als Miterbe verfügen Sie nämlich nur über Ihren Anteil am Nachlass insgesamt, nicht aber über diese einzelnen Nachlasswerte.
Miterben haben beim Verkauf des Erbanteils ein Vorkaufsrecht
Um zu vermeiden, dass die anderen Miterben in der Erbengemeinschaft aufgrund des Verkaufs Ihres Anteils mit einer fremden Person konfrontiert werden, gewährt das Gesetz den Miterben ein Vorkaufsrecht. Jeder Miterbe kann deshalb Ihren Erbanteil zu den Bedingungen, die Sie im Kaufvertrag mit dem Erwerber vereinbart haben, selbst ankaufen (§ 2034 BGB). Die Miterben können das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich ausüben. Ist ein Miterbe nicht interessiert, sind die übrigen Miterben berechtigt. Wird das Vorkaufsrecht vor der Übertragung des Anteils geltend gemacht, richtet sich das Recht gegen den Verkäufer, nach der Übertragung des Anteils gegen den Käufer.
Um das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt eine formlose Erklärung des Miterben. Der Miterbe muss sich innerhalb von zwei Monaten erklären. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Anzeige, dass Sie Ihren Erbanteil verkauft haben. Dazu müssen Sie auch über den Inhalt des Kaufvertrages informieren, damit der berechtigte Miterbe entscheiden kann, ob er zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen sein Vorkaufsrecht ausübt. Macht ein Miterbe sein Vorkaufsrecht geltend, kann er die Übertragung Ihres Anteils auf sich verlangen. Soweit Sie den Anteil auf eine fremde Person übertragen haben, sind die Miterben verpflichtet, dem Käufer den bezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung des Erbanteils zu erstatten.
Für Sie bedeutet die Ausübung des Vorkaufsrechts keinen Nachteil. Sie verkaufen Ihren Erbanteil auf jeden Fall. Es spielt für Sie im Ergebnis keine Rolle, ob Sie Ihren Erbanteil an eine fremde Person oder einen Miterben verkaufen. Entscheidend ist, dass Sie für Ihren Erbanteil die vereinbarte Liquidität erhalten.
Kann ich meinen Erbanteil auch verpfänden?
Ihr Erbanteil ist eine vermögenswerte Rechtsposition. Sie können ihn an jede beliebige Person als Sicherheit verpfänden. Sie haben aber keine Möglichkeit, Ihren ideellen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu verpfänden. Wenn Sie also ein Pfandrecht bestellen, werden die einzelnen Nachlasswerte von der Bestellung des Pfandrechts nicht berührt. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird es durch das Pfandrecht nicht belastet. Sie schränken lediglich Ihre Verfügungsbefugnis über Ihren Erbanteil ein. Sie können nur noch mit Zustimmung des Pfandgläubigers über Ihren Anteil verfügen. Werden Sie als Miterbe der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, kann diese Verfügungsbeschränkung gleichfalls in das Grundbuch eingetragen werden.
Die Verpfändung Ihres Erbanteils kann zu Problemen führen. Irgendwann wird der Gläubiger die Sicherheit einfordern und muss dann gegen die Erbengemeinschaft vorgehen. Daraus ergeben sich unter Umständen menschliche Konflikte mit den Miterben, die sich auf Ihr persönliches Verhältnis auswirken könnten. Vor allem riskieren Sie wirtschaftliche Nachteile, wenn der Pfändungsgläubiger Ihren Anteil verwerten will und die Erbengemeinschaft möglicherweise in eine ungewollte und ungünstige und dann nur noch schwierig zu kontrollierende Auseinandersetzung hineinnötigt.
Was ist, wenn ich auf meinen Erbanteil gegen Abfindung verzichte?
Sie können Ihre Zwangsmitgliedschaft in der Erbengemeinschaft auch dadurch beenden, dass Sie gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dieser Vorgang wird als „Abschichtung“ bezeichnet. Sie übertragen Ihre Rechte als Miterbe dabei nicht auf eine dritte Person, sondern verzichten auf Ihre Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, weil Sie von den Miterben eine Abfindung erhalten. Eine derartige Abschichtung ist formlos möglich und braucht nicht notariell beurkundet zu werden. Dadurch, dass Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, wächst Ihr Erbanteil den übrigen Miterben kraft Gesetzes zu. Bleibt nur noch ein Miterbe übrig, führt die Ablichtung dazu, dass er dann Alleinerbe und die Erbengemeinschaft damit beendet ist.
Das Problem dabei besteht oft darin, dass der verbleibende Miterbe bereit und finanziell in der Lage sein muss, Ihren Erbteil im Wege einer Abfindung auszugleichen. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Angebote oft so niedrig als möglich angesetzt werden und Sie aller Wahrscheinlichkeit nach auf mehr verzichten müssen, als wenn Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft bleiben und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben würden. Günstiger dürfte es daher sein, wenn Sie Ihren Erbanteil verkaufen. Beim Verkauf an einen Dritten dürfen Sie davon ausgehen, dass er genügend Liquidität besitzt, um Ihnen ein angemessenes und faires Angebot für Ihren Erbanteil zu machen.
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