Erbengemeinschaft einer stirbt: Was passiert?
Erbengemeinschaft einer stirbt
- Verstirbt ein Miterbe, treten seine Erben in die Erbengemeinschaft ein: Wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt, übernehmen dessen Erben den Erbanteil und die Rechte in der Gemeinschaft. Diese Erbfolge kann komplizierte Strukturen schaffen, besonders wenn eine zweite Erbengemeinschaft gebildet wird, die mit einer Stimme in der ursprünglichen Gemeinschaft handeln muss.
- Vorsorgemöglichkeiten für den eigenen Todesfall: Ein Miterbe kann durch die Ernennung eines Alleinerben oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, dass sein Erbanteil geordnet vererbt wird und die Interessen in der Erbengemeinschaft gewahrt bleiben. So lässt sich eine zusätzliche Erbengemeinschaft und potenzieller Konflikt vermeiden.
- Verkauf des Erbanteils als Ausstiegsoption: Statt in die Verwaltung der Erbengemeinschaft einzutreten, können die Erben des verstorbenen Miterben dessen Anteil verkaufen. Dieser Verkauf bietet eine Möglichkeit, finanzielle Liquidität zu schaffen und sich aus komplexen Verwaltungsprozessen zurückzuziehen.
Auswirkungen, wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft verstirbt
Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben: Erbengemeinschaft einer stirbt. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten und Pflichten gehört auch der Erbanteil des Erblassers, den er selbst an einer Erbengemeinschaft gehalten hat.
- Hinterlässt der Miterbe nur einen Alleinerben, tritt der Alleinerbe als Miterbe in die Erbengemeinschaft A ein.
- Hinterlässt er mehrere Erben, begründen diese selbst eine Erbengemeinschaft B. Die Erbengemeinschaft B übernimmt die Rechte und Pflichten am Nachlass und damit den Anteil des verstorbenen Miterben an der Erbengemeinschaft A. In der Konsequenz sind an der Abwicklung des Nachlasses des zuerst Verstorbenen zwei Erbengemeinschaften beteiligt. Da die zuletzt entstandene Erbengemeinschaft B aber nur einheitlich handeln kann, muss sie in der zuerst gegründeten Erbengemeinschaft A mit einer Stimme sprechen. Ein Miterbe der Erbengemeinschaft B kann also in der Erbengemeinschaft A allein zumindest rechtlich betrachtet nichts erreichen. Er ist und bleibt bei Entscheidungen auf die Mitwirkung und Zustimmung seiner Miterben in der Erbengemeinschaft B angewiesen.
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Wie kann man als Miterbe einer Erbengemeinschaft für den eigenen Tod vorsorgen?
In der Praxis bieten sich vor allem zwei Wege an:
- Als Erblasser können Sie zum einen über ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmen, dass Sie nur einen Erben einsetzen. Weitere Personen, die Sie bedenken möchten, können mit einem Vermächtnis bedacht werden. So entsteht keine Erbengemeinschaft B.
- Ein anderer Ansatz wäre, dass Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser verwaltet die Erbengemeinschaft B und kann so die Stimmrechtsausübung in Erbengemeinschaft A sicherstellen.
Verkauf des Erbteils als Möglichkeit für Miterben eines Anteils an einer Erbengemeinschaft
Statt als Erbengemeinschaft B in eine Erbengemeinschaft A einzutreten und sich auf die vielleicht schwierige Abwicklung des Nachlasses einzulassen, kann auch der Verkauf des Erbteils eine Lösung darstellen. Der Verkauf richtet sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft A, sondern auf den Anteil am Nachlass.
Die Erbengemeinschaft B könnte ihren Erbteil an der Erbengemeinschaft A also verkaufen und sich damit der Teilnahme an der Auseinandersetzung dieses Nachlasses entledigen. Die Erbengemeinschaft B scheidet damit aus der Erbengemeinschaft A aus, der Erwerber tritt ein. Als Gegenleistung für den Verkauf des Erbteils an der Erbengemeinschaft A erhält die Erbengemeinschaft B einen Kaufpreis. Dessen Höhe orientiert sich am Wert des Nachlasses und natürlich daran, dass die Erbengemeinschaft B und damit die daran beteiligten Miterben schnelle Liquidität erhalten und sich persönliche Belange innerhalb der Erbengemeinschaften A und B möglichst erledigen.
Der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Vorteilhaft ist, dass ab dem Abschluss des Kaufvertrages der Erwerber das Risiko trägt, dass sich einzelne Nachlassgegenstände verschlechtern oder verloren gehen.
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Kommentare
Schmid Bruno
7. November 2023 um 11:03 Uhr
Mich beschäftigt eine Frage. Wir sind eine Erbgemeinschaft. Sollte ich einmal das Zeitliche segnen, wird dann automatisch meine Frau Mitglied der Erbgemeinschaft? Keine Kinder
Mit freundlichen Grüssen
Bruno
Dr. Stephan Seitz Autor
am 10. November 2023 um 09:25 Uhr
Lieber Bruno, das kommt immer auf den Einzelfall an. U.a. auch darauf, ob Ihre Eltern oder Abkömmlinge von Ihren Eltern noch leben, z.B. ein Bruder oder eine Schwester von Ihnen oder deren Kinder. Nutzen Sie am besten den Erbrechner, um ein paar Ideen durchzugehen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Irmgard
1. Dezember 2023 um 09:58 Uhr
Das ist ein sehr interessanter Artikel, beantwortet aber nicht alle meine Fragen zu dem Thema „Wenn ein Erbe verstirbt“ werden damit beantwortet.
Nehmen wir an, es gibt ein Berliner Testament, in dem die Eltern sich selbst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und die 5 Kinder zu gleichen Teilen nach dem Letztverstorbenen erben sollen. Als Nacherben bei Vorversterben eines der Erben sollen dessen Abkömmlinge, bzw. Geschwister oder deren Abkömmlinge erben. Ehepartner oder Lebenspartner wurden nicht als Nacherben benannt.
Nun verstirbt einer der Erben kurz nach dem Längstlebenden, hinterlässt keine Kinder, aber eine Ehefrau.
Wer erbt nun den Erbanteil der Eltern, das Erbe wurde zum Todeszeitpunkt noch nicht verteilt. Tritt hier eine Anwachsung ein oder ist hier Vor- Nacherbenregelung anwendbar? Verstorbener Bruder als Vorerbe und die Geschwister als Nacherben? Oder erbt die Ehefrau nach der gesetzlichen Ordnung, da kein Testament hinterlassen wurde auch den Erbanteil der Eltern?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 1. Dezember 2023 um 15:25 Uhr
Liebe Irmgard, das kommt sehr auf den konkreten Fall an. Vereinfacht gesagt: ist jemand Erbe geworden und verstirbt er dann, dann erben dessen Erben. Es ist egal, ob dieser Todesfall kurz nach dem ersten Erbfall eintritt oder nach 20 Jahren. Entsprechend müssten Sie sich wohl ansehen, wer diesen verstorbenen Erben beerbt. Die Ehefrau wird hier eine Rolle spielen, die Geschwister wohl ebenfalls. Aber bitte lassen Sie sich in Bezug auf Ihren Einzelfall beraten, das kann man nicht pauschal beantworten. Viele Grüße, Stephan Seitz
Barbara
28. April 2024 um 17:57 Uhr
Wie sieht es denn aus, wenn der Ehemann verstirbt und 2 leibliche und ein uneheliches Kind hinterlässt. Also Ehefrau die Hälfte und die 3 Kinder je ein Sechstel der Erbmasse. Nun findet eine notarielle Erbteilsübertragung vom Stiefkind auf die Ehefrau statt. Ehefrau nun 4/6 die 2 leiblichen Kinder je 1/6. Nun stirbt die Mutter des verstorbenen Ehemanns. Bekommt das Stiefkind, das seinen Erbanteil an die Ehefrau veräußert hat, etwas aus der Erbmasse, in dem Fall der Oma, oder die Ehefrau des verstorbenen Ehemanns?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 28. April 2024 um 19:54 Uhr
Liebe Barbara, auf den konkreten Fall kann ich nicht eingehen. Aber generell: jeder Erbfall ist eigenständig zu betrachten. Verkäufe von Erbteilen aus einem Erbfall haben im Grundsatz nichts mit dem Erbrecht zu einer anderen Person zu tun. Für konkrete Beratung im Einzelfall bitte einen Anwalt aufsuchen.
Horst Göring
26. Mai 2024 um 12:49 Uhr
„Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten.“
Wie sieht das praktisch aus? Z.B . wir sind eine Erbengemeinschaft aus 10 Miterben (EG A). Einer von ihnen ist von allen bevollmächtigt, den Nachlass zu verwalten. Jeder erbt also 1/10 der Erbmasse. Einer stirbt kurz nach dem Tod des Erblassers. Er hat 3 Kinder, die gleichberechtigt erben (EG B). Von der ursprünglichen Erbmasse wären das für jeden ca. 3,33%. Kann der Bevollmächtigte der EG A auch als Bevollmächtigter der EG B eingesetzt werden, ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen? Also auch Auszahlungen an sie vornehmen? Als Teil einer Gemeinschaft bei der Erbschaftssteuer-Ermittlung auftreten?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 26. Mai 2024 um 22:42 Uhr
Hallo Herr Göring, die drei Kinder treten in die Rechtsposition des verstorbenen Erben aus der Erbengemeinschaft A ein. Damit werden sie nicht je 1/3 Miterben der 10% der Erbengemeinschaft A und haben dort einen Anteil von 3,3%. Sondern sie übernehmen zu dritt die 10% und können die Rechte dieser 10% nur zu dritt ausüben. Es handelt sich schlicht um zwei unterschiedliche rechtliche Einheiten, die ineinander verwoben sind.
Schulz
7. Juni 2024 um 22:03 Uhr
Mein Vater sollte von seiner Cousine erben. Er ist verstorben. Nun bekomme ich Post darin steht, er ist am 20.12.2022 verstorben. Somit schließt er benannte Abkömmlinge aus. Der Erbteil beträgt 1/18tel. Was heißt das?
Orlando Usai
22. September 2024 um 18:16 Uhr
Hallo Herr Seitz, meine Frage:
Am 17.10.2023 verstirbt eine alleinstehende Person. Eltern, Großeltern und Geschwister verstorben. Eine Erbengemeinschaft ist die Folge, mütterlicherseits leben 2 Cousinen bei Todesfall. Keine hat Infos zum Erbfall. Am 17.12.2023 verstirbt eine Cousine, ohne vom Erbe erfahren zu haben. Gehen die 50% des Erbe auf die überlebende Person?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 2. Oktober 2024 um 09:41 Uhr
Lieber Herr Usai, die verstorbene Cousine wird ganz normal beerbt. Ihr Anteil an der Erbengemeinschaft ist Teil des Nachlasses und wird mit vererbt.
Bettina Blase
17. Oktober 2024 um 19:09 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
In unserer EG herrscht Einigkeit darüber das Erbe (Grundstück) zu verkaufen. Nun ist jedoch einer der Miterben im Ausland (verheiratet, kinderlos) verstorben. Wir haben keinen Kontakt zum Ehemann oder möglichen Erben in Namibia. Die noch in D lebenden entfernten Verwandten haben ebenfalls keinen Kontakt mehr und auch kein Interesse, hier behilflich zu sein.
Der Versuch über die namibische Botschaft in Berlin eine Sterbeurkunde o. Ä. zu erhalten war ebenfalls erfolglos.
Wie können wir nun den Grundbucheintrag aktualisieren und den Verkauf in die Wege leiten, wenn ich nicht im Besitz einer Sterbeurkunde/ggf. Erbschein bin und es wohl aussichtslos ist, einen solchen zu erhalten? Ist die Zwangsversteigerung möglich?
Danke für Ihre Unterstützung.
Dr. Stephan Seitz Autor
am 21. Oktober 2024 um 11:30 Uhr
Liebe Frau Blase, die Erben des verstorbenen Miterben dürften nun Teil Ihrer Erbengemeinschaft geworden sein. Sofern nicht eine Vollmacht des verstorbenen Miterben vorliegt, die auch über den Tod hinaus gilt, wird es nun erstmal darum gehen, den oder die Erben ausfindig zu machen. Eine Änderung des Grundbuchs oder ein Erbschein bringt Ihnen erstmal nichts, der Verkauf wird ohne ein Mitwirken der weiteren Erben nicht möglich sein. Das nur allgemein gesprochen, letztlich kommt es auf die Situation in Ihrem Einzelfall an. Ich würde Ihnen dafür nahelegen, sich professionellen Rechtsrat von einem Anwalt für Erbrecht einzuholen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Anton Binner
4. Januar 2025 um 20:25 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
eine Miterbin unserer EG war zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vermisst und wurde zum Zeitpunkt des Erbscheinantrags von einem Abwesenheitspfleger vertreten. Mittlerweile wurde nun auch der Tod dieser Miterbin bekannt, deren Kinder aber aufgrund von anzunehmenden Schulden ihrer Mutter das Erbe ausgeschlagen haben. Die Verstorbene steht aber jetzt trotzdem mit ihrem Anteil auf dem kürzlich ausgestellten Erbschein, was nach Auskunft des Amtsgerichts auch korrekt ist, die Bank verweigert aber die Auszahlung des Erbes an die restlichen Miterben (es ist nur Bankguthaben vorhanden, kein sonstiges materielles Vermögen). Was geschieht mit dem Anteil der verstorbenen Miterbin, wird dieser unter uns Miterben aufgeteilt oder fällt dieser an den Staat, bzw. an eventuelle Gläubiger?
Muss die Bank nach einer Bestätigung des AG über das Ausschlagen der Erbschaft durch die Kinder der Miterbin uns das Erbe laut Erbschein auszahlen? Für die verstorbene Miterbin ist ein anderes AG zuständig, als in unserer originären Erbsache.
Vielen Dank!
Dr. Stephan Seitz Autor
am 7. Januar 2025 um 09:44 Uhr
Lieber Herr Binner,
dadurch dass die Kinder der Miterbin die Erbschaft ausgeschlagen haben, heißt das ja nicht, dass es damit keine Erben gibt. Es kommen durchaus entferntere Verwandte in Betracht: Gemäß § 1953 BGB gilt die ausschlagende Person erbrechtlich als bereits verstorben. Das bedeutet, dass sie im Rahmen der Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird, als wäre sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben gewesen. Von daher werden Sie nicht umhin kommen, die genaue Erbfolge aufzuklären. Erst dann können Sie einen neuen Erbschein beantragen und erst dann wird die Bank tätig werden.
Viele Grüße,
Stephan Seitz
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