Erbengemeinschaft Geschwister: Erbstreitigkeiten vermeiden!
Erbengemeinschaft Geschwister
- Entstehung der Erbengemeinschaft unter Geschwistern: Wenn der Erblasser mehrere Kinder hinterlässt und kein Testament vorhanden ist, bilden alle Geschwister automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie erben gemeinsam und müssen sich über die Verteilung des Nachlasses einigen, was häufig zu Problemen führen kann, besonders bei belasteten Beziehungen oder unterschiedlichen Interessen.
- Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses: In einer Erbengemeinschaft müssen die Geschwister den Nachlass gemeinsam verwalten. Entscheidungen über Nachlassgegenstände können nur gemeinschaftlich getroffen werden, was bei unterschiedlichen Vorstellungen zu Konflikten führen kann. Die Verwaltung erfordert daher Zusammenarbeit und klare Absprachen unter den Geschwistern.
- Auseinandersetzung und Auflösung der Erbengemeinschaft: Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt; ihr Ziel ist die Auflösung durch Verteilung des Nachlasses. Geschwister können durch Vereinbarungen, Verkauf von Erbanteilen oder andere rechtliche Wege die Auseinandersetzung erreichen. Eine einvernehmliche Lösung ist dabei oft der beste Weg, um familiäre Beziehungen zu erhalten und Streit zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Erbengemeinschaft Geschwister: so entsteht sie
- Erbstreit Geschwister: Häufige Konflikte und Erbstreitigkeiten unter Geschwistern
- Auskunftsansprüche unter Geschwistern in der Erbengemeinschaft
- Gemeinschaftliche Verwaltung der Erbengemeinschaft durch die Geschwister
- Besonderheiten, wenn ein Geschwister in der Erbengemeinschaft eine Vollmacht hat
- Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Geschwistern
- Geschwisterstreit wegen Erbe um die Immobilie oder das Haus
- Minderjährige Geschwister in der Erbengemeinschaft
- Wann benötigen Geschwister in der Erbengemeinschaft einen Erbschein?
- Möglichkeiten für den Erblasser zur Vermeidung von Streit unter den Geschwistern in einer Erbengemeinschaft
- Ausgleichspflichten bei ungleichen Zuwendungen zu Lebzeiten
- Pflegeleistungen und Mitarbeit eines Kindes: Ausgleichsansprüche
Erbengemeinschaft Geschwister: so entsteht sie
Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, erben alle Geschwister gemeinsam. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft und sind gesetzliche Erben (mehr zur Erbreihenfolge). Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt.
Dabei kann es zu Problemen kommen, insbesondere wenn das Verhältnis der Geschwister untereinander belastet ist oder wenn unterschiedliche Interessen bestehen.
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Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihren Eltern ein gesetzliches Erbrecht im gleichen Umfang wie eheliche Kinder. Gegenüber ihren Vätern sind nichtehelich geborene Kinder seit dem 29. Mai 2009 den ehelichen Kindern endgültig gleichgestellt, vorausgesetzt, dass die Abstammung geklärt ist und die Vaterschaft durch Anerkennung oder durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung feststeht.
Zu den gesetzlichen Erben gehören auch adoptierte Kinder. Durch die Adoption erlangt das Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes und erbt wie ein solches. Stiefkinder hingegen sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und gehören daher nicht zu den gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Gleiches gilt für Pflegekinder.
Möchte der Erblasser die gesetzliche Erbfolge oder die Erbquoten der Erben verändern, muss er eine letztwillige Verfügung verfassen. Durch ein Testament kann er bestimmen, wer Erbe werden soll, und so die Entstehung einer Erbengemeinschaft unter Geschwistern verhindern oder bewusst herbeiführen. Vorausschauende Erblasser können dies erreichen, indem sie klare testamentarische Verfügungen treffen, beispielsweise durch die Einsetzung eines Alleinerben, durch Vermächtnisse oder die Benennung eines Testamentsvollstreckers.
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Erbstreit Geschwister: Häufige Konflikte und Erbstreitigkeiten unter Geschwistern
Erbstreitigkeiten unter Geschwistern sind leider keine Seltenheit. Typische Gründe für Erbengemeinschaft Geschwister Streit sind, dass Eltern ihre Kinder zu Lebzeiten unterschiedlich behandelt oder finanziell unterstützt haben. So kann es vorkommen, dass ein Bruder oder eine Schwester das Gefühl hat, beim Erbe benachteiligt zu werden. Besonders problematisch wird es, wenn Eltern nur bestimmten Kindern Vollmachten erteilt haben oder wenn ein Geschwisterteil im Haus der Eltern wohnt und nach deren Tod das Eigentum für sich beansprucht. Auch Patchwork-Familien mit Stiefbrüdern und Stiefschwestern bzw. Halbbrüdern und Halbschwestern bergen hohes Konfliktpotential. Unterschiedliche familiäre Bindungen und Erwartungen können zu Missverständnissen und Streit führen, insbesondere wenn die Erbfolge nicht klar geregelt ist.
Nicht selten ist das persönliche Näheverhältnis zwischen Geschwistern mit Spannungen aus der Vergangenheit belastet. Alte Konflikte können beim Erbe wieder aufbrechen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erschweren. Irrationale Interessen oder Emotionen können den rationalen Umgang mit dem Nachlass behindern, sodass ein Geschwisterstreit wegen des Erbes entsteht.
Schwester unterschlägt Erbe: In einigen Fällen kommt es sogar vor, dass eine Schwester versucht, das Erbe zu unterschlagen. Natürlich gilt gleiches auch anders herum, der Bruder unterschlägt Erbe. Wenn etwa Vermögenswerte verheimlicht oder Konten ohne Wissen der anderen Miterben geplündert werden, führt dies zu erheblichen Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft. Solche Fälle von Unterschlagung des Erbes können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und erfordern oft eine gerichtliche Klärung.
Gerade unter Geschwistern kann der Erbfall alte Wunden wieder aufreißen. Können sich die Erben partout nicht einigen, so ist häufig die Hinzunahme eines neutralen Dritten die beste Lösung. Das kann ein Vermittler sein, zum Beispiel ein Notar oder Mediator; es kann aber auch der Käufer eines Erbteils oder ein professioneller Erbabwickler sein. Je nach Lage der Erbengemeinschaft und den Interessen der jeweiligen Miterben können die unterschiedlichen Ansätze Bewegung in die Gespräche bringen.
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Auskunftsansprüche unter Geschwistern in der Erbengemeinschaft
Es kommt häufig vor, dass Geschwister als Miterben über den Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren sind und daher Auskunft benötigen. Selbst wenn man den Erblasser gut kannte, sind die finanziellen Verhältnisse oft unbekannt. Besonders kompliziert wird es, wenn Geschwister durch die gesetzliche Erbfolge „zufällig“ zum Erben werden und kaum Beziehung zum Erblasser hatten. Die Beschaffung von Informationen über den Nachlass ist ein entscheidender Schritt. Vom Umfang und Inhalt des Nachlasses hängen viele Fragen ab, etwa ob die Haftung wegen bestehender Verbindlichkeiten beschränkt werden muss oder wie die Auseinandersetzung geplant und durchgeführt werden kann.
Allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zwischen Geschwistern
Eine spezielle gesetzliche Regelung, die die Verpflichtung zur gegenseitigen Auskunft unter Geschwistern in der Erbengemeinschaft regelt, existiert nicht. Das Gesetz schweigt hierzu, sodass Rechtsprechung und juristische Literatur diese Lücke füllen müssen.
Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Geschwistern. Jeder muss sich zunächst selbst um die Beschaffung von Informationen bemühen. Der bloße Umstand, dass ein Geschwisterteil mehr weiß, verpflichtet ihn nicht automatisch, dieses Wissen zu teilen. Die Informationssammlung erfolgt in seinem eigenen Interesse.
Allerdings gilt dies nur, solange jedes Geschwister in der Lage ist, die benötigten Informationen selbst zu erlangen. Sobald ein Geschwisterteil nachweisen kann, dass ihm ohne die Auskunftserteilung nachteilige Folgen drohen, die er nicht selbst abwenden kann, kann ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bestehen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 1953 entschieden, dass eine Auskunftspflicht besteht, „wo jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind. Sie besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen.“ (BGH, Urt. v. 28.10.1953 – II ZR 149/52)
Je nach Einzelfall können Geschwister also einen Auskunftsanspruch gegen einander geltend machen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Besondere Auskunftsansprüche unter Geschwistern
Neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, die in bestimmten Situationen greifen und dann mit großer Erfolgsaussicht angewendet werden können.
- Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB: Hat ein Geschwisterteil eine Vorsorgevollmacht oder war als Beauftragter für den Erblasser tätig, können die anderen Geschwister von ihm Auskunft und Rechenschaft verlangen. Voraussetzung ist ein bestehendes Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff. BGB.
- Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB: Nimmt ein Geschwisterteil Gegenstände aus dem Nachlass in Alleinbesitz, obwohl sie der Erbengemeinschaft gehören, ist er verpflichtet, den anderen Geschwistern Auskunft über den Verbleib dieser Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
- Auskunftspflicht des Hausgenossen nach § 2028 BGB: Hat ein Geschwisterteil mit dem Erblasser zusammengewohnt, muss er den anderen Geschwistern umfassende Auskunft über die Erbschaftsgegenstände geben. Dies kann sogar Geschwister betreffen, die nicht im Haus gewohnt haben, aber einen Hausschlüssel besaßen.
- Auskunftspflicht des Ausgleichungsverpflichteten nach § 2057 BGB: Hat ein Geschwisterteil vom Erblasser vor dessen Tod Zuwendungen erhalten, die ausgleichspflichtig sind, können die anderen Geschwister Auskunft darüber verlangen. So kann sich jeder ein schnelles Bild über den Nachlass verschaffen.
Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Die Auskunft kann auch indirekt erreicht werden, wenn jedes Geschwisterteil verpflichtet ist, an der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Obwohl es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt, sprechen gute Argumente dafür, diese Pflicht aus der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung abzuleiten.
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Gemeinschaftliche Verwaltung der Erbengemeinschaft durch die Geschwister
Die Verwaltung eines Nachlasses durch Geschwister als Miterben kann eine Herausforderung sein. Um den Nachlass effizient und konfliktfrei zu verwalten, sieht das Gesetz bestimmte Regelungen vor, die speziell auf die Zusammenarbeit unter Geschwistern abzielen.
Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen
Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die der Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses dienen, können Geschwister Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip ihrer Erbanteile treffen. Das bedeutet, dass nicht die Anzahl der Geschwister entscheidend ist, sondern deren jeweilige Erbanteile am Nachlass.
Beispiele hierfür sind:
- Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten: Solange der Nachlass nicht überschuldet ist, gehört die Bezahlung von Schulden aus dem Nachlassvermögen zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
- Kündigung von Verträgen: Verträge wie Versicherungen oder Abonnements können mit Mehrheitsbeschluss gekündigt werden.
- Verkauf von Nachlassgegenständen: Einzelne Gegenstände können verkauft werden, sofern sie nicht prägend für den Nachlass sind und der Verkauf den Nachlass nicht wesentlich verändert.
- Instandsetzungen: Notwendige Reparaturen und Instandhaltungen zur Werterhaltung des Nachlasses fallen ebenfalls darunter.
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen
Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen und den Nachlass wesentlich verändern, erfordern die Einstimmigkeit aller Geschwister.
Dies betrifft zum Beispiel:
- Verkauf eines wesentlichen Nachlassgegenstandes: Wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem einzigen Grundstück besteht, erfordert dessen Verkauf die Zustimmung aller Geschwister.
- Grundlegende Veränderungen am Nachlass: Maßnahmen, die die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses entscheidend verändern.
Notgeschäftsführung
In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann ein Geschwisterteil allein handeln (Notgeschäftsführung), um den Nachlass vor erheblichem Schaden zu bewahren.
Beispiele hierfür sind:
- Akute Schäden beheben: Sofortige Reparaturen bei Wasserschäden oder Sturmschäden am Haus des Erblassers.
- Dringende finanzielle Entscheidungen: Zahlung von Rechnungen, um Mahngebühren oder Vertragsstrafen zu vermeiden.
Verwaltungsvereinbarung unter Geschwistern
Um Konflikte zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu erleichtern, können Geschwister eine Verwaltungsvereinbarung treffen. Darin können sie individuell regeln:
- Zuständigkeiten: Wer kümmert sich um welche Aufgaben?
- Kostenverteilung: Wie werden die anfallenden Kosten aufgeteilt?
- Entscheidungsprozesse: Wie werden Entscheidungen getroffen, die nicht unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen?
Eine solche Vereinbarung schafft Klarheit und kann flexibel an die Bedürfnisse der Geschwister angepasst werden.
Erstattung von Kosten
Geschwister, die berechtigt Maßnahmen der Nachlassverwaltung vorgenommen haben, können Ersatz ihrer Aufwendungen von den anderen Miterben verlangen. Die Kosten werden entsprechend der Erbanteile verteilt. Es besteht keine Vorschusspflicht; die Auslagen werden aus dem Nachlass beglichen.
Besonderheiten, wenn ein Geschwister in der Erbengemeinschaft eine Vollmacht hat
Erteilt ein Erblasser einem seiner Kinder eine Vollmacht – zum Beispiel eine Bankvollmacht oder eine Vollmacht über den Tod hinaus –, kann dies für die übrigen Geschwister in der Erbengemeinschaft durchaus zu Spannungen führen. Denn das bevollmächtigte Geschwisterteil erhält dadurch zunächst die Möglichkeit, beispielsweise auf das Nachlasskonto zuzugreifen oder bestimmte Verträge alleine zu kündigen. Diese Handlungskompetenz ersetzt jedoch nicht den Grundsatz, dass größere Entscheidungen über den Nachlass (z. B. Verkauf einer Immobilie) oft die Zustimmung aller Miterben erfordern.
Vorteile einer Vollmacht: Einerseits kann es für die Erbengemeinschaft sinnvoll sein, wenn ein Geschwisterteil stellvertretend notwendige Verwaltungsschritte ausführt und dadurch Routineaufgaben, wie das Begleichen offener Rechnungen oder das Kündigen überflüssiger Abos, rasch erledigt werden. Gerade bei räumlich weit verstreuten Geschwistern verhindert eine Bevollmächtigung, dass alle permanent zur Bank oder zum Notar müssen. Außerdem können dringende Ausgaben (etwa für Bestattungskosten) schneller geleistet werden.
Risiken und Konflikte: Andererseits fühlen sich manche Miterben übergangen, wenn ein einzelnes Geschwister allein verfügen kann. Es besteht zudem die Gefahr, dass das bevollmächtigte Geschwisterteil Gelder für eigene Zwecke abzweigt. Zwar bleibt das Handeln im Außenverhältnis wirksam, dennoch ist der Bevollmächtigte gegenüber den übrigen Geschwistern auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Bei Missbrauch oder Verdacht auf unklare Geldflüsse kann die Erbengemeinschaft die Vollmacht jederzeit widerrufen, sofern diese nicht ausdrücklich als „unwiderruflich“ vereinbart wurde (selbst dann wäre ein Widerruf aus wichtigem Grund möglich).
Praktische Tipps:
- Transparenz sichern: Das bevollmächtigte Geschwisterteil sollte Kontoauszüge regelmäßig mit den Miterben teilen und jede wesentliche Zahlung dokumentieren.
- Widerrufsmöglichkeiten beachten: Wenn das Vertrauen schwindet oder es zu Unstimmigkeiten kommt, kann die Erbengemeinschaft die Vollmacht gemeinschaftlich widerrufen. Dann bedarf es neuer Regelungen für die laufenden Zahlungen.
- Gemeinsame Absprache: Vor größeren Verfügungen (z. B. Verkauf eines Nachlassgegenstands) empfiehlt es sich, alle Geschwister zu informieren. So lassen sich Rechtsstreitigkeiten und Vorwürfe von vornherein vermeiden.
Insgesamt kann eine Vollmacht unter Geschwistern die Organisation des Nachlasses vereinfachen, sofern Vertrauen und klare Absprachen vorhanden sind. Fehlt es daran, besteht das Risiko, dass das bevollmächtigte Geschwisterteil seine Kompetenz überschreitet oder Entscheidungen trifft, die den übrigen Miterben nicht nachvollziehbar erscheinen. Eine offene Kommunikation und regelmäßige Information aller Beteiligten sind daher unerlässlich, um Streit zu vermeiden und den Nachlass fair abzuwickeln.
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Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Geschwistern
Ausgangslage: Gesamthandsgemeinschaft
In einer Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlass allen Geschwistern gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass kein einzelnes Geschwisterteil allein über Nachlassgegenstände verfügen oder diese für sich beanspruchen kann. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt. Ihr Ziel ist die Auflösung, die sogenannte Auseinandersetzung. Hierbei stellt sich oft die Frage, wie Geschwister einen Ausgleich schaffen können.
Die Erbengemeinschaft kann auf vier Wegen aufgelöst werden
- Auseinandersetzung durch Vereinbarung mit den Miterben: Auseinandersetzung bedeutet, dass die Erbengemeinschaft liquidiert wird. Die Erben wickeln den Nachlass ab und teilen ihn untereinander auf. Hierzu gehört:
- Bezahlung aller Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern (z. B. Beerdigungskosten, Steuerschulden des Erblassers),
- Erledigung aller rechtsgeschäftlichen Vorgänge, die den Erblasser betreffen (Kündigung von Zeitschriftenabonnements, Kündigung des Mietvertrages),
- Wertausgleich dessen, was Erben vorab bereits aus dem Nachlass erhalten haben und auf ihren Erbanteil angerechnet werden soll,
- Erfüllung von Vermächtnissen, die der Erblasser testamentarisch angeordnet hat,
- Verkauf einzelner Nachlassgegenstände an Dritte oder einen Miterben,
- Aufteilung des verbleibenden Nachlasses, indem einzelne Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben übertragen werden; hierzu schließen die Erben entweder schriftlich oder mündlich – oder auch durch konkludentes Handeln – eine Vereinbarung über die Aufteilung, den sog. Erbauseinandersetzungsvertrag. Dabei können sie sich an den Vorgaben des Erblassers orientieren oder eigene Vereinbarungen treffen.
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- Erbteil verkaufen: Ein Geschwisterteil kann seinen Erbanteil verkaufen, entweder an einen anderen Miterben oder an einen Dritten. Dieser Verkauf erfordert keine Zustimmung der übrigen Erben. Die anderen Geschwister haben ein Vorkaufsrecht von zwei Monaten. Durch den Verkauf des Erbteils können Geschwister ihren Anteil schnell zu Geld machen. Dies ist oft eine praktische Lösung, um einen Geschwisterteil aus der Erbengemeinschaft auszuzahlen.
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- Abschichtung und Anwachsung: Hierbei scheidet ein Geschwisterteil gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Anteil wächst den verbleibenden Geschwistern zu.
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- Professionelle Erbabwicklung: Die Erbabwicklung durch einen professionellen Dienstleister bietet die Möglichkeit, die Auseinandersetzung an einen Experten zu übergeben. Dies kann insbesondere hilfreich sein, wenn ein Geschwisterteil blockiert.
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- Teilauseinandersetzungen: Anstatt den gesamten Nachlass auf einmal zu verteilen, können die Geschwister einzelne Teile des Nachlasses separat regeln. So können Bargeld oder bestimmte Gegenstände verteilt werden, während komplexere Vermögenswerte wie Immobilien später geklärt werden.
- Verkauf oder Kauf des Erbanteils: Jedes Geschwisterteil hat das Recht, seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verkaufen. Dies kann an ein anderes Geschwisterteil oder an Dritte erfolgen. Die anderen Geschwister haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Durch den Verkauf kann der blockierende Geschwisterteil aus der Gemeinschaft ausscheiden, was die Auseinandersetzung erleichtert.
- Abschichtungsvereinbarung: Eine Vereinbarung, bei der ein Geschwisterteil gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Sein Anteil wächst den verbleibenden Geschwistern zu. Dies erfordert die Zustimmung aller Beteiligten und kann helfen, Konflikte zu lösen.
- Mediation: Die Einschaltung eines neutralen Mediators kann helfen, die Kommunikation zwischen den Geschwistern zu verbessern und gemeinsame Lösungen zu finden. In einer Erbmediation können die Geschwister ihre Interessen offenlegen und konstruktiv verhandeln.
- Notarielle Vermittlung: Ein Notar kann beauftragt werden, zwischen den Geschwistern zu vermitteln. Er kann Vorschläge unterbreiten und Auseinandersetzungsvorschläge machen. Wenn ein Geschwisterteil nicht kooperiert, kann dies jedoch den Prozess behindern.
- Aufbau von Druck: Unter bestimmten Umständen kann der Verkauf von Nachlassgegenständen unter Vorbehalt der Zustimmung der anderen Geschwister Druck aufbauen. Wird die Zustimmung verweigert und entsteht dadurch ein finanzieller Nachteil, kann Schadenersatz geltend gemacht werden.
- Rechtliche Schritte: Als letzter Ausweg kann eine Teilungsklage eingereicht werden, um die Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen. Dieser Weg ist jedoch oft zeitaufwendig und kostspielig und belastet die familiären Beziehungen zusätzlich.
In einer Erbengemeinschaft unter Geschwistern ist es wichtig, offen zu kommunizieren und nach gemeinsamen Lösungen zu suchen. Wenn ein Geschwisterteil blockiert, gibt es verschiedene Wege, um die Auseinandersetzung dennoch voranzubringen. Oft ist es sinnvoll, einen Geschwisterteil auszuzahlen (Erbengemeinschaft Geschwister auszahlen), um die Gemeinschaft aufzulösen und individuelle Wege zu gehen. Eine frühzeitige Beratung und das Abwägen der Optionen können helfen, familiäre Beziehungen zu bewahren und eine faire Aufteilung des Nachlasses zu erreichen.
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Auf dieser Seite erhalten Sie einen umfassenden Überblick über sieben Optionen, wie Sie vorgehen können, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft blockiert. Von Teilauseinandersetzungen, über den Verkauf von Erbanteilen, bis hin zur gerichtlichen Teilungsklage – erfahren Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben und wie Sie diese strategisch nutzen können, um den Nachlass erfolgreich abzuwickeln.
Geschwisterstreit wegen Erbe um die Immobilie oder das Haus
Hauptkonflikt ist häufig Immobilienvermögen (Erbstreit Geschwister Haus). Allein schon wegen des hohen Wertes konzentriert sich die Erbengemeinschaft Geschwister Immobilien meist auf die im Nachlass enthaltenen Grundstücke, Altbauten und sonstigen Immobilien. Problem hierbei ist die anstehende Auseinandersetzung, vor allem wenn das Immobilienvermögen den Hauptgegenstand des Nachlasses darstellt. In diesem Fall kann man nicht einfach die – vereinfacht gesprochen – drei Wohnungen unter den drei Miterben aufteilen. Vielmehr wird häufig kein einzelner Miterbe bereit oder in der Lage sein, die im Nachlass enthaltene Immobilie den übrigen Miterben auszulösen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Miterben, so gibt es nur eine Lösung: die Durchführung der Teilungsversteigerung, eine Form der Zwangsversteigerung.
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Auf dieser Seite erhalten Sie 26 praxisorientierte Tipps für Miterben einer Immobilie in einer Erbengemeinschaft. Sie erfahren, wie Sie mit den typischen Herausforderungen umgehen, die beim Erben von Häusern oder Grundstücken entstehen. Ob Verwaltung, Nutzung, Verkauf oder Teilungsversteigerung – Sie erhalten umfassende Informationen zu den rechtlichen und praktischen Aspekten der Verwaltung und Aufteilung von Nachlassimmobilien. Dabei werden Ihnen verschiedene Handlungsoptionen aufgezeigt, damit Sie die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Erbengemeinschaft finden.
Minderjährige Geschwister in der Erbengemeinschaft
Minderjährige Geschwister, die Teil einer Erbengemeinschaft sind, haben trotz ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit eine gleichwertige Stellung wie volljährige Miterben. Da sie jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig sind, bedarf es der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern –, wenn sie über ihren Erbteil verfügen möchten.
Komplex wird es, wenn die Eltern selbst Miterben sind. In solchen Fällen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Ergänzungspfleger vertritt das minderjährige Kind bei Rechtsgeschäften, die mit dem Nachlass zusammenhängen und bei denen die Eltern involviert sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbteil verkauft werden soll. Hier muss das Familiengericht den Verkauf zusätzlich genehmigen.
Ein besonderer Schutz für minderjährige Erben besteht auch hinsichtlich der Haftung. Minderjährige haften grundsätzlich nur mit ihrem Erbteil und nicht mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftungsbeschränkung greift jedoch nur, wenn der minderjährige Erbe spätestens drei Monate nach seiner Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordert.
Die Verwaltung des Nachlasses gestaltet sich bei minderjährigen Miterben ebenfalls anders. Hier sind meist die Eltern als gesetzliche Vertreter involviert, und bei besonders wichtigen Entscheidungen ist zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig.
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Wann benötigen Geschwister in der Erbengemeinschaft einen Erbschein?
Geschwister in einer Erbengemeinschaft benötigen in der Regel dann einen Erbschein, wenn sie ihre Erbenstellung gegenüber Dritten nachweisen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Grundbuchämter, Banken oder Versicherungen Nachweise über die Berechtigung verlangen, um beispielsweise eine Immobilie zu überschreiben oder auf Bankguthaben zuzugreifen. Ein Erbschein wird oft auch erforderlich, wenn die gesetzliche Erbfolge greift, da in diesen Fällen keine anderen erbrechtlichen Dokumente wie ein Testament vorliegen, die als Nachweis dienen könnten.
Wenn jedoch ein notarielles Testament existiert, wird häufig kein Erbschein benötigt, da dieses Dokument in den meisten Fällen als ausreichend anerkannt wird. Wichtig ist auch zu beachten, dass in einigen Situationen ein Teilerbschein ausreicht, wenn nur ein Teil der Miterben nachweisen muss, dass sie zur Erbengemeinschaft gehören. So können Geschwister entweder gemeinsam einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen oder jeder Miterbe kann für sich allein einen Teilerbschein ausstellen lassen. Welcher Weg der bessere ist, hängt von den individuellen Umständen ab.
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Möglichkeiten für den Erblasser zur Vermeidung von Streit unter den Geschwistern in einer Erbengemeinschaft
Welchen Vorteil hat eine Teilungsanordnung?
Hat der Erblasser konkrete Vorstellungen darüber, wie die Erben den Nachlass unter sich aufteilen sollen, kann er in einem Testament eine Teilungsanordnung treffen. Die Erben sind dann verpflichtet, den Nachlass entsprechend der Teilungsanordnung unter sich aufzuteilen. Der Erblasser vermeidet mit der Teilungsanordnung, dass sich die Geschwister darüber streiten, wer welche Teile des Nachlasses bekommt.
Die Teilungsanordnung bewirkt aber keine Veränderung der Erbquoten. Insoweit können Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, wenn die zugeteilten Nachlassgegenstände im Wert voneinander abweichen. Die Teilungsanordnung führt also nicht dazu, dass die wertmäßige Beteiligung der Erben am Nachlass verschoben wird.
Will der Erblasser nicht, dass derartige Ausgleichsansprüche entstehen, muss er diesen Wunsch im Testament entsprechend anordnen und bestimmen, dass die Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind, auch wenn der Wert der zugewendeten Nachlassgegenstände höher oder niedriger ist als die eigentliche Erbquote. Den Mehrwert erhält der begünstigte Erbe dann als Vorausvermächtnis.
Was bezweckt ein Vorausvermächtnis?
Jedem Erben, und zwar sowohl dem Alleinerben als auch einem oder mehreren Miterben, kann ein Vermächtnis zugewandt werden. Dieses Vorausvermächtnis erhält der Erbe dann ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlass. Die Erbquoten werden nach dem verbleibenden Nachlass ohne den vorab gemachten Nachlassgegenstand berechnet. Das Vorausvermächtnis bietet sich an, wenn der Erblasser einen Geschwisterteil gegenüber den andern bevorzugen und ihm einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen möchte. Auch das Vorausvermächtnis schafft insoweit klare Verhältnisse.
Ausgleichspflichten bei ungleichen Zuwendungen zu Lebzeiten
Wie werden Zuwendungen des Erblassers an einzelne Geschwister zu Lebzeiten ausgeglichen?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten an eines seiner Kinder Zuwendungen gemacht, kann eine Ausgleichspflicht bestehen (§ 2050 BGB). Diese Ausgleichspflicht besteht nur für gesetzliche Erben, also nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Andere Erben, Verwandte des Erblassers und der überlebende Ehegatte sind davon nicht betroffen. Hat der Vater einem Kind einen Geldbetrag zukommen lassen, so ist das Kind gegenüber seinen Geschwistern ausgleichspflichtig. Hat er den Geldbetrag seiner Frau geschenkt, ist diese nicht ausgleichspflichtig.
Ausgleichspflichtig sind aber nicht alle Zuwendungen. Der Ausgleichspflicht unterliegt zunächst nur dasjenige, was das Kind als Ausstattung erhalten hat, also das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Eheschließung oder auf eine selbstständige Lebensstellung von einem Elternteil zugewendet worden ist (§ 1624 BGB), beispielsweise die Finanzierung einer Wohnung oder die Einrichtung einer Arztpraxis. Ausgleichspflichtig sind auch Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung, allerdings nur, soweit sie über das Maß hinausgegangen sind, das nach den Lebensverhältnissen des Erblassers üblich war.
Zuwendungen hingegen, die keine Ausstattung sind oder die der üblichen Berufsausbildung dienen, sind normalerweise nicht ausgleichspflichtig. Schenken Eltern einem ihrer Kinder also Teile ihres Vermögens, wird diese Schenkung später nicht auf den Erbteil angerechnet, es sei denn, die Eltern haben die Anrechnung bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet. Entspricht die Bevorzugung eines Kindes also dem nachvollziehbaren Willen des Erblassers, ist dessen Wille von den Erben zu akzeptieren.
Wann werden Geschenke beim Erbfall unter Geschwistern angerechnet oder ausgeglichen?
Hat der Erblasser einem seiner Kinder zu Lebzeiten eine Schenkung zukommen lassen und eines seiner Kinder zum Alleinerben bestimmt, wird die Schenkung bei entsprechender Anordnung des Erblassers auf den Pflichtteil der enterbten und damit pflichtteilsberechtigten Geschwisterteile angerechnet (§ 2315 BGB).
Es empfiehlt sich eine ausdrückliche, möglichst schriftliche Erklärung zum Zeitpunkt der Schenkung, um späteren Streit zu vermeiden. Die Berechnung erfolgt dadurch, dass das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird. Danach wird der Pflichtteil aus dem so erhöhten Nachlass errechnet und das Geschenk wieder abgezogen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sind Erblasser gut beraten, bei der Schenkung festzulegen, ob die Schenkung anrechnungspflichtig sein soll oder nicht.
Pflegeleistungen und Mitarbeit eines Kindes: Ausgleichsansprüche
Die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers und die Pflege des Erblassers unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gleichfalls der Ausgleichspflicht (§ 2057a BGB). Pflegeleistungen sind bei der gesetzlichen Erbfolge unabhängig davon auszugleichen, ob das Kind wegen seines Engagements auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat oder nicht. Auszugleichen sind Leistungen, die Kinder üblicherweise ihren Eltern gegenüber erbringen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben oder die Eltern pflegen. Dies gilt auch für mitarbeitende Kinder in handwerklichen und mittelständischen Betrieben, wenn diese kein Gehalt beziehen. Die Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird zunächst der Nachlasswert für alle Kinder errechnet. Davon wird der Ausgleichsbetrag abgezogen. Der Rest wird geteilt. Der Ausgleichsbetrag wird dem Erbteil des ausgleichsberechtigten Miterben hinzugerechnet.
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Häufig gestellte Fragen
Wie entsteht eine Erbengemeinschaft unter Geschwistern?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn der Erblasser mehrere Kinder hinterlässt und kein Testament vorhanden ist. Die Geschwister erben gemeinsam und müssen den Nachlass gemeinschaftlich verwalten.
Wie können Geschwister eine Erbengemeinschaft schnell und einvernehmlich auflösen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Geschwister die Erbengemeinschaft auflösen können, zum Beispiel durch den Verkauf von Erbanteilen, Vereinbarungen untereinander oder eine Teilungsversteigerung. Einvernehmliche Lösungen sind oft die beste Option, um Streit zu vermeiden.
Was passiert, wenn sich Geschwister in einer Erbengemeinschaft nicht einigen können?
In solchen Fällen können gerichtliche Schritte wie eine Teilungsklage oder die Durchführung einer Teilungsversteigerung notwendig sein. Eine Mediation oder notarieller Vermittlungsversuch kann ebenfalls helfen, eine Einigung zu erzielen.
Kann ein Geschwisterteil seinen Erbanteil ohne Zustimmung der anderen Miterben verkaufen?
Ja, jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft kann seinen Erbanteil verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Miterben einzuholen. Allerdings haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Geschwisterteil den Verkauf einer Immobilie blockiert?
In solchen Fällen gibt es verschiedene Lösungsansätze, wie zum Beispiel den Verkauf des Erbanteils an Dritte, eine Abschichtungsvereinbarung oder als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung der Immobilie.
Kann ich einen Miterben auszahlen, um ihn aus der Erbengemeinschaft zu bekommen?
Ja, es ist möglich, einen Miterben auszuzahlen, um ihn aus der Erbengemeinschaft zu bekommen. Dies erfolgt oft durch eine Abschichtungsvereinbarung oder durch den Kauf des Erbanteils.
Kommentare
Sophie
28. September 2023 um 06:29 Uhr
Klare Erklärung! Die Teilungsanordnung ändert nichts an den Erbquoten, was zu Ausgleichsansprüchen führen kann, wenn der Wert des Vermögens unter den Erben unterschiedlich ist.
Ein fragender
13. Oktober 2023 um 09:04 Uhr
Ich habe da mal eine Frage. Meine Mutter hat ihr Testament verfasst und darin angeordnet, dass ich unsere Wohnung erbe und meine Geschwister jeweils 10.000 Euro bekommen. Das Testament wurde notariell bestätigt. Ist dies dann so gültig und kann nicht angefochten werden? Meine Geschwister sind mit den 10.000 Euro einverstanden. Sollten wir hier nun eine eigene Regelung treffen und handschriftlich festhalten, oder ist dies durch das Testament unnötig? Vielen Dank
Dr. Stephan Seitz Autor
am 13. Oktober 2023 um 10:05 Uhr
Das kommt immer auf den Einzelfall an. Sofern ein Notar involviert war, dürfen Sie davon ausgehen, dass Ihre Mutter rechtlich sauber beraten wurde und mögliche Risiken auch besprochen wurden. Ob die Vereinbarung auch in Ihre Richtung, also in Richtung der Erben, ausreichend ist, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen, der sich den Einzelfall ansieht.
Marcus
15. November 2023 um 22:54 Uhr
Eine wirklich gute Darstellung von Lebenssituationen. Ich konnte aber den häufigen Fall der Schenkung von sehr großen Werten nicht herauslesen.
Beispiel: Mutter M hat drei Kinder A, B und C. Sie schenkt A kurz vor ihrem Tod ihr Haus im Wert von 300.000 Euro. Im Schenkungsvertrag wird ein Ausgleich ausdrücklich ausgeschlossen. Im Testament setzte sie die Kinder zu je einem Drittel als Erben ein, änderte also die gesetzliche Erbfolge nicht. Sie hinterlässt NICHTS.
Wäre A Alleinerbe, hätten B und C einen Pflichtteil bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch von jeweils 50.000 Euro. In dem Artikel ist nicht zu lesen (oder ich habe es übersehen), ob diese 50.000 Euro auch im Falle einer Erbengemeinschaft gefordert werden können, die nichts zu verteilen hat.
Dr. Stephan Seitz Autor
am 16. November 2023 um 11:38 Uhr
Lieber Marcus, bitte schauen Sie unter Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen und Zuwendungen auf den Erbteil. Viele Grüße.
Wolfgang Breinbauer
28. November 2024 um 15:07 Uhr
In meinem Umfeld hat sich folgende Erbkonstellation ergeben, den ich gerne zur Diskussion stellen würde: Die Tante meiner Ex-Frau ist vor wenigen Wochen kinderlos verstorben – Sie hat vor Jahren ein Testament erlassen, in dem Sie alle Ihre Geschwister als Erben benannt hat – als sie das Testament verfasst hat, lebte auch mein (Ex-) Schwiegervater, ihr Bruder noch, ist aber mittlerweile verstorben – nun, nach ihrem Tod – legt das Nachlassgericht das Testament so aus, dass meine Exfrau und ihre Schwester nichts erben, da die Kinder der Geschwister im Testament nicht explizit genannt sind. Wir haben noch zwei Kinder, die das Geld aktuell für ihr Studium gut brauchen könnten…daher betrifft es mich auch irgendwie… M.E. ist diese Auslegung fragwürdig und sowieso ungerecht, da meine Ex sich jahrelang wirklich gut um die Tante gekümmert hat. Das Nachlassgericht hatte darüber hinaus eine sehr kurze Frist zum Widerspruch gesetzt. Ist es sinnvoll, dem Bescheid zu widersprechen?
Wolfgang Breinbauer
28. November 2024 um 15:07 Uhr
In meinem Umfeld hat sich folgende Erbkonstellation ergeben, den ich gerne zur Diskussion stellen würde: Die Tante meiner Ex-Frau ist vor wenigen Wochen kinderlos verstorben – Sie hat vor Jahren ein Testament erlassen, in dem Sie alle Ihre Geschwister als Erben benannt hat – als sie das Testament verfasst hat, lebte auch mein (Ex-) Schwiegervater, ihr Bruder noch, ist aber mittlerweile verstorben – nun, nach ihrem Tod – legt das Nachlassgericht das Testament so aus, dass meine Exfrau und ihre Schwester nichts erben, da die Kinder der Geschwister im Testament nicht explizit genannt sind. Wir haben noch zwei Kinder, die das Geld aktuell für ihr Studium gut brauchen könnten…daher betrifft es mich auch irgendwie… M.E. ist diese Auslegung fragwürdig und sowieso ungerecht, da meine Ex sich jahrelang wirklich gut um die Tante gekümmert hat. Das Nachlassgericht hatte darüber hinaus eine sehr kurze Frist zum Widerspruch gesetzt. Ist es sinnvoll, dem Bescheid zu widersprechen?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 2. Dezember 2024 um 01:37 Uhr
Lieber Herr Breinbauer, für die Auslegung von Testamenten kommt es ja nicht nur auf den Wortlaut an, sondern auch auf die gesamten Umstände. Daher lässt sich das ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls und des Umfelds der Tante nicht sinnvoll bewerten. Wenn Sie Zweifel an der Auslegung haben, kann es durchaus sinnvoll sein gegen den Bescheid vorzugehen.
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