Erbmediation: Erbengemeinschaft friedlich auflösen
Erbmediation
Wir Menschen sind eigenwillige Wesen. Selbst wenn es darum geht, mit anderen etwas zu teilen, zeigen wir oft Vorbehalte und glauben, zu kurz zu kommen. Erbengemeinschaften sind dafür ein beredtes Beispiel. Als Zwangsgemeinschaft sind sie auf die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgerichtet. Da die Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen muss, kann die Verteilung der Nachlasswerte durch einen einzelnen Erben blockiert werden. Lösungsansätze bietet die Erbschaftsmediation eines dafür kompetenten Mediators. Möchten Sie diese Vorteile nutzen, sollten Sie wissen, nach welchen Regeln ein solches Mediationsverfahren verläuft.
- Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften haben oft emotionale Hintergründe. Werden diese mithilfe eines Mediators offenbar, zeigen sich oft ungeahnte Lösungsansätze.
- Mediation allgemein und insbesondere die Erbmediation ist nach der Definition des § 1 Mediationsgesetz ein „vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten Miterben mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich die einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“.
- Der Mediator ist eine neutrale Person, die über die für die Aufgabe notwendige fachliche und intellektuelle Kompetenz verfügen sollte. Er ist kein Interessenvertreter. Das Ergebnis der Mediation kann nicht richtig oder falsch sein, sondern sollte von allen Miterben als ein fairer und akzeptabler Kompromiss verstanden werden.
Inhaltsverzeichnis
- Das Problem in einer Erbengemeinschaft
- Gerichtsprozesse kennen oft keine Sieger
- Was ist Erbschaftsmediation?
- Nach welchen Regeln läuft eine Erbmediation ab?
- Wie finde ich einen Erbmediator?
- Wie läuft ein eine Erbmediation ab?
- Was kostet eine Erbschaftsmediation?
- Kann ich meine Rechtsschutzversicherung beanspruchen?
- Lösungsansatz der besonderen Art: Verkauf des Erbanteils
Das Problem in einer Erbengemeinschaft
Erben ist an sich einfach. Mit dem Ableben eines Menschen werden dessen Angehörige automatisch von Gesetzes wegen oder per Testament oder Erbvertrag Erben. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Da Erbengemeinschaften „von Natur aus“ entstehen, sollen die Erben nicht ewig miteinander verbunden bleiben. Erbengemeinschaften werden auseinandergesetzt, sprich, der Nachlass wird verteilt (§ 2042 BGB). In vielen Fällen führt dies aber trotz der greifbaren Vorteile dazu, dass Erben und vermeintliche Erben übereinander herfallen, Familien am Neid zerbrechen und der letzte Wille des Erblassers das Leben der nachfolgenden Generationen vergiftet.
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Gerichtsprozesse kennen oft keine Sieger
Versuchen die Erben einer Erbengemeinschaft ihre Fehde vor Gericht zu lösen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses oft auf Jahre hinaus blockiert. Immobilien stehen leer, Fahrzeuge verrosten, unternehmerische Beteiligungen und Betriebe verlieren an Wert und vielleicht noch bestehende familiäre Bande zerbrechen endgültig.
Dafür ist bezeichnend, dass bei den Gerichten einige hunderttausend Erbfälle anhängig sein sollen. Meist geht es darum, was mit dem zum Nachlass gehörenden Familienwohnhaus passieren soll, ob ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft die Leitung des vererbten Betriebs übernehmen oder ob der Betrieb verkauft werden soll, wie eine Formulierung im Testament zu interpretieren ist, wer Erbe ist und wer nicht, oder wer welchen Vermögenswert aus dem Nachlass erhalten soll.
Auch geht es nicht nur um Mätressentestamente und Erbschleicherei. Teils wird um jeden einzelnen Euro gestritten, teils geht es darum, wer die mehr oder weniger werthaltige Briefmarkensammlung des Erblassers übernehmen darf. Oft geht es nur darum, dass Miterbe A sich vor 25 Jahren vom Miterben B beleidigt fühlte und ihm jetzt nicht gönnt, dass B überhaupt gleichberechtigt am Nachlass teilhaben soll. Wer sich in der Absurdität solcher Gerichtsverfahren nicht verlieren möchte, sollte die Chance der Erbmediation nutzen und mithilfe eines Mediators Lösungsansätze konstruieren. Wer es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, riskiert, dass er am Ende vielleicht alles verliert.
Ein neutraler Blick kann neuen Schwung in die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bringen. Erfolgsversprechend wird die Erbmediation aber nur, wenn jeder Miterbe bereit ist, sich von seiner bisherigen Position zu lösen und die gegenseitigen Interessen in den Vordergrund stellt.
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Was ist Erbschaftsmediation?
Mediation ist allgemein ein außerhalb eines Gerichtsverfahrens verlaufendes Verfahren zur Lösung von Konflikten. Die Erbmediation ist speziell auf die Lösung erbrechtlicher Streitigkeiten ausgerichtet. Dabei geht es darum, mit Hilfe einer neutralen, dritten Person (Erbmediator) selbstbestimmte, verbindliche und zukunftsorientierte Lösungen zu entwickeln.
Ziel ist, eine Win-Win-Situation herbeizuführen, bei der keine Seite als Verlierer dasteht, aber auch keinen triumphierenden Gewinner erkennen lässt. Die Aufgabe des Mediators ist, mit geeigneten Kommunikations- und Verhandlungstechniken die am Verfahren beteiligten Erben auf einem Weg zu begleiten, auf dem sie sich letztendlich verständigen können und die Auseinandersetzung des Nachlasses herbeiführen. Das Ergebnis der Erdmediation darf nicht als richtig oder falsch verstanden werden. Das Ziel ist vielmehr, dass sich die Erben auf eine Lösung verständigen, die sie alle als fair und vertretbar erleben und akzeptieren können. Als Ergebnis führt die Erbmediation zu einer Vereinbarung, auf der der Nachlass einvernehmlich auseinandergesetzt und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird.
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Nach welchen Regeln läuft eine Erbmediation ab?
Jede Mediation ist eine sinnvolle Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auch der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Chancen erkannt und im Mediationsgesetz die wichtigsten Grundsätze definiert: …
- Mediation, so auch die Erbmediation, ist ein vertrauliches Verfahren, dessen Details nicht an Dritte weitergegeben und auch nicht in einem späteren Gerichtsverfahren gegen einen Beteiligten verwendet werden dürfen. Der Mediator unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
- Es ist allein Aufgabe der Parteien, den Mediator auszuwählen.
- Mediatoren sind unabhängige und neutrale Personen. Sie haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie sind keine Richter oder Rechtsvertreter, sondern führen die Parteien durch die Mediation, mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Mediatoren vertreten nicht die Interessen einer Partei, sondern erfassen die Standpunkte der Konfliktparteien gleichwertig ungleichmäßig und sind allen Erben gleichermaßen verpflichtet. Der Mediator fördert die Kommunikation untereinander und sorgt dafür, dass jeder Erbe, auch im Hinblick auf seine individuelle Situation, in den Verfahrensablauf eingebunden wird.
- Am Verfahren nicht beteiligte Personen können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. Oft geht es dabei um rechtliche oder steuerliche Aspekte, die durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der Mediation neutral und ohne, dass die Interessen einer Partei einseitig berücksichtigt werden, erörtert werden. Auch Ehepartner dürfen nicht am Verfahren teilnehmen. Erbrechtliche Auseinandersetzungen sind höchstpersönlicher Natur.
- Die Mediation ist freiwillig. Jeder Erbe kann das Verfahren zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen abbrechen. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn die Erben sich als unfähig oder nicht willens zeigen, aufeinander zuzugehen und eine Einigung nicht zu erwarten ist.
- Gelingt es dem Mediator, die Erben einer Erbengemeinschaft auf eine gemeinsame Linie zu bringen, wird er das Ergebnis dokumentieren und eine entsprechende Vereinbarung in Schriftform herbeiführen.
Wie finde ich einen Erbmediator?
Die Erbschaftsmediation erfordert sowohl menschliche als auch fachliche Kompetenzen, doch die Berufsbezeichnung des Mediators ist nicht geschützt. Theoretisch kann sich jeder, der sich dazu berufen und befähigt fühlt, als Erbmediator bezeichnen. Nach § 5 Mediationsgesetz ist es jedoch die Verantwortung jedes Mediators, eine geeignete Ausbildung zu absolvieren und regelmäßige Fortbildungen zu besuchen, um über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Diese Qualifikationen versetzen ihn in die Lage, Konfliktparteien fachkundig durch das Mediationsverfahren zu begleiten.
Wer sich fundiert mit den Grundlagen und Abläufen der Mediation auseinandergesetzt, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken erlernt sowie durch praktische Übungen und Rollenspiele Konfliktkompetenz erworben hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen. Da erbrechtliche Streitigkeiten häufig juristische Expertise erfordern, sind Erbmediatoren oft Rechtsanwälte, die über ihre juristische Qualifikation hinaus eine Mediationsausbildung absolviert haben. Ein als Mediator tätiger Anwalt muss dabei stets neutral bleiben und darf keinesfalls die Interessen eines am Mediationsverfahren beteiligten Miterben vertreten.
Wenn Sie als Miterbe in einer Erbengemeinschaft eine Mediation anstreben, liegt es an jedem Miterben, eine solche vorzuschlagen. Ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ ist oft eine gute Wahl. Auch Anwälte, die als Testamentsvollstrecker tätig sind oder Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins oder der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. sind, bieten in der Regel fundierte Unterstützung. Weitere Hilfe bei der Suche nach einem Mediator finden Sie auf der Website https://www.mediator-finden.de/.
Wie läuft ein eine Erbmediation ab?
Informationsphase der Erbmediation
Der Erbmediator wird das Verfahren vorbereiten, indem er sich alle Informationen beschafft, die er für das Verfahren wissen muss. Dazu gehört die Feststellung, wer Erbe ist, ob es sich um gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erben handelt, ob Pflichtteile oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Debatte stehen, ob der Vorwurf eines Mätressentestaments besteht oder einem Erben Erbschleicherei vorgeworfen wird. Dazu wird er alle in Betracht kommenden Erben kontaktieren, um herauszufinden, ob alle bereit sind, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Vorgespräche in der Sache mit den einzelnen Miterben sollten nur unter großen Vorbehalten stattfinden, um zu vermeiden, dass andere Miterben das Gefühl haben, dass Dinge besprochen wurden, über die sie nichts wissen.
Eröffnungsphase
Haben sich alle Erben bereit erklärt, am Verfahren teilzunehmen, wird der Mediator zu einer ersten Verhandlungsrunde einladen. Die Örtlichkeit sollte neutral und für alle Miterben zumutbar gewählt werden. Personen, die nicht als Erbe in Betracht kommen, dürfen nicht anwesend sein. Auch Ehepartner müssen daher außen vor bleiben, ebenso anwaltliche Begleiter. Der Mediator informiert über den Verfahrensablauf und stellt den Stand der Dinge fest. Jeder Miterbe kann vortragen, wie er sich selbst sieht und was er selbst erwartet. Erfahrene Mediatoren bauen in dieser Phase gerne ein Negativszenario auf. Ansatz ist, dass es in der Natur von uns Menschen liegt, negativ besonders kreativ denken zu können. Deshalb sollte jeder Miterbe auf den Tisch legen, was er zu tun gedenkt, wenn das Verfahren nicht in seinem Sinne ausgehen sollte. Gut ist, den Gefühlen freien Lauf zu lassen. Es ist dann Aufgabe des Mediators, daraus konstruktive Lösungsansätze aufzuzeigen.
Verhandlungsphase
Liegen alle Fakten auf dem Tisch, kann über Lösungen verhandelt werden. Oft sind die Probleme banaler Natur. Es ist keine Seltenheit und ist auch durchaus nachvollziehbar, wenn sich Miterben über irgendwelche Erinnerungsstücke streiten, die an sich keinerlei materiellen Wert haben, aber aus emotionalen Gründen von mehreren Miterben gleichermaßen beansprucht werden.
Oft lässt sich die Situation durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen lösen. Geht es um einen bestimmten Gegenstand (z. B. Fotoalbum der Eltern) könnte die Lösung darin bestehen, dass sich die Miterben in der Nutzung in einem vorgegebenen zeitlichen Rhythmus abwechseln und derjenige letztlich und endgültig in den Besitz kommt, der am längsten lebt.
In der Verhandlungsphase werden oft unausgesprochene Interessen und Erwartungen der Erben ermittelt oder emotionale Probleme und Vorbehalte herausgearbeitet. Erfahrungsgemäß ist es so, dass sich vieles in Luft auflöst, wenn es ein erstes Mal ausgesprochen wird und eine Partei weiß, wie eine andere fühlt. Es ist dann Aufgabe des Erbmediators, rein emotionale und subjektive Aspekte als solche zu entlarven und herauszufiltern und die Parteien auf den Boden objektiver Tatsachen zurückzuführen. Sackgassen und Irrwege lassen sich oft dadurch öffnen, dass der Mediator mit einem Miterben getrennte Gespräch führt und ihm aufzeigt, dass seine Einschätzung den Konflikt so nicht löst und eine Lösung vielleicht erreichbar ist, wenn er sich wenigstens ein Band breit bewegt. Soweit die Beteiligten Denkpausen benötigen oder sich rechtlich beraten lassen möchten, kann der Mediator den Termin unterbrechen und einen zweiten weiteren Termin ansetzen.
Schlussphase
Sind die Parteien bereit, sich über den Nachlass zu verständigen, wird der Mediator das Ergebnis schriftlich fixieren. Jeder Miterbe sollte die Vereinbarung unterschreiben.
Was kostet eine Erbschaftsmediation?
Mediation hat keine gesetzlich festgelegten Gebühren. Sie wird meist mit Stundenhonoraren abgerechnet. Die Kosten werden im Regelfall unter den Miterben der Erbengemeinschaft aufgeteilt oder gehen zu Lasten des Nachlasses. Die Stundensätze schwanken sehr stark. Durchschnittlich sollten Sie mit 100 € die Stunde rechnen. Ist die Aufgabenstellung besonders komplex oder erfordert besondere Kompetenzen oder geht es um extrem hohe Vermögenswerte, sollten Sie auch mit höheren Stundenhonoraren kalkulieren.
Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*
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- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
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Kann ich meine Rechtsschutzversicherung beanspruchen?
Erbrechtliche Streitigkeiten sind nicht rechtsschutzversichert und in den AGB der Rechtsschutzversicherer ausdrücklich ausgenommen. Allerdings übernehmen die Rechtsschutzversicherer zumindest die Kosten für einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft. Eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt verursacht eine Gebühr von bis zu 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Da auch die Rechtsschutzversicherer die Mediation als kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung betrachten, erklären sich einige Versicherer bereit, auch die Kosten einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung im Rahmen einer Mediation bis zu einer gewissen Größenordnung zu übernehmen.
Details, welche Rechtsschutzversicherer welche Kosten übernimmt, finden Sie unter: www.mediation.de/rechtschutz.
Lösungsansatz der besonderen Art: Verkauf des Erbanteils
Oft ergeben sich Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nur dadurch, dass einzelne Miterben nicht miteinander auskommen und es bewusst darauf anlegen, eine Blockadehaltung einzunehmen. Es geht also nicht um sachliche, sondern rein persönliche Gründe. Ein Lösungsansatz der besonderen Art kann dann darin bestehen, dass Sie Ihren Erbanteil verkaufen. § 2033 BGB stellt letztlich genau auf diese Situation ab und erlaubt, dass jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt. Sie erreichen damit, dass Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und der Erwerber an Ihrer Stelle in die Auseinandersetzung des Nachlasses eintritt. Vor allem lösen Sie damit Ihr persönliches Problem im Verhältnis zu einem anderen Miterben. Gleichzeitig verfügen Sie schnell über Liquidität und ersparen sich Aufwand, Zeit, Kosten und Nerven. Der Verkauf des Erbanteils an einer Erbengemeinschaft erübrigt damit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mediationsverfahren.
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Kommentare
Kerstin D
10. Februar 2023 um 22:33 Uhr
Soweit ich informiert bin hat JEDER Miterbe ein 2-monatiges Vorkaufsrecht seinen Miterben gegenüber. Es geht also nicht so einfach seinen Erbteil zu verkaufen…!
Dr. Stephan Seitz Autor
am 11. Februar 2023 um 23:05 Uhr
Liebe Kerstin, wie Sie schreiben: es handelt sich um ein Vorkaufsrecht. Wenn ein Erbe dieses ausübt, übernimmt er ihren Erbteil statt der Käufer. Sie sind trotzdem aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
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