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Erbstreit vermeiden: 7 Tipps für Erblasser und Miterben

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 1. November 2024
Ihre Lesezeit: 4 Minuten
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Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Erbstreit vermeiden Die schnelle Antwort

Erbstreit vermeiden

  • Präventive Nachlassgestaltung für harmonische Erbfolge: Entdecken Sie, wie gezielte Nachlassplanung Streitigkeiten unter Erben vorbeugen kann, indem Sie klare Regelungen und transparente Vermögensaufteilungen schaffen.
  • Sieben effektive Tipps zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Erfahren Sie praxisnahe Strategien wie die frühzeitige Regelung potenzieller Konflikte, die vorweggenommene Erbfolge und die Nutzung von Testamenten und Testamentsvollstreckern, um eine einvernehmliche Erbengemeinschaft zu fördern.
  • Rechtssichere Maßnahmen für Erblasser und Miterben: Lernen Sie, wie Sie durch rechtliche Auflagen, Teilungsanordnungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten eine stabile und faire Verteilung Ihres Nachlasses sicherstellen können, um den Familienfrieden zu bewahren.
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Erbstreit vermeiden

Kommt es zur Erbengemeinschaft, ist Streit oft vorprogrammiert. Die Erbengemeinschaft ist keine freiwillige Zusammenkunft; vielmehr werden die Mitglieder zwangsweise verbunden. Im besten Fall hat der Erblasser ein Testament verfasst und einzelne Personen bewusst zu einer Erbengemeinschaft gemacht. Im schlechteren Fall gibt es keine Erbregelung, und die Erbengemeinschaft entsteht durch die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall können Miterben mit unterschiedlichsten Interessen, Vorgeschichten und Problemen über den Nachlass verbunden werden – unter Umständen kennen sie sich gar nicht.

Die Frage ist daher naheliegend: Wie kann ich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden? Hier sind einige Tipps für Erblasser.

Ist es bereits zum Erbstreit gekommen? Lesen Sie meine Tipps unter Erbstreit auflösen!

Erfahren Sie, wie Sie durch klare Regelungen, offene Kommunikation und gezielte rechtliche Maßnahmen Erbstreitigkeiten in der Erbengemeinschaft vermeiden und effektiv auflösen können.

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Tipp 1: Absehbare Schwierigkeiten vor dem Tod regeln

Der Erblasser kennt seine „Leichen im Keller“ am besten. Bemüht er sich vor dem Tod um deren Auflösung, bleibt seinen Erben viel erspart.

Hat der Erblasser beispielsweise einen Kredit aufgenommen, kann er diesen rechtzeitig umschulden oder durch Verkauf des finanzierten Gegenstands ablösen. Auch Verträge mit Konfliktpotenzial lassen sich häufig noch entschärfen, selbst wenn es nur durch eine saubere Dokumentation der Sachlage ist. Ist der Erblasser selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, sollte er versuchen, diese noch zu Lebzeiten auseinanderzusetzen. Andernfalls kommt es zu einer doppelstöckigen Erbengemeinschaft, bei der Entscheidungsprozesse maximal komplex werden.

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Tipp 2: Wichtige Teile des Vermögens zu Lebzeiten übertragen

Unter dem Stichwort „vorweggenommene Erbfolge“ kann der Erblasser seine Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten regeln und damit Streit vermeiden. Meist handelt es sich hierbei um Schenkungen; daher sind auch die Freibeträge im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes zu beachten. Um nicht zu verarmen, kann sich der Erblasser gewisse Rechte einräumen lassen, wie zum Beispiel ein Nießbrauchrecht.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Die eigene Versorgung bis zum Tod muss sichergestellt sein, auch wenn der zukünftige Erbe sich „mental wandelt“, selbst verstirbt oder in Haftung genommen wird. Intensive anwaltliche Beratung ist unumgänglich, da kleine Fehler den finanziellen Ruin oder Abhängigkeit bedeuten können.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Nachlassplanung!

Erfahren Sie, wie eine sorgfältige Nachlassplanung Streitigkeiten unter Erben verhindert, den Familienfrieden wahrt und eine gerechte sowie klare Aufteilung Ihres Vermögens sicherstellt.

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Tipp 3: Bereits das Entstehen der Erbengemeinschaft verhindern

Ein effektiver Rat ist, das Entstehen einer Erbengemeinschaft zu verhindern, indem der Erblasser nur einen einzigen Erben einsetzt. Dieser Erbe muss sich nicht mit anderen abstimmen und keine Rechenschaft ablegen. Möchte der Erblasser anderen Personen etwas zukommen lassen, kann er dies durch Vermächtnisse tun. Die Bedachten können dann vom Alleinerben die Herausgabe und Übereignung der genannten Werte verlangen.

Thumbnail Erbstreit vermeiden
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Tipp 4: Teilungsanordnungen im Testament treffen

Über die Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser im Testament bestimmen, wie der Nachlass zu verteilen ist.

„A, B und C werden zu gleichen Teilen als meine Erben eingesetzt. A soll die Eigentumswohnung erhalten, B mein Auto und das Guthaben bei der Sparkasse. Die Empfänge sollen auf den Erbteil angerechnet werden.“

Die Anordnung hat doppelte Wirkung: Der bedachte Miterbe ist verpflichtet, den Vermögenswert zu übernehmen, und die Miterben müssen ihm diesen überlassen oder zur Überlassung beitragen (z. B. Grundbuchübertragung). Auch können Lasten auferlegt werden, indem einem Miterben bestimmte Nachlassschulden zugewiesen werden.

Wichtig zu wissen: Sind sich die Miterben einig, können sie von der Teilungsanordnung abweichen und den Nachlass anders verteilen.
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Tipp 5: Die Erben durch Auflagen beschweren

Der Erblasser kann die Erbeinsetzung mit Auflagen verbinden. Dies bedeutet, dass die Erben bestimmte Pflichten haben, sofern sie die Erbschaft annehmen.

Dem Erblasser ist wichtig, dass sein Grab gepflegt wird und regelmäßig frische Blumen darauf stehen. Er macht seiner Tochter T die Auflage, für zehn Jahre die Grabpflege zu übernehmen und alle zwei Wochen frische Blumen aufzustellen.

Den Vollzug der Auflage können nur die Miterben einfordern sowie diejenigen, die vom Wegfall des Beschwerten profitieren würden. Eine Auflage kann auch ein Unterlassen beinhalten, z. B. dass ein Erbe das überschriebene Haus innerhalb von 15 Jahren nicht verkaufen darf. Grenzen für Auflagen bestehen, wenn diese unmöglich, verboten oder sittenwidrig sind.

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Tipp 6: Teilungsverbote anordnen

Der Erblasser kann bestimmen, dass der Nachlass insgesamt oder bestimmte Gegenstände nicht geteilt werden dürfen. Dies kann zeitlich beschränkt oder an Bedingungen geknüpft sein. Sinnvoll ist dies vor allem bei Handelsgeschäften oder Geschäftsanteilen, da deren Aufteilung die Firma in Schieflage bringen könnte.

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Tipp 7: Die Testamentsvollstreckung anordnen

Um sicherzustellen, dass die Anordnungen im Testament auch tatsächlich umgesetzt werden und um Streit unter den Erben zu vermeiden, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser setzt den Willen des Erblassers um (§§ 2197 ff. BGB) und überwacht die Einhaltung von Teilungsanordnungen, Auflagen und Teilungs- oder Veräußerungsverboten. Der Testamentsvollstrecker kann entweder namentlich benannt oder vom Nachlassgericht eingesetzt werden.

Kommentare

Viktoria Maisner
12. Februar 2018 um 15:04 Uhr

Hallo zusammen,
vielen lieben Dank für diesen spannenden und informativen Beitrag zum Thema Erbrecht. Meine Schwester und ich sind momentan auf der Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner für Verträge zum Erbrecht. Es gibt viele Dinge zu beachten. Aus diesem Grund verschaffe ich mir erst einmal einen allgemeinen Überblick zum Thema Erbrecht, bevor ich auf die Suche nach einem Anwalt gehe.


 

Johanna Seibel
13. Februar 2018 um 09:29 Uhr

Hallo zusammen,
herzlichen Dank für diesen spannenden und informativen Beitrag zum Thema Erbrecht. Auf der Suche nach einem Anwalt bin ich auf euren Beitrag gestoßen. Allerdings geht es bei meiner Angelegenheit um ein Testament.


 

Katherine
20. Juli 2018 um 21:47 Uhr

Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Erbrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 21. Juli 2018 um 10:39 Uhr

Liebe Katherine, in der Tat. Anwaltliche Hilfe ist häufig sehr wichtig! Ich gebe auf meiner Seite allgemeine Informationen, um sich in das Thema einzulesen. Dann spricht es sich auch mit dem Anwalt schon viel einfacher.


 

Stefan Tiez
26. Juni 2019 um 11:53 Uhr

Hallo,
ich bin auch auf der Suche nach Experten im Erbrecht.
Im speziellen Fall würde mich mal interessieren, ob bereits gezahlte Vereinsbeiträge des Verblichenen in die Erbmasse fließen, wenn sie denn zurückerstattet wurden.
LG


 

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