Minderjährige in der Erbengemeinschaft
Minderjährige Erbengemeinschaft
- Minderjährige können erben, benötigen aber Unterstützung: Minderjährige Erben sind automatisch Teil einer Erbengemeinschaft, können jedoch Entscheidungen wie Annahme, Ausschlagung oder Verkauf eines Erbteils nicht eigenständig treffen. Gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger unterstützen sie bei rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
- Besondere Schutzregelungen sichern den Nachlass: Minderjährige haften für Nachlassverbindlichkeiten nur mit ihrem Erbanteil, nicht mit ihrem Privatvermögen. Für weitreichende Entscheidungen, wie den Verkauf von Nachlassgegenständen, ist oft eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Testamentsvollstrecker und klare Regelungen erleichtern die Auseinandersetzung: Eine gut geplante testamentarische Regelung, wie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, verhindert Konflikte und sichert die Interessen des minderjährigen Erben. Für eine reibungslose Verwaltung sind Eltern oder Vormünder verpflichtet, rechtzeitig Genehmigungen einzuholen und das Familiengericht bei Bedarf einzubinden.
Inhaltsverzeichnis
- Kann ein Minderjähriger Erbe werden?
- Wer muss wie involviert werden?
- Kann auch das noch ungeborene Kind erben?
- Minderjährige haften nur mit dem Nachlass
- Was ist beim Verkauf des Erbteils zu beachten?
- Was gilt für die Verwaltung des Nachlasses durch Minderjährige?
- Wie erfolgt die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft?
- Minderjährige in der Erbengemeinschaft: Guter Rat zum Schluss
Kann ein Minderjähriger Erbe werden?
Erbe wird, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 BGB). Ob der Erbe minderjährig oder volljährig, geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist, ist belanglos. Entscheidend ist allein, dass der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls am Leben ist. Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder sind ebenfalls erbfähig. Diese besondere Regelung stellt sicher, dass ein kurz nach dem Erbfall geborenes Kind keine schlechtere Position hat als ein unmittelbar vor dem Erbfall geborenes Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Lebt es nur kurze Zeit, reicht dies für die Erbfähigkeit aus.
Minderjährige Erben treten somit von Anfang an in die Position eines Erben ein, sind jedoch aufgrund ihrer noch nicht erreichten Volljährigkeit und der damit verbundenen beschränkten Geschäftsfähigkeit auf die Unterstützung durch gesetzliche Vertreter angewiesen.
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Wer muss wie involviert werden?
Minderjährige sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Daher können sie die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder andere Verfügungen über den Nachlass nicht allein vornehmen. In der Regel übernehmen die sorgeberechtigten Eltern diese Aufgaben als gesetzliche Vertreter (§ 107 BGB). Müssen weitreichende Entscheidungen getroffen werden, etwa die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch des Kindes, ist meist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Gleiches gilt, wenn die Eltern im Namen des Kindes auf einen Erbteil verzichten wollen.
Stehen die Eltern jedoch selbst in einem Interessenkonflikt, kann ihre Vertretungsmacht für das Kind eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Ein solcher Konflikt liegt beispielsweise vor, wenn ein Elternteil auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handeln würde oder wenn Rechtsgeschäfte mit Verwandten in gerader Linie stattfinden, die zugleich das Vermögen des Kindes betreffen. In diesen Fällen sind die Eltern verpflichtet, dem Familiengericht unverzüglich die Notwendigkeit einer Pflegschaft anzuzeigen, damit ein Ergänzungspfleger bestellt werden kann (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger vertritt dann ausschließlich die Interessen des minderjährigen Erben, ohne an die wirtschaftlichen Belange der Eltern gebunden zu sein.
Auch wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, kann er nicht uneingeschränkt handeln, sobald Interessenkollisionen auftreten oder grundlegende Vermögensentscheidungen anstehen. Genehmigungsvorbehalte des Familiengerichts sollen sicherstellen, dass die Handlungen wirklich im Interesse des minderjährigen Erben erfolgen.
Kann auch das noch ungeborene Kind erben?
Das Gesetz gesteht auch dem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Menschen (nasciturus) die Erbfähigkeit zu. Er gilt als vor dem Erbfall geboren.
Es ist aber nicht einzusehen, warum ein kurz nach dem Tod des Erblassers geborenes Kind gegenüber einem Kind, das theoretisch eine Minute vor dessen Tod zur Welt kommt, nicht Erbe werden soll. Deshalb bestimmt § 1923 Abs. II BGB, dass das nicht geborene Kind erbfähig ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Dazu muss es einige Minuten gelebt haben. Wurde es hingegen tot geboren, hat es keine Rechtsfähigkeit erworben und kommt als Erbe nicht in Betracht.
Um den Fortschritten in der Fortpflanzungsmedizin gerecht zu werden, wird auch das erst im Wege der homologen Insemination oder der homologen In-vitro-Fertilisation nach dem Tod des Erblassers gezeugte Kind des Erblassers dem vor dem Tod des Erblassers gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind gleichgestellt.
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Minderjährige haften nur mit dem Nachlass
Wer Erbe wird, wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Konsequenz ist, dass der Erbe auch für die Verbindlichkeiten haftet, die in der Person des Erblassers begründet waren. Um den minderjährigen Erben zu schützen, beschränkt das Gesetz die Haftung für Verbindlichkeiten auf den Bestand des Anteils des Erben am Nachlass (§ 1629a Abs. IV BGB).
Ist der minderjährige Erbe Miterbe in der Erbengemeinschaft, erreicht er diese Haftungsbeschränkung allerdings nur, wenn er spätestens drei Monate nach Eintritt seiner Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt. Andernfalls vermutet das Gesetz zugunsten der Gläubiger, dass die jeweilige Verbindlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Erben entstanden ist. Dann haftet der Erbe unbegrenzt mit seinem privaten Vermögen.
Was ist beim Verkauf des Erbteils zu beachten?
Jeder Miterbe ist berechtigt, seinen Erbteil zu verkaufen. Der Erbteilkaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Da es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt, kann der minderjährige Erbe aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit den Vertrag nicht allein unterschreiben. Vielmehr bedarf er der Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sowie im Regelfall auch der Genehmigung des Familiengerichts. Wird der Erbteil an einen Dritten verkauft, haben die übrigen Miterben ein gesetzlich begründetes Vorkaufsrecht.
Besteht die Erbengemeinschaft zwischen dem minderjährigen Erben und seinem gesetzlichen Vertreter (z. B. einem Elternteil), muss zur Vermeidung von Interessenkonflikten ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB). Die Eltern dürfen nicht zugleich Verkäufer- und Käuferinteressen oder andere gegenläufige Interessen vertreten. Der Ergänzungspfleger wacht darüber, dass keine nachteiligen Geschäfte für den Minderjährigen vorgenommen werden.
Was gilt für die Verwaltung des Nachlasses durch Minderjährige?
Muss der Nachlass verwaltet werden, können Entscheidungen, soweit der Bestand des Nachlasses betroffen ist, im Regelfall nur gemeinschaftlich von allen Miterben in der Erbengemeinschaft getroffen werden (z. B. Verkauf einer Immobilie). Für solche weitreichenden Vermögensverfügungen ist der minderjährige Erbe auf die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters sowie häufig auch auf die Genehmigung des Familiengerichts angewiesen. Diese Einschränkungen dienen dazu, den Minderjährigen vor unüberlegten oder interessengeleiteten Entscheidungen zu schützen. Sollte das Familiengericht eine Genehmigung verweigern, kann es sein, dass die Erbengemeinschaft gezwungen ist, andere Wege zu gehen, etwa eine Teilungsversteigerung, wenn ein freihändiger Verkauf nicht möglich ist.
Geht es lediglich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (z. B. Vermietung einer Wohnung, kleinere Instandhaltungen), genügt oft eine Mehrheitsentscheidung in der Erbengemeinschaft. In diesen Fällen sind weder die Zustimmung des Minderjährigen selbst noch die Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter oder des Gerichts erforderlich. Um jedoch Missbrauch zu verhindern, sind die Eltern bei größeren Transaktionen gehalten, das Gericht einzubinden oder, bei Interessenkonflikten, einen Ergänzungspfleger hinzuzuziehen.
Will der minderjährige Miterbe eine notwendige Erhaltungsmaßnahme selbst veranlassen (z. B. bei einem akuten Wasserrohrbruch), kann er dies im Ausnahmefall auch allein veranlassen, benötigt hierfür jedoch ebenfalls die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Eine gewisse praktische Flexibilität bleibt also bestehen, sofern dadurch das Kindeswohl und die Vermögensinteressen gewahrt bleiben.
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Wie erfolgt die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft?
Erbengemeinschaften sind nicht auf Dauer angelegt. Sie werden auseinandergesetzt. Hat der Erblasser vorsorglich einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann dieser die Auseinandersetzung regeln und dabei die Interessen des minderjährigen Erben wahren, ohne dass es zu Konflikten kommt. Ansonsten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft vertraglich auf eine Aufteilung. Bei einem minderjährigen Miterben ist die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sofern diese aufgrund von Interessenkollisionen ausscheiden, wird ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen tätig.
Können sich die Miterben nicht einigen, besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan zu klagen. Der minderjährige Erbe wird dann durch die gesetzlichen Vertreter oder den Ergänzungspfleger vertreten. Alternativ kann ein Vermittlungsverfahren bei einem Notar angestrengt werden. Der Notar kann zwar nichts entscheiden, aber zwischen den Miterben vermitteln. Werden vorab Testamentsvollstreckung oder andere klare Regelungen angeordnet, lassen sich Konflikte häufig vermeiden.
Um vorhersehbare Schwierigkeiten – insbesondere im Hinblick auf Immobilien oder bei komplexen Vermögenswerten – von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, bereits im Testament eine Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Minderjährigen anzuordnen. Ein neutraler Testamentsvollstrecker kann dann im Sinne des Kindes handeln, ohne dass Eltern oder andere Verwandte in Interessenkollisionen geraten.
Minderjährige in der Erbengemeinschaft: Guter Rat zum Schluss
Erben Minderjährige, ist bereits der Erblasser gut beraten, die Interessen des minderjährigen Erben angemessen zu berücksichtigen. Eine sorgfältige testamentarische Gestaltung, klare Anordnungen zu Vormundschaft, Ergänzungspflegschaft und Testamentsvollstreckung sowie transparente Regelungen bei der Vermögensverwaltung verhindern spätere Streitigkeiten. Auch die rechtzeitige Einbindung des Familiengerichts bei Interessenkonflikten und die umgehende Anzeige der Notwendigkeit einer Pflegschaft sind entscheidend, um den Minderjährigen zu schützen.
Mit einer vorausschauenden Planung und qualifizierter Beratung lassen sich viele Probleme vermeiden. Eltern, Vormünder und auch andere gesetzliche Vertreter sollten sich frühzeitig darüber informieren, welche Genehmigungen erforderlich sind, wann ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden muss und wie die Erbschaft für den Minderjährigen optimal verwaltet wird. So wird sichergestellt, dass der Minderjährige seinen Erbteil möglichst ungeschmälert und rechtlich abgesichert erhält, sobald er volljährig ist.
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