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Nachlassverbindlichkeiten: Haftung Erbengemeinschaft

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Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2025
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Nachlassverbindlichkeiten

  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten erfordert Umsicht: Mit dem Erbfall übernehmen die Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Die Haftung kann zunächst auf den Nachlass begrenzt werden, entfällt jedoch nach der Teilung, sodass das Privatvermögen der Erben betroffen sein kann.
  • Nachlassverbindlichkeiten umfassen vielfältige Verpflichtungen: Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden sind die Hauptkategorien. Dazu gehören ausstehende Rechnungen, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Verpflichtungen aus der Nachlassverwaltung.
  • Schutzmaßnahmen begrenzen persönliche Haftung effektiv: Instrumente wie das Aufgebotsverfahren, die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz schützen das Privatvermögen der Erben vor unübersichtlichen oder überschuldeten Nachlässen. Eine frühzeitige Prüfung und Planung sind dabei entscheidend.
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Haftung Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten

Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist ein zentrales Thema im Erbrecht und stellt Erben vor komplexe Herausforderungen. Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers, bestehend aus Aktiva und Passiva, auf die Erben über (§ 1922 BGB). Dieser Grundsatz der Universalsukzession bedeutet, dass die Erben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übernehmen.

Hierbei entstehen zunächst zwei Vermögensmassen: Zum einen bleibt das Eigenvermögen des Erben bestehen, zum anderen tritt der Nachlass als Sondervermögen hinzu. Dieser Umstand ermöglicht die sogenannte beschränkbare Nachlasshaftung, sodass der Erbe nicht sofort und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, sondern zunächst die Haftung auf den Nachlass begrenzen kann.

Die Haftung der Erben ist dabei sowohl von der Teilung des Nachlasses als auch von gesetzlichen Grundsätzen abhängig.

  • Solange der Nachlass ungeteilt ist, handelt es sich um ein Sondervermögen, aus dem Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich zu erfüllen sind.
  • Erst nach der Teilung erlischt dieses Haftungsprivileg, und die Haftung erstreckt sich auch auf das Privatvermögen der Erben.

Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, bietet das Erbrecht verschiedene Instrumente an, um die Haftung zu beschränken oder Gläubiger und Erben in ein faires Gleichgewicht zu bringen. Dazu zählen Einreden, die Ausschlagung, das Nachlassinventar, das Aufgebotsverfahren, die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz. Außerdem ist es sinnvoll, laufende Verträge, Abonnements oder Vereinsmitgliedschaften des Erblassers umgehend zu prüfen und gegebenenfalls zu kündigen, um die Entstehung neuer Nachlassschulden nach dem Erbfall zu vermeiden. Diese Maßnahmen verschaffen den Erben Zeit und Möglichkeiten, den Nachlass zu sichten, Verbindlichkeiten einzuordnen und notfalls ihre Haftung dauerhaft auf den Nachlass zu beschränken.

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Arten von Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind sämtliche Verpflichtungen, die auf die Erben übergehen. Sie entstehen entweder bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder durch den Erbfall selbst. Man unterscheidet drei Arten:

Art der Nachlassverbindlichkeit Beispiele Rechtsgrundlagen
Erblasserschulden Offene Rechnungen, Kredite, Steuerschulden § 1967 Abs. 2 BGB
Erbfallschulden Bestattungskosten, Pflichtteile, Vermächtnisse §§ 1968, 2303 ff. BGB
Nachlasserbenschulden Schulden, die erst nach dem Erbfall durch die Erbengemeinschaft entstehen Je nach Vertragssituation und § 2058 BGB

Erblasserschulden

Erblasserschulden sind die Schulden, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten begründet hat (§ 1967 Abs. 2 BGB). Dazu gehören:

  • Vertragliche Verpflichtungen: Etwa Mietzinsforderungen, Ratenzahlungen für Kredite oder unbezahlte Kaufpreisforderungen.
  • Gesetzliche Ansprüche: Schadensersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen des Erblassers.
  • Steuerschulden: Offene Steuerforderungen (z. B. Einkommensteuer, Grundsteuer) gegenüber dem Finanzamt.
Der Erblasser hat kurz vor seinem Tod eine Warenlieferung erhalten, deren Kaufpreis er nicht mehr beglich. Diese Forderung ist nun von den Erben als Erblasserschuld zu bedienen.

Erbfallschulden

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstehen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Bestattungskosten: Kosten für Sarg, Grab, Trauerfeier, Todesanzeigen (gemäß § 1968 BGB gesamtschuldnerisch von den Erben zu tragen).
  • Pflichtteilsansprüche: Forderungen enterbter Pflichtteilsberechtigter, die ihren Mindestanspruch geltend machen.
  • Vermächtnisse und Auflagen: Durch testamentarische Verfügungen auferlegte Verpflichtungen zur Herausgabe bestimmter Vermögenswerte oder zur Erfüllung von Auflagen.
  • Besondere familienrechtliche Ansprüche: Dazu zählen etwa der Voraus des überlebenden Ehepartners (§ 1932 BGB), der Dreißigste (§ 1969 BGB) sowie Unterhaltsansprüche (z. B. der bedürftigen werdenden Mutter nach § 1963 BGB). Auch Ausbildungsansprüche von Stiefkindern können hierunter fallen.
Der Erblasser hat in seinem Testament ein Geldvermächtnis an eine dritte Person angeordnet. Die Erbengemeinschaft muss dieses Vermächtnis erfüllen.

Nachlasserbenschulden

Nachlasserbenschulden entstehen, wenn die Miterben im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses selbst Verpflichtungen eingehen.

  • Handeln sie dabei deutlich im Namen der Erbengemeinschaft, haftet in der Regel nur der Nachlass.
  • Ist für den Vertragspartner jedoch nicht klar, dass ausschließlich der Nachlass verpflichtet wird, können die handelnden Erben u. U. auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Für Miterben besteht grundsätzlich keine Vorschusspflicht aus dem Privatvermögen, wenn eindeutig für den Nachlass gehandelt wurde.

Steuerliche Auswirkung: Nachlassverbindlichkeiten mindern als Negativposten den Wert des erworbenen Vermögens und reduzieren damit die Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

Hinweis: Neue Schulden können auch nach dem Erbfall entstehen, etwa durch die laufende Verwaltung des Nachlasses (z. B. Grundsteuer, notwendige Reparaturen), Erbschaftsteuern oder weiterlaufende Verträge. Es ist ratsam, diese möglichst frühzeitig zu sichten und nicht benötigte Verträge zeitnah zu kündigen, um die Schuldenlast nicht weiter zu erhöhen.

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Grundsätze der Haftung

Nachlassverbindlichkeiten: Haftung Erbengemeinschaft

Die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten lässt sich zeitlich in drei Phasen einteilen:

  1. Vor der Annahme der Erbschaft: Der Erbe ist noch nicht endgültig Erbe. In dieser Phase ist es Gläubigern nach § 1958 BGB untersagt, gerichtlich gegen den potenziellen Erben vorzugehen.
  2. Vor der Teilung des Nachlasses (nach Annahme): Der Erbe ist nun endgültig Erbe, aber der Nachlass ist noch ungeteilt. Hier gilt die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, sofern entsprechende Einreden oder Maßnahmen (wie die Dreimonatseinrede, das Aufgebotsverfahren, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) ergriffen werden.
  3. Nach der Teilung des Nachlasses: Das Haftungsprivileg entfällt, und die Erben haften auch mit ihrem Privatvermögen, wenn keine wirksamen Haftungsbeschränkungen umgesetzt wurden.

Haftung vor der Annahme der Erbschaft

Solange ein Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, haftet er nicht persönlich. Er kann prüfen, ob die Erbschaft von Vermögenswerten oder von Schulden dominiert wird. Ggf. kommt auch die Ausschlagung der Erbschaft in Betracht.

Gesamtschuldnerische Haftung der Erben nach Annahme

Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen hat, haftet er für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner neben den übrigen Erben (§ 2058 BGB). Jeder Erbe kann vom Gläubiger für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden und muss sich den Ausgleich intern bei den anderen Erben holen.

Sind vier Erben zu je 25 % am Nachlass beteiligt und besteht eine Nachlassverbindlichkeit von 10.000 €, kann ein Gläubiger einen einzelnen Erben auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen. Dieser muss dann intern bei den anderen Erben Ausgleich verlangen.

Haftung vor und nach Teilung des Nachlasses

Vor der Teilung des Nachlasses ist die Haftung auf den Nachlass beschränkt (§ 1967 BGB). Erst nach der Teilung haftet der Erbe unbeschränkt persönlich. Um diese persönliche Haftung zu vermeiden, sollten Erben frühzeitig Instrumente zur Haftungsbegrenzung nutzen. Hierzu gehören neben der Ausschlagung oder dem Nachlassinventar insbesondere die Dreimonatseinrede, das Aufgebotsverfahren zur Klärung und gegebenenfalls Ausschließung unbekannter Gläubiger, die Einrede der Erschöpfung (wenn der Nachlass durch vorherige Befriedigung erschöpft ist) sowie die Einrede der Dürftigkeit, falls für ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht einmal ausreichende Masse vorhanden ist.

Thumbnail Nachlassverbindlichkeiten
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Schutzmaßnahmen zur Haftungsbegrenzung vor der Teilung der Erbengemeinschaft

Bevor die persönliche Haftung der Erben einsetzt, bietet das Gesetz zahlreiche Möglichkeiten, um die Haftung dauerhaft oder vorübergehend auf den Nachlass zu beschränken. Dabei ist die zentrale Idee, dass die Erben zunächst nur mit dem Sondervermögen 'Nachlass' haften und das eigene Privatvermögen geschützt bleibt, solange der Nachlass nicht geteilt ist.

Ausschlagung der Erbschaft

Wer die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlägt, wird nicht Erbe und haftet somit auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1944 BGB).

Dreimonatseinrede

Mit der Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) können Erben unmittelbar nach Annahme der Erbschaft für drei Monate die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern, um den Nachlass zu sichten und weitere Schritte zu planen.

Nachlassinventar

Die Erstellung eines Inventars stellt den Umfang des Nachlasses fest. Sorgfältige Bestandsaufnahme ist wichtig, um die Rechte auf Haftungsbeschränkung nicht zu verlieren.

Aufgebotsverfahren

Das Aufgebotsverfahren (§§ 2013 ff. BGB) klärt, welche Gläubiger Forderungen anmelden. Nicht angemeldete Forderungen werden nachträglich auf den Nachlass beschränkt. Zusammen mit der Erschöpfungseinrede können so nachträglich auftretende Gläubigeransprüche abgewehrt werden.

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

Bei unübersichtlichen oder überschuldeten Nachlässen schützen Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz dauerhaft das Privatvermögen der Erben. Wenn diese Verfahren mangels Masse nicht eröffnet werden können, steht die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) zur Verfügung. Auch durch diese Einrede ist sichergestellt, dass Erben für überschuldete Nachlässe nicht privat haften müssen.

Weitere Einreden

Die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 BGB) ist der gesetzliche Anker, der vor der Teilung die Haftung auf den Nachlass begrenzt. Ergänzend können sich Erben auf die Erschöpfungseinrede berufen, wenn der Nachlass bereits aufgebraucht ist und damit keine Befriedigung von Spätgläubigern mehr möglich ist.

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Haftung nach der Teilung des Nachlasses

Mit der Teilung des Nachlasses entfällt die Sonderstellung des Nachlasses als getrenntes Vermögen. Haben Erben bis dahin keine wirksamen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergriffen, können neue oder spät geltend gemachte Forderungen sie persönlich treffen.

Unbeschränkte persönliche Haftung

Nach der Teilung haften die Erben grundsätzlich unbeschränkt. Werden Forderungen allerdings erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht und waren sie dem Erben zuvor unbekannt, kann die Haftung wieder auf den Nachlassanteil begrenzt werden. Ebenso gilt dies, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen oder ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde.

Haftung des Erwerbers eines Erbteils

Der Erwerber eines Erbteils haftet wie der veräußernde Erbe für nicht erfüllte Nachlassverbindlichkeiten (§ 2382 BGB). Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bei Übertragung eines Erbteils vertraglich geregelt werden, wer letztlich die entstandenen Kosten trägt. Gegenüber Gläubigern ändert dies aber nichts an der Gesamtschuldnerschaft.

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Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft

Übernimmt ein Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen, kann er von den übrigen Miterben im Innenverhältnis einen anteiligen Ausgleich verlangen.

Erstattung von Aufwendungen

Begleicht ein Miterbe etwa Bestattungskosten oder notwendige Instandsetzungen, ist ein Ausgleichsanspruch gegen die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten gegeben. Eine Verpflichtung, privat vorzustrecken, besteht in der Regel nicht.

Haftung bei eigenmächtigen Handlungen

Eigenmächtige Verpflichtungen ohne Zustimmung der Miterben begründen eine Alleinhaftung des handelnden Erben, es sei denn, es handelt sich um dringliche Maßnahmen der Notverwaltung.

Forderungen gegen Miterben

Hat ein Miterbe Schulden beim Erblasser hinterlassen (z. B. ein Darlehen), so muss er diese nun an die Erbengemeinschaft voll zurückzahlen. Sein eigener Erbanteil mindert diese Verpflichtung nicht.

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Verjährung von Nachlassverbindlichkeiten

Die Verjährungsfristen von Nachlassverbindlichkeiten richten sich nach der Art der Forderung. Meist beträgt die Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB). Für bestimmte Ansprüche können jedoch längere Fristen gelten (z. B. zehn Jahre bei Grundstücksbezug, dreißig Jahre für rechtskräftig festgestellte Ansprüche).

Werden Forderungen erst sehr spät erhoben, kann die Haftung in bestimmten Fällen wieder auf den Nachlassanteil begrenzt werden, etwa nach einem Aufgebotsverfahren oder wenn unbekannte Forderungen mehr als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht werden.

Um Risiken zu minimieren, sollten Erben frühzeitig handeln: Ein Inventar erstellen, gegebenenfalls Ausschlagung erwägen, Aufgebotsverfahren durchführen oder Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz beantragen. Die sorgfältige Prüfung und Abwicklung des Nachlasses sind die Schlüssel, um persönliche Haftungsrisiken zu verringern.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

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