Nutzung Nachlassgegenstände: Erklärt mit 8 Beispielen!
Nutzung Nachlassgegenstände
- Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses: In einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses und müssen diesen zusammen verwalten. Die alleinige Nutzung von Nachlassgegenständen durch einen Miterben erfordert in der Regel eine einvernehmliche Vereinbarung oder einen Mehrheitsbeschluss, um die Interessen aller zu wahren.
- Arten der Verwaltung und rechtliche Folgen: Es gibt drei Verwaltungsarten—ordnungsgemäße, außerordentliche und notwendige Verwaltung—mit jeweils eigenen Entscheidungsregeln. Eine eigenmächtige Nutzung von Nachlassgegenständen ohne Zustimmung kann zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.
- Praktische Beispiele und Lösungsansätze: Der Artikel stellt acht praxisnahe Beispiele vor, die typische Konfliktsituationen bei der Nutzung von Nachlassgegenständen und Immobilien veranschaulichen. Er bietet rechtliche Orientierung und zeigt, wie durch Kooperation und Kenntnis der Rechtslage Streitigkeiten vermieden und der Nachlass fair aufgeteilt werden können.
Inhaltsverzeichnis
- Nutzung von Nachlassgegenständen in der Erbengemeinschaft
- Nutzung von beweglichen Nachlassgegenständen als Miterbe
- Die Nutzung von Immobilien im Nachlass der Erbengemeinschaft
- Was tun, wenn sich Erben der Mitwirkung verweigern?
- Möglichkeiten, wenn ein Miterbe Nachlassgegenstände ohne Beschluss der Erbengemeinschaft nutzt
- 8 Beispiele rund um die Nutzung von Nachlassgegenständen und Immobilien im Nachlass
Nutzung von Nachlassgegenständen in der Erbengemeinschaft
Die alleinige Nutzung von Nachlassgegenständen durch einen Miterben bedarf in der Regel einer einvernehmlichen Nutzungsregelung oder eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Letztwillige Verfügungen des Erblassers, wie Vermächtnisse oder Wohnrechte, haben Vorrang.
Miterben sind gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses und müssen diesen gemeinsam verwalten. Nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB hat jeder Miterbe das Recht zum Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit der Mitgebrauch der anderen nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Miterben können nicht ohne Zustimmung der anderen über Nachlassgegenstände verfügen oder sie allein nutzen.
Man unterscheidet drei Arten der Verwaltung:
- Ordnungsgemäße Verwaltung: Maßnahmen zum Erhalt des Nachlasses, die im gemeinsamen Interesse liegen. Hier gilt der Mehrheitsbeschluss.
- Außerordentliche Verwaltung: Entscheidungen von höchster wirtschaftlicher Bedeutung, die Einstimmigkeit erfordern.
- Notwendige Verwaltung: Dringende Maßnahmen zur Schadensabwendung, die ein Miterbe allein treffen kann.
Eigenmächtige Nutzung ohne Zustimmung kann zu Unterlassungsansprüchen, Nutzungsersatzforderungen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen führen. Ein nutzungswilliger Erbe kann die Zustimmung der Miterben gerichtlich erzwingen, wenn die Nutzung im Interesse aller ist.
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Nutzung von beweglichen Nachlassgegenständen als Miterbe
Einvernehmliche Nutzungsregelungen möglich
Sind sich die Miterben über die Nutzung Nachlassgegenstände durch einzelne Miterben einig, können sie bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses einvernehmlich Nutzungsregelungen treffen. So würden sie beispielsweise festlegen, dass der Erbe X das Auto des Erblassers nutzen darf, während der Erbe Y landwirtschaftliche Gerätschaften aus dem Erbe für sich einsetzen darf. Ein entsprechendes Nutzungsentgelt könnte man ebenfalls vereinbaren. Der Gesetzgeber beschränkt die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht darin, Gebrauchsregelungen jedweder Art über Nachlassgegenstände im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
Übrigens treffen umsichtige Erblasser bereits in ihren letztwilligen Verfügungen sinnvollerweise entsprechende Nutzungsregelungen, um Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht entstehen zu lassen. Bei einem Vermächtnis etwa erwirbt der Vermächtnisnehmer ein Sonderrecht an einem Gegenstand, der dann nicht mehr Teil des allgemeinen Nachlasses ist.
Leider sind von Beginn an einverständliche Vereinbarungen zur Nutzung Nachlassgegenstände Erbengemeinschaft und Verfügungen des Erblassers nicht die Regel.
Durchsetzung des Nutzungsrechts mit Mehrheitsbeschluss
Das Gesetz gibt zwar jedem Miterben nach §§ 2038 II, 743 II BGB das Recht zur Nutzung von Nachlassgegenständen, solange der Mitgebrauch der anderen Erben nicht beeinträchtigt wird. Jedoch ist mit Blick auf die Gesamthandsgemeinschaft ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft notwendig, um dieses Recht auszuüben. In diesem Beschluss wird die Art und Weise einer Nutzung durch einen der Miterben bis zur Nachlassauseinandersetzung festgelegt. Er wird durch Abstimmung getroffen. Nicht immer erreicht der nutzungswillige Erbe einen Beschluss zu seinen Gunsten.
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Kein Einvernehmen möglich: Nutzungsbefugnis durch Klage
Können sich die Erben nicht auf eine Nutzungsregelung, beziehungsweise auf einen Beschluss zur Nutzungsbefugnis einigen, kann der nutzungswillige Erbe sein Nutzungsrecht klageweise geltend machen. Dabei klagt er auf Zustimmung der anderen Miterben zu einer Benutzungsregelung, die dem Interesse aller Teilhaber (Miterben) nach billigem Ermessen entspricht. So legt es § 745 II BGB fest.
Es fällt auf, dass Begriffe wie "Interesse aller Teilhaber" und "nach billigem Ermessen" nicht aus sich heraus verständlich sind, wenn man sie auf den einzelnen Fall anwenden möchte. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausgelegt werden und somit mit Leben gefüllt werden müssen. Das dürfte selbst dem Richter in diesem Kontext nicht leichtfallen. Wann etwa entspricht eine Nutzungsregelung dem Interesse aller Teilhaber? Es ließe sich trefflich argumentieren, dass jede ausschließliche Nutzung durch einen Miterben per se gerade nicht dem Interesse der anderen Erben entspricht. Vielfach versucht man hier das Einvernehmen zwischen den Erben herzustellen, indem man für die Nutzung ein entsprechendes Nutzungsentgelt festlegt und so das Interesse der Miterben befriedigt. Allerdings gelingt auch das nicht immer, denn nicht in jedem Fall ist ein Entgelt für die Nutzung interessengerecht. Handelt sich etwa bei dem Nachlassgegenstand, dessen Nutzung begehrt wird, um einen wertvollen Oldtimer, kann möglicherweise der Wertverfall durch eine Nutzung und der vermeintliche Statusgewinn beim Nutzer auch mit einem Entgelt nicht abgefangen werden.
Die Nutzung von Immobilien im Nachlass der Erbengemeinschaft
Grundsatz zur Nutzung von Nachlassimmobilien
Grundsätzlich gelten die Regelungen über bewegliche Nachlassgegenstände und deren Nutzung auch für zum Nachlass gehörende Immobilien. Die Situation wird dabei aber oft ungleich komplizierter, weil Immobilien sowohl sehr wertvolle Teile des Nachlasses sind als auch mit laufenden Kosten behaftet sein können.
Regelmäßig wecken gut gepflegte und wertvolle Immobilien Begehrlichkeiten bei mehreren Erben, die auf eine Nutzung bis zur Auseinandersetzung abzielen. Idealerweise wird also ein vorausschauender Erblasser die Nutzung Nachlassgegenstände Erbengemeinschaft vor seinem Tod regeln. Dies kann im Wege eines Vermächtnisses an einen Erben oder auch durch Einräumung eines Wohnrechts beziehungsweise eines Nießbrauchs geschehen. Während das Wohnrecht dem Begünstigten meist lebenslang die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gewährt, erlaubt der Nießbrauch die Ziehung des Nutzens aus der Immobilie.
Hat der Erblasser keine entsprechende Nutzungsregelung oder keine testamentarische Verfügung jedweder Art getroffen, werden Immobilien und deren Nutzung vielfach zum größten "Zankapfel" innerhalb der Erbengemeinschaft. Eine typische Konstellation ist dabei etwa ein überlebender Ehegatte, der die Immobilie nach dem Tod des Ehepartners weiter bewohnen möchte, und die gegenüberstehenden Kinder oder sogar Stiefkinder, die nur an der möglichst zügigen Verwertung der Immobilie interessiert sind. Unsicherheiten auf allen Seiten entstehen dabei vor allem auch zur Frage der Lastentragung bei der zum Nachlass gehörenden Immobilie, wenn ein Erbe wie der Ehegatte sie allein nutzt.
Auch für Immobilien gilt nach § 2038 II BGB in Verbindung mit § 743 II BGB, dass jeder Miterbe zum Gebrauch der Immobilie insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Miterben beeinträchtigt wird. Wie bei beweglichen Nachlassgegenständen müssen die Erben zu einer entsprechenden Nutzungsregelung kommen. Irrtümlich wird von manchen Erben angenommen, dass zwischen der Erbengemeinschaft und dem die Immobilie nutzenden Erben von Gesetzes wegen ein Mietverhältnis entstünde, das den Nutzer der Immobilie zu Mietzinszahlungen an die Erbengemeinschaft verpflichten würde. Dies ist aber nicht der Fall.
Mietzinszahlung (erst) per Beschluss oder Nutzungsregelung
Vielmehr wird man die Entgeltpflicht des in der Immobilie wohnenden Erben durch einen entsprechenden Beschluss der Erbengemeinschaft herbeiführen oder diese in der Nutzungsregelung einvernehmlich festlegen. Die Entgeltpflicht folgt mittelbar bereits aus dem Recht und der Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft. § 2038 I BGB verpflichtet jeden Erben, an dieser ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Insoweit muss jeder Erbe Maßnahmen mittragen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung und Lastentragung bei der Immobilie sicherstellen.
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Was tun, wenn sich Erben der Mitwirkung verweigern?
In der Praxis kommt es vor, dass sich einzelne Erben jedweder Regelung zur Nutzung und auch Lastentragung bei Immobilien verweigern. Vielfach wünschen sie eine sofortige Auseinandersetzung und Verwertung. Unter Umständen sind sie mit entsprechenden Entscheidungen auch einfach insgesamt überfordert. Eine solche Haltung nützt dem einzelnen Erben regelmäßig wenig, weil er per Mehrheitsbeschluss überstimmt werden kann. Wer Einfluss auf Entscheidungen nehmen möchte, sollte als Miterbe also eher konstruktive Vorschläge in die Beschlussfindung einbringen, als sich komplett gegen alles zu stellen. Dabei sollte auch immer bedacht werden, dass mehr Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft die Zeit bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses regelmäßig verlängern, da diese zunächst geklärt werden müssen.
Möglichkeiten, wenn ein Miterbe Nachlassgegenstände ohne Beschluss der Erbengemeinschaft nutzt
Nicht selten legen einzelne Miterben ihr Recht zur Nutzung Nachlassgegenstände dergestalt aus, dass sie ohne eine Nutzungsregelung in der Erbengemeinschaft Gegenstände einfach nutzen und so Tatsachen schaffen. Solche Übergriffe auf Nachlassgegenstände reichen von der einfachen Inbesitznahme des fraglichen Gegenstandes bis hin zum Schlösseraustausch bei Immobilien, wodurch die Miterben schon vom bloßen Zutritt zur geerbten Immobilie ausgeschlossen werden sollen. Möglicherweise entnimmt man dann auch noch weitere Gegenstände aus der Immobilie.
Die Miterben können gegen ein solches Verhalten gerichtlich vorgehen, unter Umständen sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung die (Wieder-) Einräumung des Mitgebrauchs oder im Falle des Hauses die Einräumung des Zutritts durchsetzen. Außerdem kommt auch eine strafrechtliche Anzeige gegen den eigenmächtigen Erben in Betracht. Bei den eigenmächtig ausgetauschten Schlössern ist strafrechtlich etwa an Nötigung, Sachbeschädigung und Unterschlagung/Diebstahl zu denken. Wer als Nutzer die Zustimmung zu einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung verweigert, kann von der Erbengemeinschaft auch auf Nutzungsersatz in Anspruch genommen werden.
Das folgende Beispiel sowie nähere Ausführungen zu juristischen Details innerhalb der Erbengemeinschaft machen das Prinzip der Gesamthandsgemeinschaft und auch der Nutzungs- sowie Verfügungsrechte nochmals besonders anschaulich.
Geld wird vererbt: Drei Kinder erben von ihrem Vater gemeinschaftlich 300.000 Euro, die auf einem Konto liegen. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist noch nicht vollzogen. Kind A möchte bereits jetzt über seinen Anteil von 100.000 Euro verfügen, diese nutzen, um die Krankheitskosten für den Ehemann zu bezahlen. Ohne Zustimmung der anderen Erben kann A nicht über seinen Anteil verfügen, da bis zur Auseinandersetzung nur eine gemeinschaftliche Verfügung, Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gilt. Dieser Grundsatz ist auch auf so leicht teilbare Güter wie Geld anzuwenden.
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8 Beispiele rund um die Nutzung von Nachlassgegenständen und Immobilien im Nachlass
Inwieweit ein Miterbe ein Recht geltend machen kann, einen einzelnen Nachlassgegenstand in seinem Sinne zu nutzen, entscheidet sich danach, um was für einen Gegenstand es geht und wie die Nutzung erfolgen soll. Am besten lässt sich die rechtliche Situation anhand von Beispielen erläutern.
Ausgangssituation: Die Geschwister A, B und C sind die gesetzlichen Erben ihres verstorbenen und verwitweten Vaters. Zum Nachlass gehören diverse Wertgegenstände, auch eine selbst genutzte Immobilie und ein Mietshaus.
Beispiel 1: Ein Miterbe will einen Nachlassgegenstand nutzen
Will Miterbin A einen Nachlassgegenstand für sich nutzen, z. B. den Schmuck der verstorbenen Mutter anlässlich der Hochzeit des Enkelkindes tragen, übt sie damit ein normales Gebrauchsrecht aus, sodass ihre Geschwister eine solche Nutzung nicht verweigern könnten. Sie hätten das Recht und die Möglichkeit, den Schmuck gleichermaßen für eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Schmuck dem Nachlass nicht entzogen wird und die Nutzung allen Miterben offensteht.
Wollte Miterbe B hingegen mit dem Wohnmobil des verstorbenen Vaters eine Urlaubsreise unternehmen, ginge die Nutzung über einen üblichen Gebrauch hinaus, da sich der Kilometerstand des Wohnmobils erhöht und sich der Wert und damit der Verkaufswert des Fahrzeugs zu Lasten des Nachlasses reduziert. Entweder stimmen A und C der Nutzung zu oder B erklärt sich bereit, für den Wertverlust einen Ausgleich zu zahlen.
Beispiel 2: Verfügungen über den Nachlass sind nur gemeinsam möglich
Wollte Miterbe B einen Nachlassgegenstand einer gemeinnützigen Organisation überlassen, würde er über den Gegenstand zum Nachteil des Nachlasses verfügen. Verfügungen sind aber nur durch alle Miterben gemeinsam möglich. Es handelt sich gerade nicht um eine Verwaltungsmaßnahme. Hätte der Erblasser eine solche Schenkung gewünscht, hätte er in einem Testament ein Vermächtnis bestimmen müssen. Dann wären die Erben gesetzlich verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen und den Nachlassgegenstand der gemeinnützigen Organisation zu übergeben.
Wollte Miterbin A den Schmuck der Mutter ihrer Tochter schenken, würde sie über den Nachlass verfügen und benötigte dafür die Zustimmung ihrer Geschwister. Weigerten sich die Geschwister, müsste A diese Entscheidung akzeptieren.
Ausnahme: Verfügung in NotfällenEine Ausnahme vom Grundsatz, dass Verfügungen nur gemeinschaftlich möglich sind, besteht in Notfällen (§ 2038 BGB). Soweit eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses zwingend notwendig ist, darf ein Miterbe zur Abwendung drohender Nachteile ausnahmsweise auch alleine verfügen, ohne dass es auf die Zustimmung der Miterben ankommt. Beispiel: Miterbe B verkauft die im Keller des verstorbenen Vaters eingelagerten Kartoffeln, die ansonsten zu verderben drohten. Aber auch hier muss es zwingend erforderlich sein, augenblicklich zu handeln und es dem Miterben B nicht zuzumuten sein, zumindest Rücksprache mit seinen Miterben zu halten.
Beispiel 3: Zuweisung von Nachlassgegenständen unter Anrechnung auf den Erbteil
Soweit Miterbin A darauf bestehen würde, dass ihre Tochter den Schmuck der Mutter erhalten soll, müsste sie sich mit ihren Geschwistern dahingehend einigen, dass sie den Schmuck übernimmt und einen entsprechenden Kaufpreis bezahlt oder eine sonstige Gegenleistung erbringt, die in den Nachlass eingehen. Am Nachlass wiederum wäre sie entsprechend ihrer Erbquote beteiligt.
Beispiel 4: Verwendung der Erträge aus dem Nachlass
Werden durch die Verwaltung des Nachlasses Erträge erzielt (Mieten aus dem Mietshaus, Zinsen auf dem Sparkonto, Wertsteigerung von Aktien), fallen die Erträge in den Nachlass und werden erst mit der Aufteilung des Nachlasses auf die Erben verteilt. Kein Erbe kann verlangen, dass ihm die Erträge vorab zugeteilt werden. Ist dies gewünscht, müssen sich alle Erben einig sein. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung des Nachlasses für länger als ein Jahr nach dem Erbfall ausgeschlossen hat. Dann kann jeder Erbe verlangen, dass die Erträge zum Schluss eines jeden Kalenderjahres an ihn ausgezahlt werden.
Beispiel 5: Miterbe bewohnt ein zum Nachlass gehörendes Haus
Die Geschwister A, B und C sind Erben ihres verstorbenen Vaters. A hatte den Vater gepflegt und wohnt im Haus. Miete will sie jetzt nicht zahlen, da sie nach dem Willen des Vaters die Wohnung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses sowieso erhalten soll. B und C verlangen von ihr Miete oder den Auszug.
Jeder Miterbe hat das Recht, Nachlassgegenstände zu nutzen. Eine Grenze findet sich aber dort, wo die anderen Miterben an ihrer Nutzung gehindert werden (§§ 2038 Abs. II, 743 Abs. II BGB). Schließlich steht allen Miterben dasselbe Recht zu. Die mietfreie Nutzung der Wohnung durch A ist demnach nicht möglich, da dadurch B und C von der auch ihnen an sich zustehenden Nutzung ausgeschlossen werden. Selbst wenn sogar noch B zustimmt, wäre C nicht verpflichtet, einer solchen Regelung zuzustimmen. Alle Miterben müssen sich einig sein. Allerdings wäre es möglich, nach dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung über den Abschluss eines Mietvertrages zum ortsüblichen Mietzins mehrheitlich zu entscheiden. B und C könnten also A eine entsprechende Mietvereinbarung anbieten. Kommt keine Einigung zustande, müsste A letztlich ausziehen.
Bleibt A wohnen, müsste sie, da sie dann in einem Miet- und Nutzungsverhältnis wohnt, im Ergebnis tatsächlich für die Zeit bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses Miete an die Erbengemeinschaft zahlen. Inwieweit dies praktikabel ist, wenn A die Wohnung bereits bewohnt und diese ohnehin aus dem Nachlass erhalten soll, müssen die Miterben selbst entscheiden. Rein zeitlich sollte sich das Problem eher als Papiertiger erweisen.
Beispiel 6: Zum Nachlass gehört ein Mietshaus
Will einer der Miterben als Mieter in ein Mietshaus einziehen, muss er den anderen Miterben Miete zahlen. Die Verwaltung des Mietshauses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Soweit eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, genügt ein Mehrheitsbeschluss der Miterben.
Muss ein Mieter gekündigt werden, soll es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes um eine Verwaltungsmaßnahme handeln, die von der Mehrheit der Erben beschlossen werden kann (BGH NJW 2010, 765). Voraussetzung für eine Kündigung wäre allerdings, dass ein rechtliches Interesse an der Kündigung besteht. Ein solches berechtigtes Interesse kommt in Betracht, wenn ein Miterbe die Wohnung selbst beziehen möchte und deshalb Eigenbedarf geltend machen kann. Gleichfalls könnte mehrheitlich ein Girokonto oder ein Sparkonto gekündigt werden (OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 338).
Beispiel 7: Immobilie ist renovierungsbedürftig
Muss das Haus renoviert werden, kann die Erbengemeinschaft mehrheitlich entscheiden. Muss also wegen eines Sturmschadens das Dach repariert werden, kann die Erbengemeinschaft mehrheitlich entscheiden. Eine notwendige Renovierung dient der Erhaltung und Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit eines Mietshauses und gehört daher zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Soweit ein Miterbe dabei finanziell in Vorleistung geht, hätte er gegen die anderen Miterben einen Anspruch, dass ihm die Kosten anteilig ersetzt werden (§ 748 BGB). Um eventuelle Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich stets, sich vorher möglichst untereinander abzusprechen und zu verständigen.
Soweit mit der Renovierung die Immobilie wesentlich verändert werden würde, könnte sie nicht mit der Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 745 Abs. III BGB). Soll zum Beispiel eine weitere Wohnung aufgestockt werden, würde die Immobilie wesentlich verändert, sodass eine Mehrheitsentscheidung ausgeschlossen bleibt. Oder ist eine Immobilie gewerblich z. B. als Bäckerei vermietet, könnte der Mietvertrag nicht gekündigt und eine Spielhalle eingerichtet werden. Oder wollte Miterbe B das Haus abreißen und durch einen Neubau ersetzen, würde er gleichfalls den Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung überschreiten.
Beispiel 8: Ein Miterbe will die Wohnung als Mieter bewohnen
War der Erblasser Mieter einer Wohnung, tritt die Erbengemeinschaft mit dessen Ableben in das Mietverhältnis ein und muss den Mietvertrag mit dem Vermieter fortführen. Sie kann das Mietverhältnis allerdings innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a BGB).
Der Ehegatte hingegen, der mit dem verstorbenen Partner einen gemeinsamen Haushalt führte, tritt mit dem Tod des Partners als Mieter in das Mietverhältnis mit dem Vermieter ein (§ 563 BGB). Die Erbengemeinschaft hätte nicht das Recht und dürfte auch kaum ein Interesse daran haben, das Mietverhältnis zu kündigen. Der eintretende Ehegatte ist dann allein zur Mietzahlung verpflichtet.
Das gleiche Recht steht einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind des Mieters zu, soweit nicht der Ehegatte eintritt. Haben Ehegatten und Kinder kein Interesse, kann auch jede Person, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, in das Mietverhältnis eintreten.
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Kommentare
Herrmann
13. Januar 2020 um 15:22 Uhr
Möchte dass mein Aktiendepot nach meinem Ableben nicht aufgelöst wird. Sondern maximal die Dividenden jährlich, nach Abzug der Steuern und Depotkosten, ausgezahlt werden. Oder wenn sich die Erben jährlich einigen, wieder angelegt werden. Erben sind meine Ehefrau und meine beiden Kinder. Was sollte ich tun?
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