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Erbe unbekannt oder unauffindbar: Erbengemeinschaft auflösen

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 7. Dezember 2024
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Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Erbe unbekannt oder unauffindbar Die schnelle Antwort

Erbe unbekannt oder unauffindbar

  • Miterbe unauffindbar? Erbengemeinschaft kann trotzdem handeln: Unauffindbare Miterben behindern die Abwicklung des Nachlasses. Lösungswege wie öffentliche Aufforderungen, Nachlasspfleger und gerichtliche Maßnahmen helfen, trotzdem handlungsfähig zu bleiben.
  • Erbenermittler erleichtern die Suche: Professionelle Erbenermittler nutzen genealogische Expertise und moderne Recherchemethoden, um unbekannte Erben zu finden. Ihre Tätigkeit ist vor allem bei komplizierten Erbschaften unverzichtbar.
  • Optionen zur Auflösung auch ohne finale Klärung: Von der Bestellung eines Nachlasspflegers bis zur Todeserklärung eines vermissten Erben – das Gesetz bietet Wege, um die Erbengemeinschaft zu klären und den Nachlass zu regeln.
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Wo ist das Problem wenn Miterben nicht bekannt sind oder nicht aufgefunden werden können?

In einer Erbengemeinschaft handeln alle nur gemeinsam. Verfügt ein Erbe über den Nachlass oder einen einzelnen Nachlassgegenstand, riskiert er Schadensersatzansprüche der Miterben und handelt sich oft unnötigen Ärger ein. Um die Erbengemeinschaft ordnungsgemäß und möglichst schnell auseinanderzusetzen, sollte jeder Erbe darauf bedacht sein, alle Erben zu ermitteln.

Schwierigkeiten ergeben sich häufig, ...

  • wenn ein Erbe mangels Wohnadresse nicht auffindbar ist,
  • nicht bekannt ist, ob ein Erbe noch am Leben ist und erbberechtigte Angehörige hinterlassen hat,
  • wenn ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat und unbekannt ist, wer in der gesetzlichen Erbfolge nachrückt,
  • wenn ein Erbe mit unbekanntem Ziel ins Ausland ausgewandert ist,
  • wenn der Erbe zwar gezeugt, aber noch nicht geboren ist, gleichwohl aber mit der Geburt erbberechtigt wird (§ 1923 BGB),
  • wenn die Miterben einer großen Erbengemeinschaft weit verstreut voneinander leben und sich trotz ihrer verwandtschaftlichen Beziehungssicht nicht kennen,
  • ein Erbe infolge seiner Eheschließung den Nachnamen geändert hat,
  • ein erbberechtigtes, nichteheliches Kind den Namen der Mutter trägt und sein Familienname keine Verbindung zum Erblasser erkennen lässt,
  • oder ein Miterbe am Nachlass kein Interesse hat.
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Miterbe unbekannt: Eigeninitiative ist gefragt

Sind Sie als Miterbe an der zügigen Abwicklung des Nachlasses interessiert, sollten Sie alle Wege nutzen, einen bislang unauffindbaren, unbekannten oder verschollenen Erben zu recherchieren.

Sprechen Sie mit Angehörigen oder sonstigen Personen, die möglicherweise Auskunft geben können, wo Sie mit Ihrer Suche ansetzen könnten. Haben Sie Grund zu der Annahme, dass der Erbe mit unbekannter Adresse in einer bestimmten Stadt wohnt, kann eine Einwohnermeldeanfrage beim örtlichen Einwohnermeldeamt helfen, die Meldeadresse ausfindig zu machen. Sollte eine Person verstorben sein, erfahren Sie möglicherweise über das zuständige Standesamt, ob die Person erbberechtigte Angehörige hinterlassen hat. Wegen des Datenschutzes ergeben sich allerdings oft Grenzen.

Thumbnail Erbe unbekannt oder unauffindbar
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Unbekannte Erben finden: Wie helfen Erbenermittler?

Erbenermittler helfen, potenzielle Erben zu ermitteln. Jeder, der sich dazu befähigt fühlt, kann Erbenermittler sein. Eine behördliche Erlaubnis oder Ausbildung wird nicht gefordert. Voraussetzung sollte aber sein, dass ein Erbenermittler die gesetzliche Erbfolge beurteilen kann, über einen detektivischen Spürsinn verfügt und Zugang zu entsprechendem Archivmaterial von Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Melderegistern hat. Kenntnisse in der Familien- und Ahnenforschung sowie die Fähigkeit, die altdeutsche oder lateinische Schrift lesen zu können, sind ebenso hilfreich.

Die Honorierung kann in Form eines Festhonorars, gegen Erfolgshonorar oder auf Stundenbasis erfolgen. Schwarze Schafe, die vorgeben, schnell vermeintliche Erben ausfindig zu machen, rücken seriöse Erbenermittler oft in ein schlechtes Licht.

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Muss das Nachlassgericht Ermittlungen nach unauffindbaren Erben anstellen?

Tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, bleibt es den Erben überlassen, den Nachlass auseinanderzusetzen. Ist ein Erbe verstorben, rückten die in der gesetzlichen Erbfolge bestimmten Erben nach. Nur ausnahmsweise ist das Nachlassgericht verpflichtet, für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen, wenn dafür ein „Bedürfnis“ besteht (§ 1960 BGB).

Ein solches staatliches Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ein Erbe unbekannt oder unauffindbar ist und ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre oder ein unbekannter Erbe ohne die amtliche Erbenermittlung nie vom Nachlass erfahren würde. Ein gegenseitiges Misstrauen der Erben untereinander oder Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind kein Grund, dass das Nachlassgericht tätig wird.

Kann das Nachlassgericht nicht zuverlässig beurteilen, ob ein unbekannter Erbe noch lebt oder wer für einen verstorbenen Erben in der Erbfolge nachrückt oder ist ungewiss, ob ein Erbe die Erbschaft annehmen wird, kann das Gericht zur Sicherung des Nachlasses …

  • den Nachlass versiegeln,
  • anordnen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bei Gericht zu hinterlegen
  • sowie ein Nachlassverzeichnis erstellen und
  • für den unbekannten oder unauffindbaren Erben einen Nachlasspfleger bestimmen (§ 1960 BGB). Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe, den Nachlass für den Erben in Besitz zu nehmen und im Interesse und im Auftrag der Erbengemeinschaft zu verwalten. Teil des Auftrags ist es mithin, den vermeintlichen Erben zu ermitteln. Hat der Nachlasspfleger dazu keine Möglichkeiten, kann er auch einen gewerblichen Erbenermittler einbeziehen.
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Kann die Erbengemeinschaft auch ohne finale Aufklärung aufgelöst werden?

Bis ein unbekannter oder nicht auffindbarer Erbe aufgefunden wird, kann viel Zeit vergehen. Andere Miterben in der Erbengemeinschaft werden daher daran interessiert sein, den Nachlass trotzdem auseinanderzusetzen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Es kommen folgende Optionen in Betracht:

Fürsorge- und Sicherungsmaßnahmen des Nachlassgerichts

Ist ein Erbe unbekannt oder unbekannten Aufenthalts, hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Da das Gericht damit fremde Vermögensinteressen betreut, muss es sich stets von den vermögensrechtlichen Interessen des vermeintlichen Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses leiten lassen.

Dazu ist dem Gericht eine unmittelbare Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis eingeräumt. Es kann in dringenden Fällen bis zur Bestellung eines Nachlasspflegers die erforderlichen Maßnahmen treffen und in Vertretung des Erben mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die anderen Erben über Nachlassgegenstände verfügen und Verbindlichkeiten begründen. Zur Abwendung drohender Nachteile können Nachlassgegenstände (z. B. verderbliche Ware eines Kaufmanns) im Einzelfall verwertet werden (BGH DRiZ 1966, 395). Geht die Interessenwahrnehmung über die reine Nachlasssicherung hinaus, muss das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen.

Bestellung eines Nachlasspflegers

Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Erbrechts eines unauffindbaren oder unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen. Den Wirkungskreis legt das Gericht im Einzelfall fest. Er kann weit gezogen, aber auch nur auf die Besorgung bestimmter einzelner Angelegenheiten (z. B. Auflösung der Wohnung des Erblassers) oder auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände beschränkt werden. Meist wird die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft übertragen. Gibt es Anhaltspunkte, dass der vermeintliche Erbe verstorben oder verschollen ist, kann der Nachlasspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter auch die Todeserklärung in die Wege leiten.

Da die Pflegschaft für diejenige Person angeordnet wird, die Erbe wird, ist diese der Aufgabe nach eine Art Vermögensverwaltung. Wurde der Nachlasspfleger allgemein mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beauftragt, ist es weitgehend eine Frage der Zweckmäßigkeit, welche Maßnahmen zu veranlassen sind. Vornehmlich geht es darum, die Vermögensinteressen des noch festzustellenden Erben wahrzunehmen.

Da der Nachlasspfleger die Interessen des vermeintlichen Erben wahrnimmt, kann er nicht mehr Rechte beanspruchen, als dem vermeintlichen Erben als Miterbe in der Erbengemeinschaft zustehen. Soweit die Interessen der übrigen Miterben auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Abwicklung des Nachlasses gerichtet sind, ist es mithin Aufgabe des Erblassers, hierbei nach bestem Wissen und Gewissen mitzuwirken und die Auflösung herbeizuführen. Soweit sich aus der Abwicklung des Nachlasses für den vermeintlichen Erben Vermögenswerte ergeben, wird der Nachlasspfleger diese beim Nachlassgericht hinterlegen.

Öffentliche Aufforderung an potenzielle Erben

Beantragt ein Miterbe einen Erbschein, kann das Nachlassgericht unbekannte oder unauffindbare Erben öffentlich auffordern, eventuelle Erbrechte beim Nachlassgericht anzumelden (§ 352d FamFG). Die Aufforderung wird meist an der Gerichtstafel des örtlichen Amtsgerichts oder in örtlichen Tageszeitungen veröffentlichen. Die Aufforderung ist mit einer Frist zur Meldung verbunden und beträgt allgemein drei Monate. Die öffentliche Aufforderung hat jedoch keine Ausschlusswirkung, so dass das Erbrecht eines unauffindbaren oder unbekannten Erben erhalten bleibt, auch wenn dieser sich nicht meldet. Insoweit kann es eine Option sein, einen Nachlasspfleger zu bestellen.

Ein Erbschein ist wichtig, wenn zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder zum Nachweis des Erbrechts die Erbfolge nachgewiesen werden muss. Gibt es mehrere Erben, wird nur ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, in dem die Erben und deren Erbanteile bezeichnet werden. Da die Angaben eidesstattlich versichert werden müssen, führen falsche Angaben zur Strafbarkeit nach § 146 StGB.

Toderklärung eines vermeintlichen Erben

Ist ein Erbe verschollen, kann die Person nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt werden. Antragsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat, insbesondere jeder Miterbe (§ 16 VerschG). Der Todeszeitpunkt bestimmt sich nach der durchschnittlichen Lebenserwartung, die die vermisste Person zum Zeitpunkt der letzten Nachricht über ihren Verbleib zu erwarten hatte. In einem Fall des OLG Oldenburg (Az. 12 WF 53/17) wurde eine seit 65 Jahren vermisste und inzwischen über 100 Jahre alte Person für tot erklärt. Auch das OLG Hamm (Az. 15 W 280/13) erklärte einen seit mehr als fünf Jahren verschollenen und an Demenz erkrankten Heimbewohner für tot.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbe unbekannt oder unauffindbar

Kommentare

Thomas Ringer
22. Februar 2023 um 15:17 Uhr

Hallo. Es wurde neulich ein potenzieller Miterbe eines Freundes vom Nachlassgericht genannt. Ein uneheliches Kind, welches acht Jahre älter ist als mein Freund. Er hat das Gericht gebeten diese Person ausfindig zu machen. Was würde passieren, wenn das nicht gelingt? Und wie lange wird üblicherweise von Amts wegen recherchiert? Gruß, Tommi


 

Maier
10. Oktober 2023 um 10:20 Uhr

Das Nachlassgericht ist nur eine Geschäftsstelle für pfiffige Nachlasspfleger die den Anschein erwecken etwas zu ermitteln und sich dann an nichts zu erinnern und diese mit der Kontrolle des Nachlassgericht.


 

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