Unternehmen Erbengemeinschaft: Praxiswissen für Miterben


Unternehmen Erbengemeinschaft
- Herausforderungen für Unternehmen in der Erbengemeinschaft: Stirbt ein Unternehmer, wird die Nachfolge im Unternehmen oft unsicher, besonders ohne klare Regelung. Erbengemeinschaften neigen zu internen Konflikten und langwierigen Entscheidungsprozessen, was sich negativ auf den Geschäftsbetrieb auswirkt.
- Vorsorge für Unternehmer zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft: Unternehmer sollten frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung einer Erbengemeinschaft zu verhindern, zum Beispiel durch ein maßgeschneidertes Testament oder die Ernennung eines vertrauenswürdigen Testamentsvollstreckers. Durch rechtliche Instrumente wie Vollmachten können sie den Fortbestand des Unternehmens sicherstellen und Erbstreitigkeiten vorbeugen.
- Konflikte zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht: Die Überschneidung von Erbrecht und Gesellschaftsrecht führt oft zu Problemen, insbesondere bei Personengesellschaften oder GmbHs. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag haben Vorrang vor dem Erbrecht, weshalb Erben sorgfältig planen müssen, um ihre Nachfolge im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis

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Unternehmen Erbengemeinschaft: Wo liegen die Probleme?
Verstirbt ein Unternehmer, steht die Nachfolge im Unternehmen zur Debatte. Je nach den Gegebenheiten, stellen sich verschiedene Fragen, die das Gesetz unterschiedlich beantwortet. Oft ist es so, dass in einer Erbengemeinschaft unterschiedliche und oft gegensätzliche Interessen bestehen und sich die Miterben gegenseitig blockieren. Entscheidungsfindungen sind zeitaufwendig und oft unmöglich und wirken sich zwangsläufig auf den Betrieb aus.
Vorsorge als Unternehmer für den Todesfall vermeidet das Entstehen einer Erbengemeinschaft
Nicht jeder Unternehmer hat das Glück, dass ein Kind oder der Ehepartner die notwendige Kompetenz und das Interesse mitbringt, um problemlos die Unternehmensnachfolge anzutreten. Um zu verhindern, dass nach dem Tod des Unternehmers eine Erbengemeinschaft entsteht, sollte der Unternehmer frühzeitig Vorkehrungen treffen. Ein Unternehmertestament ist eine bewährte Lösung, um Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass das Unternehmen in geordnete Bahnen gelenkt wird. Zusätzlich können Prokura, Handlungsvollmacht und Bankvollmacht genutzt werden, um den Betrieb im Falle des Todes abzusichern.
Besonders Einzelunternehmer stehen oft vor der Herausforderung, noch nicht sicher zu wissen, wer der richtige Nachfolger ist – etwa weil die Kinder noch minderjährig oder in Ausbildung sind. In solchen Fällen kann der Unternehmer festlegen, dass dasjenige Kind das Unternehmen erben soll, das eine bestimmte Qualifikation erwirbt, wie z. B. die Meisterprüfung. Sollte es mehrere geeignete Kinder geben, könnte das älteste den Zuschlag erhalten. Alternativ kann auch eine dritte Person bestimmt werden, die den Nachfolger anhand objektiver Kriterien, wie Eignung, Alter oder Interesse, auswählt. Es ist jedoch entscheidend, dass die Auswahlkriterien so präzise festgelegt sind, dass keine willkürlichen Entscheidungen getroffen werden können.
Durch diese vorausschauende Regelung wird nicht nur die Unternehmensnachfolge gesichert, sondern auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden, was oft zu Konflikten führt und das Unternehmen gefährden könnte. Ein Testament, das klare Regelungen zur Nachfolge und Vermächtnisse enthält, stellt sicher, dass das Unternehmen im Sinne des Unternehmers fortgeführt wird.
Auseinandersetzung vereinfachen: Anordnung der Testamentsvollstreckung
Der Erblasser selbst kann Probleme dadurch vermeiden, dass er in einem Testament die Testamentsvollstreckung anordnet und nach Absprache eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Testamentsvollstrecker kann auch einer der Miterben sein. Der Testamentsvollstrecker vertritt die Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung und ermöglicht, dass die Gesellschafterrechte einheitlich ausgeübt werden. Er spricht mit einer Stimme für alle. Dabei bleibt es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, Geschäfte mit sich selber abzuschließen und sich dadurch Vorteile zu verschaffen. Seiner Tätigkeit sind teils enge Grenzen gesetzt. So dürfte er nicht ohne handfeste Gründe ein Einzelhandelsgeschäft in eine GmbH umwandeln oder einem Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung in der GmbH durch Zahlung einer Einlage zustimmen.
Steuerfalle Berliner Testament bei Unternehmensbeteiligungen
Das unter Ehegatten vielfach übliche Berliner Testament stellt bei größeren Nachlässen, insbesondere wenn Unternehmenswerte enthalten sind, eine echte Steuerfalle dar. Verstirbt der Unternehmer, bleiben die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt. Der überlebende Ehegatte wird nach dem Berliner Testament Alleinerbe und kann im Hinblick auf den Nachlass nur den persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 € nutzen. Verstirbt auch der überlebende Ehegatte, wird der dann auf die Kinder als Schlusserben übergehende Nachlass ein zweites Mal besteuert, nämlich beim Tod des ersten Ehegatten und nach dem Tod des zweiten Ehegatten nochmals. Die Situation verschärft sich zusätzlich, als durch den ersten Erbfall der Nachlasswert des überlebenden Ehegatten erhöht und dadurch wegen der Steuerprogression ein höherer Steuersatz fällig wird. Insoweit ist ratsam, die Kinder beim Tod des erstversterbenden Unternehmers mit Geldvermächtnissen zu bedenken und dadurch die Freibeträge auszunutzen.
Lesen Sie Gesellschaftsvertrag, Testament, Erbvertrag
Bevor Sie die Situation Ihrer Erbengemeinschaft im Hinblick auf den Erwerb eines Unternehmens versuchen einzuschätzen, sollten Sie vorab unbedingt den Gesellschaftsvertrag lesen. Er ist die Grundlage, auf der der Erblasser unternehmerisch tätig war. Der Blick in das Gesetzbuch ist wenig verlässlich und ist für Ihre Situation nur im Hintergrund relevant. Das Gesetz gibt nämlich nur Notfalllösungen vor, für den Fall, dass ein Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist oder keine Regelung für den Erbfall enthält. Im Regelfall finden Sie im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung, die das Schicksal des Geschäftsanteils oder des Unternehmens im Erbfall regelt. Je nachdem, um was für eine Beteiligung oder ein Unternehmen es sich handelt, kommen teils völlig unterschiedliche Regelungen in Betracht. Da das Gesetz weitgehende Freiheiten zulässt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Vielzahl möglicher und individueller Vereinbarungen treffen.
Außerdem kommt es darauf an, ob der Erblasser die Rechtsnachfolge der gesetzlichen Erbfolge überlassen hat oder ob er ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag beurkundet und darin Nachfolgeregelungen getroffen hat. Sie müssen also auch den Inhalt einer solchen letztwilligen Verfügung kennen.
Erbrecht contra Gesellschaftsrecht
Unternehmer hinterlassen oft Testamente. Dabei missachten oder ignorieren sie bisweilen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Es kommt zur Kollision von Erbrecht und Gesellschaftsrecht.
Daraus entsteht folgendes Problem: Die erbrechtliche Regelung kollidiert mit dem Gesellschaftsrecht. Dann bleibt die Erbengemeinschaft Inhaber des Gesellschaftsanteils. Das Gesellschaftsrecht geht insoweit dem Erbrecht vor. Um sein Ziel zu erreichen, hätte A seinen Sohn als Alleinerben einsetzen müssen. Dann wäre der Sohn automatisch mit dem Tode des A Inhaber des Gesellschaftsanteils geworden, ohne dass es auf die Zustimmung von B und C angekommen wäre. Es hätte keine Übertragung des Geschäftsanteils erfolgen müssen. Frau und Tochter hätte A im Wege eines Vermächtnisses abfinden können. B und C hätten den Eintritt des Sohnes von A nur vermeiden können, wenn sie sich im Gesellschaftsvertrag das Recht vorbehalten hätten, den Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters einzuziehen oder diesen an einen anderen Gesellschafter abtreten zu lassen.
Probleme bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen
Auch wenn ein Gesellschafter unerreichbar, unbekannt verzogen oder infolge des Erbfalls unbekannt ist, muss er zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Ist der Gesellschafter verstorben, müssen auch der Erbe und der Testamentsvollstrecker zu Gesellschafterversammlungen geladen werden. Sind diese Personen unbekannt, ist die Gesellschaft verpflichtet, zur Wahrung der Interessen des Erben beim örtlichen Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft zu erwirken (§ 1960 BGB).
Nachfolgeklausel
Hinterlässt der GmbH-Unternehmer eine Erbengemeinschaft, findet sich in der Satzung vieler GmbHs eine Nachfolgeregelung. Insoweit müssen die Erben unbedingt die Satzung studieren (Gesellschaftsvertrag).
GmbH-Geschäftsanteile sind auf jeden Fall vererblich. Anders als bei der Veräußerung kann die Vererbung nicht durch die Satzung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Wer den Geschäftsanteil erbt, entscheidet sich ausschließlich nach Erbrecht. Damit hat es Unternehmer als Erblasser weitgehend in der Hand, seine Rechtsnachfolge im Unternehmen testamentarisch zu gestalten. Bei der Gestaltung des Testaments muss er eventuelle Nachfolgeklauseln in der GmbH-Satzung oder einem GbR, OhG-Gesellschaftsvertrag im Blick haben.
Der Gesellschaftsvertrag kann den Mitgesellschaftern erlauben, den vererbten Geschäftsanteil einzuziehen. Er kann die Erben verpflichten, den ererbten Geschäftsanteil gegen eine bestimmte Gegenleistung an eine bestimmte Person zu übertragen oder eine Erbengemeinschaft verpflichten, entweder den Geschäftsanteil auf einen von ihnen zu übertragen oder zumindest einen der Miterben bevollmächtigen, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen.
Das Gesetz beschränkt die Handlungsfreiheit der Erbengemeinschaft insoweit, als der Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, geteilt werden kann. Die Satzung kann an die Teilung weitere Bedingungen, beispielsweise die Zustimmung der Gesellschafterversammlung knüpfen. Ohne deren Zustimmung kann die Erbengemeinschaft sich über den ererbten Geschäftsanteil also nicht auseinandersetzen. Zweck ist, dass die Mitgesellschafter die Zersplitterung von Geschäftsanteilen durch Erbfolge so vermeiden können.
Fortsetzungsklausel
Eine Fortsetzungsklausel erlaubt die Fortführung des Unternehmens mit den restlichen Gesellschaftern. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern zu (§738, 105 III HGB). Voraussetzung dafür ist, dass auch eine Regelung wegen einer möglichen Abfindung existiert. Gibt es keine Regelung, haben die Erben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Kapitalwerts der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft. Der Abfindungsanspruch kann auch gekürzt oder pauschaliert oder sogar völlig ausgeschlossen werden.
Eintrittsklausel
Die Eintrittsklausel räumt einem Nachfolger das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft ein. Nachfolger kann auch ein Dritter sein, der nicht Erbe sein muss. Die Gesellschafter sind dann verpflichtet, mit dem Dritten einen Aufnahmevertrag abzuschließen.
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Personengesellschaften in der Erbengemeinschaft
Einzelhandelsunternehmen
War der Unternehmer als Einzelunternehmer tätig, bestimmen §§ 22, 27 HGB, dass das Handelsgeschäft vererblich ist und von dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft fortgeführt werden kann. Auch wenn die Erbengemeinschaft nicht über handlungsfähige Organe verfügt (sie hat keinen Geschäftsführer, alle Miterben sind gleichberechtigt) und rechtlich keine Selbstständigkeit besitzt, wird die Fortführung des Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft für zulässig erachtet (BGHZ 92, 264). Die Miterben haben dann die Wahl, ob sie das Geschäft in Form einer Handelsgesellschaft (oHG, KG) oder als ungeteilte Erbengemeinschaft weiterbetreiben. Lassen sich die Miterben als Erbengemeinschaft in das Handelsregister eintragen, spricht die Eintragung gegen die Fortführung als Handelsgesellschaft. Die Konsequenz ist, dass die Erben als Erbengemeinschaft handeln und geschäftliche Aktivitäten nur für den Nachlass vorgenommen werden und die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird (BGH, 1968, 770).
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) stehen die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter im Vordergrund. Das Gesetz gibt Lösungen vor, erlaubt aber auch abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Verstirbt ein Gesellschafter einer GbR, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht die Fortführung ausdrücklich vereinbart haben (§ 727 BGB). Der Geschäftsanteil ist also nicht ohne Weiteres vererblich. Die Konsequenz ist, dass die Gesellschaft abgewickelt wird, bestehende Verbindlichkeiten bedient werden und vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter und damit anteilmäßig an die Erbengemeinschaft verteilt wird. Der Erbe und die Erbengemeinschaft sind verpflichtet, den Tod des Erblassers der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen und, soweit es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich ist, die dem Erblasser übertragenen Aufgaben vorläufig wahrzunehmen.
Ist im Gesellschaftsvertrag die Fortführung der GbR vorgesehen, sollte auch eine Regelung vorhanden sein, wie die Fortführung ausgestaltet sein soll. Meist findet sich eine Fortsetzungsklausel, nach der die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Übernahme des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung fortgesetzt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine Eintrittsklausel vorsehen. Damit wird einem bestimmten Nachfolger das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt. Die verbleibenden Gesellschafter müssen mit dem Eintretenden einen Aufnahmevertrag schließen.
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer oHG oder KG, wird die Gesellschaft anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aufgelöst. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Handelsgesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter fortgeführt wird. Auch insoweit ist der Gesellschaftsanteil nicht vererblich. Zweck ist, dass das Unternehmen nicht zerschlagen wird und im Interesse der verbleibenden Gesellschafter, etwaig beschäftigter Arbeitnehmer und nicht zuletzt im gesamtwirtschaftlichen Interesse fortgesetzt werden kann. Die bloße Fortführung unter den verbleibenden Gesellschaftern entspricht aber nicht immer dem Interesse aller Gesellschafter. Ziel ist meist, dass die Gesellschaft mit allen, mit einzelnen oder mit einem von mehreren Erben als eine Erbengemeinschaft fortgesetzt wird. Und dieses Ziel zu erreichen, finden sich in den Gesellschaftsverträgen Fortsetzungsklauseln, Eintrittsklauseln oder Nachfolgeklauseln.
Kommanditgesellschaft (KG)
Der Geschäftsanteil an einer Kommanditgesellschaft ist vererblich. Die Gesellschaft wird mit dem Tod des Kommanditisten fortgesetzt (§ 177 HGB). Die Erbengemeinschaft kann ihren Geschäftsanteil nur in ihrer Gesamtheit wahrnehmen. Ihr Stimmrecht muss sie einheitlich ausüben. Sind sich die Miterben uneins, bleiben letztlich nur Mehrheitsentscheidungen oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Kapitalgesellschaften in der Erbengemeinschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Verstirbt ein GmbH Gesellschafter, wird die GmbH weder aufgelöst, noch scheidet der verstorbene Gesellschafter aus. Nach § 15 GmbHG sind die Geschäftsanteile an einer GmbH vererblich. Stirbt ein Gesellschafter, geht sein Geschäftsanteil auf seinen gesetzlichen oder durch eine letztwillige Verfügung bestimmten Erben über. Der Geschäftsanteil geht aber nicht geteilt auf die einzelnen Miterben, sondern nur ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Der Geschäftsanteil steht den Miterben nur in ihrer Gesamtheit zu. Sie können ihre Rechte als Gesellschafter nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 GmbHG) und müssen sich intern einigen.
Wenn Sie die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers feststellen wollen, können Sie das Handelsregister einsehen. Der GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Gründung der Gesellschaft und bei jeder Veränderung, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Außerdem lässt sich dort auch der Gesellschaftsvertrag einsehen. In Gesellschaftsverträgen kann die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Sie können im Gesellschaftsvertrag aber Bestimmungen finden, die die Nachfolge eines verstorbenen Gesellschafters regeln.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Wird die Erbengemeinschaft GmbH-Gesellschafter, kann sie die Auseinandersetzung betreiben. Dazu kann sie den Geschäftsanteil unter den Miterben aufteilen oder ihn auf einen der Miterben übertragen. Im Gesellschaftsvertrag können Aufteilung oder Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Vermächtnis und Teilungsanordnung
Der Erblasser kann auch im Wege eines Vermächtnisses bestimmen, wer von den Miterben den Geschäftsanteil erhalten soll. Dann hat der bedachte Miterbe einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Geschäftsanteils. Das Ziel ist auch zu erreichen, wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung bestimmt und damit der Erbengemeinschaft vorgibt, welcher Miterbe das Unternehmen übernehmen soll. Auch bei der Teilungsanordnung geht der Geschäftsanteil zunächst auf die Erbengemeinschaft über. Der begünstigte Miterbe hat nur das Recht, von seinen Miterben die Übertragung des Geschäftsanteils zu verlangen. Die Übertragung muss notariell beurkundet werden. Soweit die in einem Testament angeordnete Teilungsanordnung gegen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen verstößt, kann das Testament unwirksam sein. Gesellschaftsrecht überlagert insoweit das Erbrecht. Dies ist nachzuvollziehen, da ein Erblasser andernfalls durch ein einfaches Testament auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag beeinflussen könnte.
Anordnung der Testamentsvollstreckung
Erwartet der Erblasser, dass die Miterben (vor allem bei größeren Erbengemeinschaften) keine gemeinsame Linie finden werden, kann er die Testamentsvollstreckung anordnen. Dann nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte aus dem Geschäftsanteil wahr. Insbesondere kann er damit das Stimmrecht einheitlich ausüben und gewährleistet, dass die Gesellschaft zuverlässig fortgeführt werden kann. Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe sein.
Teilung des GmbH-Geschäftsanteils
Erwirbt eine Erbengemeinschaft einen GmbH-Geschäftsanteil, kann der Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch den GmbH-Geschäftsführer, geteilt und auf die Miterben aufgeteilt werden (§ 15 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Teilung an weitere Bedingungen knüpfen, diese insbesondere von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig machen. Ohne deren Zustimmung kann die Erbengemeinschaft sich über den geerbten Geschäftsanteil dann nicht auseinandersetzen. Das Gesetz gibt damit den Gesellschaftern die Möglichkeit, der Zersplitterung von Geschäftsanteilen durch die Erbfolge entgegenzutreten.
Einziehung des Geschäftsanteils
Ist im Gesellschaftsvertrag für den Erbfall die Einziehung des Geschäftsanteils vorgesehen, kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters einziehen. Die Einziehung kann als Verpflichtung oder freiwillige Entscheidung vorgesehen sein. Zum Ausgleich erhalten Erbe oder Erbengemeinschaft eine Abfindung. Mit der Zahlung der Abfindung scheidet die Erbengemeinschaft aus der Gesellschaft aus. Das bloße Versprechen, eine Abfindung zahlen zu wollen, genügt dafür noch nicht.
Abtretungsverpflichtung des Erben oder der Erbengemeinschaft
Da die Einziehung von Geschäftsanteilen und die damit verbundene Abfindungszahlung das Stammkapital vermindern oder die Liquiditätslage der Gesellschaft beeinträchtigen können, enthalten Gesellschaftsverträge oft eine Abtretungsverpflichtung. Dann ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft verpflichtet, den Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter, an eine von der Gesellschafterversammlung zu bestimmende Person, an die Gesellschaft selbst oder einen Dritten abzutreten. Die Abtretung muss notariell beurkundet werden.
Aktiengesellschaften
Verstirbt ein Aktionär, gehen die Aktien kraft Gesetzes auf die Erben über. Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft gesamtberechtigt. Sie können ihre Rechte nur über einen gemeinsamen Vertreter ausüben (§ 69 AktG). Dieser Vertreter muss durch die Miterben bestellt werden. Bis zu seiner Bestellung ruhen die Rechte der Erbengemeinschaft als Aktionär. Ansonsten tritt die Erbengemeinschaft in vollem Umfange in die Rechtsstellung des Erblassers als Aktionär ein. Der durch die Eintragung in das Aktienbuch begründete Rechtsschein gilt auch für die Erbengemeinschaft. Sie kann, ohne dass es einer Umschreibung im Aktienbuch bedarf, die aus der Aktie begründeten Rechte, insbesondere Stimmrecht und Teilnahmerecht an Aktionärsversammlungen, geltend machen. Zugleich ist sie aber auch zur Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten verpflichtet. In Betracht kommt insbesondere die Zahlung rückständiger Einlagen. Will die Erbengemeinschaft ihre Beteiligung beenden, muss sie letztlich die Aktien verkaufen und den Verkaufserlös unter den Miterben aufteilen.
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Welche Optionen haben die Miterben von Gesellschaftsanteilen in der Erbengemeinschaft?
Erbt eine Erbengemeinschaft den GmbH-Geschäftsanteil sollten die Miterben, soweit die GmbH-Satzung keine näheren Bestimmungen enthält, klären, wer den Gesellschafteranteil in einer GmbH übernimmt oder wer den Einzelhandelsbetrieb des Erblassers fortführt. Im Idealfall hat der Erblasser testamentarisch bestimmt, welcher seine Erben die Nachfolge antritt. Dazu steht ihm insbesondere das Instrument des Vermächtnisses zur Seite. Derjenige, den der Erblasser im Wege eines Vermächtnisses mit dem Geschäftsanteil bedacht hat, erbt den Geschäftsanteil nicht direkt. Vielmehr fällt er der Geschäftsanteil zunächst in den Nachlass und gehört damit erstmal der Erbengemeinschaft. Allerdings ist die Erbengemeinschaft verpflichtet, entsprechend dem Vermächtnis den Geschäftsanteil an den Vermächtnisnehmer abzutreten. Kann der Geschäftsanteil aufgrund einer Klausel in der GmbH-Satzung nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter rechtsgeschäftlich übertragen werden, kann der Erbe das Vermächtnis nicht ohne weiteres antreten, wenn die Mitgesellschafter ihre Zustimmung verweigern. Insoweit muss der Unternehmer bereits darauf achten, dass er das Testament so gestaltet, dass derartige Kollisionsprobleme gar nicht erst entstehen.
Option: Unternehmen verkaufen
Will kein Miterbe und die Erbengemeinschaft insgesamt das Unternehmen nicht fortführen, sollte über einen Verkauf nachgedacht werden. Für die Bewertung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen gibt es spezielle Vorschriften im Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz. In einer steuerlichen Beratung sollte geklärt werden, ob und inwieweit ein Verkauf zweckmäßig ist oder ob andere Optionen günstiger erscheinen.
Option: Erbteil verkaufen
Jeder Miterbe hat das Recht, seinen Erbanteil an der Erbengemeinschaft zu verkaufen. Käufer kann jeder beliebige Dritte oder ein Miterbe sein. Bei einem Verkauf an einen Dritten haben Miterben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Da der Erbteil die Beteiligung am Unternehmen beinhaltet, führt der Verkauf dazu, dass auch der Anteil am Unternehmen mit verkauft wird.
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