Auflage: Besondere Verpflichtungen des Erben im Testament


Auflage
- Was ist eine Auflage im Erbrecht? Ich erkläre Ihnen, dass eine Auflage eine Verpflichtung ist, die der Erblasser in seinem Testament anordnet. Sie verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, ohne dass der Begünstigte einen rechtlichen Anspruch darauf hat.
- Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis: Während ein Vermächtnis dem Begünstigten einen einklagbaren Anspruch auf einen Vermögensvorteil gewährt, ist dies bei einer Auflage nicht der Fall. Ich zeige Ihnen die wesentlichen Unterschiede und wann welche Form sinnvoll ist.
- Gestaltung und Grenzen von Auflagen: Ich erläutere, welche Wünsche als Auflage wirksam sind und welche rechtlichen Grenzen es gibt. Unmögliche, verbotene oder sittenwidrige Leistungen können nicht angeordnet werden. Sie erhalten Tipps, wie Sie Auflagen klar und verbindlich formulieren können.

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Was ist eine Auflage?
Wer erbt, erhält den Nachlass des Verstorbenen. Es ist aber nicht so, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem Nachlass nur Rechte erwirbt. Er kann auch Pflichten erben. Eine solche Pflicht ist die Auflage.
Das Gesetz versteht die Auflage als die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers (Testament), die den Erben …
- zu einer Leistung gegenüber Dritten oder
- zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet.
Der Dritte wird gemeinhin als „Begünstigter“ und derjenige, der die Verpflichtung erfüllen muss, als „Beschwerter“ bezeichnet. Als Beschwerte kommen der Erbe oder der Vermächtnisnehmer in Betracht.
Der Erblasser sollte im Testament oder im Erbvertrag seinen Wunsch möglichst genau formulieren. Soll eine gemeinnützige Institution mit einem Geldbetrag begünstigt werden, kann der Erblasser diese Institution genau benennen, kann die Auswahl aber auch dem Beschwerten überlassen. Die Wahl, welche Institution den Betrag erhalten soll, hat dann der Erbe zu treffen. Wird jedoch das Bestimmungsrecht dem Erben übertragen, besteht immer das Risiko, dass der Erbe den Wunsch des Erblassers unzureichend erfüllt. Je genauer der Inhalt der Verpflichtung formuliert wird, desto leichter und zuverlässiger ist sie zu erfüllen.
Verpflichtungen dieser Art kann der Erblasser nur durch Testament oder Erbvertrag anordnen. Inhalt der Verpflichtung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, ohne dass die Leistung einen Vermögenswert darstellen muss. Die Verpflichtung muss keine begünstigte Person im Blickfeld haben (z. B. Grabpflege). Wird jedoch eine Person begünstigt, so hat diese Person keinen Anspruch auf die Leistung. Erfüllt der Beschwerte also den Wunsch des Erblassers nicht, kann der Begünstigte nicht darauf bestehen, dass der Wunsch letzten Endes erfüllt wird.
Inwieweit ist der Wunsch des Erblassers verpflichtend?
Da die begünstigte Person nicht darauf bestehen kann, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Anordnung erfüllt, räumt das Gesetz bestimmten Personen dennoch das Recht ein, dass der Wunsch des Erblassers vollzogen wird. So kann jeder Erbe oder Miterbe die Vollziehung des Erblasserwunsches verlangen. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse (z. B. Verpflichtung, die Gemäldesammlung des Erblassers einem Museum zur Verfügung zu stellen), ist auch die nach dem Landesrecht zuständige Behörde berechtigt, die Vollziehung zu verlangen. Sicherheitshalber kann der Erblasser auch eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen, der seinen letzten Willen umsetzt.
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Unterschied der Auflage zum Vermächtnis
Verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer in seinem Testament zu einer Leistung, so handelt es sich entweder um ein Vermächtnis oder um eine Auflage. Der Unterschied besteht zwischen beiden darin, dass dem Begünstigten mit dem Vermächtnis ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er gegenüber dem Erben einfordern und einklagen kann. Die Auflage hingegen begründet keinen Anspruch des Begünstigten darauf, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer diesen Wunsch des Erblassers tatsächlich erfüllt.
Die Auflagenverpflichtung ähnelt dem Vermächtnis. Vieles, was das Vermächtnisrecht regelt, ist entsprechend anwendbar.

Nicht jeder Wunsch ist auflagenfähig
Der Erblasser darf in seinem Testament vom Beschwerten keine unmögliche oder verbotene oder sittenwidrige Leistung verlangen. Solche Wünsche sind unwirksam.
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Fazit zur Auflage
Auflageverpflichtungen sind probate Mittel, ein Testament individuell und noch persönlicher zu gestalten. Damit lässt sich vermeiden, dass ein Erbe den gesamten Nachlass und nur die damit verbundenen Vorteile erhält. Zugleich lässt sich erreichen, dass der Begünstigte aus dem Nachlass einen Vorteil erhält, ohne dass er gleich zum Erben eingesetzt werden muss. Vor allem wenn ein Erblasser persönliche Wünsche hat, ist es naheliegend, den Erben in die Verantwortung für den Nachlass einzubeziehen.
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