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Ausgleichsanspruch: Pflege, Mitarbeit und besondere Leistungen

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 13. Januar 2025
Ihre Lesezeit: 3 Minuten
               

Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch Die schnelle Antwort

Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • Erhalten Sie Einblick in den Ausgleichsanspruch: Erfahren Sie, warum besondere Leistungen eines Abkömmlings im Erbfall mehr als nur gewürdigt werden sollen. Dieser Ausgleichsanspruch sorgt dafür, dass Ihre aufwendige Pflege oder finanzielle Unterstützung beim Erblasser nicht einfach unter den Tisch fällt.
  • Verstehen Sie den Unterschied zwischen Ausgleichsanspruch und Ausgleichungspflicht: Lernen Sie, wann Sie Ihre Leistungen geltend machen können und wann stattdessen Zuwendungen aus Lebzeiten auf Ihr Erbe angerechnet werden müssen. So behalten Sie den Überblick über Ihre Rechte und Pflichten im Erbrecht.
  • Profitieren Sie bei der Erbauseinandersetzung: Entdecken Sie, wie sich der Ausgleichsanspruch konkret auf die Verteilung des Nachlasses auswirkt. Mit diesem Wissen vermeiden Sie Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft und sichern sich Ihren gerechten Anteil vorab.
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Unterscheidung im Erbrecht: Ausgleichsanspruch vs. Ausgleichungspflicht

Ein Ausgleichsanspruch steht einem Abkömmling des Erblassers immer dann zu, wenn er durch besondere Leistungen dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, ohne dafür ein (angemessenes) Entgelt bekommen zu haben, § 2057a BGB. Dem Willen des Gesetzgebers nach sollen diese Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen gesetzlichen Erben Berücksichtigung finden.

Der Ausgleichsanspruch ist insbesondere abzugrenzen von der sog. Ausgleichungspflicht. Bei jener geht es darum, dass ein Abkömmling zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhält, die auf sein gesetzliches Erbrecht angerechnet werden sollen. Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Ausstattung oder Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Fall der gesetzlichen Erbfolge alle Abkömmlinge gleich behandelt werden sollen, unabhängig davon ob die Zuwendung im Wege der Erbfolge oder noch zu Lebzeiten erfolgt ist. Entsprechend muss der Empfänger sich diese Empfänge auf seinen Auseinandersetzungsanspruch anrechnen lassen, mithin also genau das Gegenteil der hier thematisierten Regelung. Lesen Sie hierzu meine Ausführungen zur Ausgleichungspflicht von Vorempfängen.

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Wann erhält der Abkömmling einen Ausgleich von den Miterben?

Das Ausgleichsrecht besteht nur unter Abkömmlingen, wenn sie als gesetzliche Erben eingesetzt sind oder wenn sie zwar durch Testament eingesetzt sind, diese Einsetzung aber der gesetzlichen Erbfolge entspricht. Abkömmlinge sind neben den Kindern auch Enkel usw. und Adoptivkinder.

Der Ehegatte ist kein Abkömmling des Erblassers und kann damit niemals einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. Seine Interessen hingegen werden durch den ehelichen Pflichtteilsanspruch berücksichtigt.

Ein Ausgleichsanspruch entsteht immer dann, wenn der Abkömmling in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, § 2057a (1) BGB. Hierfür kommen 4 Fälle in Betracht:

  • Mitarbeit im Haushalt: Langfristige Unterstützung des Erblassers z.B. durch Waschen, Kochen oder Putzen
  • Unterstützung beim Beruf: Hierbei kann es sich entweder um unmittelbare Mitarbeit im Betrieb handeln (z.B. Buchführung) oder um allgemeine Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit dem Beruf
  • Geldleistungen: Gemessen an den Vermögensverhältnissen des Erblasser können „erhebliche“ Geld- oder geldwerte Leistungen, die zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beim Erblasser geführt haben, zu einem Ausgleichsanspruch führen. Beispiele hierfür sind die Tilgung eines Darlehens oder die Stellung einer Bürgschaft
  • Pflege des Erblassers: der häufigste Anwendungsfall. Ein Abkömmling pflegt über längere Zeit hinweg den Erblasser. Ob der Abkömmling dafür auf eigenes Einkommen verzichtet, also z.B. seine Arbeit aufgibt, ist nicht mehr relevant.

All diese Mitarbeiten führen aber nur dann zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie in besonderem(!) Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu mehren. Alltagssituationen sollen gerade keine Ansprüche begründen.

Ein Anspruch ist auch immer dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt oder eine andere angemessene Gegenleistung vom Erblasser erhalten hat. Denn dann besteht genau die ausgleichsbegründende Intention nicht mehr: der Nachlass hat einen höheren Wert, weil Leistungen „nicht bezahlt“ wurden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach Billigkeit, d.h. Dauer und Umfang der Leistungen sowie insbesondere der Wert des Nachlasses sind zu berücksichtigen. Ein fester Marktpreis hingegen wird gerade nicht angesetzt.

Thumbnail Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch
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Wie erfolgt der Ausgleich in der Erbengemeinschaft?

Die Durchführung des Ausgleichs ist in § 2057a (4) BGB geregelt: hierzu wird zunächst der auszugleichende Betrag vom Nachlasswert abgezogen. Vom übrigbleibenden Betrag werden nun die jeweiligen Erbteile berechnet. Dem ausgleichsberechtigten Abkömmling wird im Anschluss sein Ausgleichsbetrag hinzugerechnet. Anhand dieser Werte erfolgt die Erbauseinandersetzung.

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Fazit

Der Ausgleichsanspruch dient dazu, Vermögensmehrungen beim Erblasser, die auf besondere „geldwerte“ Leistungen eines Abkömmlings zurückzuführen sind, insbesondere weil dieser seine Leistungen unentgeltlich erbracht hat, nicht der gesamten Erbengemeinschaft zugute kommen zu lassen. Vielmehr soll dieser Abkömmling für seine besonderen Leistungen einen angemessen Ausgleich vorab erhalten. Im Anschluss wird dann nur noch der reduzierte Nachlass im Rahmen der Auseinandersetzung verteilt.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch

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