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Erbe ausschlagen: Gründe, Rechtsfolgen, Form und Fristen

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024
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Erbe ausschlagen

  • Warum Erbschaft ausschlagen? Ich erkläre, dass ein Erbe die Möglichkeit hat, eine Erbschaft auszuschlagen, wenn er nicht Erbe werden möchte. Gründe dafür können die Überschuldung des Nachlasses, drohende Pfändungen durch eigene Gläubiger oder Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft sein. Durch die Ausschlagung vermeidet der Erbe, für Verbindlichkeiten des Erblassers haften zu müssen.
  • Form und Frist zur Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Dies muss persönlich oder notariell beurkundet erfolgen; ein einfacher Brief genügt nicht. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall. Bei Wohnsitz des Erben oder Erblassers im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
  • Folgen und Konfliktsituationen bei der Erbausschlagung: Durch die wirksame Ausschlagung gilt der Erbe erbrechtlich als „verstorben“, und sein Erbteil fällt an die nächsten gesetzlichen Erben. Wichtig ist, dass der Erbe bis zur Ausschlagung nichts unternimmt, was als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, wie etwa das Beantragen eines Erbscheins oder Verfügungen über Nachlassgegenstände. Nach der Annahme haftet der Erbe für Verbindlichkeiten, es bestehen jedoch Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
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Warum Erbe ausschlagen?

Erbe wird man allein dadurch, dass der Erblasser einen zum Erben bestimmt. Will man aber beispielsweise nicht Erbe werden, so hat man die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Erklärt ein Erbe, er möchte die Erbschaft ausschlagen, bedeutet dies, dass er die Erbschaft nicht annehmen möchte. Er will somit nicht Erbe werden und möchte den Nachlass nicht haben. Die Ausschlagung der Erbschaft hat ihren Anlass darin, dass ein Erbe automatisch und ohne sein Zutun mit dem Erbfall Erbe wird. Verstirbt der Erblasser, fällt die Erbschaft nämlich kraft Gesetz an den gesetzlichen oder den in einem Testament oder Erbvertrag bezeichneten Erben. Der Erbe wird auch dann Erbe, wenn er von der Erbschaft nichts weiß. Da niemand verpflichtet werden soll, gegen den eigenen Willen Erbe eines anderen werden zu müssen, kann sich der Erbe weigern, die Erbschaft anzunehmen. Dazu kann und muss er die Erbschaft ausschlagen. Ausschlagungsgründe sind meist die Überschuldung des Nachlasses, die drohende Pfändung des Erbteils durch eigene Gläubiger oder Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft.

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Form und Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft muss form- und fristgerecht erfolgen. Will der Erbe ausschlagen, muss er die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglichst gegenüber dem Nachlassgericht erklären, wo der Erblasser gewohnt hat. Die Erklärung gegenüber anderen Gerichten wird nicht immer anerkannt. Der Erbe muss sich persönlich gegenüber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht erklären. Ein einfacher Brief genügt nicht. Alternativ kann er die Ausschlagung auch gegenüber einem Notar beurkunden, der die Erklärung gleichfalls fristgerecht beim Nachlassgericht einreichen muss. Die Sechswochenfrist beginnt mit der Information des Erben, dass er mit Eintritt des Erbfalls Erbe geworden ist. Hat der Erblasser den Erben in einem Testament bedacht, beginnt die Frist mit der Information des Nachlassgerichts, dass er Erbe geworden ist. Lebten Erbe oder Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

In einer Erbengemeinschaft entscheidet jeder für sich selbst. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, kann der nachrückende Erbe einer nachfolgenden Erbordnung gleichfalls ausschlagen (z. B. Kind schlägt aus, es folgen Eltern und Geschwister des Erblassers). Für den Nachrücker beginnt die Ausschlagungsfrist von Neuem. Gibt es keinen nachfolgenden Erben, wächst der Erbteil den verbleibenden Miterben zu. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, erbt kraft Gesetzes der Staat. Der Staat übernimmt aber nur die Vermögenswerte des Nachlasses, keine Verbindlichkeiten. Statt das Erbe auszuschlagen und auf die Teilhabe am Nachlass vollständig zu verzichten, kann er seinen Erbteil aber auch verkaufen.

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Welche Folgen hat die Erbausschlagung?

Wenn jemand seine Erbenstellung wirksam ausschlägt, hat das weitreichende rechtliche Konsequenzen. Gemäß § 1953 BGB gilt die Person erbrechtlich als bereits verstorben. Das bedeutet, dass sie im Rahmen der Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird, als wäre sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben gewesen.

Die unmittelbaren Folgen sind:

  • Nachrücken der nächsten Erben: An die Stelle der ausschlagenden Person treten deren eigene Erben. Dies können Kinder, Enkelkinder oder andere gesetzliche Erben sein. Die Erbschaft wird somit auf die nächste Generation oder die nächstberechtigten Verwandten übertragen.
  • Änderung der Erbquoten: Die Ausschlagung kann die Verteilung der Erbanteile unter den verbleibenden Erben verändern. Die Anteile werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge neu berechnet, was zu unterschiedlichen Aufteilungen führen kann.
  • Pflichtteilsansprüche entfallen: Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Dies sollte bei der Entscheidung zur Ausschlagung berücksichtigt werden.
  • Auswirkungen auf Vermächtnisse und Auflagen: Wenn der Ausschlagende im Testament als Vermächtnisnehmer oder mit Auflagen bedacht wurde, können diese Regelungen ebenfalls entfallen.

Um die individuellen Auswirkungen einer Erbausschlagung besser zu verstehen und die veränderten Erbquoten zu berechnen, können Sie meinen Erbrechner nutzen und verschiedene Szenarien durchspielen. So erhalten Sie einen detaillierten Überblick über die mögliche neue Verteilung des Nachlasses und können fundierte Entscheidungen treffen.

Thumbnail Erbe ausschlagen
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Keine Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft mehr möglich

Will der Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären, sollte er alles unterlassen, was darauf hindeutet, dass er die Erbschaft angenommen hat. Beantragt er einen Erbschein oder verfügt er über Nachlassgegenstände oder gibt er sich als neuer Eigentümer aus, bekundet er ausdrücklich oder wenigstens schlüssig, dass er Rechtsnachfolger des Erblassers und damit Erbe werden möchte. Mit der Annahme der Erbschaft scheidet die Ausschlagung aus.

Tritt der Erbe die Erbschaft an, übernimmt er nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Er haftet gegenüber den Gläubigern mit seinem eigenen privaten Vermögen. Es ist nicht möglich, dass sich der Erbe nur einzelne Vermögenswerte heraussucht und Verpflichtungen ablehnt. Er kann die Ausschlagung auch nicht mit einer Bedingung oder einer Frist verbinden, also nicht bekunden, dass er das Erbe annehmen wird, falls er Vermögenswerte feststellt oder sich zusätzliche Wochen Bedenkzeit ausbedingen. Allerdings hat der Erbe auch nach der Annahme noch vielfältige Möglichkeiten, seine Haftung nur auf den Nachlass zu beschränken.

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Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft

War der Erbe in dem Glauben, der Nachlass sei überschuldet und stellt sich heraus, dass doch Vermögenswerte vorhanden sind, kann er die Ausschlagung anfechten. Hatte er jedoch Nachlassgegenstände lediglich falsch bewertet, scheidet die Anfechtung aus. Ist die Situation des Nachlasses ungewiss, kann der Erbe beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dann wird der Nachlass vom Vermögen des Erben getrennt. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter wickelt den Erbfall ab. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Erbe das Erbe immer noch annehmen. Stellt der Nachlassverwalter jedoch fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Deckt der Nachlass nicht die Verfahrenskosten ab, sollte der Erbe endgültig die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbe ausschlagen:

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