Erbvertrag: Vertragliche Bindung auf den Todesfall


Erbvertrag
- Testament vs. Erbvertrag: Flexibilität oder Bindung? Erfahren Sie die entscheidenden Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag und wie Sie mit einem Erbvertrag verbindliche Vereinbarungen für Ihren Nachlass treffen können, die über die Möglichkeiten eines Testaments hinausgehen.
- Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll? Entdecken Sie Situationen, in denen ein Erbvertrag dem Testament vorzuziehen ist—etwa wenn Sie Ihren Lebensgefährten oder eine Pflegeperson als Erben einsetzen möchten und gegenseitige Verpflichtungen eingehen wollen.
- Rechtliche Besonderheiten und Änderungsmöglichkeiten des Erbvertrags: Lernen Sie die formellen Anforderungen kennen, warum Erbverträge notariell beurkundet werden müssen, und unter welchen Bedingungen Sie einen Erbvertrag ändern oder widerrufen können.

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Unterschied: Testament vs. Erbvertrag
Jeder Mensch kann jederzeit ein Testament errichten. Er kann darin frei über seinen Nachlass verfügen und kann das Testament jederzeit widerrufen und abändern. Es begründet keinerlei vertragliche Verpflichtung des Erblassers. Kein potenzieller Erbe hat Anspruch darauf, dass der Erblasser in seinem Sinne testiert und sein Testament aufrechterhält.
Testament | Erbvertrag | |
---|---|---|
Form | Eigenhändig oder notariell | Notarielle Beurkundung erforderlich |
Vertragsparteien | Einzelperson | Mindestens zwei Parteien |
Änderbarkeit | Jederzeit widerrufbar und änderbar | Nur unter engen Voraussetzungen |
Rechtsverbindlichkeit | Keine vertraglichen Verpflichtungen | Vertragliche Bindung an bestimmte Verpflichtungen |
Erbverträge hingegen sind Verfügungen von Todes wegen in Vertragsform. Es sind mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt. Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament, das nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden kann, kann der Erbvertrag auch zwischen nichtehelichen Partnern oder mehr als zwei Personen abgeschlossen werden. Die Bezeichnung des Erbvertrages als „Vertrag“ macht deutlich, dass der Erblasser eine vertragliche Verpflichtung eingeht, die er nur noch unter engen Voraussetzungen widerrufen oder abändern kann. Zugleich erwirbt der vertraglich bedachte Erbe einen Anspruch darauf, dass der Erbvertrag erfüllt wird.
Beim gemeinschaftlichen Testament kann der Erblasser nur seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigen (§ 2265 BGB). Einen Erbvertrag hingegen kann der Erblasser mit jedem beliebigen Dritten schließen.
Wann ist ein Erbvertrag dem Testament vorzuziehen
- Der Erblasser möchte seinen Lebensgefährten/-in, mit dem er zwanglos und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, zu seinem Erben bestimmen.
- Der Erblasser ist pflegebedürftig. Er erklärt sich bereit, seine Nichte vertraglich zur Alleinerbin einzusetzen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichtet, ihn zeitlebens zu pflegen.
- Der Erblasser ist Unternehmer. Er erklärt sich bereit, seinen Neffen zum Alleinerben einzusetzen und ihm den Betrieb zu übertragen, wenn sich der Neffe verpflichtet, im Unternehmen mitzuarbeiten und den Betrieb nach dem Ableben des Erblassers fortzuführen.
Auch beim Erbvertrag erwirbt der bedachte Erbe vor dem Ableben des Erblassers keinen Anspruch oder eine Anwartschaft auf das Erbe. Der Erblasser ist zu Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB). Ungeachtet dessen, kann er sich dennoch vertraglich verpflichten, über bestimmte Gegenstände zu Lebzeiten nicht zu verfügen.
Der Erblasser kann jedoch kein Testament mehr errichten und den Inhalt des Erbvertrages einseitig abändern, sofern er sich nicht ausdrücklich Änderungsrechte vorbehalten hat (z. B. Rücktrittsrecht). Der im Vertrag bedachte Erbe hat allenfalls Ersatzansprüche, falls der Erblasser im Übermaß und ohne sachliche Gründe Schenkungen vorgenommen hat (§ 2287 BGB). Im Übrigen kann der Erblasser mit dem bedachten Erben den Erbvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben.
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Muster Erbvertrag (Auszug)
… Wir, die Eheleute Hans und Martha Meier, setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Diese Erbeinsetzung erfolgt unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben des Erstversterbenden von uns vorhanden sind.
Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden bereits seinen Pflichtteil verlangen, so soll er auch beim Tode des Letztversterbenden lediglich seinen Pflichtteil erhalten (Strafklausel).
Erben des Letztversterbenden von uns sollen sein: Unser Sohn, Sven Gold sowie unsere Tochter Ute Silber, geb. Gold, zu untereinander gleichen Teilen. (ggf. in Verbindung mit einer Teilungsanordnung, Vermächtnis, Auflage).

Erbverträge sind beurkundungsbedürftig
Das Gesetz bestimmt, dass ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgeschlossen werden kann. Er muss also notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Der Erblasser muss dazu persönlich vor dem Notar erscheinen. Der bedachte Erbe kann sich hingegen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrages beim Nachlassgericht und lässt den Vertrag beim Zentralen Testamentsregister registrieren. Die Vertragsparteien erhalten einen Hinterlegungsschein.
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Einseitiger Erbvertrag oder zweiseitiger Erbvertrag
Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen. Der Vertragspartner nimmt diese Verfügung lediglich an. Er selbst geht keine Verpflichtung ein. Beim zweiseitigen Erbvertrag treffen beide Vertragsparteien eine Verfügung von Todes wegen und erklären, sich diesbezüglich vertraglich zu verpflichten (z.B Erbeinsetzung gegen Pflege). Dann ist jede der Partei gegenüber der anderen Partei an ihre Erklärung gebunden.
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Änderungsmöglichkeiten beim Erbvertrag
Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Auch ein notariell beurkundeter Vertrag kann jederzeit durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden (§ 2292 BGB). Die Aufhebung ist allerdings nach dem Tod einer dieser Personen nicht mehr möglich (§ 2290 BGB). Ist eine einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrages nicht möglich, hilft nur ein Rücktrittsrecht.
Rücktrittsrechte
Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht berufen kann oder sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Der Rücktritt kann jedoch nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil ausgeübt werden.
- Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann sich ergeben, wenn der Erblasser der im Erbvertrag bedachten Person wegen einer Verfehlung den Pflichtteil entziehen könnte (§ 2333 BGB, z. B. Mordversuch gegenüber Erblasser oder einem Familienangehörigen, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung).
- Ein vertragliches Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) kann sich ergeben, wenn die erbvertraglich bedachte Person eine im Erbvertrag übernommene Verpflichtung nicht erfüllt. Beispiel: Der Erblasser setzt seine Nichte zur Alleinerbin ein. Sie verpflichtet sich, den Erblasser im Alter zu versorgen und zu pflegen. Als der Erblasser pflegebedürftig wird, kümmert sich die Nichte nicht um ihn.
Anfechtungsrecht
Ein Anfechtungsrecht kann sich ergeben, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat (unbekanntes Kind), der ihm bis dahin unbekannt war oder erst danach geboren wurde (§ 2079 BGB). Ein Anfechtungsrecht besteht auch, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder durch Drohung oder Täuschung zum Abschluss eines Erbvertrages veranlasst wurde (§ 2078 BGB).
Vertrag endet mit Scheidung
Erbverträge werden bei Aufhebung des Verlöbnisses oder bei der Scheidung der Ehe unwirksam, sobald der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Gleiches gilt für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen für den Fall ihrer Trennung ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren.
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