Nachlassverzeichnis Muster: Kostenlose Vorlagen!
Nachlassverzeichnis Muster
- Erfahren Sie, was ein Nachlassverzeichnis ist und wie Sie es mithilfe kostenloser Muster korrekt erstellen können. Online stehen Ihnen zahlreiche Vorlagen zur Verfügung.
- Entdecken Sie, wie Sie mit diesen Mustern ein privates Nachlassverzeichnis erstellen und welche formalen sowie inhaltlichen Anforderungen dabei zu beachten sind, um Vollständigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
- Lernen Sie, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis erfasst werden müssen, wann die Erstellung erforderlich ist und welche Kosten entstehen können. Mit den bereitgestellten Mustern wird das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses deutlich erleichtert.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Nachlassverzeichnis?
- Welche Arten von Nachlassverzeichnissen gibt es?
- Nachlassverzeichnis Muster kostenlos
- Wie wird ein Nachlassverzeichnis erstellt?
- Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?
- Welche Vermögenswerte sind im Nachlassverzeichnis zu verzeichnen?
- Welche Verbindlichkeiten sind im Nachlassverzeichnis zu erfassen?
- Was kostet ein Nachlassverzeichnis?
Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Ein Nachlassverzeichnis ist eine umfassende Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die eine verstorbene Person hinterlassen hat. Dazu gehören detaillierte Angaben zu Bankkonten, Immobilien, Wertpapieren, Mobiliar, Schmuck, Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen sowie sämtliche Schulden und Verpflichtungen. Dieses Verzeichnis, oft auch als Inventar bezeichnet, bietet insbesondere bei umfangreichen Nachlässen einen klaren Überblick, wenn die Erben keinen genauen Einblick haben.
Der Hauptzweck des Nachlassverzeichnisses besteht darin, festzustellen, welche Vermögensgegenstände vorhanden sind und welche finanziellen Verpflichtungen bestehen. Es dient als Grundlage für die Verteilung des Nachlasses unter den Erben und für die Abwicklung des gesamten Nachlassverfahrens. Der Nachlasswert wird dabei anhand der Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ermittelt, abzüglich der damit verbundenen Kosten.
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Welche Arten von Nachlassverzeichnissen gibt es?
In Deutschland gibt es zwei Arten von Nachlassverzeichnissen: das private und das notarielle. Erben können ein privates Verzeichnis selbst erstellen. Pflichtteilsberechtigte haben gemäß § 2314 BGB das Recht, ein notarielles Verzeichnis zu verlangen, das von einem Notar erstellt wird und mehr Rechtssicherheit bietet.
Beide Verzeichnisse müssen den Nachlass vollständig erfassen, unterscheiden sich jedoch in Erstellung und Haftung.
Privates Nachlassverzeichnis
Der Erbe erstellt dieses Verzeichnis selbst und haftet für Vollständigkeit und Richtigkeit. Berechtigte können verlangen:
- bei der Erfassung anwesend zu sein,
- Nachlassgegenstände prüfen zu lassen,
- ein notarielles Verzeichnis zu erstellen.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger können ein notarielles Verzeichnis verlangen. Ein Notar prüft den Nachlass eigenständig und darf nicht nur auf die Angaben des Erben vertrauen. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert.
Nachlassverzeichnis Muster kostenlos
Sie finden vielfältige Muster für Nachlassverzeichnisse online (Nachlassverzeichnis Muster Word und Nachlassverzeichnis Muster pdf), bevorzugt auf Webseiten von Nachlassgerichten. Hier einige Beispiele:
- Privates Nachlassverzeichnis Muster der Justiz Bayern
- Nachlassverzeichnis Vorlage der Justiz Mecklenburg-Vorpommern
- Nachlassverzeichnis pdf OLG Dresden
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Wie wird ein Nachlassverzeichnis erstellt?
Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufbau für ein Nachlassverzeichnis; es muss lediglich schriftlich sein. Allgemeingültige Muster für Nachlassverzeichnisse existieren nicht.
Formale Anforderungen
Das Nachlassverzeichnis sollte:
- schriftlich sein,
- auf den Todestag des Erblassers datiert sein,
- persönliche Daten des Erblassers enthalten (Name, letzter Wohnsitz, Geburts- und Sterbedaten, bei Verheirateten der Güterstand),
- den Nachlass vollständig und geordnet auflisten,
- vom Ersteller mit Datum unterschrieben sein,
- in einem einzigen Original vorliegen.
Inhaltliche Anforderungen
Alle zum Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind detailliert zu erfassen, mit Wertangaben, wenn möglich. Ist eine genaue Wertangabe nicht möglich, sollten Gegenstände so detailliert wie möglich beschrieben werden. Pflichtteilsberechtigte können eine Schätzung durch Sachverständige verlangen. Verfügungen über Nachlasswerte sind mit Zeitpunkt und Grund zu vermerken.
Vermögenswerte | Verbindlichkeiten | |
---|---|---|
Finanzielle Mittel |
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|
Immobilien |
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|
Wertgegenstände |
|
|
Unternehmen |
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Forderungen |
|
|
Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?
Der Erbfall selbst begründet keine Verpflichtung des Erben, ein Nachlassverzeichnis erstellen. Damit gibt es auch keine Fristen, in denen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ist.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Nachlassverzeichnis erstellen!
Erfahren Sie, was ein Nachlassverzeichnis ist, welche Arten es gibt, wann es erforderlich ist und wie es zur Haftungsbegrenzung, zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft genutzt wird.
Welche Vermögenswerte sind im Nachlassverzeichnis zu verzeichnen?
Geldvermögen
- Bargeld in der Wohnung des Erblassers
- Bargeld im Bankschließfach
- Guthaben auf dem Girokonto mit Angabe von Bank und Kontonummer
- Tagesgeldkonto
- Fremdwährungsskonto
- Gemeinschaftskonto, das der Erblasser gemeinsam mit dem Ehepartner unterhält (zum Nachlass gehört aber nur der Anteil des Erblassers, nicht der Anteil des überlebenden Ehepartners)
- Sparbücher und Sparbriefe
- Ratensparverträge
- Wertpapierdepots
- Aktien
- Bausparvertrag
- Guthaben aus Mietkaution
Grundstücke, Immobilien und Rechte an Immobilien
Zum Nachlass gehören alle Immobilien, bei denen der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Miteigentümer eingetragen ist. Immobilien sind unter Angabe der Adresse und der Bezeichnung im Grundbuch zu erfassen. Details ergeben sich aus dem Grundbuchauszug, der sich meist in den Unterlagen des Erblassers befindet oder den sich der Erbe auch beim Grundbuchamt formlos beschaffen kann. Ist im Grundbuch die Zwangsversteigerung vermerkt oder steht das Grundstück unter Zwangsverwaltung, sind dazu Angaben zu machen. Es kommen in Betracht:
- unbebaute Grundstücke
- bebaute Grundstücke (Familienwohnhaus, Mehrfamilienhaus)
- Eigentumswohnung
- Ferienhaus
- Immobilie, die Wege eines Erbbaurechts auf einem fremden Grundstück gebaut wurde,
- Nießbrauchrecht
- Wohnrecht
Wertgegenstände
Wertgegenstände sind mit einem realistischen Anschaffungswert, ihrem Alter und aktuellen Zustand zu erfassen. Auch der geschätzte aktuelle Verkehrswert ist zu benennen. Im Zweifel kann sich empfehlen, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen.
- Kunstgegenstände
- Kraftfahrzeuge unter Angabe von Hersteller, Modell, Baujahr und Kilometerstand
- Schmuck, Uhren, Goldmünzen
- Computer, Kameras, Fernsehgeräte
- Werkzeuge und Material
- wertvolle Kleidungsstücke wie Pelzmantel,
- Briefmarkensammlung,
- Münzsammlung
- Kunstsammlung
Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Haushaltsgegenstände, die sich in der Wohnung des Erblassers befinden. Bei Erbengemeinschaften empfiehlt sich, dass alle Beteiligten bei der Ermittlung des Hausrats anwesend sind und sich verständigen, wer welchen Gegenstand bekommt. Ist nicht ersichtlich, ob ein Gegenstand werthaltig ist oder nicht, ist ein realistischer Anschaffungswert, das Alter und der aktuelle Zustand zu verzeichnen. Bitte sehen Sie dazu Nachlassverzeichnis Hausrat Muster.
Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen
War der Erblasser unternehmerisch tätig, ist der Name des Unternehmens, die Form des Unternehmens (Einzelkaufmann, GmbH, AG), das Beteiligungsverhältnis und die eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister zu bezeichnen. Im Zweifel empfiehlt sich, das Handelsregister einzusehen. Dem Register sind mithin Informationen über das Stammkapital einer GmbH, Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und eventuell sonstigen Gesellschaftern zu entnehmen. Um nachzuvollziehen, wie die Erbfolge in der Gesellschaft geregelt ist, bedarf es des Einblicks in den Gesellschaftsvertrag. Auch dieser kann gegebenenfalls in Kopie beim Handelsregister beschafft werden.
Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten
Auch Forderungen haben Vermögenswert. Ist der Erblasser Inhaber einer Forderung, ist der Name des Schuldners, der Grund der Forderung und der Betrag der Forderung zu verzeichnen. Es kommen in Betracht:
- Ansprüche des Erblassers als Vermieter aus der Vermietung einer Immobilie,
- Darlehensforderungen gegenüber Dritten,
- Forderung aus einem Arbeitsverhältnis (z. B. Anspruch auf rückständigen Lohn, Insolvenzgeld, Abfindung),
- Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt,
- Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger wegen eines Unfalls mit Personen- oder Sachschaden,
- Ansprüche aus Lebensversicherungen, soweit der Erblasser selbst bezugsberechtigt ist,
- Ansprüche aus einer Sterbeversicherung
- Pflichtteilsansprüche des Erblassers, wenn der Erblasser selber Erbe war,
- Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft.
Geldwerte Rechte des Erblassers
- Urheberrechte als Schriftsteller,
- Verlagsrechte und
- Patentrechte als Erfinder …
sind mit Angabe des Vertragspartners, Grund des Rechts und Fälligkeit des Rechts verzeichnen. Soweit in der Vergangenheit Zahlungen erfolgt sind, sind zur Einschätzung künftiger Zahlungen Angaben über vergangene Zahlungen zu tätigen.
Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?
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Welche Verbindlichkeiten sind im Nachlassverzeichnis zu erfassen?
Der Erbe übernimmt nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers. Er übernimmt auch die Verbindlichkeiten, für die vorrangig der Nachlass haftet.
Erblasserschulden
Zu den Erblasserschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die in der Person des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet waren. Es sind Name des Gläubigers, Höhe der Forderung und Grund der Forderung zu verzeichnen. Um die Schuld nachzuweisen, sollten entsprechende Belege beigefügt werden. Es kommen in Betracht:
- Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (soweit Erbschaftssteuer anfällt, steht allein der Erbe in der Pflicht),
- Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken,
- Hypotheken und Grundschulden, mit der der Erblasser als Eigentümer einer Immobilie ein Darlehen mit einer noch valutierenden Grundschuld oder Hypothek belastet hat,
- Darlehensverbindlichkeiten gegenüber privaten Geldgebern,
- offene Rechnungen aus Rechtsgeschäften,
- Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehepartner,
- Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehepartners infolge des Erbfalls,
- Rückzahlung überzahlter Renten,
- Abonnementspflichten (hier ist auf die rechtzeitige Kündigung des Abos zu achten),
- Vereinsmitgliedschaften (auch hier ist auf die rechtzeitige Kündigung zu achten).
Erbfallschulden
Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die entstanden sind, weil der Erblasser verstorben ist. In Betracht kommen:
- Beerdigungskosten (Friedhofsgebühren, Grabstein, Traueranzeigen in der Zeitung, Leichenschmaus),
- Kosten für die Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung oder Nachlasspflegschaft,
- Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch Beauftragung eines Sachverständigen.
Wichtig: Soweit durch den Erbfall Erbschaftssteuern anfallen, gehören diese nicht zu den Erbfallschulden. Erbschaftssteuern sind immer nur in der Person des Erben begründet, der erbschaftsteuerpflichtig ist.
Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers
Schenkungen und Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben getätigt hat, sind im Nachlassverzeichnis zu verzeichnen. Sie könnten der Ausgleichspflicht unterliegen. In Betracht kommen:
- Schenkungen von Vermögenswerten an Familienangehörige oder Dritte,
- Übertragung einer Immobilie an einen Angehörigen (Schenkung, gemischte Zuwendung),
- Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung einer dritten Person,
- Zuwendungen unter Ehepartnern, die über angemessene und übliche Größenordnungen hinausgehen,
- Begründung eines Wohn- oder Nießbrauchrechts an einer Immobilie.
Welche Verbindlichkeiten sind nicht Bestandteil des Nachlassverzeichnisses?
Im Nachlassverzeichnis brauchen folgende Verbindlichkeiten nicht angegeben zu werden:
- Gebühren für den Erbschein,
- Erbschaftssteuern (verantwortlich ist der einzelne Erbe),
- Pflegeaufwand für das Grab (keine Beerdigungskosten!),
- Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Erbfall begründet sind (Vermächtnis, Auflagen des Erblassers im Testament, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch),
- vermögenswerte Rechte, die nicht vererblich sind und durch den Tod des Erblassers entfallen (z. B. Nießbrauchrecht, Wohnrecht),
- höchstpersönliche Rechte des Erblassers (z. B. Anspruch eines Bergmanns gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Lieferung des Kohledeputats),
- Voraus des Ehegatten: Anspruch des Ehegatten auf Herausgabe der Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände, die der Ehegatte für eine angemessene Haushaltsführung benötigt (§ 1932 BGB),
- Der „Dreißigste“ des Familienangehörigen: Zahlte der Erblasser einem Familienangehörigen Unterhalt, hat die unterhaltsberechtigte Person bis 30 Tage nach dem Erbfall Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Erben (§ 1969 BGB).
- Verbindlichkeiten, die zweifelhaft oder ungewiss sind sowie Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind (§ 2313 BGB).
Was kostet ein Nachlassverzeichnis?
Für ein privates Nachlassverzeichnis fallen in der Regel keine Kosten an, es sei denn, es werden Gutachter hinzugezogen, um etwa den Wert von Immobilien zu ermitteln. Ein notarielles Nachlassverzeichnis hingegen verursacht Kosten, die sich nach dem Nachlasswert richten. Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beträgt die Notargebühr für ein Nachlassverzeichnis bei 500.000 € Nachlasswert etwas mehr als 2.000 €.
Die Kosten werden aus dem Nachlass beglichen, sodass die Erben lediglich die Kosten für eine eventuell erforderliche eidesstattliche Versicherung tragen müssen.
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