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Teilungsanordnung Testament: Erblasser bestimmt Verteilung Nachlass

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 5. November 2024
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Teilungsanordnung

  • Teilungsanordnung im Testament zur Konfliktvermeidung: Eine Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, den Nachlass gezielt zu verteilen und Erbstreitigkeiten zu minimieren. Diese Anordnung legt fest, welche Erben welche Vermögenswerte erhalten sollen.
  • Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis: Während bei einer Teilungsanordnung die Vermögenswerte auf den Erbteil angerechnet werden, stellt das Vorausvermächtnis eine zusätzliche Zuwendung dar, die dem bedachten Erben ohne Ausgleichszahlungen zugutekommt.
  • Testamentsvollstreckung sichert den letzten Willen: Ein Testamentsvollstrecker kann sicherstellen, dass die Anordnungen des Erblassers umgesetzt werden und Konflikte unter den Erben vermieden werden. Dies gewährleistet eine reibungslose Aufteilung des Nachlasses.
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Wann macht eine Teilungsanordnung Sinn?

Eine Teilungsanordnung, § 2048 BGB, beinhaltet, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses trifft (§ 2048 BGB). Da es im Erbrecht keine gegenständliche Erbeinsetzung gibt – also keine direkte Zuweisung bestimmter Gegenstände an einzelne Erben – bietet die Teilungsanordnung die Möglichkeit, dennoch Einfluss auf die Verteilung zu nehmen. Wichtig ist, dass diese Anordnung die gesetzlichen Formvorschriften für Testamente erfüllt, also handschriftlich oder notariell beurkundet ist.

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen oder in einer letztwilligen Verfügung keine Teilung angeordnet, erben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen. Alle Erben sind am Nachlass gleichermaßen beteiligt. Kein Erbe hat Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand. Die Erben müssen sich untereinander einigen, wie sie den Nachlass aufteilen. In letzter Konsequenz bleibt in diesem Fall nur, einzelne Vermögensgegenstände öffentlich zu versteigern. Eine solche erzwungene Aufteilung des Nachlasses liegt nicht immer im Interesse des Erblassers.

Eine Teilungsanordnung macht insbesondere Sinn, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und den Nachlass nach den Vorstellungen des Erblassers aufzuteilen. Durch klare Vorgaben können Erbstreitigkeiten minimiert und langwierige Auseinandersetzungen vermieden werden.

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Mit Teilungsanordnung im Testament wird Erbstreit vermieden

Will der Erblasser seinen Nachlass zielgenau aufteilen, kann er eine Teilungsanordnung treffen. Gerade wenn es mehrere Erben gibt, kann der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag Anordnungen darüber treffen, welcher Erbe welche Vermögenswerte oder Rechte aus dem Nachlass erben soll.

Die Anordnung hat doppelte Wirkung: Der bedachte Miterbe wird zur Übernahme des Vermögenswertes oder Rechts verpflichtet. Zugleich sind die Miterben verpflichtet, ihm den Vermögenswert oder das Recht zu überlassen oder zur Überlassung beizutragen (z. B. Übertragung eines Wohnhauses im Grundbuch, Einräumung eines Nießbrauchs). Mit der Anordnung können auch Lasten verbunden sein, indem einem Miterben bestimmte Nachlassschulden auferlegt werden.

Franz Müller hat drei Kinder. Nach dem Gesetz erbt jedes Kind 1/3 des Nachlasses. Da die Erben den Nachlass unter sich aufteilen müssten, befürchtet Herr Müller Streitigkeiten darüber, wer welche Vermögenswerte erhält. Franz Müller kann daher in einem Testament anordnen, dass jedes seiner Kinder konkret bestimmte Vermögenswerte aus seinem Nachlass erhalten soll. So könnte Sohn Hans das Familienwohnhaus (Wert 200.000€), Sohn Kurt das Aktienpaket (Wert 100.000€) und Tochter Erna die Ferienwohnung (Wert 150.000€) erhalten.

Ohne weitere Anordnung bleiben die Erben verpflichtet, untereinander einen Wertausgleich vorzunehmen, soweit sich die vererbten Vermögenswerte im Wert unterscheiden. Die Teilungsanordnung führt zunächst nur dazu, dass die einzelnen Vermögensgegenstände oder Rechte einem Erben konkret zugewiesen werden. Sie erleichtert es dem Erben auch, wenn er in der Form des ihm zugedachten Vermögenswertes seinen Erbteil verkaufen möchte.

Im Beispiel beträgt der Gesamtwert des Nachlasses 450.000 €. Jedem der Kinder stehen damit als Erbquote wertmäßig 150.000€ zu. Sohn Hans hat mit dem Familienwohnhaus einen Wert von 200.000€ erhalten und müsste daher 50.000€ an seine Geschwister abgeben. Tochter Erna hat mit der Ferienwohnung wertmäßig genau ihren Anteil erhalten. Sohn Kurt hat nur Vermögenswerte im Wert von 100.000€ erhalten und hätte somit Anspruch auf einen Ausgleich von 50.000€ von seinem Bruder Hans.

Durch dieses Beispiel wird deutlich, wie eine Teilungsanordnung zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen kann, indem klare Vorgaben gemacht werden.

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Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Bei der Anordnung zur Teilung des Nachlasses wird die Zuwendung eines Vermögenswertes auf den Erbteil des Erben angerechnet. Beim Vorausvermächtnis erfolgt hingegen keine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil. Ein Vorausvermächtnis ist dann bedeutsam, wenn der Erblasser einem Miterben einen Vermögensvorteil gegenüber den anderen Miterben verschaffen möchte. Ordnet er ein Vorausvermächtnis an, erhält der bedachte Erbe den Vermögensgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne dass eine Ausgleichszahlung erforderlich ist.

Da die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis nicht immer einfach ist, muss im Zweifel der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Es ist wichtig, dass der Erblasser seine Vorstellungen so klar wie möglich formuliert, um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Auch bei der Teilungsanordnung gilt: Pflichtteil beachten

Trifft der Erblasser eine Anordnung zur Aufteilung des Nachlasses, muss er eventuell bestehende Pflichtteilsrechte der Erben beachten. Pflichtteilsberechtigt sind seine Kinder, Elternteile und Ehepartner. Der Wert eines Erbteils (z. B. in Form eines bestimmten Vermögensgegenstandes) darf nicht geringer sein als der Pflichtteilsanspruch. Andernfalls kann der benachteiligte Erbe von den Miterben einen Zusatzpflichtteil fordern. Dem Erben muss immer so viel verbleiben, dass er mindestens seinen Pflichtteil erhält.

Thumbnail Teilungsanordnung
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Teilungsverbot: Aufschiebung der Auflösung der Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann testamentarisch, auch in Verbindung mit einer Anordnung zur Teilung des Nachlasses, ein Teilungsverbot anordnen, § 2044 BGB. Damit kann er die Auseinandersetzung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft für eine bestimmte Dauer, maximal auf 30 Jahre, oder bis zum Ableben einer bestimmten Person ausschließen. Das Teilungsverbot dient häufig dazu, den Bestand von Unternehmen oder Immobilien zu sichern und zu verhindern, dass Vermögenswerte zerschlagen werden.

Das Teilungsverbot endet jedoch spätestens nach 30 Jahren oder beim Tod eines Miterben. Tritt das Teilungsverbot außer Kraft, kann der Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers aufgeteilt werden. Nur wenn alle Beteiligten zustimmen, können sich die Erben über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.

Das Teilungsverbot ist jedoch auch dann wirkungslos, wenn ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn sich beispielsweise bei einem Unternehmen die Erben als führungsuntauglich erweisen. Ein Teilungsverbot kann auch nicht dem Gläubiger eines Erben entgegengehalten werden, der den Erbteil pfändet.

Will ein Erbe trotz eines Teilungsverbots über seinen Erbteil verfügen oder möchte er Probleme mit seinen Miterben vermeiden, kann er seinen Erbteil verkaufen. Potenzielle Kaufinteressenten sind vornehmlich die Miterben, Käufer außerhalb der Erbengemeinschaft sind in diesem Fall eher selten.

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Testamentsvollstreckung gewährleistet die Nachlassaufteilung

Will der Erblasser gewährleisten, dass seine Anordnungen im Testament erfüllt werden oder will er Streitigkeiten unter den Erben einer Erbengemeinschaft vermeiden, kann er eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Anordnungen des Erblassers im Testament umgesetzt werden.

Ohne Testamentsvollstrecker können sich die Erben nämlich einstimmig über die Teilungsanordnung hinwegsetzen.

Möchte der Erblasser seine Vorstellungen noch stärker absichern, kann er zusätzliche Maßnahmen wie die Anordnung von Strafklauseln oder Bedingungen treffen. Diese sollen die Erben dazu bewegen, den letzten Willen des Erblassers zu respektieren und umzusetzen.

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