Logo HEREDITAS
 
Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?
Startseite > Erbrecht > Vorausvermächtnis

Vorausvermächtnis: Besondere Zuwendung des Erblassers

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Autor:
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024
Ihre Lesezeit: 3 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Vorausvermächtnis Die schnelle Antwort

Vorausvermächtnis

  • Das Vorausvermächtnis: Zusätzliche Zuwendung für Erben Erfahren Sie, wie ein Erblasser durch ein Vorausvermächtnis einem Miterben einen besonderen Vermögensvorteil zukommen lassen kann, der nicht auf dessen Erbteil angerechnet wird. So kann beispielsweise ein Kind, das den Erblasser besonders gepflegt hat, bevorzugt werden.
  • Unterschied zur Teilungsanordnung Ich erkläre Ihnen den Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung. Während bei einer Teilungsanordnung der Wert des Vermögensvorteils auf den Erbteil angerechnet wird, bleibt er beim Vorausvermächtnis unberücksichtigt. Das hat direkte Auswirkungen auf die Verteilung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft.
  • Besondere Vorausvermächtnisse: Voraus und Dreißigster Entdecken Sie spezielle Rechte wie den gesetzlichen Voraus (§ 1932 BGB), der dem überlebenden Ehegatten zusätzliche Hausratsgegenstände zuspricht, und den Dreißigsten (§ 1969 BGB), der kurzfristigen Unterhalt und Wohnrecht für Ehegatten und Haushaltsangehörige nach dem Erbfall sichert.
Icon KI Agent

HEREDITAS KI-Agent

  • Auswertung aller Inhalte meiner Webseite mittels KI. Stellen Sie Ihre Frage und erhalten Sie eine individuelle Antwort!
  • Auch wenn die Antwort des KI-Agenten so formuliert sein könnte, stellt Sie keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall dar. KI-Ergebnisse können fehlerhaft sein. Alle Angaben ohne Gewähr.
  • Ihre Eingaben werden entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.
Abschnitt 1 von 3

Die zwei Varianten des Vorausvermächtnisses

Mit einem Vermächtnis beabsichtigt der Erblasser in einem Testament, einer dritten Person einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der spezielle Fall eines Vorausvermächtnisses liegt üblicherweise vor, wenn der Erblasser einem Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft über seinen Erbteil hinaus einen Vermögensvorteil zuwenden möchte (§ 2150 BGB).

Variante 1: Erbe ist Miterbe

Zweck ist, dass der Erblasser einen von mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft gegenüber den anderen bevorzugen und ihm einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert zuwenden möchte. Entscheidend dabei ist, dass das Vorausvermächtnis dem begünstigten Erben nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird. Typisches Beispiel ist, dass eines von mehreren Kindern den Erblasser in den letzten Jahren seines Lebens betreut und versorgt hat und dafür besondere Anerkennung erfahren soll.

Variante 2: Erbe ist Alleinerbe

Aber auch der Alleinerbe kann Nutznießer eines Vorausvermächtnisses sein. Relevant wird dieser Umstand, wenn der Erblasser einen Vorerben und einen Nacherben bestimmt hat. Der Vorerbe erbt den Nachlass nur auf Zeit und muss ihn bei Eintritt des vom Erblasser definierten Nacherbfalls (z. B. Tod des Vorerben, Wiederheirat des Ehegatten) an den Nacherben übergeben. Im Nacherbfall hat der Nacherbe dann keinen Anspruch auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses (§ 2110 Abs. II BGB). Der Vorerbe wird bereits mit Eintritt des Vorerbfalls Eigentümer des vermachten Gegenstandes und bleibt es auch dann, wenn der Nacherbfall eintritt. Vor allem ist der Vorerbe in Bezug auf den Vermächtnisgegenstand von den Verfügungsbeschränkungen, denen ein Vorerbe typischerweise unterliegt, befreit. So darf ein Vorerbe beispielsweise nur die Mieterträge aus einem Mietshaus vereinnahmen, darf es aber nicht verkaufen. Ist ihm das Mietshaus als Vorausvermächtnis zugewendet, kann er mit dem Haus tun und lassen, was er möchte.

Abschnitt 2 von 3

Unterschied Vorausvermächtnis zur Teilungsanordnung

Im Gegensatz dazu steht die vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag bestimmte Teilungsanordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben. In diesem Fall muss sich jeder Miterbe den Wert des ihm zugedachten Vermögensvorteils auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Im Zweifelsfall muss durch Auslegung des Testaments oder Erbvertrages ermittelt werden, worauf der Wille des Erblassers gerichtet war. Entscheidend ist, ob er einem der Erben einen besonderen Vermögensvorteil zukommen und ihn gegenüber den anderen bevorzugen wollte. Lässt sich eine solche Absicht feststellen, liegt ein Vorausvermächtnis vor, fehlt diese Absicht, handelt es sich um eine Teilungsanordnung. Der bedachte Miterbe erhält den ihm zugedachten Vermögensvorteil vorab aus dem Nachlass. Die Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft werden nach dem dann verbleibenden Nachlass ohne den vorab vermachten Vermögensvorteil berechnet. Der Erbe erhält das Vorausvermächtnis auch dann, wenn er die Erbschaft im Übrigen ausschlägt.

Abschnitt 3 von 3

Voraus und Dreißigster

Ein besonderes Vorausvermächtnis ist der „Voraus“ des Ehegatten (§ 1932 BGB). Der überlebende Ehegatte hat als gesetzlicher Erbe über seinen Erbteil hinaus auch noch Anspruch auf den gesetzlichen Voraus. Der Voraus betrifft die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Zweck ist es, dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, sein Leben in der bisherigen Umgebung im gewohnten Stil fortzuführen. Der Anspruch auf den Voraus besteht neben Verwandten der zweiten Ordnung in vollem Umfang, gegenüber Abkömmlingen des Erblassers jedoch nur insoweit, als der Ehegatte die Hausratsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Bei der Beurteilung, inwieweit dies der Fall ist, ist nicht allein auf die wirtschaftlich unbedingt notwendigen Gegenstände abzustellen. Auch der Wert der Gegenstände ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ehegatte bereits genügend Gegenstände dieser Art besitzt und darauf angewiesen ist, dass ihm weitere Gegenstände überlassen werden.

Auch der sogenannte „Dreißigste“ ist ein solcher Fall (§ 1969 BGB). Der Dreißigste begünstigt nicht nur den Ehegatten, sondern auch andere Familienangehörige des Erblassers, die bei dessen Tod zum Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben. Der Anspruch beinhaltet das Recht auf Unterhalt und das Recht, die gemeinsam genutzte Wohnung während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall zu nutzen. Er soll es den Betroffenen ermöglichen, sich auf die veränderten Umstände einzustellen.

Kommentare

Bislang keine Kommentare.

Schreiben Sie Ihren Kommentar!

Ihr Name und Ihr Kommentar werden veröffentlicht und entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.

4 Sterne bei 4 Bewertungen
Bewertungen werden nicht auf Echtheit überprüft


Diesen Beitrag teilen