Vor und Nacherbschaft: Erbe auf Zeit


Vor und Nacherbschaft
- Vorerbschaft und Nacherbschaft - Erbe auf Zeit verständlich erklärt: Ich erkläre, was Vor- und Nacherbschaft bedeuten. Ein Erblasser kann einen Vorerben einsetzen, der das Erbe nur für eine bestimmte Zeit oder bis zu einem bestimmten Ereignis erhält. Danach geht das Erbe auf den Nacherben über. Das ist sinnvoll, wenn zum Beispiel ein Kind erst mit Volljährigkeit erben soll oder Ehepartner sich gegenseitig absichern möchten.
- Schutz des Nacherben durch Beschränkungen: Zum Schutz des Nacherben darf der Vorerbe nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen. Ohne Zustimmung des Nacherben kann er keine wichtigen Verfügungen wie den Verkauf von Grundstücken vornehmen. Erwirbt der Vorerbe etwas mit Mitteln aus dem Nachlass, gehört das Erworbene ebenfalls zur Erbschaft.
- Möglichkeit der Ausschlagung und Wahlrecht: Vor- und Nacherben, die pflichtteilsberechtigt sind, können die Erbschaft ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil verlangen. Je nach Art der Belastungen oder Bedingungen kann dies vorteilhaft sein. Diese Wahl steht ihnen immer offen und sollte gut überlegt sein.

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Die Vor- und Nacherbschaft: Erbe auf Zeit
Bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um einen Begriff, der im Rahmen von Testamenten von Bedeutung ist. Der Erblasser ist frei, wen er als Erben bestimmt. Darüber hinaus hat er sogar noch die Möglichkeit zunächst eine Person als zeitlich beschränkten Erben einzusetzen (Vorerbe) und mit Eintritt eines Ereignisses die Erbenstellung auf eine andere Person (Nacherbe) zu übertragen. Als Ereignis kommt entweder ein bestimmtes Datum oder ein Vorfall in Betracht. Als Vorfall kann beispielsweise das Bestehen der Meisterprüfung oder die Eheschließung bestimmt werden.
In der Praxis hat die Bestimmung eines Vorerben vor allem dann Bedeutung, wenn ein Minderjähriger als Erbe eingesetzt werden soll. Dieser soll beispielsweise erst mit Eintritt der Volljährigkeit Erbe eines Vermögens oder einer Gesellschaft werden. Zum anderen setzen sich Eheleute gerne als Vor- und Nacherbe ein. So wird mit dem Versterben des einen Ehegatten zunächst der andere Vorerbe. Verstirbt auch er, so geht die Erbenstellung auf die Kinder des Ehepaares über. Wichtig ist hier insbesondere, dass der zweite Ehegatte nach dem Tod diese Reihenfolge nicht mehr ändern kann.
Anschaulich kann man also von einem Erben auf Zeit sprechen. Der Nacherbe erwirbt auch bereits eine Anwartschaft. Zu unterscheiden ist die Vorerbschaft von der Erbengemeinschaft. Bei jener sind mehrere Personen gleichzeitig Erben.
Gesetzlich geregelt ist die Nacherbschaft in den §§ 2100 ff BGB.
Schutz des Nacherben durch Verfügungsbeschränkungen
Zum Schutz des Nacherben darf der Vorerbe nur eingeschränkt über Nachlassgegenstände verfügen:
- Verfügungen über v.a. Grundstücke sind dem Vorerben ohne Zustimmung des Nacherben grundsätzlich nicht möglich. Nimmt der Vorerbe sie dennoch vor, so sind sie unwirksam.
- Erwirbt der Vorerbe etwas mit Mitteln der Erbschaft, so gehört das Erworbene zur Erbschaft. Der Jurist spricht hier von unmittelbarer Ersetzung, gesetzlich geregelt in § 2111 BGB.
- Allerdings kann der Erblasser den Nacherben von diesen Beschränkungen befreien.
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Immer möglich: Erbe ausschlagen
Ist der Vor- oder Nacherbe auch Pflichtteilsberechtigter, so steht ihm eine Wahlmöglichkeit zu. Schlägt er die Erbeinsetzung aus, so kann er unmittelbar seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Art der Belastung des Vorerben oder nach Bedingungen, wann und wie der Nacherbe die Erbschaft antritt, kann dies im Einzelfall die bessere Option sein. Diese Wahl steht immer offen.
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