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Übertragung Immobilie Lebzeiten: darum ist es so wichtig!

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2024
Ihre Lesezeit: 5 Minuten
Sehr gut: Diese Seite wurde mit 4.5 Sternen bewertet!
               

Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Ãœbertragung von Immobilien zu Lebzeiten Die schnelle Antwort

Übertragung Immobilie Lebzeiten

  • Vorteile der Immobilienübertragung zu Lebzeiten: Durch die vorzeitige Übertragung von Immobilien können Sie Streitigkeiten in Erbengemeinschaften vermeiden und steuerliche Vorteile nutzen. Notariell beurkundete Schenkungen sichern eine reibungslose Eigentumsübertragung.
  • Freibeträge und Schenkungssteuer vermeiden: Durch die Nutzung von Freibeträgen bei Schenkungen alle zehn Jahre können Sie erhebliche Steuern sparen. Pro Elternteil können Kinder steuerfrei bis zu 400.000 € erhalten, was bei geschickter Planung große Vorteile bietet.
  • Absicherung für den Lebensabend: Mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht können Sie weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen und sich gegen mögliche finanzielle Risiken absichern. Diese Rechte können zudem den Schenkungswert und damit die Steuerlast verringern.
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Was bedeutet Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten?

Treffen Sie für den Fall Ihres Ablebens keinerlei Vorsorge, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ihre Angehörigen bilden dann eine Erbengemeinschaft und teilen den Nachlass unter sich auf. Können sich die Erben nicht verständigen, was mit Ihrer Immobilie geschehen soll, muss die Immobilie meist verkauft oder im ungünstigsten Fall sogar teilungsversteigert werden.

Sie können natürlich vorsorglich ein Testament verfassen und darin bestimmen, dass die Immobilie einem bestimmten Erben zufallen soll und alles Weitere Ihren Erben überlassen. Möchten Sie jedoch Ihre Lebenssituation berücksichtigen, kann sich die Übertragung zu Lebenszeiten empfehlen. Sie übertragen dann Ihre Immobilie zu Lebzeiten an einen Erben als Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Wichtig ist, dass Sie die Schenkung notariell beurkunden und den Eigentumsübergang im Grundbuch eintragen lassen. Im Schenkungsvertrag sollten Sie jede Absprache, die Sie mit dem Angehörigen im Hinblick auf die Übertragung der Immobilie treffen, dokumentieren. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen.

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Übertragung Immobilie Lebzeiten: Was spricht für eine vorzeitige Übertragung, was dagegen?

Es gibt eine ganze Reihe von Aspekten, die für oder gegen eine vorzeitige Übertragung sprechen. Was dafür oder dagegen spricht, hängt von Ihrer Lebenssituation und Ihren Vorstellungen ab, wie Sie Ihren Lebensabend verbringen und absichern möchten. In Betracht kommen:

  • Sie möchten die beim Erbfall möglicherweise anfallenden Erbschaftsteuern vermeiden und sich die Freibeträge des Schenkungs- und Erbschaftssteuerrechts zunutze machen.
  • Sie möchten Ihre Immobilie im Familienbesitz erhalten.
  • Sie möchten nicht länger in der für Sie zu groß gewordenen Immobilie alleine wohnen und Ihr Kind motivieren, bei Ihnen einzuziehen.
  • Sie möchten Ihre Wohnsituation im Hinblick auf Ihre eventuell eintretende Krankheits- oder Pflegefallbedürftigkeit durch die Unterstützung Ihrer Kinder absichern.
  • Sie möchten Streitigkeiten in der entstehenden Erbengemeinschaft vermeiden.
  • Ist die Familie zerrüttet und möchten Sie, dass ein anderer gesetzlicher Erbe leer ausgeht, entfällt dessen Pflichtteil, wenn zwischen Schenkung und Todesfall mehr als zehn Jahre liegen. Ist der Zeitraum kürzer, richtet sich der Pflichtteilsanspruch nicht mehr nach dem Gesamtwert der Immobilie, sondern wird anteilig bemessen.
Thumbnail Ãœbertragung von Immobilien zu Lebzeiten
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Welche Freibeträge und Fristen bestehen bei Schenkungen?

Wie der Ratgeber Immobilien übertragen und vererben* des Fachportals Kreditvergleich.net aufführt, ist es unter anderem wichtig sich vorab über die Freibeträge und Fristen für Schenkungen zu informieren. Übertragen Sie Ihre Immobilie schenkungsweise an Ihr Kind, profitiert das Kind von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Für Enkelkinder beträgt der Freibetrag 200.000 €. Erst wenn der Verkehrswert der Immobilie den Freibetrag übersteigt, fällt bei der schenkungsweise Übertragung Schenkungssteuer und im Erbfall Erbschaftssteuer an. Wenn Sie langfristig denken, profitieren Sie davon, dass die Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut nutzbar sind. Sie können Ihre Immobilie auch in Etappen weitergeben. Wenn Sie die Immobilie scheibchenweise alle zehn Jahre übertragen, nutzen Sie jedes Mal den Freibetrag.

Sie sollten auch wissen, dass der Freibetrag für jeden Elternteil anwendbar ist, so dass jeder Elternteil seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrages steuerfrei übertragen kann. Dies bedeutet, dass Kinder von ihren Eltern insgesamt alle zehn Jahre bis zu 800.000 € schenkungssteuerfrei erhalten können.

Sie sind 70 Jahre alt und übertragen Ihr Wohnhaus schenkungsweise an Ihr Kind. Bis zu einem Freibetrag von 400.000 € bleibt die Schenkung steuerfrei. Im Alter von 80 Jahren können Sie weiteres Geldvermögen bis zu 400.000 € erneut an Ihr Kind übertragen. Vereinbaren Sie zusätzlich ein Nießbrauchrecht, senkt der Nießbrauch den Wert der Immobilie, nach dem sich die Schenkungssteuer bemisst. Ist der Ehegatte Miteigentümer der Immobilie, kann er seinen Miteigentumsanteil gleichfalls bis zu einem Freibetrag von 400.000 € an das Kind übertragen.

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    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 14. Oktober 2024


 
 
 
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Wie sichere ich mich bei der Schenkung ab?

Vor allem, wenn Sie in der Immobilie Ihren Lebensabend verbringen möchten, sollten Sie sich absichern. Auch hier besteht eine Reihe von Möglichkeiten.

  • So könnten Sie die Übertragung an die Bedingung knüpfen, dass die Immobilie wieder an Sie zurückfällt, sollte sich Ihr Kind überschulden und Gläubiger drohen, die Immobilie zwangsweise zu verwerten. Allein die Vereinbarung, dass das Kind das Haus nicht verkaufen darf, schützt Sie nicht vor dem Zugriff durch Gläubiger.
  • Damit Sie in die Immobilie weiter wohnen können, können Sie für sich selbst und den überlebenden Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren und sich das Recht im Grundbuch eintragen lassen. Beim Wohnrecht können Sie klar regeln, welche Räume Sie weiterhin nutzen und welche Räume Ihr eventuell in die Immobilie einziehendes Kind nutzt. Wichtig wäre, dass das Wohnrecht im Grundbuch stets an der ersten Rangstelle steht und ein eventuell aufzunehmendes Darlehen durch Ihr Kind möglichst an nachrangiger Stelle eingetragen wird. Das Wohnrecht wirkt sich steuermindernd beim Wert der Schenkung aus und wird nach der ortsüblichen Jahresmiete und Ihrem Lebensalter bewertet.
  • Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus oder hat Ihre Immobilie eine Einliegerwohnung, können Sie für die nicht selbst genutzte Wohnung ein Nießbrauchrecht vereinbaren. Sie haben damit das Recht, die Wohnung an Dritte zu vermieten und die Mieten zu vereinnahmen. Sollten Sie später altersbedingt ins Pflegeheim umziehen, sind Sie finanziell zusätzlich abgesichert. Als Nießbraucher bleiben Sie allerdings für den laufenden Unterhalt der Immobilie verantwortlich. Werden Sie später zum Pflegefall, zählen die Mieteinnahmen allerdings als Einkommen, von denen Sie die Kosten für Heim und Pflege bezahlen müssen.
  • Sie können mit dem Angehörigen vereinbaren, dass Sie im Alter in Ihrem Haus gepflegt werden und Sie nur in unabdingbaren Situationen in ein Pflegeheim umziehen müssen.
Abschnitt 5 von 5

Wie vermeide ich Streit in der Erbengemeinschaft?

Übertragen Sie Ihre Immobilie an einen Angehörigen, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass auch die übrigen Erben berücksichtigt werden. So kommt die Vereinbarung in Betracht, dass die Übertragung der Immobilie auf das spätere Erbe des Angehörigen und dessen Pflichtteil angerechnet werden muss. Sie können den Angehörigen, dem Sie die Immobilie vorzeitig übertragen, auch verpflichten, den anderen Erben eine Abfindung zu zahlen und damit klare Verhältnisse zu schaffen. Um die Übertragung der Immobilie zusätzlich abzusichern, können Sie mit den übrigen Erben einen Pflichtteilsverzicht im Hinblick auf das Haus und Grundstück vereinbaren. Sie vermeiden damit, dass der Angehörige das Haus verkaufen muss, um nach Ihrem Ableben die Ansprüche der übrigen Erben erfüllen zu können.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten

Kommentare

Kirmeyer Gertrud
22. Februar 2021 um 13:39 Uhr

Danke, sehr verständlich geschrieben. Ich werde aber auf jeden Fall zunächst einen Anwalt konsultieren. Alles andere muss dann wahrscheinlich ein Notar regeln.

Bei mir liegt der Fall jedoch anders. Ich möchte meine schuldenfreie EW meiner Freundin vererben, möchte aber noch zu meinen Lebzeiten einen Betrag von ihr bekommen. Wenn meine Wohnung z.B. € 600.000,00 wert ist, möchte ich vorab z.B. € 250.000,00 von ihr bekommen.

Wir wollen uns gegenseitig als Erben einsetzen, falls sie vor mir sterben sollte. Ist so etwas möglich?

Danke für eine kurze Info.

Mit freundlichen Grüßen
Gertrud Kirmeyer

Könnten Sie mir einen sehr erfahrenen Anwalt in München nennen?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Februar 2021 um 23:12 Uhr

Das ist natürlich möglich. Sie sollten hier aber auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine Anwälte empfehle. Alles Gute!


 

Adam S.
8. März 2021 um 16:24 Uhr

Meine Mutter hat Ihre Immobilie schon zu Lebzeiten mit Nießbrauch überschrieben. Im Überlassungsvertrag hat man festgelegt, dass, wenn der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte, meine Mutter das Recht hat, den übertragenen Grundbesitz unentgeltlich wieder zurück zu verlangen. Wir wissen jetzt nur nicht, wie diese Prozedur in Gang gesetzt werden kann. Muss man mit dem Überlassungsvertrag zum Nachlassgericht, um die Ansprüche meiner Mutter geltend zu machen, oder zum Notar oder zum Anwalt?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 8. März 2021 um 20:06 Uhr

Lieber Adam, am Besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Notar. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Andreas Huber
11. April 2021 um 09:59 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
ist es nicht aber so, dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Eltern weiterhin die ganze Immobilie selbst nutzen?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 11. April 2021 um 21:39 Uhr

Wie meinen Sie das? Die 10-Jahresfrist betrifft den steuerlichen Freibetrag. Mir ist da nichts abweichendes bekannt.


 

Frank
24. Januar 2022 um 11:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
ich möchte an diese Frage eine Erweiterung anschließen. Würden Sie darauf eingehen?

Viele Grüße
F. Raschel

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 24. Januar 2022 um 22:45 Uhr

Bitte gerne. Aber ich kann nicht direkt in Bezug auf Ihren Fall antworten, sondern nur allgemein.


 

Carla B.
22. August 2021 um 19:27 Uhr

Sehr geehrter Herr Seitz,
meine Schwiegermutter möchte, dass wir ihr Wohnhaus (ein Zweifamilienhaus) im Zuge einer Schenkung zur vorgezogenen Erbfolge übernehmen. Grund ist, dass sie die Verwaltung des Hauses nicht mehr schafft. Es sollen kein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden, sondern eine monatliche Leibrente gezahlt werden, weil meine Schwiegermutter inzwischen im Pflegeheim lebt. Eine Anrechnung mit anderen Erben, in unserem Fall meinem Schwager, ist nicht geplant, da ihm der Betrieb übertragen werden soll. Beide Immobilien sind in etwa gleich viel wert.
Leider hat sich inzwischen herausgestellt, dass das Zweifamilienhaus einen beträchtlichen Sanierungsstau aufweist. Wir tragen uns deshalb mit dem Gedanken, das Haus nach der Schenkung zu verkaufen.
Geht das und was muss dabei beachtet werden? Mir geht es nicht um irgendwelche Steuern, die eventuell bezahlt werden müssen, sondern um den juristischen Aspekt. Wohnrecht und Nießbrauch werden ja im Grundbuch eingetragen, wie sieht das mit dem Leibrentenanspruch aus?
Danke und viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 23. August 2021 um 19:37 Uhr

Liebe Carla, das kann immer nur im konkreten Einzelfall sinnvoll beleuchtet werden. Gerne können Sie sich eine Erstberatung von einem Anwalt für Erbrecht einholen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Freund
15. Februar 2022 um 08:22 Uhr

Sehr geehrter Dr. Seitz, zu Lebzeiten meines Vaters hat er mit meiner Mutter notariell ein Testament aufgesetzt, welches die Erbfolge regeln soll und wo meine Stiefgeschwister ausgeschlossen wurden. Meine Mutter ist leider verstorben und nun ist auch mein Vater verstorben und wir haben ein neues Testament gefunden, wo nun doch alle Kinder als Erben eingesetzt sind. Kann man mehrere Testamente machen und welches ist rechtskräftig?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 15. Februar 2022 um 19:49 Uhr

Guten Tag, grundsätzlich kann man durch Verfassen eines neuen Testaments ein altes widerrufen. In Ihrem Fall könnte ein Ehegattentestament vorliegen, das nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden kann. Das müsste man sich im Einzelfall ansehen und dabei auch die Formulierungen lesen.


 

Gunnar Lindgreen
6. März 2022 um 18:20 Uhr

Hallo,

meine Eltern haben sich 1997 scheiden lassen, mein Vater hat nur mich und meine Schwester als Kinder. Jetzt liegt er im Sterben, das Haus in dem er wohnt, hat er letztes Jahr im Juni auf seine neue Frau umgeschrieben, mit Grundbucheintrag. Haben wir als Kinder da noch Anspruch oder eher nicht?

Es gibt keinen Kaufvertrag oder sonst was, ich hab nur die Urkunde vom Notar gesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Lindgreen

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 6. März 2022 um 20:16 Uhr

Lieber Herr Lindgreen, das lässt sich so nicht beantworten. Aber es könnte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für Sie und Ihre Schwester in Betracht kommen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Hanno Schulz
30. März 2022 um 19:27 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
meine Eltern wollen ihr Haus auf meine Nichte überschreiben. Welche Auswirkungen hat das auf mein Erbe und kann ich etwas dagegen tun? Gilt hier die 10-Jahre Frist?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 31. März 2022 um 00:09 Uhr

Lieber Herr Schulz, schauen Sie bitte hier. Dort habe ich den Fall von Schenkungen zu Lebzeiten beschrieben. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Frau K
13. Juni 2022 um 15:28 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht und die Frau mit den minderjährigen Kindern auszieht, er aber das Haus besitzt und auch alleiniger Kreditnehmer ist, möchte er ja vermeiden, dass sie im Ernstfall die Erbschaftsverwalterin der Kinder wird oder gar das Haus nutzen kann.

Wäre eine halbe oder auch ganze Überschreibung des Hauses auf seine Mutter sinnvoll (mit entspr. Schenkungssteuern, gern auch mit Auflagen, wie dann die Kinder zu bedenken wären), wobei er weiterhin die Raten bezahlt und alle Rechte behält? Ihr Anteil würde bei ihrem Tod dann (hoffentlich spät) wieder steuerfrei, da nicht über 400 T. Wert, an ihn zurückfallen? Oder gibt es da bessere Varianten?

Danke für Ihre Auskunft…

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 17. Juni 2022 um 00:00 Uhr

Liebe Frau K,

Ihre Frage ist so speziell, m.E. benötigen Sie qualifizierte rechtliche Beratung. Gerne könne Sie sich eine Ersteinschätzung über meinen Partner einholen.

Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Sascha
8. September 2022 um 20:08 Uhr

Lieber Herr Dr. Seitz,

wenn ein Ehegattentestament vorliegt und der Ehemann verstirbt, die Erbfolge so geregelt ist, dass jeweils die Hälfte an den Bruder des Verstorbenen und an die Nichte der Witwe gehen soll, nun aber die Witwe die Nichte als alleinige Erbin einsetzen möchte, ist das möglich?

Vielen lieben Dank im Voraus.
Sascha W.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 8. September 2022 um 22:37 Uhr

Lieber Sascha, im Grundsatz ist der überlebende Ehegatte an die Regelungen im gemeinsamen Testament gebunden. Allerdings gibt es Ausnahmen, das kommt auf die konkreten Formulierungen im Testament an.


 

Monika
30. November 2022 um 19:05 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

unsere Gedanken sind wie folgt: Meine Eltern möchten mir die Immobilie als befreiter Vorerbe vererben (meine Schwester hat bereits Geld erhalten) und meine zwei Neffen sollen meine Nacherben sein. Ich selbst bin Single und habe keine Kinder. Ist es richtig, dass ich einen Freibetrag von 800.000 Euro habe und wenn ich verstorben bin, meine 2 Neffen dann auf Antrag auch jeweils 800.000 Euro Freibetrag. Oder haben diese nur 400.000 von meinen Eltern, wenn deren eigene Mutter (meine Schwester) noch lebt? Gibt es sonst eine sinnvolle Alternative? Herzlichen Dank.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 3. Dezember 2022 um 21:16 Uhr

Liebe Monika, ich kann Sie steuerrechtlich nicht beraten. Aber so wie ich das lese, dürften für die Immobilie in Summe 800.000 € Freibetrag zusammenkommen. Die Nacherben versteuern grds. auf Basis ihres Verwandschaftsverhältnisses zum Vorerben, können aber auch beantragen, dass sie auf Basis ihres Verwandschaftsverhältnisses zu den Erblassern versteuern, § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Für Details und konkrete Anwendung auf Ihren Fall bitte einen Steuerberater aufsuchen.


 

Willi Buzz
1. Dezember 2022 um 08:37 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,
stimmt es, dass wenn ich zum Beispiel mein Haus meinem Sohn vererbe, wobei bereits zweimal € 400´ geflossen sind, dass dieser, wenn er nach meinem Ableben im Haus wohnt oder lebt, oder hier gemeldet ist, und dies zehn Jahre lang nach meinem Tod, die restliche Erbschaftssteuer entfällt?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 3. Dezember 2022 um 21:20 Uhr

Lieber Herr Buzz, es gibt im Erbschaftssteuerrecht die Möglichkeit, selbstgenutzte Immobilien steuerfrei z.B. an die eigenen Kinder zu vererben. Dazu muss der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen.


 

Rosi
15. Dezember 2022 um 14:23 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,
eine vorhandene Immobilie wird kurz vor dem Tod auf eins von 4 Kindern übertragen. Beim Tod ist nur noch ein Girokonto mit einem Sollsaldo vorhanden. Sind jetzt trotzdem die 4 Kinder eine Erbengemeinschaft? Es ist ja eigentlich gar kein Vermögen mehr vorhanden, aber dennoch würde ja ein Pflichtteilsanspruch bestehen?! Vielen Dank für eine Antwort.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 18. Dezember 2022 um 21:49 Uhr

Liebe Rosi, das lässt sich aus Ihren Angaben nicht erkennen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Immobilie vor dem Tod übertragen wurde oder ob ein Konto Soll aufweist. Es kommt allein darauf an, wie die Erbfolge geregelt ist. Gibt es beispielsweise ein Testament? Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Rosi
20. Dezember 2022 um 12:35 Uhr

Hallo,
es gibt kein Testament und die Immobilie war das einzige Vermögen. Ohne Testament also gesetzliche Erbfolge. Aber wie berechnet sich dann der Pflichtteilsanspruch?
Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 21. Dezember 2022 um 23:15 Uhr

Liebe Rosi, der Pflichtteilsanspruch richtet sich rein auf eine Ausgleichszahlung in Geld. Wenn kein Vermögen geerbt wurde, dann geht dieser Anspruch in der Regel ins Leere. Die Höhe können Sie beispielsweise über meinen Pflichtteilsrechner berechnen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Angelika Schwarz
30. Dezember 2022 um 23:06 Uhr

Sehr geehrter Dr. Seitz, wie sichere ich mich am Besten ab, um die Erbschaftssteuer zu umgehen? Mein Mann möchte die Hälfte unserer Immobilien ganz auf meinen Namen überschreiben. Würde das ausreichen, dass ich steuerfrei erben kann?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Angelika Schwarz

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 30. Dezember 2022 um 23:57 Uhr

Liebe Frau Schwarz, das kommt im Wesentlichen darauf an, wie hoch das Immobilienvermögen ist, das im Todesfall vererbt werden soll. Bitte beachten Sie auch, dass bei der Überschreibung Schenkungssteuer anfallen kann. Ich rate an dieser Stelle, einen Steuerberater für die Gestaltung der Erbfolge zu Rate zu ziehen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Katharina
2. April 2023 um 20:11 Uhr

Sehr geehrter Hr. Seitz. Ich und mein Mann besitzen ein Haus (das auf eine Million geschätzt wird) und 2 Kinder. Sollte ich oder mein Mann versterben, erbt der lebende Ehegatte von seiner Hälfte 50% und den Rest die Kinder jeweils 25%. Können Steuer anfallen auf die 50% für den Überlebenden?
Danke im Voraus

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 3. April 2023 um 23:46 Uhr

Liebe Katharina,

das kommt vor allem auf den Wert der Immobilie an. Eine Indikation können Sie über meinen Erbschaftssteuerrechner erhalten.

Viele Grüße

Stephan Seitz


 

Hans Klubert
24. April 2023 um 14:10 Uhr

Sehr geehrter Hr. Seitz;
ich lebe von meiner Frau getrennt.
Jetzt würde ich gerne meinen Anteil an meinen Sohn mit Nießbrauchrecht übertragen.
Meine Frau möchte ihren Anteil zunächst behalten.
Ist eine Teilübertragung möglich?
Wenn meine Frau und ich je unseren Anteil übertragen, sind dann jeweils 400.000 € frei?
Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 24. April 2023 um 23:06 Uhr

Lieber Herr Klubert, im Grundsatz kann ein Miteigentumsanteil übertragen werden. Letztlich kommt es aber auf die Situation im Einzelfall an. Dazu möchte ich Sie bitten, einen Anwalt zu kontaktieren. Der von Ihnen angesprochene Freibetrag gilt je Übertragenden, sowohl die Mutter wie auch der Vater haben je 400.000 € frei.


 

Hans Klubert
1. Mai 2023 um 09:23 Uhr

Vielen Dank Dr. Stephan Seitz


 

Lukas
25. April 2023 um 13:22 Uhr

Guten Tag,

Unser Vater und sein Bruder sind 50/50 erbberechtigt an einem Haus. Vater wohnt seit über 10 Jahren drin somit ja von der Erbschaftssteuer befreit. Vor einigen Jahren wurde das Haus durch unseren Vater renoviert und auf den neuesten Stand gebracht (Kosten ca. 150.000€), der Preis der Immobilie ist somit sehr stark gestiegen.

Könnten die Kosten in einem Erbfall geltend gemacht werden oder bleiben Vater und Bruder 50/50 erbberechtigt, obwohl der Bruder keine Kosten und somit keine Wertsteigerung mit eingebracht hat. Es wäre ja unfair, wenn dieser im Erbfall an dem neuen Immobilienpreis zu 50% beteiligt sein würde.

Danke im Voraus
Gruß

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 25. April 2023 um 13:52 Uhr

Lieber Lukas, die Immobilie gehört ja derzeit noch nicht den beiden potentiellen Erben, sondern dem Erblasser. Es würde sich ggf. anbieten, wenn dieser eine entsprechende Regelung in sein Testament aufnimmt oder wenn die beiden einen Vertrag über diese Renovierungsleistungen schließen. Für eine konkrete Beratung zum Einzelfall möchte ich Sie bitten, anwaltlichen Rat einzuholen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Uli
21. Juni 2023 um 09:17 Uhr

Guten Tag Dr. Seitz,

auch wir stehen vor dem Gedanken, ein Haus gerecht weiter zu geben.
Das Haus gehört meiner Mutter, es gibt meine Schwester und mich als Erben sowie drei Enkelkinder.
Nun will meine Tochter (also Enkelin der Hausbesitzerin) dort in die leer stehende Etage einziehen. Hierfür muss renoviert werden.
Es stellt sich die Frage, wie wir das gerecht regeln, meine Schwester hat kein Interesse am Haus, und ich nur bedingt. Meinen Anteil würde meine Tochter eh erben, sie ist mein einziges Kind.
Die Mutter bewohnt noch eine Etage und das soll auch im besten Fall bis zum Ableben so bleiben.

Die Gedanken gehen dahin, dass meine Tochter den Umbau stemmt, und evtl. meine Schwester direkt oder später zu einem festgelegten Betrag auszahlt.
Ich würde auf meinen Anteil verzichten, bzw. meine Tochter müsste mich nicht auszahlen, ich hätte aber gerne ein Niessbrauchsrecht.

Wie wird der Wert für den Anteil meiner Schwester berechnet? Schätzung durch einen Makler, Verkehrswert? Wir haben keine Ahnung, was die Immobilie wert ist.

Vielen Dank für Ihre sehr informative Seite, vielleicht können Sie uns schon ein paar erste Ideen geben.

Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Juni 2023 um 13:03 Uhr

Liebe(r) Uli,

vielen Dank für Ihr Feedback. Hier spielen viele Punkte mit rein, u.a. wird auch nicht unerheblich Geld investiert. Ich würde Ihnen dringend raten, sich anwaltlich (und ggf. auch steuerlich) zum Thema Nachlassplanung beraten zu lassen. Das wird zwar nicht ganz umsonst sein, aber die Investition zahlt sich sicher aus und vermeidet späteren Streit.

Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Homfri
25. Juni 2023 um 21:58 Uhr

Vielen Dank für den Artikel. Gibt es Vor- oder Nachteile, wenn man die geerbte Immobilie selbst nutzt, vermietet oder verkauft?


 

Astrid Richter
19. Juli 2023 um 18:45 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

Meine Eltern (75 und 83 Jahre) sind im Besitz eines Eigentumshauses (Wert geschätzt 1.200.000€), das sie selber noch bewohnen. Die Immobilie wurde noch nicht auf uns 2 Kinder überschrieben bzw. verschenkt.
Macht es nun Sinn, dass jedes Elternteil ein Testament verfasst, um dort das Vermächtnis über deren Anteil der zu vererbenden Immobilie zu regeln. Verstirbt das erste Elternteil, dann erbt der Ehepartner 50% und die beiden Kinder jeweils 25/25. Wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt das andere Elternteil verstirbt, minimiert sich der Freibetrag. Könnte man das mit einer Testament/Vermächtnis-Regelung umgehen. Können Sie mir mitteilen, wie sich diese Regelung nennt?

Freue mich von Ihnen zu hören
Sonnige Grüße
Astrid

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 20. Juli 2023 um 22:37 Uhr

Liebe Astrid, in ihrem Fall spielen nicht nur erbrechtliche Aspekte eine Rolle, sondern es gibt einen starken Connect zur Erbschaftssteuer. Hier muss im Einzelfall genau ermittelt werden, welcher Weg für Sie sinnvoll ist und wie der überlebende Ehegatte abgesichert wird. Bitte kontaktieren Sie hier in jedem Fall einen Steuerberater. Bei der Erstellung des Testaments kann dann ein Notar die erforderliche Unterstützung bieten. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Sam
24. August 2023 um 00:07 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz

Ich habe vor 8 Jahren das Haus meiner Oma überschrieben bekommen. Meine Mutter hat auf ihren Erbteil bzgl. Haus und Hof verzichtet. Ihr Bruder ist bereits seit viel länger als 12 Jahren verstorben und hatte aber 2 Kinder sprich meine Cousins. Nun ist meine Oma verstorben, können die beiden Cousins noch irgendwas geltend machen und wenn mit was muss ich rechnen? Muss ich sie informieren? Über den Tod meiner Oma?

Gruß

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 25. August 2023 um 00:30 Uhr

Lieber Sam, vielen Dank für Ihr Anliegen. Leider lässt sich das so abstrakt nicht beantworten. Bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Karl-Werner Ständecke
18. Januar 2024 um 11:04 Uhr

lch wohne mit meiner Frau in einem Haus, das sie von der noch bei uns wohnenden Mutter erben soll. Was ist mit mir, wenn meine Frau vor mir stirbt? Habe ich dann noch ein Wohnrecht?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 19. Januar 2024 um 08:55 Uhr

Lieber Herr Ständecke, grds. tritt der Ehepartner in den Mietvertrag des verstorbenen Ehegatten ein, § 563 BGB. Daher muss er nicht ausziehen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Karl
18. Februar 2024 um 23:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
meine Frau und ich haben 2006 unserem gemeinsamen Sohn unser Haus überschrieben und wohnen seither im Niessbrauch. Unsere Absicht war entsprechend der damaligen Gesetzeslage den Pflichtteilanspruch eines unehelichen Sohns durch die Entwertung der Schenkung nach 10 Jahren auf 0 zu verhindern. Unsere Frage: gilt diese Regelung aktuell noch bzw. wann wurde sie mit welchen Folgen wie geändert?
Mit freundlichen Grüßen, Karl

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 19. Februar 2024 um 13:27 Uhr

Lieber Karl, mir wäre nicht bewusst, dass es hier eine Änderung gab. Was genau meinen Sie? Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Renate
1. Juli 2024 um 10:12 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

ist es nicht so, dass die 10-Jahres-Frist erst mit dem Tod des Nießbrauchnehmers (Erblasser) anfängt zu laufen? Auch würde mich interessieren, wenn ein Erbe im Notarvertrag auf einen Pflichtteilergänzungsanspruch verzichtet, ob dieser noch Forderungen stellen kann? Muss der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen sein, oder kann ein Erbe auch Ansprüche geltend machen, wenn es mündlich vereinbart wurde und ein Ehepaar seit vielen Jahren in der Wohnung lebt? Ist ein Leibding auch ein Nießbrauchsrecht?

Mit freundlichen Grüßen, Renate


 

Timo
28. Februar 2024 um 13:42 Uhr

Hallo,
wir stehen vor folgender Situation. Die Oma meiner Frau hat 2006 ihre Immobilie per Erbreihenfolge an ihren Sohn (Onkel meiner Frau) vererbt. Im Grundbuch steht, dass nach seinem Ableben das Haus an meine Frau und ihre Cousine geht. Nun ist der Onkel im Pflegeheim, das Sozialamt kann nicht ans Haus, es steht jetzt leer. Was passiert mit dem Haus?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 29. Februar 2024 um 16:51 Uhr

Bitte gehen Sie auf das Amtsgericht zu, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betroffene gewöhnlich aufhält. Wahrscheinlich muss hier ein Betreuer bestellt werden. Das Sozialamt sollte aber mit dem Vorgehen vertraut sein.


 

Gincel Gabriele
28. März 2024 um 16:45 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,
vor kurzem ist mein Vater verstorben. Er besaß zusammen mit meiner Mutter (im Kaufvertrag je zu 1/2) eine Eigentumswohnung, in der sie beide gewohnt haben. Meine Mama bleibt weiterhin in der Wohnung. Es gab kein Testament. Lt. Nachlassgericht erbt sie 1/2 und wir drei Kinder je 1/6. Ist damit gemeint die Hälfte von meinem Vater oder die gesamte Wohnung? Und ist es sinnvoll, dass wir unsere Erbteile auf Mama übertragen, damit sie dann über die ganze Wohnung verfügt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele G.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 31. März 2024 um 00:57 Uhr

Liebe Gabriele, das lässt sich so nicht beantworten. Es könnte mit Blick auf die Erbschaftssteuer ungeschickt sein, dass Sie Ihrer Mutter Vermögen übertragen. Hier könnte ggf. eine vertragliche Vereinbarung bereits ausreichen. Bitte kontaktieren Sie einen Steuerberater, sodass Sie hier nicht unnötig Vermögen versteuern müssen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Martina F.
22. Juni 2024 um 17:36 Uhr

Hallo Herr Seitz,
meine Eltern überlegen, ob sie ihr Haus an meinen Bruder überschreiben und ein Nießbrauchrecht vereinbaren. Nun sind wir aber insgesamt 3 Kinder und alle sollen den gleichen Gegenwert bekommen. Mein Bruder müsste uns also auszahlen. Die Bank hat das Haus geschätzt. Wenn wir also von einem Wert von 300.000 Euro als Erbe ausgehen, wie wird dieser gerecht auf die Kinder verteilt? Mein Bruder muss ja noch (hoffentlich) viele Jahre warten, bis er das Haus nutzen kann und evtl. auch Renovierungen bezahlen. Andererseits kann das Haus in den nächsten Jahren aber auch an Wert steigen und wir wären dann schlechter dran. Wenn die Preise für Immobilien sinken, wäre mein Bruder der Benachteiligte.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 24. Juni 2024 um 10:57 Uhr

Liebe Martina, die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Neben juristischen Themen und der von Ihnen angesprochenen wirtschaftlichen Bewertung spielen hier auch steuerrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Meist würde man derartiges wohl vertraglich vereinbaren. Ein Notar kann Ihnen helfen, eine juristisch saubere Lösung aufzusetzen. Steuerrechtlich wird er Sie aber nicht beraten. Ich würde daher empfehlen, bei einem auf Nachlassplanung spezialisierten Rechtsanwalt Beratung einzuholen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Kirmeyer Gertrud
22. Februar 2021 um 13:39 Uhr

Danke, sehr verständlich geschrieben. Ich werde aber auf jeden Fall zunächst einen Anwalt konsultieren. Alles andere muss dann wahrscheinlich ein Notar regeln.

Bei mir liegt der Fall jedoch anders. Ich möchte meine schuldenfreie Eigentumswohnung meiner Freundin vererben, möchte aber noch zu meinen Lebzeiten einen Betrag von ihr bekommen. Wenn meine Wohnung z.B. € 600.000,00 wert ist, möchte ich vorab z.B. € 250.000,00 von ihr bekommen.

Wir wollen uns gegenseitig als Erben einsetzen, falls sie vor mir sterben sollte. Ist so etwas möglich?

Danke für eine kurze Info.

Mit freundlichen Grüßen
Gertrud Kirmeyer

Könnten Sie mir einen sehr erfahrenen Anwalt in München nennen?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Februar 2021 um 23:12 Uhr

Das ist natürlich möglich. Sie sollten hier aber auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine Anwälte empfehle. Alles Gute!


 

Adam S.
8. März 2021 um 16:24 Uhr

Meine Mutter hat ihre Immobilie schon zu Lebzeiten mit Nießbrauch überschrieben. Im Überlassungsvertrag hat man festgelegt, dass, wenn der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt, meine Mutter das Recht hat, den übertragenen Grundbesitz unentgeltlich wieder zurückzuverlangen. Wir wissen jetzt nur nicht, wie diese Prozedur in Gang gesetzt werden kann. Muss man mit dem Überlassungsvertrag zum Nachlassgericht, um die Ansprüche meiner Mutter geltend zu machen, oder zum Notar oder zum Anwalt?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 8. März 2021 um 20:06 Uhr

Lieber Adam, am besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Notar. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Andreas Huber
11. April 2021 um 09:59 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
ist es nicht aber so, dass die 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Eltern weiterhin die ganze Immobilie selbst nutzen?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 11. April 2021 um 21:39 Uhr

Wie meinen Sie das? Die 10-Jahresfrist betrifft den steuerlichen Freibetrag. Mir ist da nichts Abweichendes bekannt.


 

Frank
24. Januar 2022 um 11:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
ich möchte an diese Frage eine Erweiterung anschließen. Würden Sie darauf eingehen?

Viele Grüße
F. Raschel

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 24. Januar 2022 um 22:45 Uhr

Bitte gerne. Aber ich kann nicht direkt in Bezug auf Ihren Fall antworten, sondern nur allgemein.


 

Carla B.
22. August 2021 um 19:27 Uhr

Sehr geehrter Herr Seitz,
meine Schwiegermutter möchte, dass wir ihr Wohnhaus (ein Zweifamilienhaus) im Zuge einer Schenkung zur vorgezogenen Erbfolge übernehmen. Grund ist, dass sie die Verwaltung des Hauses nicht mehr schafft. Es sollen kein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden, sondern eine monatliche Leibrente gezahlt werden, weil meine Schwiegermutter inzwischen im Pflegeheim lebt. Eine Anrechnung mit anderen Erben, in unserem Fall meinem Schwager, ist nicht geplant, da ihm der Betrieb übertragen werden soll. Beide Immobilien sind in etwa gleich viel wert.
Leider hat sich inzwischen herausgestellt, dass das Zweifamilienhaus einen beträchtlichen Sanierungsstau aufweist. Wir tragen uns deshalb mit dem Gedanken, das Haus nach der Schenkung zu verkaufen.
Geht das und was muss dabei beachtet werden? Mir geht es nicht um irgendwelche Steuern, die eventuell bezahlt werden müssen, sondern um den juristischen Aspekt. Wohnrecht und Nießbrauch werden ja im Grundbuch eingetragen, wie sieht das mit dem Leibrentenanspruch aus?
Danke und viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 23. August 2021 um 19:37 Uhr

Liebe Carla, das kann immer nur im konkreten Einzelfall sinnvoll beleuchtet werden. Gerne können Sie sich eine Erstberatung von einem Anwalt für Erbrecht einholen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Freund
15. Februar 2022 um 08:22 Uhr

Sehr geehrter Dr. Seitz, zu Lebzeiten meines Vaters hat er mit meiner Mutter notariell ein Testament aufgesetzt, welches die Erbfolge regeln soll und wo meine Stiefgeschwister ausgeschlossen wurden. Meine Mutter ist leider verstorben und nun ist auch mein Vater verstorben und wir haben ein neues Testament gefunden, wo nun doch alle Kinder als Erben eingesetzt sind. Kann man mehrere Testamente machen und welches ist rechtskräftig?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 15. Februar 2022 um 19:49 Uhr

Guten Tag, grundsätzlich kann man durch Verfassen eines neuen Testaments ein altes widerrufen. In Ihrem Fall könnte ein Ehegattentestament vorliegen, das nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden kann. Das müsste man sich im Einzelfall ansehen und dabei auch die Formulierungen lesen.


 

Gunnar Lindgreen
6. März 2022 um 18:20 Uhr

Hallo,

meine Eltern haben sich 1997 scheiden lassen, mein Vater hat nur mich und meine Schwester als Kinder. Jetzt liegt er im Sterben, das Haus in dem er wohnt, hat er letztes Jahr im Juni auf seine neue Frau umgeschrieben, mit Grundbucheintrag. Haben wir als Kinder da noch Anspruch oder eher nicht?

Es gibt keinen Kaufvertrag oder sonst was, ich hab nur die Urkunde vom Notar gesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Lindgreen

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 6. März 2022 um 20:16 Uhr

Lieber Herr Lindgreen, das lässt sich so nicht beantworten. Aber es könnte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für Sie und Ihre Schwester in Betracht kommen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Hanno Schulz
30. März 2022 um 19:27 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
meine Eltern wollen ihr Haus auf meine Nichte überschreiben. Welche Auswirkungen hat das auf mein Erbe und kann ich etwas dagegen tun? Gilt hier die 10-Jahre Frist?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 31. März 2022 um 00:09 Uhr

Lieber Herr Schulz, schauen Sie bitte hier. Dort habe ich den Fall von Schenkungen zu Lebzeiten beschrieben. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Frau K
13. Juni 2022 um 15:28 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht und die Frau mit den minderjährigen Kindern auszieht, er aber das Haus besitzt und auch alleiniger Kreditnehmer ist, möchte er ja vermeiden, dass sie im Ernstfall die Erbschaftsverwalterin der Kinder wird oder gar das Haus nutzen kann.

Wäre eine halbe oder auch ganze Überschreibung des Hauses auf seine Mutter sinnvoll (mit entspr. Schenkungssteuern, gern auch mit Auflagen, wie dann die Kinder zu bedenken wären), wobei er weiterhin die Raten bezahlt und alle Rechte behält? Ihr Anteil würde bei ihrem Tod dann (hoffentlich spät) wieder steuerfrei, da nicht über 400 T. Wert, an ihn zurückfallen? Oder gibt es da bessere Varianten?

Danke für Ihre Auskunft…

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 17. Juni 2022 um 00:00 Uhr

Liebe Frau K,

Ihre Frage ist so speziell, m.E. benötigen Sie qualifizierte rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich eine Ersteinschätzung über meinen Partner einholen.

Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Sascha
8. September 2022 um 20:08 Uhr

Lieber Herr Dr. Seitz,

wenn ein Ehegattentestament vorliegt und der Ehemann verstirbt, die Erbfolge so geregelt ist, dass jeweils die Hälfte an den Bruder des Verstorbenen und an die Nichte der Witwe gehen soll, nun aber die Witwe die Nichte als alleinige Erbin einsetzen möchte, ist das möglich?

Vielen lieben Dank im Voraus.
Sascha W.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 8. September 2022 um 22:37 Uhr

Lieber Sascha, im Grundsatz ist der überlebende Ehegatte an die Regelungen im gemeinsamen Testament gebunden. Allerdings gibt es Ausnahmen, das kommt auf die konkreten Formulierungen im Testament an.


 

Monika
30. November 2022 um 19:05 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
unsere Gedanken sind wie folgt: Meine Eltern möchten mir die Immobilie als befreiter Vorerbe vererben (meine Schwester hat bereits Geld erhalten) und meine zwei Neffen sollen meine Nacherben sein. Ich selbst bin Single und habe keine Kinder. Ist es richtig, dass ich einen Freibetrag von 800.000 Euro habe und wenn ich verstorben bin, meine 2 Neffen dann auf Antrag auch jeweils 800.000 Euro Freibetrag. Oder haben diese nur 400.000 von meinen Eltern, wenn deren eigene Mutter (meine Schwester) noch lebt? Gibt es sonst eine sinnvolle Alternative? Herzlichen Dank.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 3. Dezember 2022 um 21:16 Uhr

Liebe Monika, ich kann Sie steuerrechtlich nicht beraten. Aber so wie ich das lese, dürften für die Immobilie in Summe 800.000 € Freibetrag zusammenkommen. Die Nacherben versteuern grds. auf Basis ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Vorerben, können aber auch beantragen, dass sie auf Basis ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu den Erblassern versteuern, § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Für Details und konkrete Anwendung auf Ihren Fall bitte einen Steuerberater aufsuchen.


 

Willi Buzz
1. Dezember 2022 um 08:37 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,
stimmt es, dass wenn ich zum Beispiel mein Haus meinem Sohn vererbe, wobei bereits zweimal € 400.000 geflossen sind, dass dieser, wenn er nach meinem Ableben im Haus wohnt oder lebt, oder hier gemeldet ist, und dies zehn Jahre lang nach meinem Tod, die restliche Erbschaftssteuer entfällt?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 3. Dezember 2022 um 21:20 Uhr

Lieber Herr Buzz, es gibt im Erbschaftssteuerrecht die Möglichkeit, selbstgenutzte Immobilien steuerfrei z.B. an die eigenen Kinder zu vererben. Dazu muss der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen.


 

Rosi
15. Dezember 2022 um 14:23 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,
eine vorhandene Immobilie wird kurz vor dem Tod auf eins von 4 Kindern übertragen. Beim Tod ist nur noch ein Girokonto mit einem Sollsaldo vorhanden. Sind jetzt trotzdem die 4 Kinder eine Erbengemeinschaft? Es ist ja eigentlich gar kein Vermögen mehr vorhanden, aber dennoch würde ja ein Pflichtteilsanspruch bestehen?! Vielen Dank für eine Antwort.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 18. Dezember 2022 um 21:49 Uhr

Liebe Rosi, das lässt sich aus Ihren Angaben nicht erkennen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Immobilie vor dem Tod übertragen wurde oder ob ein Konto Soll aufweist. Es kommt allein darauf an, wie die Erbfolge geregelt ist. Gibt es beispielsweise ein Testament? Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Rosi
20. Dezember 2022 um 12:35 Uhr

Hallo,
es gibt kein Testament und die Immobilie war das einzige Vermögen. Ohne Testament also gesetzliche Erbfolge. Aber wie berechnet sich dann der Pflichtteilsanspruch?
Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 21. Dezember 2022 um 23:15 Uhr

Liebe Rosi, der Pflichtteilsanspruch richtet sich rein auf eine Ausgleichszahlung in Geld. Wenn kein Vermögen geerbt wurde, dann geht dieser Anspruch in der Regel ins Leere. Die Höhe können Sie beispielsweise über meinen Pflichtteilsrechner berechnen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Angelika Schwarz
30. Dezember 2022 um 23:06 Uhr

Sehr geehrter Dr. Seitz, wie sichere ich mich am Besten ab, um die Erbschaftssteuer zu umgehen? Mein Mann möchte die Hälfte unserer Immobilien ganz auf meinen Namen überschreiben. Würde das ausreichen, dass ich steuerfrei erben kann?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Angelika Schwarz

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 30. Dezember 2022 um 23:57 Uhr

Liebe Frau Schwarz, das kommt im Wesentlichen darauf an, wie hoch das Immobilienvermögen ist, das im Todesfall vererbt werden soll. Bitte beachten Sie auch, dass bei der Überschreibung Schenkungssteuer anfallen kann. Ich rate an dieser Stelle, einen Steuerberater für die Gestaltung der Erbfolge zu Rate zu ziehen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Katharina
2. April 2023 um 20:11 Uhr

Sehr geehrter Hr. Seitz. Ich und mein Mann besitzen ein Haus (das auf eine Million geschätzt wird) und 2 Kinder. Sollte ich oder mein Mann versterben, erbt der lebende Ehegatte von seiner Hälfte 50% und den Rest die Kinder jeweils 25%. Können Steuer anfallen auf die 50% für den Überlebenden?
Danke im Voraus

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 3. April 2023 um 23:46 Uhr

Liebe Katharina,

das kommt vor allem auf den Wert der Immobilie an. Eine Indikation können Sie über meinen Erbschaftssteuerrechner erhalten.

Viele Grüße

Stephan Seitz


 

Hans Klubert
24. April 2023 um 14:10 Uhr

Sehr geehrter Hr. Seitz;
ich lebe von meiner Frau getrennt.
Jetzt würde ich gerne meinen Anteil an meinen Sohn mit Nießbrauchrecht übertragen.
Meine Frau möchte ihren Anteil zunächst behalten.
Ist eine Teilübertragung möglich?
Wenn meine Frau und ich je unseren Anteil übertragen, sind dann jeweils 400.000 € frei?
Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 24. April 2023 um 23:06 Uhr

Lieber Herr Klubert, im Grundsatz kann ein Miteigentumsanteil übertragen werden. Letztlich kommt es aber auf die Situation im Einzelfall an. Dazu möchte ich Sie bitten, einen Anwalt zu kontaktieren. Der von Ihnen angesprochene Freibetrag gilt je Übertragenden, sowohl die Mutter wie auch der Vater haben je 400.000 € frei.


 

Hans Klubert
1. Mai 2023 um 09:23 Uhr

Vielen Dank Dr. Stephan Seitz


 

Lukas
25. April 2023 um 13:22 Uhr

Guten Tag,

Unser Vater und sein Bruder sind 50/50 erbberechtigt an einem Haus. Vater wohnt seit über 10 Jahren drin, somit ja von der Erbschaftssteuer befreit. Vor einigen Jahren wurde das Haus durch unseren Vater renoviert und auf den neuesten Stand gebracht (Kosten ca. 150.000€), der Preis der Immobilie ist somit sehr stark gestiegen.

Könnten die Kosten in einem Erbfall geltend gemacht werden oder bleiben Vater und Bruder 50/50 erbberechtigt, obwohl der Bruder keine Kosten und somit keine Wertsteigerung mit eingebracht hat. Es wäre ja unfair, wenn dieser im Erbfall an dem neuen Immobilienpreis zu 50% beteiligt sein würde.

Danke im Voraus
Gruß

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 25. April 2023 um 13:52 Uhr

Lieber Lukas, die Immobilie gehört ja derzeit noch nicht den beiden potentiellen Erben, sondern dem Erblasser. Es würde sich ggf. anbieten, wenn dieser eine entsprechende Regelung in sein Testament aufnimmt oder wenn die beiden einen Vertrag über diese Renovierungsleistungen schließen. Für eine konkrete Beratung zum Einzelfall möchte ich Sie bitten, anwaltlichen Rat einzuholen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Uli
21. Juni 2023 um 09:17 Uhr

Guten Tag Dr. Seitz,

auch wir stehen vor dem Gedanken, ein Haus gerecht weiterzugeben.
Das Haus gehört meiner Mutter, es gibt meine Schwester und mich als Erben sowie drei Enkelkinder.
Nun will meine Tochter (also Enkelin der Hausbesitzerin) dort in die leer stehende Etage einziehen. Hierfür muss renoviert werden.
Es stellt sich die Frage, wie wir das gerecht regeln, meine Schwester hat kein Interesse am Haus, und ich nur bedingt. Meinen Anteil würde meine Tochter eh erben, sie ist mein einziges Kind.
Die Mutter bewohnt noch eine Etage und das soll auch im besten Fall bis zum Ableben so bleiben.

Die Gedanken gehen dahin, dass meine Tochter den Umbau stemmt, und evtl. meine Schwester direkt oder später zu einem festgelegten Betrag auszahlt.
Ich würde auf meinen Anteil verzichten, bzw. meine Tochter müsste mich nicht auszahlen, ich hätte aber gerne ein Niessbrauchsrecht.

Wie wird der Wert für den Anteil meiner Schwester berechnet? Schätzung durch einen Makler, Verkehrswert? Wir haben keine Ahnung, was die Immobilie wert ist.

Vielen Dank für Ihre sehr informative Seite, vielleicht können Sie uns schon ein paar erste Ideen geben.

Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Juni 2023 um 13:03 Uhr

Liebe(r) Uli,

vielen Dank für Ihr Feedback. Hier spielen viele Punkte mit rein, u.a. wird auch nicht unerheblich Geld investiert. Ich würde Ihnen dringend raten, sich anwaltlich (und ggf. auch steuerlich) zum Thema Nachlassplanung beraten zu lassen. Das wird zwar nicht ganz umsonst sein, aber die Investition zahlt sich sicher aus und vermeidet späteren Streit.

Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Homfri
25. Juni 2023 um 21:58 Uhr

Vielen Dank für den Artikel. Gibt es Vor- oder Nachteile, wenn man die geerbte Immobilie selbst nutzt, vermietet oder verkauft?


 

Astrid Richter
19. Juli 2023 um 18:45 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

Meine Eltern (75 und 83 Jahre) sind im Besitz eines Eigentumshauses (Wert geschätzt 1.200.000€), das sie selber noch bewohnen. Die Immobilie wurde noch nicht auf uns 2 Kinder überschrieben bzw. verschenkt.
Macht es nun Sinn, dass jedes Elternteil ein Testament verfasst, um dort das Vermächtnis über deren Anteil der zu vererbenden Immobilie zu regeln. Verstirbt das erste Elternteil, dann erbt der Ehepartner 50% und die beiden Kinder jeweils 25/25. Wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt das andere Elternteil verstirbt, minimiert sich der Freibetrag. Könnte man das mit einer Testament/Vermächtnis-Regelung umgehen. Können Sie mir mitteilen, wie sich diese Regelung nennt?

Freue mich von Ihnen zu hören
Sonnige Grüße
Astrid

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 20. Juli 2023 um 22:37 Uhr

Liebe Astrid, in ihrem Fall spielen nicht nur erbrechtliche Aspekte eine Rolle, sondern es gibt einen starken Connect zur Erbschaftssteuer. Hier muss im Einzelfall genau ermittelt werden, welcher Weg für Sie sinnvoll ist und wie der überlebende Ehegatte abgesichert wird. Bitte kontaktieren Sie hier in jedem Fall einen Steuerberater. Bei der Erstellung des Testaments kann dann ein Notar die erforderliche Unterstützung bieten. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Sam
24. August 2023 um 00:07 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,

Ich habe vor 8 Jahren das Haus meiner Oma überschrieben bekommen. Meine Mutter hat auf ihren Erbteil bzgl. Haus und Hof verzichtet. Ihr Bruder ist bereits seit viel länger als 12 Jahren verstorben und hatte aber 2 Kinder sprich meine Cousins. Nun ist meine Oma verstorben, können die beiden Cousins noch irgendwas geltend machen und wenn mit was muss ich rechnen? Muss ich sie informieren? Über den Tod meiner Oma?

Gruß

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 25. August 2023 um 00:30 Uhr

Lieber Sam, vielen Dank für Ihr Anliegen. Leider lässt sich das so abstrakt nicht beantworten. Bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Karl-Werner Ständecke
18. Januar 2024 um 11:04 Uhr

Ich wohne mit meiner Frau in einem Haus, das sie von der noch bei uns wohnenden Mutter erben soll. Was ist mit mir, wenn meine Frau vor mir stirbt? Habe ich dann noch ein Wohnrecht?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 19. Januar 2024 um 08:55 Uhr

Lieber Herr Ständecke, grds. tritt der Ehepartner in den Mietvertrag des verstorbenen Ehegatten ein, § 563 BGB. Daher muss er nicht ausziehen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Karl
18. Februar 2024 um 23:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
meine Frau und ich haben 2006 unserem gemeinsamen Sohn unser Haus überschrieben und wohnen seither im Nießbrauch. Unsere Absicht war entsprechend der damaligen Gesetzeslage den Pflichtteilanspruch eines unehelichen Sohns durch die Entwertung der Schenkung nach 10 Jahren auf 0 zu verhindern. Unsere Frage: gilt diese Regelung aktuell noch bzw. wann wurde sie mit welchen Folgen wie geändert?
Mit freundlichen Grüßen, Karl

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 19. Februar 2024 um 13:27 Uhr

Lieber Karl, mir wäre nicht bewusst, dass es hier eine Änderung gab. Was genau meinen Sie? Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Renate
1. Juli 2024 um 10:12 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

ist es nicht so, dass die 10-Jahres-Frist erst mit dem Tod des Nießbrauchnehmers (Erblasser) anfängt zu laufen? Auch würde mich interessieren, wenn ein Erbe im Notarvertrag auf einen Pflichtteilergänzungsanspruch verzichtet, ob dieser noch Forderungen stellen kann? Muss der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen sein, oder kann ein Erbe auch Ansprüche geltend machen, wenn es mündlich vereinbart wurde und ein Ehepaar seit vielen Jahren in der Wohnung lebt? Ist ein Leibding auch ein Nießbrauchsrecht?

Mit freundlichen Grüßen, Renate


 

Timo
28. Februar 2024 um 13:42 Uhr

Hallo,
wir stehen vor folgender Situation. Die Oma meiner Frau hat 2006 ihre Immobilie per Erbreihenfolge an ihren Sohn (Onkel meiner Frau) vererbt. Im Grundbuch steht, dass nach seinem Ableben das Haus an meine Frau und ihre Cousine geht. Nun ist der Onkel im Pflegeheim, das Sozialamt kann nicht ans Haus, es steht jetzt leer. Was passiert mit dem Haus?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 29. Februar 2024 um 16:51 Uhr

Bitte gehen Sie auf das Amtsgericht zu, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betroffene gewöhnlich aufhält. Wahrscheinlich muss hier ein Betreuer bestellt werden. Das Sozialamt sollte aber mit dem Vorgehen vertraut sein.


 

Gincel Gabriele
28. März 2024 um 16:45 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz,
vor kurzem ist mein Vater verstorben. Er besaß zusammen mit meiner Mutter (im Kaufvertrag je zu 1/2) eine Eigentumswohnung, in der sie beide gewohnt haben. Meine Mama bleibt weiterhin in der Wohnung. Es gab kein Testament. Lt. Nachlassgericht erbt sie 1/2 und wir drei Kinder je 1/6. Ist damit gemeint die Hälfte von meinem Vater oder die gesamte Wohnung? Und ist es sinnvoll, dass wir unsere Erbteile auf Mama übertragen, damit sie dann über die ganze Wohnung verfügt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele G.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 31. März 2024 um 00:57 Uhr

Liebe Gabriele, das lässt sich so nicht beantworten. Es könnte mit Blick auf die Erbschaftssteuer ungeschickt sein, dass Sie Ihrer Mutter Vermögen übertragen. Hier könnte ggf. eine vertragliche Vereinbarung bereits ausreichen. Bitte kontaktieren Sie einen Steuerberater, sodass Sie hier nicht unnötig Vermögen versteuern müssen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Martina F.
22. Juni 2024 um 17:36 Uhr

Hallo Herr Seitz,
meine Eltern überlegen, ob sie ihr Haus an meinen Bruder überschreiben und ein Nießbrauchrecht vereinbaren. Nun sind wir aber insgesamt 3 Kinder und alle sollen den gleichen Gegenwert bekommen. Mein Bruder müsste uns also auszahlen. Die Bank hat das Haus geschätzt. Wenn wir also von einem Wert von 300.000 Euro als Erbe ausgehen, wie wird dieser gerecht auf die Kinder verteilt? Mein Bruder muss ja noch (hoffentlich) viele Jahre warten, bis er das Haus nutzen kann und evtl. auch Renovierungen bezahlen. Andererseits kann das Haus in den nächsten Jahren aber auch an Wert steigen und wir wären dann schlechter dran. Wenn die Preise für Immobilien sinken, wäre mein Bruder der Benachteiligte.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 24. Juni 2024 um 10:57 Uhr

Liebe Martina, die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Neben juristischen Themen und der von Ihnen angesprochenen wirtschaftlichen Bewertung spielen hier auch steuerrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Meist würde man derartiges wohl vertraglich vereinbaren. Ein Notar kann Ihnen helfen, eine juristisch saubere Lösung aufzusetzen. Steuerrechtlich wird er Sie aber nicht beraten. Ich würde daher empfehlen, bei einem auf Nachlassplanung spezialisierten Rechtsanwalt Beratung einzuholen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

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