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Pflichtteil Erbe verweigert Auskunft

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Zuletzt aktualisiert: 9. Januar 2025
Ihre Lesezeit: 10 Minuten
               

Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Pflichtteil Erbe verweigert Auskunft Die schnelle Antwort

Pflichtteil Erbe verweigert Auskunft

  • Entdecken Sie Ihr Pflichtteilsrecht! Selbst wenn Sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden, steht Ihnen oft ein Teil des Nachlasses zu. Es lohnt sich, weil Sie so Ihre finanziellen Ansprüche sichern können und klare Einsicht in die Vermögenswerte des Erblassers erhalten.
  • Lernen Sie Ihre Auskunftsrechte kennen! Der Erbe muss Ihnen offenlegen, was zum Nachlass gehört und wie dessen Wert ermittelt wird. Das ist besonders spannend, da Sie dadurch Ungereimtheiten aufdecken und Ihren Pflichtteilsanspruch mit handfesten Fakten untermauern können.
  • Nutzen Sie weitere Informationsquellen! Grundbuch, Handelsregister oder Nachlassakten: Sie haben vielfältige Möglichkeiten, sich zusätzlich zum Erben zu informieren. So bleiben Sie stets auf Augenhöhe und können zielgerichtet über Ihren Pflichtteilsanspruch entscheiden.
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Wie erfahren Sie, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind?

Hinterlässt der Erblasser ein Testament oder Erbvertrag, erhalten Sie vom Nachlassgericht als gesetzlicher Erbe eine Kopie dieses Dokuments. Ist darin eine andere Person zum Erben bestimmt und sind Sie dadurch enterbt, kommt Ihr Pflichtteilsrecht in Betracht. Das Nachlassgericht kann die Erben insoweit informieren, als das Testament und Erbvertrag beim Gericht hinterlegt wurden. Ein Erbvertrag wird immer beim Nachlassgericht hinterlegt. Erfahren Sie aus dem Verwandtenkreis, dass der Erblasser verstorben ist, könnten Sie vorsorglich das Nachlassgericht informieren, dass Sie als gesetzlicher Erbe und als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommen.

Befindet sich hingegen ein Testament im Privatbesitz des Erblassers und wurde nicht beim Nachlassgericht hinterlegt, ist derjenige, der das Testament auffindet, gesetzlich verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Unterschlagung eines Testaments ist strafbar. Gegebenenfalls könnten Sie das Nachlassgericht darauf aufmerksam machen, dass Sie in den Unterlagen des Erblassers die Existenz eines Testaments vermuten und zu Nachforschungen veranlassen.

Sind Sie gesetzlicher Erbe und hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, werden Sie vom Nachlassgericht darüber informiert, dass der Erblasser verstorben ist und Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen. Ein Pflichtteilsrecht besteht dann nicht, da sie ja Erbe sind. Erscheint zudem der Bestand des Nachlasses gefährdet oder sind nicht alle Erben unmittelbar erreichbar, kann das Nachlassgericht Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise eine Nachlasspflegschaft, anordnen.

Abschnitt 2 von 5

Wie bringen Sie den Bestand und Wert des Nachlasses in Erfahrung?

Wollen Sie den Pflichtteil geltend machen, werden Sie wahrscheinlich keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers haben. Sie sind darauf angewiesen, dass der Erbe Sie in nachvollziehbarer Art und Weise informiert.

Der Gesetzgeber stellt daher folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Der Erbe hat auf Ihren Wunsch als Pflichtteilsberechtigter ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2314 BGB). Im Nachlassverzeichnis sind die vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten zu bezeichnen.
    Die Nachlassgegenstände sind nach Anzahl, und wertbildenden Faktoren zu erfassen. Der Wert selbst braucht nicht angegeben zu werden, da hierfür der selbstständige Wertermittlungsanspruch zur Verfügung steht. Im Nachlassverzeichnis sind auch eventuelle Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre zu erfassen. Sofern zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben kein Misstrauen besteht, sollte ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis genügen.
    Zur Vorlage von Belegen (Konto- oder Depotauszüge, Geschäftsbücher) ist der Erbe nicht verpflichtet (BGH, NJW 1975, 258). Nur wenn ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran zum Nachlass gehört, muss der Erbe Bilanzen oder eine Gewinn- und Verlustrechnung samt Geschäftsbüchern und Belegen für einen Zeitraum von 3 - 5 Jahren vorlegen.
    Der Kostenaufwand, der mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar oder ein Sachverständigengutachten einhergeht, geht zu Lasten des Nachlasses. Dies bedeutet, dass sich der Wert des Nachlasses und damit auch Ihr Pflichtteilsrecht vermindert. Insoweit könnte es empfehlenswert sein, sich von vornherein zu verständigen und es möglichst nicht auf eine streitige Auseinandersetzung ankommen zu lassen.
  • Über den bloßen Auskunftsanspruch hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen gesonderten Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB). Dann ist der Erbe verpflichtet, auf Kosten des Nachlasses den Wert eines Vermögenswertes zu ermitteln. Dies geschieht meist durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ob sich der Kostenaufwand lohnt, ist vorab zu überlegen.
     
    Zudem ist das Sachverständigengutachten für die Wertermittlung immer nur ein Anhaltspunkt und ist nicht verbindlich. Es soll den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, sich ein Bild vom Wert des Nachlasses zu machen und sich zu entscheiden, ob er sich eventuell auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen möchte.
     
    Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Erben, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht hätte, selber die Bewertung vorzunehmen oder den Sachverständigen auszuwählen. In der Praxis wird der Pflichtteilsberechtigte meist erst nach der Auskunft des Erben genau benennen können, für welchen Gegenstand eine Wertermittlung notwendig erscheint. Details siehe unten.
  • Sofern es der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich wünscht, hat der Erbe das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Der Notar hat den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Es genügt nicht, lediglich Erklärungen des Erben oder ein bereits vorhandenes privates Nachlassverzeichnis zu beurkunden, ohne eigene Nachforschungen anzustellen.
    Bestandsaufnahme beiwohnen: Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden (§ 2314 BGB). Dies empfiehlt sich, wenn die Vermutung besteht, dass der Erbe den Nachlass nicht vollständig mitgeteilt hat. Zudem besteht die Möglichkeit, Einsicht in Belege zu nehmen.
  • Bestehen an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft begründete Zweifel, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert (§ 261 BGB). Die wahrheitswidrige eidesstattliche Versicherung ist eine strafbare Handlung, spielt aber in der Praxis eine nur geringe Rolle.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Nachlassverzeichnis!

Erfahren Sie, warum ein Nachlassverzeichnis für jeden Erbfall ein unverzichtbarer Wegweiser ist und wie Sie es korrekt erstellen, um Streit und Haftungsrisiken zu vermeiden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen kompakt die Unterschiede zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis, gibt wertvolle Tipps für Pflichtteilsfragen und verschafft Ihnen Klarheit über alle relevanten Kosten und Fristen.

  Beschreibung Praxis-Tipp
Nachlassverzeichnis Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Es enthält alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Todes. Setzen Sie eine Frist zur Vorlage. Klären Sie, ob ein notarielles Verzeichnis gewünscht ist.
Belege & Kontoauszüge Grundsätzlich muss der Erbe keine Originalbelege vorlegen. Ausnahme: Unternehmen im Nachlass (Offenlegung von Bilanzen, G+V). Prüfen Sie, ob ein Anspruch auf Einsicht besteht, wenn wirtschaftliche Beteiligungen im Nachlass enthalten sind.
Wertermittlung Der Pflichtteilsberechtigte kann ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses verlangen. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt allerdings dem Erben. Kosten-Nutzen vorher abwägen. Ergebnis ist zwar Richtwert, aber nicht für beide Seiten bindend.
Notarielles Nachlassverzeichnis Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten ist ein Notar einzuschalten, der von sich aus den Nachlassbestand ermittelt und beurkundet. Sinnvoll bei Misstrauen gegen den Erben oder unklaren Vermögensverhältnissen. Höhere Kosten belasten den Nachlass und mindern letztlich alle Erbanteile.
Weitere Quellen Grundbuch & Handelsregister
 
Nachlassakten beim Nachlassgericht
 
Betreuungsakten beim Betreuungsgericht (falls Erblasser betreut war)
So können Sie wichtige Nachweise erlangen, ohne sich allein auf den Erben verlassen zu müssen.

Fordern Sie den oder die Erben mittels Aufforderungsschreiben auf, Auskunft zu erteilen. Setzen Sie hier vor allem auch Fristen, dann kommen die Erben mit deren Ablauf in Verzug. So können Sie beispielsweise auch Anwaltskosten im Anschluss geltend machen.

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Gibt es noch weitere Informationsquellen?

Ungeachtet der Auskunftspflicht des Erben, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter noch weitere Informationsquellen:

  • Gehört zum Nachlass eine Immobilie, könnten Sie Einsicht in das Grundbuch nehmen und aufgrund Ihres berechtigten Interesses Abschriften daraus verlangen (§ 12 Grundbuchordnung).
  • Mit der Einsicht in das Handelsregister lässt sich feststellen, was hinsichtlich des Unternehmens des Erblassers dort eingetragen ist (§ 9 Handelsgesetzbuch).
  • Auch die Einsicht in die Nachlassakten kann sich empfehlen, da der Erbe beim Nachlassgericht ein eigenes Nachlassverzeichnis einreichen muss.
  • Bestand der Erblasser unter gesetzlicher Betreuung, sollten Sie Einsicht in die Betreuungsakten beim Betreuungsgericht nehmen. Dort muss der Betreuer jedes Jahr ein Vermögensverzeichnis einreichen.

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Musterbrief Pflichtteil Auskunft: Erbe auffordern, Auskunft über den Pflichtteil zu erteilen

Der Erbe ist nicht von sich aus verpflichtet, Sie als pflichtteilsberechtigten Erben anzusprechen. Möchten Sie die Initiative ergreifen, sollten Sie ein Aufforderungsschreiben an den Erben richten.

Wir nehmen beispielhaft an, dass Sie ein Geschwisterteil haben und gemeinsam erbberechtigt sind. Aufgrund des Testaments Ihrer verstorbenen Mutter ist der Geschwisterteil als alleiniger Erbe bestimmt. Sie wären demnach pflichtteilsberechtigt. Das Aufforderungsschreiben könnte folgenden Inhalt haben (unverbindliches Auskunft Pflichtteil Muster), wobei insbesondere Fristsetzungen im Schreiben von Bedeutung sind um den Erben in Verzug zu setzen:

Lieber Bruder Herbert,
 
Das Amtsgericht Musterhausen hat mir das Testament unserer Mutter vom 15.10.2008 übersandt, wonach Du von unserer Mutter zum Alleinerben eingesetzt wurdest. Ich mache deshalb mein Pflichtteilsrecht geltend.
 
Im Rahmen dieses Anspruchs bist Du zur Auskunft über den gesamten Nachlass der Mutter zum Todestag am 17.8.2024 verpflichtet. Dies zum einen als ihr Alleinerbe und zum anderen als Erbschaftsbesitzer, da die Mutter bei dir im Haushalt gelebt hat.
 
Ich darf dich auffordern, mir ein Nachlassverzeichnis mit der Aufstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses zukommen zu lassen. Bitte nimm in das Nachlassverzeichnis auch alle Schenkungen und ehebezogenen Zuwendungen mit auf, die unsere Mutter zu Lebzeiten getätigt hat. Schenkungen an Dich persönlich sind auch anzugeben, wenn sie vor mehr als 10 Jahren erfolgt sind.
 
Ich bitte Dich um Übersendung des Nachlassverzeichnisses bis zum 30.10.2024.
 
Hinsichtlich des Wohnhauses von unserer Mutter, das auch Gegenstand des Nachlasses ist, bitte ich Dich bereits jetzt um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung bis zum 30.11.2024.
 
Nach Übersendung der von mir angeforderten Unterlagen werde ich meinen Pflichtteilsanspruch konkret beziffern. Ich gehe davon aus, dass dieser mindestens 100.000 € beträgt. Bitte überweise diesen Abschlagsbetrag bis zum 30.9.2024 auf mein Konto DE12 3456 7890 1234 5678 90 bei der Geld Bank.
 
Beste Grüße
Dein Bruder
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Wertermittlungsanspruch Pflichtteil: Wie werden die Vermögenswerte für den Pflichtteilsanspruch ermittelt?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Damit bleiben nachträgliche Wertsteigerungen einzelner Vermögenswerte oder Wertminderungen außer Betracht (§ 2311 BGB).

Bewertung der Aktiva des Nachlasses

  • Der Wert von Bargeld, Guthaben auf Girokonten (Auskunft Pflichtteil Kontoauszüge) oder in Depots entspricht dem Wert, der vorhanden ist und vermindert sich um eventuelle bar zu zahlende Nachlassverbindlichkeiten (Details siehe unten).
  • Immobilien und Grundstücke werden meist mit dem Verkehrswert angesetzt. Verkehrswert ist derjenige Wert, den die Immobilie bei einem freien Verkauf erzielen würde. Ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung bewerten sich nach dem Sachwertverfahren, das sich an den Herstellungskosten orientiert. Insoweit kommt es darauf an, was es heute kosten würde, dieses Haus und diese Wohnung zu errichten. Dabei ist das Alter des Objekts wertmindernd zu berücksichtigen.
     
    Um den Kostenaufwand für ein Sachverständigengutachten zu sparen, könnte ein ortskundiger Makler einbezogen werden, insbesondere dann, wenn das Haus zum Verkauf steht. Wird das Haus verkauft, ist der erzielte Verkaufserlös der maßgebliche Wert. Beabsichtigt der Pflichtteilsberechtigte, selbst ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, wäre er verpflichtet, eventuelle Kostenvorschüsse vorab aus eigener Tasche zu bezahlen und diese im Nachhinein vom Erben einzufordern.
    Sonderfall Landwirtschaft: Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb, bestimmt sich der Pflichtteil nach besonderen Regeln. Zweck ist, den Betrieb in seinem Bestand zu erhalten und den Erben davon abzuhalten, Teile des Betriebes verkaufen zu müssen. Zudem entscheidet der Ertragswert des Hofes über die Höhe des Pflichtteils (§ 2312 BGB). Dazu haben sich in den meisten Bundesländern regional zum Teil recht unterschiedliche Höferechte herausgebildet. Mit der Erhaltung leistungsfähiger Höfe soll eine ebenso leistungsfähige Landwirtschaft erhalten bleiben. Diese Sondererbfolge im Höferecht schließt aber nicht das Recht des Erblassers aus, durch letztwillige Verfügung anderes zu bestimmen.
    Ein Mietshaus wird nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Dabei wird auf die erzielbare Miete abstellt. Bei unbebauten Grundstücken kommt es auf den Bodenrichtwert an, der mithin aus der Bodenrichtwerttabelle der Gemeinde zu entnehmen ist.
  • Wertpapiere werden mit dem Kurswert am Todestag des Erblassers angesetzt. Wurden an diesem Tag größere Kursschwankungen verzeichnet, ist ein mittlerer Tageskurs anzusetzen.
  • Gesellschaftsanteile sind mit ihrem Wert zu berücksichtigen, also mit dem Wert, den ein Dritter normalerweise als Kaufpreis bezahlen würde. In der Regel bedarf es der Einbeziehung eines Sachverständigen.
  • Handelsgeschäfte oder freiberufliche Praxen sind mit dem Verkehrswert anzusetzen. Der Verkehrswert setzt sich aus den Sachwerten, den stillen Reserven, dem Kundenstamm und dem Goodwill zusammen. Die Bestimmung des Sachwertes richtet sich danach, ob der Betrieb oder die Praxis fortgeführt oder liquidiert werden. Auch hier bedarf es meist eines Sachverständigengutachtens.
  • Lebensversicherungen gehören nur dann zum Nachlass, wenn der Verstorbene selbst bezugsberechtigt gewesen wäre. Die Versicherung gehört nicht zum Nachlass, wenn der versicherte Erblasser gegenüber der Versicherung eine bestimmte Person als Bezugsberechtigten genannt hat. Dann steht die Versicherungssumme demjenigen zu, der in der Versicherungspolice als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Die Leistung erfolgt dann aufgrund des Versicherungsvertrags, nicht aufgrund des Erbrechts.
  • Hausrat: Der überlebende Ehegatte hat als gesetzlicher Erbe neben Verwandten zweiter Ordnung Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke (Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB). Neben Verwandten erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder) gebühren ihm die Gegenstände, soweit er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Soweit die Gegenstände in den Nachlass fallen, dürften sie meist durch den fortlaufenden Gebrauch kaum werthaltig sein und es kaum rechtfertigen, darüber einen Streit vom Zaun zu brechen.
  • PKW: Der Wert eines Pkw lässt sich einfach anhand der sogenannten Schwacke-Liste beziffern. Wird der Pkw verkauft, ist der Verkaufserlös der maßgebliche Wert. Letztlich ist der Pkw so viel wert, wie ein Kaufinteressent bereit ist, dafür zu zahlen.

Berücksichtigungsfähige Passiva des Nachlasses

Verbindlichkeiten vermindern die Vermögenswerte, entlasten den Erben und vermindern den Pflichtteilsanspruch. Im Detail kommen in Betracht:

  • Kosten, die mit dem Erbfall entstehen: Hierzu gehören die Kosten der Beerdigung und der Grabstätte, nicht aber der späteren Grabpflege. Relevant sind auch die Kosten einer Nachlassverwaltung, einer Nachlasssicherung einschließlich der Nachlasspflegschaft. Muss zur Feststellung des Pflichtteils ein Sachverständigengutachten beauftragt werden oder kommt es zum Gerichtsprozess, gehören auch die Kosten für die Feststellung des Umfangs und des Wertes des Nachlasses zu den Verbindlichkeiten.
  • Geldschulden vermindern den Nachlasswert. In Betracht kommt ein überzogenes Girokonto, eine Darlehensschuld oder fällige Einkommensteuern. Auch Ansprüche des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners bestehen fort und richten sich nun als Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben (§ 1586b BGB).
  • Der Voraus: Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, der gesetzlicher Erbe wird, erhält vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil den sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Das sind die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände, auch das gemeinsam genutzte Familienauto. Der Voraus ist bei der Berechnung des Pflichtteils abzuziehen.
  • Erstattung von Sozialhilfe: Hat der Erblasser Sozialhilfe erhalten und sind die Erben nach § 102 SGB XII zur Erstattung von Kosten verpflichtet, so ist auch der Erstattungsanspruch vom Nachlass abzuziehen und reduziert den Pflichtteilsanspruch.
  • Fordert der überlebende Ehegatte aus Anlass des Todes des Partners den Zugewinnausgleich, vermindert die Zugewinnausgleichsforderung den Nachlass.

Keine Berücksichtigung im Nachlassverzeichnis finden gegen folgende Verbindlichkeiten

  • Lebte eine Person mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt und war unterhaltsberechtigt, hat diese Person Anspruch auf den sogenannten Dreißigsten, auch wenn er oder sie nicht Erbe wird. Der Dreißigste beinhaltet das Recht, für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall von den Erben weiterhin Unterhalt im bisherigen Umfang zu verlangen (§ 1969 BGB). Pflichtteilsansprüche werden nicht vermindert. Es handelt sich um eine Verpflichtung des Erben.
  • Nicht abgezogen werden testamentarisch bestimmte Vermächtnisse und Auflagen.
  • Kosten, die nur den Erben betreffen: Die Gerichtsgebühren für die Eröffnung des Testaments oder die Erteilung des Erbscheins sind ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie die Kosten von Auseinandersetzungen der Miterben untereinander. Gleiches gilt für die Kosten der Testamentsvollstreckung.
  • Unberücksichtigt bleiben die Erbschaftssteuern des jeweils Erb- oder Pflichtteilsberechtigten. Die Steuer fällt beim Erben an und hängt in der Höhe davon ab, wer erbt und wie hoch die Erbschaft ist. Allerdings sind Steuerschulden, die den Erblasser selbst betreffen und zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben, abzuziehen. Diese vermindern den Nachlass und damit auch die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten.
Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil Erbe verweigert Auskunft

Kommentare

Eulenstein
4. Dezember 2018 um 14:13 Uhr

Wenn es erst eine Erbgemeinschaft gab ein Miterbe alles ansich gerissen hatte und das Erbe ausgeschlagen hat und zum Schluss Anwalt forderte eine Nachlass Erklärung ohne Werte von Richterin zu gelassen und dieses an Eides statt versichert ??? So was finde ich bekloppt nicht mehr zurechnungsfähig zu gleich!


 

Erbrechtlerin2021
27. April 2021 um 10:40 Uhr

Danke für den informativen sowie präzisen Artikel in Bezug auf das Erbrecht! Besonders der Teil zum Miet- und Wohnrecht hat mich Neues gelehrt – vielen herzlichen Dank.

VG


 

Verena
25. Juli 2021 um 19:10 Uhr

Auch, wenn die gesetzliche Erbfolge nach wie vor oft eintritt, da es vielen Personen zuwider ist, sich zu Lebzeiten mit dem Tod zu befassen, gibt es ebenso Personen, die auf ein Testament bestehen. Darüber, welche Vorteile dieses bietet, kann ein Notar ausgiebig informieren. Zudem kann dieser sicherstellen, dass das Eigentum nach dem Todesfall bei den gewünschten Erben ankommt.


 

Jochen
11. Februar 2023 um 17:38 Uhr

Hab von meinem Onkel den 24-Teil geerbt. Wieviel Unterschriften muss man machen oder was muss man ALLES unterschreiben bis es zur Auszahlung kommt?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 11. Februar 2023 um 23:03 Uhr

Lieber Jochen, schauen Sie mal unter Erbengemeinschaft auflösen. Im Grundsatz brauchen Sie einen gemeinsamen Vertrag aller Miterben. Häufig geht das nicht besonders zügig.


 

Karin
20. Mai 2023 um 18:37 Uhr

Habe einem Bekannten vergangenes Jahr 3000-. € geliehen zum Kauf eines Senioren Scooter. Der Verstorbene hat schriftlich hinterlassen, dass in einem eventuellen Todesfall der Senioren Scooter an mich ausgehändigt werden muss, wenn er die 3000,- € nicht an mich zurückbezahlt hat. Schriftliche Vereinbarung liegt vor. Der Herr ist nun verstorben und die Kinder haben das Erbe ausgeschlagen. Wie bekomme ich diesen Senioren Scooter zurück?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Mai 2023 um 16:29 Uhr

Liebe Karin, sind denn die Erben bekannt, die nach der Ausschlagung in die Erbfolge eingetreten sind? Dann würde ich mich an jene wenden. Ansonsten, gibt es einen Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind? Dann würde ich mich an den wenden. Oder Kontakt mit dem Nachlassgericht zum Stand der Dinge aufnehmen. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Karin
29. Juni 2023 um 14:16 Uhr

Danke für die Info, habe Kontakt mit dem Nachlassgericht aufgenommen


 

Jonas
25. Mai 2023 um 20:55 Uhr

Moin, vor kurzem ist bei mir ein naher Verwanter verstorben. Das Erbe habe ich vor auszuschlagen, da ich weiß, dass ich mehr Schulden als Gewinn hätte. Das Problem ist, dass ich eigene Gegenstände in einer Garage (die wir zusammen genutzt hatten) gelagert hatte. Die Garage lief aber unter seinem Namen. Muss ich beweisen das diese Gegenstände mein Eigentum sind und wenn ja wie? Oder kann ich sie ohne Problem aus der Garage entwänden, oder nehme ich damit automatisch die Erbschaft an?
Gruß
Jonas

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 25. Mai 2023 um 22:16 Uhr

Lieber Jonas, ich kann Sie an dieser Stelle nicht rechtlich beraten. Ich würde aber dringend davon abraten Gegenstände, die im Besitz des Erblassers waren, einfach an sich zu nehmen. Wahrscheinlich werden Sie etwas Zeit einplanen müssen und auf die Erben zugehen.


 

Armin
30. Mai 2023 um 02:50 Uhr

Hallo, meine geschiedene Mutter ist im Oktober 2022 gestorben, mein Bruder nimmt das Erbe nicht, er ist ebenfalls im Mai 2023 verstorben. Meine Frage: bin ich Alleinerbe? Es ist kein Testament vorhanden. Danke Armin

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 30. Mai 2023 um 11:15 Uhr

Lieber Armin, schauen Sie bitte mal in meinen Erbrechner. Dort können Sie ganz einfach Ihren gesetzlichen Erbteil ermitteln. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Armin
2. Juni 2023 um 07:28 Uhr

Vielen Dank


 

Roy kling
30. Mai 2023 um 16:24 Uhr

Guten Tag.
Mein Opa ist im Januar gestorben. Lebte aber 30 Jahre 200 km entfernt und wurde bis zum Schluss von einem Bekannten betreut. Dieser hat auch alle Sachen erledigt. Auch alles rund um die Beerdigung… diese wurde auch bezahlt. Am Samstag kontaktiert er mich um mir mitzuteilen dass Post vom Amtsgericht kam und sie die Kontaktdaten vom mir als einziger Verwandter benötigen da sie gesehen haben dass meine Mutter vor 12 Jahren starb. Meine Frage: was wollen die von der Bekannte (hat nix mit der Familie zu tun, mein Opa lebte mit seiner Mutter zusammen die auch bereits verstorben ist (konnte ja alles ohne meine Zustimmung erledigen Bestattung usw.).
Mein Opa sagte vor 20 Jahren wenn mal was sein sollte ist etwas für dich da… hatte aber die letzten 10 Jahre kein Kontakt.

Danke


 

Elke Zalewski
20. Juni 2023 um 19:36 Uhr

Hallo, mein Papa verstarb im November 2022. Wir sind drei Kinder und seine einzigen Erben. Mein ältester Bruder hat zu uns seit 30 Jahren den Kontakt abgebrochen. Mein jüngerer Bruder und ich haben uns um alles gekümmert. Auch haben wir endlich übers Amt meinen älteren Bruder ermittelt. Aber er verweigert jeden Kontakt. Ich hab ihn ausführlich informiert und meine Daten gegeben. Ich war von meinem Vater mit allen Vollmachten ausgestattet, da er seit Jahren ein Pflegefall war und ich mich um ihn gekümmert habe. Jetzt weiß ich nicht, was ich in Zukunft mit dem Erbteil meines Bruders machen soll. Wir haben alles durch drei geteilt und sein Anteil liegt auf der Bank. Aber die Bank wird das ja nicht ewig so lassen. Ich habe meinen Bruder auch informiert, dass er ja ausschlagen kann. Aber wenn er das getan hätte, hätte mich das Gericht informiert? Soll ich jetzt das Geld 30 Jahre im Kleiderschrank aufheben? Wir wollen alles korrekt abschließen. Wenn sich ein Miterbe so verweigert, was kann man da tun? Danke

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Juni 2023 um 13:33 Uhr

Liebe Frau Zalewski, für die Auseinandersetzung des Nachlasses benötigen Sie ja einen einstimmigen Beschluss aller Miterben. Solange der nicht vorliegt – und danach hört es sich hier an – kann die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden, d.h. auch Sie können nicht einfach „ihr Drittel“ abziehen. Letztendlich müssten Sie den Miterben auf Mitwirkung in Anspruch nehmen, ggf. dann zu lösen über ein Versäumnisurteil. Aber das nur allgemein, für eine konkrete Beratung möchte ich Sie bitten sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

AF
30. Juni 2023 um 00:30 Uhr

Hallo,

Mein Vater verstarb vor 3 Wochen. Er hatte Mitte letztes Jahr ein Auto gekauft, mich im Brief und im Schein als einziger genannt und mir das mündlich geschenkt. Es steht bis heute auf seinem Parkplatz und wurde von ihm versichert. Alle Unterlagen habe ich und Schlüsseln auch. Wer gilt nun als Eigentümer?

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüsse,
AF

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 30. Juni 2023 um 09:41 Uhr

Lieber AF, in der Regel ist entscheidend wer den Kaufvertrag geschlossen hat und an wen der Händler das Auto übergeben (übereignet) hat. Das kommt auf den Einzelfall an, das müssten Sie bitte bewerten oder sich ggf. rechtlich beraten lassen. Der Brief und Schein ist dafür erstmal nicht entscheidend. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Andrea O.
24. September 2023 um 11:22 Uhr

Guten Tag,
mein Vater und meine Stiefmutter haben ein „und“ Gemeinschaftswertpapierdepot. Nun ist mein Vater im März verstorben.
Gilt als Erbmasse nun 50% des Depots, da es ein Gemeinschaftskonto ist?
Und wie wird der Wert ermittelt? Erbe ich die Wertpapiereanteile (entsprechend dem mir zustehenden prozentualen Anteil) oder kann ich den mir zustehenden Betrag aus dem Geldwert des Depots am Todestag als „Bargeld“ einfordern?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 25. September 2023 um 22:49 Uhr

Liebe Andrea, im Einzelfall mag das immer anders liegen, aber ganz generell: Sie treten in die Stellung des Erblassers 1:1 ein. Erben Sie mit mehreren zusammen, dann entsteht eine Erbengemeinschaft, die auseinandersetzt werden muss. Schlicht seinen eigenen Betrag einfordern, klappt hier leider nicht. Mehr dazu unter Erbauseinandersetzung.


 

Marianne Witt-Stuhr
22. Oktober 2023 um 20:50 Uhr

Guten Abend,

wer erbt, wenn der Bruder (noch verheiratet, aber in Trennung lebend) unverhofft kinderlos verstirbt?

Es geht um einen alten Hof, den die Geschwister gern erhalten wollen.

Danke für eine Auskunft.

Viele Grüße

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Oktober 2023 um 22:01 Uhr

Liebe Frau Witt-Stuhr, das kommt auf ganz viele Fragen an. Beispielsweise ob die Eltern noch leben, welche Nachkommen die Eltern haben, in welchem Güterstand ihr Bruder verheiratet ist usw. In der Landwirtschaft gibt es allerdings Besonderheiten, bitte lesen Sie unter Landwirtschaft & Hof: Besonderheiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Nutzen Sie gerne auch meinen Erbrechner. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Daniela
26. Oktober 2023 um 07:51 Uhr

Ist es nicht so, dass man automatisch zum Erbe wird, wenn man einen Erbschein erteilt bekommt? Diesen braucht man doch in der Praxis, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Wenn ich dann aber feststelle, dass der Nachlass überschuldet ist, dann kannn ich wegen des Erbscheins ja nicht mehr ausschlagen, oder?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 26. Oktober 2023 um 08:05 Uhr

Liebe Daniela, nein. Um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen benötigen Sie keinen Erbschein. Es reicht, wenn Sie schlüssig nachweisen können, warum Sie Erbe sind. Auch später braucht es nicht zwingend einen Erbschein, das kommt sehr auf den Nachlass und die Art der Erbeinsetzung an. Mehr dazu unter Erbschein beantragen.

Übrigens: Erbe sein und Erbschein hat nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun. Erbe wird man mit dem Tod des Erblassers automatisch, kann aber innerhalb einer bestimmten Frist das Erbe ausschlagen. Der Erbschein bestätigt lediglich eine bestehende Situation, nämlich wer Erbe ist. Er kann im Übrigen auch falsch sein, dann muss er eingezogen werden. Nur dadurch, dass man im Erbschein steht, wird man nicht Erbe. Die Wirkung ist nur eine Vermutung. Mit Beantragung des Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft an, das ist richtig.


 

Stöckl, Emilia
11. März 2024 um 08:00 Uhr

Mein Mann hat seit 35 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Vater ihm Schulden hinterlässt möchten wir uns vorbereiten. Wie können wir uns bereits vor Ableben des Vaters über seine finanzielle Situation informieren.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 11. März 2024 um 20:03 Uhr

Liebe Frau Stöckl, mit Ausnahme von einvernehmlichen Gesprächen sehe ich da wenig Chancen. Sie würden ja auch nicht wollen, dass ein Dritter sich z.B. über Ihre finanzielle Situation informieren kann? Viele Grüße, Stephan Seitz


 

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