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Pflichtteil berechnen: Wer hat Anspruch und wie hoch ist er?

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Zuletzt aktualisiert: 11. März 2025
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Pflichtteil berechnen

  • Sie können Ihren Pflichtteil berechnen und konkret bestimmen: Mit ein paar einfachen Schritten (Erbteil ermitteln, Nachlasswert feststellen, halbe Quote ansetzen) erfahren Sie, wie viel Geld Ihnen zusteht. So wissen Sie genau, worauf Sie Anspruch haben – selbst wenn Sie enterbt wurden.
  • Sie bekommen Ihren Anteil, auch wenn Sie offiziell „übergangen“ werden: Als Kind, Ehepartner oder in bestimmten Fällen auch als Elternteil haben Sie ein starkes Recht am Nachlass. Das ist gerade deshalb spannend, weil selbst ein vermeintliches „Enterben“ den Pflichtteilsanspruch nicht einfach aushebeln kann.
  • Sie können Ihr Recht aktiv durchsetzen: Dank Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) und klarer Berechnungsregeln haben Sie alle Werkzeuge, um Ihren Pflichtteil am Erbe einzufordern. So wird aus einer komplexen Erbsituation eine klare Verhandlungsposition für Sie.
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Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?

Definition und Zweck

Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass (§ 2303 BGB). Er schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Sobald der Erbfall eintritt, haben pflichtteilsberechtigte Personen einen reinen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Um diesen Anspruch zu beziffern, spielt der Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) eine große Rolle. Er verschafft Ihnen Einsicht in alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Wer hat Anspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind hauptsächlich die Kinder (egal ob ehelich, nichtehelich, adoptiert) sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Andere Verwandte wie Geschwister oder Nichten sind vom Pflichtteil ausgeschlossen. Zwar können sie in bestimmten Fällen gesetzliche Erben sein, doch ein Pflichtteilsrecht steht ihnen nicht zu.

Infografik Pflichtteil Erbe

Pflichtteilsverzicht und Ausschlagung

Wer noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten will, muss das notariell beurkunden lassen (§ 2346 BGB). Danach ist man vom Erbfall vollständig ausgeschlossen. Außerdem kann es bei einer Ausschlagung einer belasteten Erbschaft vorkommen, dass Sie dennoch ein Pflichtteilsrecht behalten (§ 2306 BGB), etwa wenn die Erbschaft mit Auflagen verbunden war.

Der Pflichtteil kann nur in seltenen Fällen entzogen werden, beispielsweise bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Fehlt ein solcher Grund, ist eine vollständige Enterbung unwirksam. Um Ihren Anspruch durchzusetzen, benötigen Sie klare Informationen über den Nachlass – hier greift der Auskunftsanspruch.

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Wie wird der Pflichtteil berechnet? Schritt-für-Schritt-Anleitung

Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Möchten Sie Ihren Pflichtteilsanspruch berechnen, müssen Sie also erst bestimmen, wie hoch Ihr gesetzlicher Erbteil wäre, wenn kein Testament existierte. Anschließend prüfen Sie den Nettonachlass, also das Gesamtvermögen abzüglich Schulden, und setzen darauf Ihre halbe Quote an.

Pflichtteil Erbe berechnen – wesentliche Schritte

  • 1. Gesetzlichen Erbteil bestimmen: Wer hätte ohne Testament geerbt? Gibt es Kinder, Ehegatten?
  • 2. Nachlasswert feststellen: Alle Aktiva (z. B. Immobilien, Kontoguthaben) abzüglich Passiva (Schulden, Beerdigungskosten).
  • 3. Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils: Auf den Nettonachlass anwenden, um den Euro-Betrag zu erhalten.

Nettonachlass 500.000 Euro, Sie sind Alleinerbe bei gesetzlicher Erbfolge. Ihr gesetzlicher Erbteil wäre 100 %. Der Pflichtteil beträgt 50 % → 250.000 Euro.

Sind Sie eines von zwei Kindern ohne Ehepartner, liegt Ihr gesetzlicher Erbteil bei 50 %. Ihr Pflichtteil wären dann 25 % → 125.000 Euro.

Komplex wird es bei Schenkungen, Wertpapieren und Immobilien. Hier kann ein notarielles Nachlassverzeichnis helfen. Beachten Sie außerdem die dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit Kenntnis von Erbfall und Enterbung.

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Wie hoch ist der Pflichtteil bei Kindern? Beispiele für 1 bis 4 Kinder

Eine häufige Frage lautet: „Wie hoch ist der Pflichtteil bei Kindern?“ Ohne Ehepartner teilen sich die Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen. Enterbt man eines, erhält es statt seines vollen Erbteils nur die Hälfte daraus als Pflichtteil.

Anzahl KinderGesetzlicher ErbteilPflichtteil
1 Kind100 %50 %
2 Kinderje 50 %je 25 %
3 Kinderje ~33,33 %je ~16,67 %
4 Kinderje 25 %je 12,5 %

Besteht zusätzlich ein Ehepartner, kann dieser bis zur Hälfte des Nachlasses für sich beanspruchen (z. B. in der Zugewinngemeinschaft). Die Quote der Kinder verringert sich entsprechend. Wer seinen Pflichtteil berechnen möchte, sollte also stets die Familienkonstellation im Blick haben.

Wer seinen Pflichtteilsanspruch mit Kenntnis der Rechtslage und einer klugen Verhandlungsstrategie verfolgt, hat gute Erfolgsaussichten. Ein finanzielles Polster ermöglicht es, Druck aufzubauen und notfalls auch den Rechtsweg durchzustehen. In der Praxis zahlt sich ein sachliches, hartnäckiges Vorgehen meist aus – Fakten sammeln, Fristen beachten und im Zweifel anwaltliche Unterstützung hinzuziehen.

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Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Wie hoch ist der Pflichtteil bei 500.000 Euro Nachlass?

Immer wieder steht die Frage im Raum: „Wie hoch ist der Pflichtteil bei 500.000 Euro?“. Tatsächlich hängt das Ergebnis von der Anzahl der Erben und vom Güterstand ab. Ein einfaches Beispiel ohne Ehepartner:

1 Kind: Gesetzlicher Erbteil 100 %, Pflichtteil = 50 % → 250.000 Euro.

2 Kinder: Gesetzlicher Erbteil je 50 %, Pflichtteil je 25 % → je 125.000 Euro.

3 Kinder: Gesetzlicher Erbteil je ~33,33 %, Pflichtteil je ~16,67 % → ~83.333 Euro pro Kind.

Gibt es jedoch einen Ehegatten, der in Zugewinngemeinschaft lebt, kann der Ehepartner bis zu 50 % des Nachlasses erhalten. Die übrigen 50 % würden dann auf die Kinder verteilt. Infolgedessen sinken die Quoten der einzelnen Kinder, sodass sich automatisch auch der Pflichtteil vermindert. Haben Sie sich gefragt: „Pflichtteil Erbe – wie hoch ist mein Anteil?“, sollten Sie folglich stets Ihre genaue Familienkonstellation prüfen. Nur so lässt sich die Höhe des Pflichtteils sicher bestimmen.

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Welche Rolle spielt der Güterstand bei der Berechnung des Pflichtteils?

Der Güterstand hat maßgeblichen Einfluss darauf, wie viel der Ehegatte erbt, wodurch sich auch der Pflichtteilsanspruch anderer Personen verändert. Grundsätzlich kennt das deutsche Recht drei Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Hier bleiben die Vermögen der Ehepartner formal getrennt, doch beim Erbfall oder bei Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt. Stirbt ein Ehegatte, kommt zum gesetzlichen Erbteil (z. B. 1/4) ein weiteres 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich hinzu. So erhält der überlebende Ehepartner bei vorhandenen Kindern häufig 1/2 des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die übrigen 50 %. Wird eines enterbt, reduziert sich sein Pflichtteil entsprechend.

500.000 Euro Nachlass, zwei Kinder, Zugewinngemeinschaft. Ehegatte bekommt 50 %, Kinder teilen sich 50 %. Enterbt man ein Kind, erhält es 25 % als gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil liegt bei der Hälfte davon → 12,5 % = 62.500 Euro.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung werden die Vermögen vollständig auseinandergehalten. Im Erbfall hängt die Erbquote des Ehegatten stark von der Kinderzahl ab. Gibt es nur ein Kind, erben beide zu je 1/2. Bei zwei Kindern erbt der Ehegatte 1/3, die Kinder je 1/3.

Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten als gemeinschaftliches Vermögen behandelt (Gesamtgut). Beim Tod eines Ehegatten gehört dem überlebenden Ehegatten automatisch die Hälfte des Gesamtguts, während nur die andere Hälfte als Nachlass in den Erbgang fällt. Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder) nur auf diesen Nachlassanteil zugreifen können.

Der Pflichtteil wird weiterhin nach der gesetzlichen Erbquote berechnet, jedoch auf Basis des verbliebenen Nachlassvermögens. Der überlebende Ehepartner erhält neben seiner Hälfte des Gesamtguts zusätzlich einen Erbteil an der Nachlasshälfte, wodurch sich der Pflichtteil der Kinder reduziert.

Thumbnail Pflichtteil berechnen
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Was kann vom Pflichtteil abgezogen werden? Nachlassbewertung erklärt

Wenn Sie Ihren Pflichtteil berechnen, sollten Sie nicht einfach den gesamten Nachlasswert „halbieren“. Ausschlaggebend ist immer der Nettonachlass. Das bedeutet, zunächst werden Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen, bevor die Pflichtteilsquote (in der Regel die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils) Anwendung findet. Wer sich fragt: „Was kann vom Pflichtteil abgezogen werden?“, sollte deshalb genau prüfen, welche Schulden und Kosten bereits vorliegen.

Typische abzugsfähige Posten bei der Nachlassbewertung für den Pflichtteil

  • Schulden des Erblassers: zum Beispiel noch laufende Kredite, offene Rechnungen oder Darlehen.
  • Beerdigungskosten: Särge, Trauerfeiern, Grabsteine und Ähnliches, sofern sie aus dem Nachlass bezahlt werden.
  • Zugewinnausgleichsansprüche: wenn der überlebende Ehepartner aufgrund des Güterstands (z. B. Zugewinngemeinschaft) Anspruch auf einen Ausgleich hat.
  • Sonstige Nachlassverbindlichkeiten: etwa Steuerschulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers angefallen sind, oder vertragliche Verpflichtungen, die noch laufen.

Nicht abziehbar sind dagegen Positionen, die erst nach dem Tod anfallen, etwa die Erbschaftsteuer des Erben oder persönliche Ausgaben der Erben.

Vermächtnis – Auswirkungen auf den Pflichtteil

Ein Vermächtnis ist eine Verfügung des Erblassers, durch die ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag einem Dritten (Vermächtnisnehmer) zugewiesen wird. Da Vermächtnisse Nachlassverbindlichkeiten sind, könnte man annehmen, dass sie den pflichtteilsrelevanten Nachlass mindern. Allerdings schützt das Pflichtteilsrecht den Pflichtteilsberechtigten davor, durch Vermächtnisse benachteiligt zu werden.

Grundsätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen vorrangigen Anspruch, bevor Vermächtnisse vollständig erfüllt werden. Ist der Nachlass nicht ausreichend, kann es erforderlich sein, dass Vermächtnisse gekürzt oder gar nicht ausgezahlt werden.

Auflagen und ihre Auswirkungen

Auflagen sind Verpflichtungen, die der Erblasser den Erben auferlegt – etwa Pflegeleistungen oder Unterhaltszahlungen an Dritte. Auch sie gelten als Nachlassverbindlichkeiten, reduzieren jedoch nicht automatisch den Pflichtteil. Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nettonachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls, also den vorhandenen Vermögenswerten abzüglich echter Schulden.

Obwohl Auflagen eine wirtschaftliche Belastung für die Erben darstellen, mindern sie den pflichtteilsrelevanten Nachlass in der Regel nicht unmittelbar.

Bestehen Unklarheiten über die Höhe des Nachlasses oder darüber, ob ein Vermächtnis oder eine Auflage den pflichtteilsrelevanten Nachlass tatsächlich schmälert, können Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses dokumentiert sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Erblassers und dient oft als Grundlage für eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung über den Pflichtteil.

Einfluss des Ehegattenvoraus

Zusätzlich kann der überlebende Ehepartner vorab einen sogenannten Voraus (z. B. Hausrat oder Ehegattenvoraus) erhalten, bevor der Nachlass aufgeteilt wird. Da dieser Vorrang hat, reduziert sich der für die Pflichtteilsberechnung verfügbare Nachlass entsprechend.

Daher ist eine präzise Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entscheidend, um die genaue Höhe des Pflichtteils korrekt zu ermitteln.

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Wie beeinflussen Schenkungen die Höhe des Pflichtteils?

Der Pflichtteil soll sicherstellen, dass ein bestimmter Mindestbetrag beim pflichtteilsberechtigten Erben ankommt. Damit ein Erblasser diesen Mindestanspruch nicht durch großzügige Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlt, gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Dieser berücksichtigt Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.

Die Anrechnung der Schenkungen auf den Pflichtteil erfolgt nach dem Abschmelzungsmodell:

  • 1. Jahr nach Schenkung: Der volle Wert wird angerechnet.
  • 2. Jahr: Noch 90 %.
  • 3. Jahr: 80 %.
  • 10. Jahr: 10 %.
  • Nach 10 Jahren: 0 %, keine Anrechnung mehr.

Schenkungen an Ehepartner können dabei eine Besonderheit aufweisen: Häufig unterliegen diese nicht dem gleichen Abschmelzungsmodell, vor allem wenn die Schenkung an Auflagen oder Nießbrauchrechte gekoppelt war. Vielmehr werden sie in der Regel erst mit dem Tod des Schenkers relevant und fallen dann voll in die Pflichtteilsergänzung. Ziel dieses Mechanismus ist es zu verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch kurzerhand umgeht, indem er wesentliche Werte bereits zu Lebzeiten überträgt.

Der Erblasser hat vor 5 Jahren eine Immobilie im Wert von 100.000 Euro verschenkt. Im fünften Jahr nach der Schenkung wird noch 60 % (also 60.000 Euro) berücksichtigt. Diese 60.000 Euro werden fiktiv zum Nachlass hinzuaddiert, um den Pflichtteil zu berechnen.

Sollten Sie also bei der Berechnung Ihres Anspruchs merken, dass kurz vor dem Tod des Erblassers große Vermögenswerte übertragen wurden, besteht Anlass, den Pflichtteilsergänzungsanspruch genauer zu prüfen. Eine schriftliche Anfrage beim Erben oder eine Recherche nach Schenkungsverträgen kann Aufschluss geben. Ist der Erbe nicht kooperativ, kann ein Rechtsanwalt oder das Gericht eingeschaltet werden, damit alle relevanten Fakten auf den Tisch kommen.

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Wie kann ich meinen Pflichtteil berechnen und durchsetzen?

Viele Personen möchten ihren Pflichtteil zunächst grob selbst kalkulieren, um zu wissen, ob sich eine Auseinandersetzung lohnt. Um den Pflichtteil berechnen zu können, benötigen Sie alle Informationen über die Nachlasswerte. Für einen ersten Überblick reicht eine einfache Rechnung: (Gesetzlicher Erbteil / 2) × Nettonachlass. Doch die Tücke liegt im Detail, besonders wenn Immobilien oder unklare Schulden involviert sind.

In der Praxis hat der Pflichtteilsberechtigte folgende Optionen:

  • Nachlassverzeichnis anfordern: Sie haben einen Auskunftsanspruch Pflichtteil gegenüber den Erben. Der Erbe muss genau darlegen, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten existieren. Ist das Verzeichnis unvollständig, können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
  • Notarielles Nachlassverzeichnis: Auch ein Notar kann mit der umfassenden Bestandsaufnahme beauftragt werden. Auch Wertgutachten können angefordert werden.
  • Frist setzen und schriftlich auffordern: Fordern Sie den Erben mit einer klaren Zahlungsfrist zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs auf. Häufig führt allein dies schon zu einer Einigung.
  • Klage: Bleibt der Erbe untätig oder weigert sich, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dazu sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, vor allem wenn die Nachlassverhältnisse komplex sind. Beachten Sie: Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und Ihrer Enterbung.

Manche fragen sich: „Pflichtteil berechnen kostenlos – geht das?“ Tatsächlich gibt es diverse Online-Rechner, mit denen Sie sich einen ungefähren Überblick verschaffen können. Bei größeren Vermögen oder strittigen Konstellationen ist das aber nur eine erste Orientierung. Da jeder Erbfall individuelle Besonderheiten hat, ist im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung ratsam. Das spart oft Zeit, Nerven und verhindert, dass man wegen ungenauer Zahlen zu wenig oder gar nichts erhält.

Versuchen Sie, zunächst eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Gerichtsverfahren sind teuer und können sich lange hinziehen. In vielen Fällen findet man einen Kompromiss, bei dem der Pflichtteilsberechtigte eine angemessene Summe erhält und der Erbe den Nachlass nicht vollständig liquidieren muss.

Bei größeren Immobilienwerten kann eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden, damit der Ehepartner das Haus nicht verkaufen muss. Ist der Erbe nicht bereit, eine solche Lösung einzugehen, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich einklagen. Dann prüft das Gericht in Ausnahmefällen, ob es den Pflichtteil – etwa zum Schutz des Familienheims – stunden darf (§ 2331a BGB).

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Pflichtteil auch ohne Testament einfordern?

Ja. Liegt kein Testament vor, greifen Sie auf die gesetzliche Erbfolge zu. Sollte Ihr gesetzlicher Erbteil kleiner sein als der Pflichtteil, kommt der Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB in Betracht, der Ihnen den Differenzbetrag sichert.

Was passiert, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht zahlen kann?

Kann der Erbe nicht zahlen, sind Verkauf von Nachlassgegenständen oder Ratenzahlungen mögliche Lösungen. Mitunter ist eine Stundung gerechtfertigt, vor allem wenn das Familienheim betroffen ist. Verweigert der Erbe die Zahlung insgesamt, bleibt nur der Klageweg.

Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn nur ein Alleinerbe eingesetzt ist?

Der Pflichtteil bemisst sich immer an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wurde also ein Kind zum Alleinerben bestimmt, haben andere gesetzliche Erben in der Regel Anspruch auf die Hälfte dessen, was sie gesetzlich erhalten hätten.

Kann ich den Pflichtteil berechnen, wenn es 2 Kinder gibt?

Ja. Bei 2 Kindern ohne Ehepartner läge der gesetzliche Erbteil für jedes Kind bei 50 %. Der Pflichtteil beträgt dann 25 % des Nachlasswerts. In Kombination mit einem Ehegatten verringert sich die Kinderquote entsprechend, wodurch sich auch der Pflichtteil ändert.

Wie kann ich meinen Pflichtteilsanspruch berechnen?

Sie halbieren Ihren gesetzlichen Erbteil und wenden ihn auf den Nettonachlass an. Bei umfangreichen Erbschaften mit Immobilien oder Schenkungen hilft eine professionelle Beratung. Für eine grobe Einschätzung können Sie zunächst kostenlos einen Online-Pflichtteilsrechner nutzen.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei 500.000 Euro Nachlass und 2 Kindern?

Hat ein Erblasser 500.000 Euro hinterlassen und gibt es keine Ehepartner, so liegt der gesetzliche Erbteil pro Kind bei 50 %. Damit kann ein enterbtes Kind 25 % des Nachlasswerts als Pflichtteil fordern, also 125.000 Euro.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil berechnen:

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