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Pflichtteil Ehegatte: Ihr gesetzlicher Mindestanspruch

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 23. März 2025
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Pflichtteil Ehegatte

  • Pflichtteil – Ihr finanzielles Sicherheitsnetz: Selbst wenn Sie im Testament übergangen werden, steht Ihnen ein Mindestanteil am Erbe zu. Damit sind Sie gesetzlich davor geschützt, im Ernstfall komplett leer auszugehen.
  • Großer oder kleiner Pflichtteil – der Güterstand macht den Unterschied: Je nachdem, ob Sie in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben, variiert Ihr Pflichtteilsanspruch. Das kann mitunter darüber entscheiden, ob Sie ein Viertel oder nur ein Achtel des Nachlasswerts erhalten.
  • Clevere Planung vermeidet Streit: Mit frühzeitigen Regelungen wie Schenkungen oder einem wasserdichten Testament sichern Sie Ihren Anteil effektiv. So umgehen Sie teure Rechtsstreitigkeiten und sorgen für klare Verhältnisse im Erbfall.
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Was ist der Pflichtteil für Ehegatten?

Der Pflichtteil Ehegatte sichert dem überlebenden Ehepartner einen gesetzlich garantierten Mindestanspruch am Nachlass – selbst dann, wenn ein Testament ihn eigentlich enterbt. So kann eine enterbte Ehefrau oder ein enterbter Ehemann nicht völlig leer ausgehen. Diese Regelung ist besonders wichtig, weil die Ehe oft eine enge wirtschaftliche Gemeinschaft umfasst.

Im Gegensatz zum gesetzlichen Erbteil, der greift, wenn keine Verfügung von Todes wegen existiert, handelt es sich beim Pflichtteil um einen reinen Geldanspruch. Der Ehepartner wird also nicht Teil der Erbengemeinschaft und bleibt bei wichtigen Entscheidungen im Nachlass außen vor. Dennoch steht ihm die Auszahlung in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Auf diese Weise ist der Erbe Pflichtteil Ehepartner stets abgesichert.

Ein Ehegatte wird im Testament nicht bedacht. Er hätte nach gesetzlicher Erbfolge Anspruch auf 50 % des Nachlasses. Somit beträgt sein Pflichtteil 25 % des Nachlasswerts.

Grundsätzlich besteht immer ein Pflichtteilsrecht, selbst wenn die Ehegatten im Rahmen von Gütertrennung gelebt haben. Allerdings wirkt sich der Güterstand direkt auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils aus und damit auf den Pflichtteil. So entsteht zum Beispiel auch ein Pflichtteil bei Gütertrennung, der genau geregelt ist.

Der Pflichtteil kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entzogen werden (z. B. bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser). Bloße Streitigkeiten oder eine Trennung genügen nicht.

Pflichtteil Ehegatte: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?

Für den Pflichtteil Ehegatten sind zwei Faktoren entscheidend:

  • Gesetzlicher Erbteil: Er richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB).
  • Güterstand: Ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Der Güterstand beeinflusst den Erbteil direkt.

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. So wirkt sich etwa der Zugewinnausgleich bei Tod unmittelbar auf diese Quote aus.

Die Berechnungsgrundlage ist der Nettonachlass. Dazu zieht man von den Vermögenswerten (z. B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile) die Schulden, Bestattungskosten und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ab. Erst aus dem daraus resultierenden Gesamtwert wird der Pflichtteil ermittelt.

Nach welchen Quoten richtet sich der Pflichtteil?

Je nachdem, welche Verwandten vorhanden sind, ergeben sich unterschiedliche Anteile für den Ehepartner. Daraus leitet sich der Pflichtteil (die Hälfte davon) ab:

  • Ehepartner + Kinder: Gesetzlicher Erbteil = 1/2 → Pflichtteil = 1/4.
  • Ehepartner + Eltern/Geschwister: Gesetzlicher Erbteil = 3/4 → Pflichtteil = 3/8.
  • Ehepartner allein (keine Verwandten): Gesetzlicher Erbteil = 100 % → Pflichtteil = 50 %.

Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Wer einen Pflichtteil Ehefrau oder Ehemann geltend machen möchte, hat nach § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Dieser umfasst unter anderem:

  • Ein vollständiges Nachlassverzeichnis (auf Wunsch notariell)
  • Wertermittlungen durch Sachverständige, z. B. bei Immobilien
  • Offenlegung aller Bankguthaben und Vermögensgegenstände
Wenn Sie Ihren Pflichtteil durchsetzen möchten, sollten Sie auf eine vollständige und nachvollziehbare Bestandsaufnahme bestehen. Notfalls kann eine Klage auf Auskunft erforderlich sein.

Thema vertiefen? Hier erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihren Pflichtteil berechnen können!

Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie sich ein Pflichtteil trotz Enterbung ermitteln lässt. Auch in schwierigen Familiensituationen haben Sie ein Anrecht auf finanziellen Ausgleich. Lesen Sie praktische Tipps zur Wertermittlung und erfahren Sie, wie Sie Ihren Anspruch souverän geltend machen.

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Welche Rolle spielen die Güterstände im Erbfall?

Der gewählte Güterstand ist ausschlaggebend dafür, wie groß der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ausfällt und in welcher Höhe sich der Pflichtteil Ehegatte berechnet. In Deutschland gibt es hauptsächlich drei relevante Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Regelfall mit einem pauschalen Zugewinnausgleich im Erbfall.
  • Gütertrennung: Die Vermögen von Ehepartnern bleiben komplett getrennt. Kein pauschaler Zugewinnausgleich.
  • Gütergemeinschaft: Ein gemeinschaftliches Vermögen, das im Erbfall je zur Hälfte auseinandergesetzt wird.

Abhängig von dieser Konstellation ergeben sich unterschiedliche Pflichtteilsquoten und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten./p>

Bei der Zugewinngemeinschaft kann sich der Pflichtteil Zugewinngemeinschaft in zwei Varianten zeigen: großer oder kleiner Pflichtteil. Hier hat der Ehepartner die Wahl, welche Lösung im Einzelfall günstiger ist.

Wird ein Ehegatte per Testament enterbt, steht ihm in aller Regel trotzdem der gesetzliche Pflichtteil zu. Dessen Höhe hängt vom Güterstand und der gesetzlichen Erbquote ab; auch Schenkungen der letzten zehn Jahre können den Anspruch erhöhen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, den Pflichtteil korrekt zu berechnen und Streit zu vermeiden.

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Großer Pflichtteil & kleiner Pflichtteil: die Unterschiede

Die Konzepte großer Pflichtteil und kleiner Pflichtteil betreffen Ehegatten in Zugewinngemeinschaft. Dabei entscheiden verschiedene Faktoren, ob der gesetzliche Erbteil pauschal erhöht wird oder ob ein konkreter Zugewinnausgleich hinzugerechnet wird. Zusammengefasst gilt:

  • Großer Pflichtteil: Bei einer Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB) und anschließend halbiert. Dies geschieht, wenn dem Ehepartner zwar etwas zugewendet wurde, es aber unter dem Pflichtteilsniveau bleibt.
  • Kleiner Pflichtteil: Ergreift der Ehepartner die güterrechtliche Lösung, kann er den konkreten Zugewinnausgleich plus die Hälfte des regulären gesetzlichen Erbteils verlangen. Dieser Weg ist zum Beispiel interessant, wenn der individuell berechnete Zugewinn höher ausfällt als die pauschale Erhöhung.
Ob der große oder der kleine Pflichtteil vorteilhafter ist, hängt stark von den Vermögensverhältnissen während der Ehe ab. Eine genaue Prüfung lohnt sich.

Der große Pflichtteil

Der große Pflichtteil setzt voraus, dass

  • eine Zugewinngemeinschaft bestanden hat, die nicht durch Scheidung aufgelöst wurde,
  • dem Ehepartner ein Erbteil oder Vermächtnis zugesprochen wurde, das aber geringer als der Pflichtteil ist,
  • der gesetzliche Erbteil gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel erhöht wird, bevor er zur Hälfte genommen wird.

Man spricht hier von einer erbrechtlichen Lösung, weil der Zugewinnausgleich in Form eines pauschalen Viertels in den Erbteil integriert wird.

Beispiel ohne Kinder: Nachlass = 400.000 €. Laut Testament erhält der Ehegatte nur 50.000 €. Gesetzlicher Erbteil ohne Kinder = 1/2 (200.000 €), plus 1/4 Zugewinnausgleich (100.000 €) = 300.000 €. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte (150.000 €). Schon gezahlte 50.000 € werden abgezogen.
Beispiel mit 2 Kindern: Nachlass = 400.000 €. Der Ehegatte bekommt nur 50.000 €. Gesetzlicher Erbteil mit Kindern = 1/4 (100.000 €), plus 1/4 Zugewinnausgleich (100.000 €) = 200.000 €. Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte (100.000 €), abzüglich 50.000 € bereits erhalten.

Der kleine Pflichtteil

Der kleine Pflichtteil greift, wenn

  • der Ehegatte enterbt wurde oder das Erbe ausschlägt,
  • statt eines pauschalen Viertels ein konkreter Zugewinnausgleich (nach §§ 1372 ff. BGB) gilt,
  • das Pflichtteilsrecht sich auf die Hälfte des ‚regulären‘ Erbteils bezieht, also ohne die pauschale Erhöhung.

Diese Lösung wird häufig gewählt, wenn der individuell berechnete Zugewinn größer ist als die pauschale Erhöhung.

Beispiel ohne Kinder: Nachlass = 400.000 €. Der Ehegatte ist enterbt. Der gesetzliche Erbteil ohne Kinder wäre 1/2 → Pflichtteil 1/4 = 100.000 €. Zusätzlich wird ein konkreter Zugewinnausgleich ermittelt, der als Nachlassverbindlichkeit vorab berücksichtigt wird.
Beispiel mit 2 Kindern: Nachlass = 400.000 €. Ehegatte ist enterbt. Gesetzlicher Erbteil mit Kindern = 1/4 → Pflichtteil 1/8 = 50.000 €. Auch hier addiert sich ein konkret berechneter Zugewinnausgleich, falls während der Ehe viel Vermögen auf Seiten des Erblassers entstanden ist.
In vielen Fällen kann sich der kleine Pflichtteil (mit konkretem Zugewinnausgleich) lohnen, zum Beispiel wenn ein Partner erheblich mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere.

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Kann der Ehegatte trotz Testament den Pflichtteil einfordern?

Ja, der Pflichtteil Ehegatte bleibt in der Regel bestehen, auch wenn der überlebende Ehepartner in einem Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen ist. Solange kein anerkannter Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) vorliegt, kann der enterbte Ehepartner seinen Anspruch geltend machen.

Welche Fristen gelten?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Ehegatte vom Todesfall und seiner Enterbung erfährt.

Wer die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen, muss das innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall tun (§ 1944 BGB). Danach ist diese Entscheidung unwiderruflich.

Was tun bei Verweigerung durch die Erben?

Wenn die Erben die Auskunft oder die Auszahlung verweigern, können folgende Schritte helfen:

  • Außergerichtliche Einigung mithilfe eines Anwalts
  • Schriftliche Aufforderung zur Auskunft und Zahlung mit Fristsetzung
  • Klage auf Auskunft, Wertermittlung und Auszahlung des Pflichtteils
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Wann entfällt oder reduziert sich der Pflichtteil?

Nur in extremen Ausnahmefällen entfällt der Pflichtteil oder wird verringert. Das Gesetz nennt in §§ 2333 ff. BGB einige zwingende Gründe. Außerdem muss der Erblasser diese Gründe im Testament genau benennen und belegen.

Gesetzliche Gründe für die Entziehung

Ein Pflichtteil kann zum Beispiel entzogen werden, wenn der Ehegatte eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat oder ihm nach dem Leben trachtet (§ 2333 BGB). Eine Entfremdung oder dauerhafte Ehekrise reichen hier nicht. Der Erblasser muss den Grund klar im Testament angeben und formwirksam erklären.

Grund Rechtsgrundlage Beispiel
Nach dem Leben trachten § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB Versuchter Mord, Totschlag
Schwere Straftat § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gezielte Körperverletzung oder ähnliches gegen den Erblasser
Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB Vorsätzliche Verweigerung materieller und moralischer Unterstützung
Eine reine Enterbung ohne Begründung entzieht den Pflichtteil nicht. Für eine vollständige Entziehung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen exakt erfüllt sein.

Pflichtteilsverzicht und andere Optionen

Ein freiwilliger Verzicht auf den Pflichtteil ist im Rahmen eines Ehe- oder Erbvertrags möglich. Dieser Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Häufig erhält der Verzichtende dafür eine Abfindung. Auch Schenkungen zu Lebzeiten sind eine beliebte Methode, den Nachlass zu reduzieren oder zu steuern. Allerdings kann es dann zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt (§ 2325 BGB).

Ein Unternehmer überträgt sein Unternehmen schon zu Lebzeiten auf ein Kind. Seine Ehefrau verzichtet notariell auf ihren Pflichtteil und erhält dafür eine Immobilie oder eine einmalige Abfindung.
Thumbnail Pflichtteil Ehegatte
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Wie lässt sich der Pflichtteil des Ehepartners in der Nachlassplanung berücksichtigen?

Wer Konflikte vermeiden möchte, sollte den Pflichtteil Ehegatte frühzeitig in die Nachlassplanung einbeziehen. So lassen sich unliebsame Überraschungen reduzieren. Besonders sinnvoll sind:

  • Testament (z. B. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklauseln)
  • Erbvertrag (ggf. mit Pflichtteilsverzicht)
  • Schenkungen zu Lebzeiten (beachten Sie aber die 10-Jahres-Frist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen)

Gerade bei einer Zugewinngemeinschaft kann es für den überlebenden Ehepartner vorteilhaft sein, zwischen dem großen und kleinen Pflichtteil zu wählen. Oft entscheidet sich, ob die pauschale oder die konkrete Berechnung des Zugewinns finanziell günstiger ist.

Testamentsgestaltung und Pflichtteil

Ein durchdachtes Testament – zum Beispiel ein Berliner Testament – kann für klare Verhältnisse sorgen. Auch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sind beliebt, um zu verhindern, dass Kinder sofort ihren Pflichtteil verlangen und den überlebenden Ehepartner wirtschaftlich belasten.

„Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so wird es beim Tod des Letztversterbenden nur noch mit dem Pflichtteil bedacht und nicht als Vollerbe eingesetzt.“

Sinn von Schenkungen zu Lebzeiten

Immobilien oder Geld noch zu Lebzeiten zu übertragen, kann den Nachlass deutlich verändern. Allerdings wird geprüft, wann diese Schenkungen erfolgt sind. Liegen sie weniger als zehn Jahre zurück, erhöht sich der Nachlasswert für den Pflichtteil trotzdem (§ 2325 BGB). Wohnrechte oder Nießbrauch können dabei helfen, die eigene Versorgung trotz Schenkung zu sichern.

Lassen Sie sich bei größeren Vermögenswerten juristisch beraten, um mögliche Ansprüche wie den Pflichtteilsergänzungsanspruch rechtzeitig zu berücksichtigen.
Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Testament den Pflichtteil des Ehegatten komplett ausschließen?

Nein, der Pflichtteil Ehegatte ist gesetzlich geschützt und kann nur in extremen Ausnahmefällen nach § 2333 BGB entzogen werden. Durch ein Testament lässt sich der Ehepartner zwar enterben, aber der Mindestanspruch bleibt in der Regel bestehen.

Worin unterscheidet sich der große vom kleinen Pflichtteil?

Der große Pflichtteil berücksichtigt den pauschalen Zugewinnausgleich und erhöht den gesetzlichen Erbteil um ein Viertel, bevor die Hälfte gezogen wird. Der kleine Pflichtteil stützt sich auf den regulären Erbteil, kombiniert mit einem konkret berechneten Zugewinnausgleich.

Kann der kleine Pflichtteil höher ausfallen als der große Pflichtteil?

Ja, wenn der konkret berechnete Zugewinn sehr hoch ist, kann die Summe aus kleinem Pflichtteil und individuellem Zugewinnausgleich den großen Pflichtteil übertreffen.

Welche Frist gilt, um den Pflichtteil geltend zu machen?

Der Anspruch auf Auszahlung verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Ehegatte von Tod und Enterbung erfahren hat. Bei Ausschlagung der Erbschaft gilt zusätzlich eine sechswöchige Frist.

Welche Vorteile bietet ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht schafft Planungssicherheit für den Erblasser und die Miterben. Häufig erhält der Verzichtende im Gegenzug eine Abfindung oder eine andere Leistung. So lassen sich Konflikte um das Erbe von vornherein minimieren.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil Ehegatte:

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