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Verjährung Pflichtteilsanspruch: Darauf müssen Sie achten!

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 26. März 2025
Ihre Lesezeit: 6 Minuten
               
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Verjährung Pflichtteilsanspruch

  • Ergreifen Sie Ihre Chance rechtzeitig: Der Pflichtteilsanspruch kann schon nach drei Jahren verjähren, wenn Sie nicht aktiv werden. Das bedeutet, dass Ihr gesetzlicher Anteil zwar weiterbesteht, aber vor Gericht nicht mehr durchsetzbar ist. Gerade deshalb lohnt es sich, frühzeitig alle wichtigen Fakten zu prüfen und sofort tätig zu werden.
  • Wissen ist Ihr bester Verbündeter: Die Dreijahresfrist beginnt erst, wenn Sie vom Todesfall, Ihrer Enterbung und dem Erben erfahren haben. Fehlt Ihnen dieses Wissen, läuft die Uhr zunächst nicht, doch spätestens nach 30 Jahren ist endgültig Schluss. Diese Regelung sorgt für Klarheit und gibt Ihnen genug Zeit, Ihren Anspruch zu entdecken – aber nur, wenn Sie die Augen offen halten.
  • Mit der richtigen Strategie zum Ziel: Ernsthafte Verhandlungen, eine Stufenklage oder ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den Erben können die Frist anhalten und Ihren Anspruch sichern. So haben Sie die Chance, in Ruhe die Details zu klären und Ihren Pflichtteil einzufordern. Wer vorbereitet ist und gezielt vorgeht, hat die besten Karten auf eine erfolgreiche Durchsetzung.
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Verjährung Pflichtteilsanspruch: Wie lange kann man den Pflichtteil einfordern?

Wer vom Erbe ausgeschlossen wurde und sich fragt, wie lange man Erbe einfordern kann oder zumindest den Pflichtteil, sollte die Verjährung Pflichtteilsanspruch genau kennen. In den meisten Fällen beträgt die Frist für die Geltendmachung drei Jahre. Danach ist der Anspruch zwar noch vorhanden, jedoch rechtlich nicht mehr durchsetzbar.

Die Drei-Jahres-Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Todesfall, der Enterbung und der Person des Erben erfahren. Sobald diese Frist abläuft, kann der Erbe die Zahlung verweigern.

Sobald die Frist abläuft, kann der Erbe die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 BGB) und jegliche Auszahlung verweigern. Der Anspruch besteht zwar formell weiter, ist aber vor Gericht nicht mehr durchsetzbar.
Stirbt der Erblasser zum Beispiel im Jahr 2020 und Sie erfahren noch 2020 von Ihrem Anspruch, beginnt die Verjährung am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2023. Diese Silvesterregelung verschafft Ihnen somit zwischen drei und knapp vier Jahren Zeit, Ihren Pflichtteil geltend zu machen.

Darüber hinaus existiert eine absolute Grenze von 30 Jahren. Spätestens 30 Jahre nach dem Todesfall verjährt der Pflichtteilsanspruch vollständig, sodass keine Chance mehr besteht, den Pflichtteil einzufordern.

Fristtyp Dauer Voraussetzung Beispiel
Regelfrist 3 Jahre Kenntnis vom Todesfall und Enterbung Kenntnis in 2020 → Verjährungsstart 1.1.2021 → Ende 31.12.2023
Absolute Höchstfrist 30 Jahre Unabhängig von Kenntnis Selbst nach später Entdeckung, spätestens 30 Jahre ab Tod

Verjährung Pflichtteilsanspruch: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Wann beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs?

Die Verjährung Pflichtteil startet nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Entscheidend ist Ihr Wissen über den Erbfall. Erst wenn Ihnen alle folgenden Punkte bekannt sind, beginnt die dreijährige Frist mit dem darauffolgenden 1. Januar:

  • Kenntnis vom Todesfall: Sie müssen wissen, dass der Erblasser verstorben ist.
  • Kenntnis der Enterbung: Sie müssen erfahren haben, dass Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen oder benachteiligt wurden.
  • Kenntnis vom Erben: Sie müssen wissen, wer als Erbe eingesetzt wurde und somit zur Zahlung verpflichtet ist.
Manchmal erfährt ein Kind im Ausland jahrelang nichts vom Tod seiner Mutter. Solange das Kind nichts vom Erbfall weiß, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie erst deutlich später von einer Enterbung erfahren. Ohne Kenntnis der Enterbung besteht noch kein Anlass, einen Pflichtteil einzufordern.

Fragen Sie daher möglichst früh beim Nachlassgericht nach, ob ein Testament existiert und wer zum Erben bestimmt wurde. So vermeiden Sie böse Überraschungen und können rechtzeitig reagieren.

Unkenntnis, die auf grober Fahrlässigkeit beruht, schützt nicht. Wenn Sie bewusst die Augen verschließen, kann ein Gericht feststellen, dass die Frist dennoch läuft. Dadurch wird verhindert, dass man den Beginn der Verjährung absichtlich hinausschiebt.
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Kein Wissen vom Erbe: Verjährung und 30-Jahres-Höchstfrist

Wer erst viele Jahre nach dem Erbfall entdeckt, dass er pflichtteilsberechtigt ist, muss sich keine Sorgen machen, dass die drei Jahre bereits abgelaufen sind. Ohne Kenntnis beginnt die kurze Verjährungsfrist erst gar nicht zu laufen. Allerdings setzt das Gesetz eine absolute Grenze von 30 Jahren ab dem Todesdatum:

  • Keine Kenntnis → 3-Jahres-Frist ruht: Solange Sie weder vom Todesfall noch von der Enterbung wissen, läuft die Verjährung nicht an.
  • Nach 30 Jahren erlischt der Anspruch: Spätestens 30 Jahre nach dem Tod ist der Pflichtteil endgültig verjährt.
Angenommen, jemand erfährt erst 20 Jahre nach dem Tod seines Vaters, dass er dessen leibliches Kind und durch Testament enterbt wurde. Dann beginnt die normale Verjährungsfrist zwar erst mit seiner späten Kenntnis, endet aber spätestens nach 30 Jahren ab dem Sterbedatum des Vaters.

Diese Höchstfrist sorgt für Rechtssicherheit bei allen Beteiligten. Wer später als 30 Jahre vom Erbe erfährt, kann seinen Pflichtteil nicht mehr durchsetzen.

Thumbnail Verjährung Pflichtteilsanspruch
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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Verjährung und die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten größere Teile seines Vermögens verschenkt, kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Durch diese Ergänzung soll verhindert werden, dass Schenkungen den Pflichtteil ungebührlich mindern.

Anders als bei der Frist Geltendmachung Pflichtteil gegen den Erben verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch kenntnisunabhängig drei Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB). Ob und wann Sie von der Schenkung oder Ihrer Enterbung erfahren haben, spielt dabei keine Rolle.

Die häufig erwähnte 10-Jahres-Frist bezieht sich nicht auf die Verjährung, sondern auf das sogenannte Abschmelzungsmodell bei Schenkungen. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt. Innerhalb dieser zehn Jahre sinkt der anrechenbare Wert jährlich um zehn Prozent.

  Normaler Pflichtteil Pflichtteilsergänzungsanspruch
Voraussetzung Enterbung oder geringerer Anteil als gesetzlich vorgesehen Enterbung plus relevante Schenkung(en)
Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis (max. 30 Jahre) 3 Jahre kenntnisunabhängig (max. 30 Jahre)
Besonderheit - 10-Jahres-Regelung für Schenkungen

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Pflichtteilsergänzungsanspruch!

Erfahren Sie, wie Sie trotz Enterbung zu Ihrem Pflichtteil kommen und welche Rolle Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre dabei spielen. In diesem Beitrag entdecken Sie clevere Tipps zur Berechnung Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs und erfahren, was es mit Nießbrauch, gemischten Schenkungen sowie der „Enterbung ist fast unmöglich“-Regel auf sich hat.

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Besondere Verjährungsregeln für Minderjährige und Ehegatten

Bestimmte Personengruppen profitieren von einer verlängerten oder gehemmt laufenden Frist bei der Geltendmachung des Pflichtteils. Das soll unbillige Härten vermeiden.

Bei Minderjährigen beginnt die Verjährung erst, wenn sie das 21. Lebensjahr erreicht haben (§ 207 (1) BGB). Ab diesem Zeitpunkt läuft dann die reguläre Drei-Jahres-Frist. Dieser Schutz gilt allerdings nur, wenn der Erbe zugleich ein Elternteil des pflichtteilsberechtigten Kindes ist.

Ist ein Kind beim Tod des Erblassers erst 10 Jahre alt, setzt die Verjährung Pflichtteil erst mit dem 21. Geburtstag ein. Dadurch kann das Kind den Pflichtteil geltend machen, sobald es volljährig und über den Nachlass informiert ist.

Für Ehegatten besteht eine ähnliche Sonderregelung. Hat etwa der Ehemann einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Frau (falls deren Kind Alleinerbe wurde), beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe. So sollen gerichtliche Auseinandersetzungen während einer intakten Ehe vermieden werden.

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Verjährung hemmen: In welchen Fällen ruht die Frist?

Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung vorübergehend angehalten werden. In der Rechtssprache spricht man dann von Hemmung. Während dieser Zeit läuft die Frist nicht weiter.

Typische Gründe:

  • Ernsthafte Verhandlungen: Wenn Sie und der Erbe ernsthaft verhandeln, ruht die Verjährung. Notieren Sie unbedingt den Verlauf, um dies später belegen zu können.
  • Klage oder Mahnverfahren: Sobald Sie ein Gericht einschalten, wird die Verjährung gehemmt.
    Achten Sie darauf, dass die Klage den Zahlungsanspruch konkret einbezieht (z.B. über eine Stufenklage nach § 254 ZPO). Eine reine Auskunftsklage reicht dafür nicht aus.
  • Anerkenntnis des Erben: Wenn der Erbe Ihren Anspruch anerkennt, beginnt die Frist von Neuem.
  • Unauffindbarkeit des Berechtigten: Ist der Pflichtteilsberechtigte lange nicht erreichbar, kann die Verjährung ebenfalls ruhen.
Führen Sie bei länger dauernden Verhandlungen am besten eine schriftliche Vereinbarung, in der der Erbe für diese Zeit auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So bleiben Sie auf der sicheren Seite.
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Pflichtteil geltend machen – Tipps, um die Verjährung zu vermeiden

Wenn Sie unsicher sind, wie lange man Pflichtteil einfordern sollte, hilft ein klarer Fahrplan. So stellen Sie sicher, dass Sie die Auszahlung Pflichtteil Frist im Blick behalten und nichts verpassen:

  • Frühzeitig informieren: Klären Sie möglichst rasch nach dem Erbfall, ob Sie einen Anspruch haben und ob ein Testament existiert.
  • Anspruch schriftlich anmelden: Teilen Sie dem Erben offiziell mit, dass Sie Ihren Pflichtteil verlangen. Verlangen Sie Auskunft über den Nachlass.
  • Auszahlung verlangen: In der Praxis braucht es oft etwas Zeit, bis der Pflichtteil ausgezahlt wird, fällig ist er jedoch sofort.
  • Notfalls Klage einreichen: Kurz vor Ablauf der Verjährung sollten Sie vorsorglich klagen, wenn keine Einigung absehbar ist. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass die Klage auch den Zahlungsanspruch umfasst, zum Beispiel über eine korrekt formulierte Stufenklage.
Führen Sie ein genaues Protokoll über alle Schritte, Gespräche und Fristen. So behalten Sie den Überblick und laufen nicht Gefahr, Ihren Anspruch zu verlieren.
Unternehmen Sie nichts, ist die Frist schneller verstrichen, als Sie denken. Danach ist der Pflichtteil gerichtlich nicht mehr durchsetzbar, und Sie gehen leer aus.
Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Erfährt der Enterbte beispielsweise 2022 von Tod und Testament, beginnt die Verjährung am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Ohne Kenntnis gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Todesdatum.

Wie lange kann man seinen Pflichtteil einfordern?

Man kann den Pflichtteil in der Regel bis zu drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung einfordern. Innerhalb dieser Zeit sollte man aktiv werden. Wer erst viel später davon erfährt, kann ausnahmsweise noch bis zu 30 Jahre nach dem Todesfall seinen Anteil verlangen.

Wann beginnt die Verjährungsfrist beim Pflichtteil?

Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Todesfall, seiner Enterbung und dem Erben Kenntnis hat. Ohne diese Informationen läuft die Dreijahresfrist nicht an. Sobald alle Fakten vorliegen, startet die Frist mit dem folgenden 1. Januar.

Verjährt der Pflichtteil, wenn man nichts vom Erbe wusste?

Nein, die normale Dreijahresfrist erfordert Kenntnis. Erfährt man erst sehr spät vom Erbfall, beginnt die Verjährung entsprechend später. Allerdings gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Todesdatum, nach deren Ablauf ein Anspruch endgültig erlischt.

Gibt es Sonderfristen für Minderjährige oder innerhalb der Familie?

Ja, für Minderjährige beginnt die Verjährung frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Auch bei Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe besteht. Erst ab ihrem Ende (z. B. Scheidung, Tod) setzt die Frist ein.

Wie lässt sich die Verjährung des Pflichtteils verhindern?

Wichtig ist, innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis tätig zu werden. Wer Klage einreicht oder ein Mahnverfahren einleitet, stoppt die Verjährung. Auch ernsthafte Verhandlungen mit dem Erben können die Frist hemmen, sofern dies dokumentiert ist oder der Erbe auf die Einrede verzichtet.

Gibt es eine Frist für die Auszahlung des Pflichtteils?

Der Pflichtteil ist mit dem Erbfall fällig. Dennoch gewährt man dem Erben meist eine gewisse Zeit, um den Nachlasswert zu ermitteln. Wichtig bleibt die dreijährige Verjährungsfrist. Versäumt man sie, kann man den Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Verjährung Pflichtteilsanspruch:

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