Pflichtteil verkaufen: Geld statt langwieriger Streit
Pflichtteil verkaufen
- Enterbt? Sie haben trotzdem Ansprüche! Selbst wenn Sie im Testament übergangen wurden, können Sie dank des Pflichtteils nicht völlig leer ausgehen. Sie sichern sich damit eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe und wahren Ihre Rechte als naher Angehöriger.
- Verkaufen statt Klagen! Statt sich auf kostspielige und langwierige Prozesse einzulassen, können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch einfach veräußern. So erhalten Sie rasch Geld, während sich der Käufer um alle weiteren Schritte mit den Erben kümmert.
- Keine Angst vor Verhandlungen! Der Erbe muss Ihnen Auskunft über den Nachlass geben und ist verpflichtet, alle relevanten Fakten offenzulegen. So sind Sie bestens informiert, um sich für den lukrativsten Weg – Klage oder Verkauf – zu entscheiden.
Inhaltsverzeichnis
- Wie entsteht der Pflichtteil?
- Welchen Zweck hat der Pflichtteil?
- Welche Angehörigen haben Anspruch auf den Pflichtteil?
- Wann besteht kein Pflichtteilsrecht?
- Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?
- Wie wird der Wert des Nachlasses berechnet?
- Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Der Erbe muss Ihnen Auskunft erteilen
- Ihre Optionen im Umgang mit dem Pflichtteil
Wie entsteht der Pflichtteil?
Verstirbt ein Mensch (Erblasser), bestimmt das Gesetz bestimmte Angehörige zu gesetzlichen Erben. Sind Sie gesetzlicher Erbe, übernehmen Sie den Nachlass des Erblassers oder haben neben anderen gesetzlichen Erben Anspruch auf Teilhabe am Nachlass.
Der Erblasser hat jedoch das Recht, die gesetzliche Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag abzuändern. Wurden Sie als gesetzlicher Erbe durch eine solche letztwillige Verfügung enterbt, gewährt Ihnen das Gesetz einen Anspruch auf den Pflichtteil und damit eine Mindestteilhabe am Nachlass. Voraussetzung ist, dass Sie der Erblasser in der letzten Verfügung ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat und der Erbfall eingetreten ist.
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- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
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Welchen Zweck hat der Pflichtteil?
Das Gesetz schützt Sie als engen Angehörigen davor, dass Sie in der Erbfolge vollständig außen vor bleiben. Zwar kann der Erblasser wegen der Testierfreiheit über seinen Nachlass frei bestimmen. Dennoch bleibt er auch über den Tod hinaus für seine engsten Angehörigen verantwortlich und kann diese im Regelfall nicht vollständig vom Nachlass ausschließen.
Der Pflichtteil sichert also eine Mindestbeteiligung am Erbe. Gerade wenn Sie enterbt sind, dürfen Sie als naher Angehöriger nicht völlig leer ausgehen.
Welche Angehörigen haben Anspruch auf den Pflichtteil?
Nicht alle Angehörigen des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Nur der im Gesetz bestimmte Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt (§§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind:
- Ehepartner des Erblassers,
- eingetragener Lebenspartner des Erblassers,
- Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
- Enkel des Erblassers, soweit deren Eltern (Kinder des Erblassers) verstorben sind, und
- Elternteile des Erblassers, sofern der Erblasser kinderlos stirbt.
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Wann besteht kein Pflichtteilsrecht?
- Gesetzliche Erben (z.B. Enkelkind) haben noch kein Pflichtteilsrecht, solange ein Verwandter, der in der Erbfolge vorgeht, noch lebt. Somit hat das Enkelkind noch keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls der eigene Elternteil noch lebt.
- Geschwister des Erblassers hingegen haben trotz des engen Verwandtschaftsverhältnisses kein Pflichtteilsrecht.
- Stiefkinder, Pflegekinder und nichteheliche Lebenspartner sind keine gesetzlichen Erben und haben kein Pflichtteilsrecht.
- Das Pflichtteilsrecht entfällt, wenn Sie auf Ihren Erbteil verzichtet haben, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346 BGB).
- Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben.
- Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder Sie dem Scheidungsantrag des Erblassers zugestimmt haben (§ 2077 BGB).
- Ihr Pflichtteilsrecht entfällt, wenn der Erblasser Ihnen durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB) oder Sie nach dem Erbfall für erbunwürdig erklärt wurden (§ 2339 BGB).
Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?
Um Ihren Pflichtteil zu bestimmen, müssen Sie die Pflichtteilsquote bestimmen und den Wert des Nachlasses berechnen. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung Ihrer gesetzlichen Erbquote hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser stehen und ob weitere Erben vorhanden sind.
Mit dem folgenden Rechner können Sie sich einen ersten Überblick über Ihren Pflichtteilsanspruch verschaffen:
Wie wird der Wert des Nachlasses berechnet?
Der Wert des Nachlasses bestimmt sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Davon sind zunächst die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten abzuziehen, ebenso die Kosten der Beerdigung, der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung sowie eventuell angeordnete Testamentsvollstreckungen.
Der Nachlasswert ist, soweit der Wert nicht offensichtlich ist, durch Schätzung festzustellen (§ 2311 Abs. II BGB). Der Wert eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung richtet sich nach dem Firmen- oder Geschäftswert. Bei Immobilien ist der Verkehrswert entscheidend. Häufig wird dafür ein Sachverständigengutachten angefordert.
In der Praxis kann es problematisch werden, wenn Vermögenswerte erst einige Zeit nach dem Erbfall verkauft werden. Erfolgt ein zeitnaher Verkauf (innerhalb von bis zu fünf Jahren), wird der tatsächlich erzielte Erlös oft als Grundlage für die Wertermittlung herangezogen. Dies soll verhindern, dass ein Erbe Ihren Pflichtteilsanspruch in Geld bezahlen muss, obwohl er selbst für einen niedrigeren Verkaufserlös kaum etwas kann.
Sind Sie mit dem Erlös nicht einverstanden, müssen Sie darlegen und beweisen, dass der tatsächliche Verkaufspreis nicht dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entsprach und Sie vorsätzlich benachteiligt werden sollten.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Ihren Pflichtteilsanspruch dadurch beeinträchtigt, dass er bis zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB). Der Wert der Schenkung wird dabei jährlich um zehn Prozent reduziert und beträgt nach zehn Jahren null. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Erblasser absichtlich wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt, um den Pflichtteilsanspruch zu umgehen.
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Der Erbe muss Ihnen Auskunft erteilen
Sind Sie pflichtteilsberechtigt, benötigen Sie oft genaue Informationen über den Nachlass, um Ihren Anspruch zu berechnen. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 2314 BGB). Sie können verlangen, dass Sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses über die Nachlassgegenstände hinzugezogen werden. Außerdem können Sie auf Kosten des Nachlasses ein notarielles Verzeichnis oder ein Sachverständigengutachten verlangen.
Kommt der Erbe seinen Auskunftspflichten nicht nach oder macht falsche Angaben, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen, etwa mit einer Auskunftsklage. Anschließend kann der Pflichtteilsanspruch in einem weiteren Gerichtsverfahren beziffert und eingeklagt werden.
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Ihre Optionen im Umgang mit dem Pflichtteil
Option 1: Klagen Sie Ihr Erbrecht ein
Sind Sie nicht damit einverstanden, auf den Pflichtteil verwiesen zu werden, können Sie versuchen, das Testament oder den Erbvertrag, durch den Sie enterbt wurden, anzufechten. Allerdings stehen die Erfolgsaussichten dafür in der Praxis meist schlecht. Eine Anfechtung wird nur in sehr engen Grenzen akzeptiert, etwa wenn dem Erblasser Ihre Existenz gar nicht bekannt war.
Sollte sich aber herausstellen, dass der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war oder andere zwingende Anfechtungsgründe vorliegen, kann eine Anfechtung aussichtsreich sein. Dennoch setzt dies hohe Anforderungen voraus.
Option 2: Verkaufen Sie Ihren Pflichtteil
Möchten Sie Ihren Pflichtteilsanspruch schnell liquidieren, kann der Verkauf des Anspruchs an eine dritte Person attraktiv sein. Da es sich beim Pflichtteil rechtlich um eine Geldforderung gegen den Erben handelt, ist ein Weiterverkauf möglich. Dieser bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich festgehalten werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch sinnvoll sein.
Der Käufer Ihres Anspruchs tritt dann in Ihre Position ein und macht den Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft geltend. Informations- und Wertermittlungsansprüche, die Ihnen zustehen (z.B. gegen den Erben), gehen automatisch mit über. Sie selbst erhalten den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis und sind nicht mehr in die Auseinandersetzung mit dem Erben eingebunden. Ob der Käufer sich später mit dem Erben über eine Sachleistung (z.B. Übereignung eines Nachlassgegenstands) oder eine Geldzahlung einigt, bleibt den Beteiligten überlassen.
Auch wenn das Gesetz keine feste Form vorschreibt, sollten Sie einen klaren Vertrag aufsetzen. Darin regeln Sie insbesondere die Höhe des Kaufpreises und wer die Kosten für eventuelle Gutachten oder Auskunftsverfahren übernimmt. Ein Notar kann bei der Beurkundung unterstützen, was für alle Parteien zusätzliche Sicherheit schafft.
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