Zusatzpflichtteil: Ihr Recht auf faire Aufstockung


Zusatzpflichtteil
- Der Zusatzpflichtteil schützt Ihren Mindestanspruch! Er gleicht einen zu geringen Erbteil an, damit Sie nicht auf Ihr gesetzliches Minimum verzichten müssen. So sind Sie vor unfairen Testamenten geschützt und bleiben finanziell auf der sicheren Seite.
- Sie haben mehr Rechte, als Sie denken! Selbst wenn Sie schon als Erbe eingesetzt sind, kann Ihr Anteil aufgestockt werden. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, jederzeit Ihren Pflichtteilsrest geltend zu machen und sich vor Benachteiligungen zu schützen.
- So nutzen Sie Ihren Anspruch optimal! Mit klaren Regeln zur Berechnung und einfachen Schritten zur Durchsetzung bekommen Sie, was Ihnen wirklich zusteht. Holen Sie sich das Wissen, um Ihr Recht durchzusetzen und unnötige Verluste zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Zusatzpflichtteil und wie unterscheidet er sich vom Pflichtteilsanspruch?
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil?
- Wann liegt ein zu geringer Erbteil vor?
- Wie wird der Zusatzpflichtteil konkret berechnet?
- Welche Besonderheiten gelten beim Zusatzpflichtteil für Ehegatten?
- Welche Rolle spielen Beschränkungen und Auflagen für den Zusatzpflichtteil?
- Wie wird der Zusatzpflichtteil geltend gemacht und wann verjährt er?
- Kann der Erblasser den Zusatzpflichtteil wirksam verhindern?

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Was ist der Zusatzpflichtteil und wie unterscheidet er sich vom Pflichtteilsanspruch?
Der Zusatzpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch) ist ein reiner Geldanspruch nach § 2305 BGB. Er entsteht, wenn ein naher Angehöriger zwar Erbe wird, sein Anteil aber unter der gesetzlichen Mindestgrenze liegt. In diesem Fall stockt der Zusatzpflichtteil den zu kleinen Erbteil auf die Pflichtteilsquote auf.
Ergänzend lohnt ein Blick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der bei Schenkungen des Erblassers ins Spiel kommt. Dieser Anspruch kann sogar gegen Dritte gerichtet sein, wenn vor dem Tod größere Zuwendungen erfolgt sind (§ 2329 BGB). Der Zusatzpflichtteil dagegen ist immer an die Erben zu zahlen und knüpft an die zu geringe Erbquote an.
Was genau ist der Pflichtteilsrestanspruch?
Der Pflichtteilsrestanspruch gleicht die Differenz zwischen Ihrem tatsächlichen Erbteil und der gesetzlichen Pflichtteilsquote aus. Er setzt voraus, dass Sie nicht vollständig enterbt wurden, aber weniger erhalten, als das Gesetz als Mindestbeteiligung vorsieht. Bei einer kompletten Enterbung entsteht der normale Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Beachten Sie, dass der Pflichtteilsrestanspruch nur greift, wenn Ihr Erbteil nicht durch Beschränkungen (z. B. Testamentsvollstreckung) belastet ist. Liegt eine solche Belastung vor, müssen Sie eventuell ausschlagen und den ungeschmälerten Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).
Wie unterscheidet er sich vom Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der reguläre Pflichtteil tritt bei völliger Enterbung an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge. Der Zusatzpflichtteil soll dagegen einen zu geringen Erbteil aufstocken, damit die gesetzliche Mindestquote erreicht wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wiederum berücksichtigt Schenkungen des Erblassers, die zu Lebzeiten gemacht wurden. Er kann sogar über den eigentlichen Nachlass hinausreichen und zum Beispiel gegen Personen gerichtet sein, die größere Geschenke erhalten haben.
Anspruch | Voraussetzung | Typische Anwendung |
---|---|---|
Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) | Völlige Enterbung | Ausgleich, wenn man gar nichts geerbt hat |
Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) | Geringerer Erbteil als gesetzlicher Pflichtteil | Aufstockung des Erbteils auf den Mindestanspruch |
Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) | Schenkungen zu Lebzeiten, die den Nachlass schmälern | Erhöht den Pflichtteil, ggf. auch gegen Dritte |
Zusatzpflichtteil: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!
- 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
- 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
- 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil?
Damit Sie Ihren Pflichtteilsrestanspruch erfolgreich durchsetzen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Pflichtteilsberechtigung: Dazu gehören vor allem Kinder und Ehegatten, mitunter auch Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
- Erbeinsetzung: Sie wurden nicht komplett enterbt, sondern tatsächlich als Erbe berücksichtigt.
- Unbeschränkter Erbteil: Ihr Anteil ist nicht mit Beschränkungen versehen. Bei einer Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft (nach § 2306 BGB) greift stattdessen das Wahlrecht zur Ausschlagung.
- Unter dem gesetzlichen Pflichtteilswert: Ihr Erbteil liegt unter der Hälfte Ihrer gesetzlichen Erbquote.
- Kein wirksamer Pflichtteilsverzicht: Es liegt keine notarielle Verzichtserklärung vor, die Ihren Anspruch ausschließt.
Falls Sie nur eine minimale Erbquote zugewiesen bekommen, schützt Sie das Gesetz dennoch durch den Zusatzpflichtteil. Der Erblasser kann nämlich nicht einfach einen winzigen Anteil aussetzen, um damit den gesetzlichen Mindestanspruch zu umgehen. Denken Sie aber an mögliche Fristen: Die Verjährung setzt ein, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Benachteiligung wissen.
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- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Wann liegt ein zu geringer Erbteil vor?
Ein zu geringer Erbteil liegt vor, wenn Ihre Erbquote im Testament unterhalb Ihrer gesetzlichen Pflichtteilsquote bleibt. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Liegt Ihr tatsächlicher Anteil tiefer, können Sie gemäß § 2305 BGB den Zusatzpflichtteil fordern.
Wichtig ist, dass Sie tatsächlich Erbe werden. Wenn Sie komplett enterbt sind, greift der reguläre Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB.
Was gilt beim Vermächtnis und dem Wahlrecht nach § 2307 BGB?
Wenn Sie nur ein Vermächtnis erhalten statt einer Erbeinsetzung, können Sie es annehmen oder ausschlagen. Entscheiden Sie sich dafür und bleibt der Vermächtniswert unter Ihrem gesetzlichen Mindestteil, besteht ein Zusatzpflichtteil zusätzlich (§§ 2305, 2307 BGB). Sie dürfen in diesem Fall den Differenzbetrag verlangen.

Wie wird der Zusatzpflichtteil konkret berechnet?
In der Praxis ist umstritten, ob man sich an der Erbquote (Quotentheorie) oder am realen Wert (Werttheorie) orientiert. Die herrschende Meinung setzt auf den tatsächlichen Geldwert, den Sie aus dem Nachlass erhalten haben. Entscheidend ist, ob diese Summe unter Ihrer Pflichtteilsquote bleibt.
Für die Berechnung können Sie sich an folgender Methode orientieren:
- Nachlasswert ermitteln: Ziehen Sie Schulden und Bestattungskosten vom Gesamtvermögen ab.
- Gesetzliche Erbquote feststellen: Wie hoch wäre Ihre Erbquote nach dem Gesetz?
- Pflichtteilsquote: Davon genau die Hälfte (z. B. 25 %, wenn Ihr gesetzlicher Erbteil 50 % beträgt).
- Vergleich mit dem tatsächlichen Erbe: Liegt der erhaltene Anteil unter diesem Wert, entsteht ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz.
Zusatzpflichtteil: Meine weiteren Artikel
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Welche Besonderheiten gelten beim Zusatzpflichtteil für Ehegatten?
Ehegatten haben oft eine andere Ausgangsposition als Kinder. Denn im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird ein pauschaler Zugewinn angerechnet. Das kann den gesetzlichen Erbteil eines Ehepartners erhöhen. Trotzdem kann es vorkommen, dass der Testamentserbe weniger erhält, als der Pflichtteil verlangt.
Um das verständlich zu machen, hier eine kurze Übersicht zur Ehegatten-Erbquote in verschiedenen Konstellationen:
Güterstand | Gesetzliche Erbquote | Pauschaler Zugewinn | Summe (Erbquote) |
---|---|---|---|
Zugewinngemeinschaft mit Kindern | 1/4 | 1/4 | 1/2 |
Zugewinngemeinschaft ohne Kinder (z. B. Eltern erben mit) | 1/2 | 1/4 | 3/4 |
Gütertrennung mit einem Kind | 1/2 | – | 1/2 |
Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt stets die Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Abs. 2 BGB). Wenn der im Testament vorgesehene Anteil darunterliegt, kann ein Zusatzpflichtteil geltend gemacht werden.
Was ist beim Ausschlagen der Erbschaft zu beachten?
Stellen Sie als Ehegatte fest, dass Ihnen der Nachlass weniger bringt als der Pflichtteil, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen und den Mindestteil zu fordern. Durch die Ausschlagung werden Sie behandelt, als wären Sie nicht Erbe geworden. Damit entfällt allerdings auch das Risiko, für Nachlassschulden haften zu müssen.
Sie sollten aber auch prüfen, ob Sie zusätzlich den Zugewinnausgleich geltend machen können. Diese Summe kann größer sein als der Ihnen eingeräumte Erbteil. Eine Ausschlagung will gut überlegt sein, denn sie ist unwiderruflich. Holen Sie sich im Zweifel fachkundigen Rat, um Ihre Rechte optimal zu wahren.
Welche Rolle spielen Beschränkungen und Auflagen für den Zusatzpflichtteil?
Ein Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB setzt voraus, dass Ihr Erbteil unbeschränkt ist. Doch häufig sehen Testamente Beschränkungen oder Auflagen vor. Typische Beispiele sind die Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft oder bestimmte Verpflichtungen, Teile des Nachlasses an andere Personen zu übertragen. Diese Regelungen können den Wert Ihrer Erbschaft schmälern.
Was zählt als Beschränkung oder Beschwerung?
- Testamentsvollstreckung: Ein Dritter verwaltet und verteilt den Nachlass, oft jahrelang.
- Vor- und Nacherbschaft: Sie erhalten das Erbe nur zeitweise, bis ein Nacherbe nachrückt.
- Auflagen: Sie sind verpflichtet, bestimmte Bedingungen zu erfüllen (z. B. Renovierung eines Hauses).
All diese Beschränkungen können Ihren Erbteil entwerten. Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob die Ausschlagung und das Beanspruchen des Pflichtteils finanziell günstiger ist.
Welche Optionen hat der Erbe in solchen Fällen?
Nach § 2306 BGB haben Sie dann ein Wahlrecht: Sie können den beschränkten Erbteil annehmen oder die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den ungeschmälerten Pflichtteil verlangen. Der Zusatzpflichtteil spielt in solchen Fällen keine Rolle, weil der Gesetzgeber Ihnen direkt den vollen Pflichtteil zugesteht, wenn Sie sich gegen den belasteten Erbteil entscheiden.
Sie wurden enterbt? Pflichtteilsanspruch ohne finanzielles Risiko geltend machen!*

- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Wie wird der Zusatzpflichtteil geltend gemacht und wann verjährt er?
Den Zusatzpflichtteil fordern Sie direkt bei den Erben ein, die laut Testament als Haupt- oder Miterben eingesetzt sind. Um Ihren Pflichtteilsrestanspruch korrekt zu berechnen, brauchen Sie einen Überblick über den gesamten Nachlass. Dazu dient Ihr Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, der es Ihnen erlaubt, Dokumente und Werte offenzulegen.
Lehnen die Erben eine einvernehmliche Lösung ab, bleibt als letzter Schritt oft nur der Gang zum Gericht. Der Zusatzpflichtteil gilt als Nachlassverbindlichkeit, was bedeutet, dass dieser Anspruch theoretisch auch verfallen kann, wenn der Nachlass sehr gering ist.
Wie fordere ich den Pflichtteilsrestanspruch richtig ein?
- Formlose Schreiben: Informieren Sie die Erben über Ihren Anspruch und legen Sie die Basis der Berechnung dar.
- Frist setzen: Geben Sie den Erben einen realistischen Zeitraum, um zu antworten.
- Auskunft verlangen: Fordern Sie eine Auflistung sämtlicher Nachlasswerte.
- Klageweg: Wenn alles andere scheitert, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Wann verjährt der Zusatzpflichtteil?
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Benachteiligung erlangt haben (§ 199 BGB). Ein späterer Überblick über Nachlasswerte ändert daran nichts. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre. Nach spätestens 30 Jahren ab dem Erbfall ist jeder Anspruch verjährt. Diese Unterscheidung zwischen regelmäßiger und absoluter Verjährung sollten Sie im Auge behalten.
Frist | Beginn | Maximale Dauer |
---|---|---|
Regelmäßige Verjährung | Ende des Jahres mit Kenntnis von Erbfall & Benachteiligung | 3 Jahre |
Absolute Verjährung | Erbfall | 30 Jahre |
Kann der Erblasser den Zusatzpflichtteil wirksam verhindern?
Viele Erblasser wünschen sich, den Zusatzpflichtteil zu umgehen, indem sie nur einen winzigen Anteil vererben. Das funktioniert in der Regel nicht, weil das Gesetz den nahen Angehörigen ein Recht auf den gesetzlichen Mindestanteil zuspricht. Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln können den Pflichtteilsrestanspruch zwar unattraktiver machen, aber nicht vollständig ausschließen.
Faktisch gibt es nur zwei sichere Wege, um den Zusatzpflichtteil oder den normalen Pflichtteil auf null zu setzen:
- Notarieller Pflichtteilsverzicht: Vor dem Erbfall vereinbaren Erblasser und Pflichtteilsberechtigter die Aufgabe des Anspruchs, häufig gegen Abfindung.
- Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB: Dies setzt schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser oder dessen Angehörige voraus und wird von Gerichten nur in Extremfällen akzeptiert.
Alle anderen Konstruktionen, etwa symbolische Erbquoten von 1 %, führen lediglich zu einem Pflichtteilsrestanspruch. Auf diesem Weg stellt der Gesetzgeber sicher, dass nahe Angehörige ihren Mindestanteil nicht verlieren.
Eine Entziehung nach § 2333 BGB scheitert in der Praxis oft an den hohen Anforderungen. Nur schwerwiegendes Fehlverhalten kann zum vollständigen Verlust des Pflichtteils führen. Eine echte Umgehung des Zusatzpflichtteils ist sonst nicht machbar, da das Gesetz den Mindestschutz für pflichtteilsberechtigte Personen konsequent wahrt.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Zusatzpflichtteil?
Ein Zusatzpflichtteil ist ein Geldanspruch, den ein pflichtteilsberechtigter Erbe geltend machen kann, wenn ihm per Testament ein zu kleiner Anteil am Nachlass zugewiesen wurde. Er dient dazu, den erhaltenen Anteil auf die gesetzlich garantierte Pflichtteilsquote aufzustocken.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteilsrestanspruch?
Pflichtteilsberechtigt sind z. B. Kinder, Ehegatten oder Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsrestanspruch entsteht, wenn diese zwar testamentarisch bedacht wurden, ihr Anteil aber unterhalb ihres gesetzlichen Pflichtteils liegt.
Wie berechnet man den Zusatzpflichtteil?
Man ermittelt zuerst den Reinnachlass und berechnet daraus die Pflichtteilsquote. Von diesem Wert wird der tatsächlich erhaltene Anteil abgezogen. Die Differenz bildet den Zusatzpflichtteil, den man von den Erben verlangen kann.
Wie lange kann man den Zusatzpflichtteil geltend machen?
Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem man vom Erbfall und seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall verjährt der Anspruch endgültig.
Kann der Erblasser den Zusatzpflichtteil verhindern?
Ein notarieller Pflichtteilsverzicht oder eine Pflichtteilsentziehung in seltenen Fällen sind die einzigen Wege, einen Zusatzpflichtteil ganz auszuschließen. Symbolische Mini-Erbquoten oder Strafklauseln führen lediglich zu einem Anspruch auf Aufstockung.

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