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Pfandverkauf: Nachlassgegenstand Erbengemeinschaft verkaufen

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 23. November 2024
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Pfandverkauf

  • Pfandverkauf als Lösung für Erbengemeinschaften: Der Pfandverkauf ermöglicht es, bewegliche Nachlassgegenstände fair und transparent in Geld umzuwandeln, wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft scheitert.
  • Schrittweise Umsetzung: Lernen Sie die Voraussetzungen, Formalitäten und besonderen Vorschriften für den Pfandverkauf kennen – von der öffentlichen Versteigerung bis hin zur professionellen Abwicklung durch Versteigerer oder Gerichtsvollzieher.
  • Alternativen im Fokus: Erfahren Sie, wie der Verkauf Ihres Erbteils eine schnelle und unkomplizierte Lösung sein kann, um Konflikte zu vermeiden und gleichzeitig Liquidität zu schaffen.
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Was ist ein Pfand?

Das Pfand ist eine Sicherheit. Derjenige, der das Pfand als Sicherheit entgegennimmt, darf das Pfand verwerten, wenn seine Forderung nicht erfüllt wird. Die Verwertung des Pfands erfolgt im Wege des Pfandverkaufs. Pfandverkauf bedeutet, dass das Pfand zum Marktpreis durch einen gewerblichen Versteigerer oder im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet wird.

Der Grund dafür ist einleuchtend. Der Schuldner, der das Pfand als Sicherheit hinterlegt hat, soll davor geschützt werden, dass der Gläubiger den Pfandgegenstand einfach mit der Forderung verrechnet und den Wert, den das Pfand vielleicht zusätzlich hat, für sich vereinnahmt. Der Gläubiger soll nur den Wert erhalten, der seiner Leistung entspricht. Alles, was darüber hinausgeht, gebührt dem Schuldner.

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Welche Rolle spielt der Pfandverkauf in der Erbengemeinschaft?

Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und der Nachlass abgewickelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Miterben einig sind, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen.

Dieser Idealfall ist im Alltag von Erbengemeinschaften aber nicht die Regel. Oft scheitert die einvernehmliche Auseinandersetzung am Widerstand einzelner Miterben, die aus emotionalen oder wirtschaftlichen Interessen eigene Vorstellungen haben, wer welche Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten soll. Um in dieser Situation eine Lösung aufzuzeigen, verweist das Gesetz die Erbengemeinschaft auf den Weg des Pfandverkaufs (§§ 2042, 753 BGB). Danach sind bewegliche Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und Grundstücke durch Teilungsversteigerung zu verwerten.

  Pfandverkauf Teilungsversteigerung
Gegenstand Bewegliche Sachen (z. B. Schmuck, Fahrzeuge, Wertgegenstände), die aus dem Nachlass stammen. Unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien), die aus dem Nachlass stammen.
Gesetzliche Grundlage Pfandrecht und Pfandverkauf nach BGB (§§ 1204 ff. BGB); Versteigerung durch befugte Person oder Gerichtsvollzieher. Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), in Verbindung mit BGB (§§ 180 ff. ZVG). Durchgeführt über das Amtsgericht.
Voraussetzung Alle Miterben müssen der öffentlichen Versteigerung der beweglichen Sache(n) zustimmen oder dazu verpflichtet sein (Titel). Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung einer Immobilie beantragen; kein vollstreckbarer Titel erforderlich.
Ziel „Versilbern“ der Nachlassgegenstände; Erlöse werden zwischen den Miterben aufgeteilt. Auflösung der Eigentümergemeinschaft an der Immobilie; Erlöse werden zwischen den Miterben aufgeteilt.
Aufwand und Kosten Ggf. Gebühren für gewerblichen Versteigerer oder Gerichtsvollzieher. Gerichtskosten, Sachverständigenkosten für Verkehrswertgutachten, ggf. Anwaltskosten. Veröffentlichung im Amtsblatt etc.
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Der Regelfall ist die „Teilung in Natur“, die Ausnahme der Pfandverkauf

Am einfachsten lassen sich Nachlässe aufteilen, wenn die Vermögenswerte in Natur unter den Miterben aufgeteilt werden. Teilung in Natur bedeutet, dass sich der Vermögenswert in entsprechende gleichwertige Teile zerlegen lässt.

Bei Guthaben auf dem Girokonto ist das kein Problem. Jeder Miterbe erhält seinen Anteil. Oder enthält der Nachlass 200 Aktien der gleichen Aktiengesellschaft, entfallen bei vier Miterben auf jeden Miterben 50 Aktien. Enthält der Nachlass aber beispielsweise 203 Aktien, lassen sich drei Aktien nicht mehr in Natur aufteilen. In diesem Fall bleibt im Streitfall nur noch der Pfandverkauf. Ähnlich ist es bei Grundstücken. Eine Immobilie lässt sich, wenn sie nicht gerade aus gleichwertigen Eigentumswohnungen oder Reihenhäusern besteht, nicht in Natur aufteilen. Die Immobilie unterliegt dann der Teilungsversteigerung.

Thumbnail Pfandverkauf
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Pfandverkauf erfordert Einverständnis aller Miterben

Der Pfandverkauf ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Ist auch nur ein einziger Miterbe nicht mit dem Pfandverkauf einverstanden, muss seine Einwilligung bzw. seine Verpflichtung, den Pfandverkauf zu dulden, gerichtlich eingeklagt werden (§ 745 BGB). Dieser Weg ist auch dann unabdingbar, wenn der Miterbe den Vermögenswert in seinem Besitz hat und nicht bereit ist, ihn zum Zwecke des Pfandverkaufs herauszugeben.

Ein in vielen Fällen üblicher Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft ist nicht möglich, da es sich bei dem Pfandverkauf nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, sondern der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Dazu bedarf es der Zustimmung aller Miterben.

Die Abwicklung des Nachlasses ist also zweistufig zu verstehen. Ein Miterbe, der sich der einvernehmlichen Abwicklung des Nachlasses verweigert, kann immer noch mit dem Pfandverkauf einverstanden sein. Ist er auch mit dem Pfandverkauf nicht einverstanden, muss der Weg dorthin gerichtlich aufbereitet werden.

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Wie erfolgt der Pfandverkauf in der Erbengemeinschaft?

Beim Pfandverkauf werden die Vermögenswerte aus dem Nachlass schlicht versilbert. Die Erlöse werden unter den Miterben aufgeteilt. Für den Pfandverkauf braucht die Erbengemeinschaft keinen gerichtlichen Titel. Stimmen alle Miterben dem Pfandverkauf zu, kann der Vermögenswert unmittelbar durch Pfandverkauf verwertet werden. Damit kein Miterbe irgendwie benachteiligt wird, muss der Pfandverkauf durch eine zur Versteigerung befugte Personen durchgeführt werden. Der Verkauf des Pfandes ist nur im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken (§ 1235 BGB). Dabei kommt es darauf an, um was für einen Vermögenswert es sich handelt.

Pfandverkauf durch gewerblichen Versteigerer oder Gerichtsvollzieher

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktwert, kann der Pfandgläubiger einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person beauftragen, das Pfand zu verwerten. Ist das Pfand ein wertvolles Gemälde, kommt ein gewerblicher Versteigerer in Betracht, ansonsten ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, dessen Wert sich anhand der „Schwacke-Liste“ feststellen lässt, kommt gleichfalls der Verkauf durch einen gewerblichen Versteigerer in Betracht. Wird ein solcher gewerblicher Versteigerer beauftragt, besteht der Vorteil gegenüber der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers meist darin, dass der gewerbliche Versteigerer aufgrund seiner höheren Kompetenz und seiner besseren Kontakte im Markt einen meist besseren Erlös erzielt und meist auch geringere Kosten anfallen.

Welche Formalien gelten beim Pfandverkauf?

Diejenige Person, die mit dem Pfandverkauf beauftragt wird, muss Zeit und Ort der Versteigerung öffentlich bekannt machen. Dabei darf jeder Miterbe selbst Gebote abgeben, mit dem Ziel, den Vermögenswert durch den Zuschlag zu erwerben. Maßgeblicher Inhalt der Verkaufsbedingungen ist, dass der Erwerber den Kaufpreis für das Pfand im Regelfall sofort in bar zu entrichten hat.

Pfandverkauf von Gold und Silbersachen

Da Gold- und Silbersachen einen Marktwert haben, der sich meist einfach feststellen lässt, dürfen solche Vermögenswerte nicht unter dem aktuellen Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

Pfandverkauf eines Handelsgeschäfts

Der Marktwert eines Handelsgeschäfts besteht aus Forderungen, Rechten, beweglichen Sachen und dem „good will“. Betriebsgrundstücke sind im Wege der Teilungsversteigerung zu verwerten. Hierfür bestehen besondere Vorschriften. Da das Handelsgeschäft im Übrigen als unteilbare Einheit gesehen wird, bleibt im ungünstigsten Fall nur der Pfandverkauf. Wirtschaftliches Handeln sollte jedenfalls anders aussehen.

Pfandverkauf von GmbH-Anteilen

GmbH-Anteile sind oft nicht teilbar, weil die Satzung der Gesellschaft die Teilung der Geschäftsanteile ausschließt. Gibt es keine alternative Einigungsmöglichkeit, bleibt nur der Pfandverkauf. Dieser Weg dürfte aber kaum im Interesse der Mitgesellschafter liegen, da sie damit rechnen müssen, dass ein fremder Dritter den Anteil erwirbt und in die Gesellschaft eintritt. Aus diesem Grund dürfte der Pfandverkauf in der GmbH-Praxis kaum eine Rolle spielen.

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Für Grundstücke und Immobilien gilt: Teilungsversteigerung

Grundstücke und Immobilien sind keine beweglichen Sachen und unterliegen somit nicht dem Pfandverkauf. Für sie gelten die besonderen Vorschriften der Teilungsversteigerung. Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Art der Zwangsversteigerung. Danach wird eine Immobilie durch das örtlich zuständige Amtsgericht in einem öffentlichen Termin zwangsweise versteigert. Derjenige Bieter, der das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und wird neuer Eigentümer der Immobilie. Die Versteigerung erfolgt nach Maßgabe eines Verkehrswertgutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen. Gebote im Versteigerungstermin unterliegen bestimmten Wertgrenzen. Damit soll vermieden werden, dass Immobilien unterhalb ihres Verkehrswertes verschleudert werden.

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Pfandverkauf als Katalysator der Erbauseinandersetzung?

Die Erbauseinandersetzung im Wege des Pfandverkaufs und der Teilungsversteigerung ist ein ausgesprochen komplexer Weg. Es gibt eine Vielzahl von formalen Hürden, und strategischen Einwirkungsmöglichkeiten einzelner Miterben. Klagen auf Duldung des Pfandverkaufs durch einzelne Miterben haben oft den Zweck, die Einigungsbereitschaft einzelner Miterben zu fördern und darauf zu spekulieren, dass auch das Gericht darauf hinwirkt, die Miterben zu einer einvernehmlichen Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewegen.

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Verkauf des Erbteils als Alternative zum Pfandverkauf

Es gibt in Erbengemeinschaft durchaus auch Alternativen, um Streitigkeiten zu vermeiden oder bestehende Streitigkeiten aus dem Weg zu räumen. Eine Alternative ist der Verkauf des Erbteils. Jeder Miterbe ist berechtigt, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen (§ 2033 BGB). Er kann seinen Erbteil den anderen Miterben oder einer fremden dritten Person zum Kauf anbieten. Damit klinkt er sich aus der Erbengemeinschaft aus und überlässt es den verbleibenden Miterben, den Nachlass abzuwickeln. Indem der Miterbe seinen Erbteil verkauft, erreicht er sein Ziel, sich aus dem Nachlass Liquidität zu verschaffen und ein bestehendes Konfliktpotenzial mit den Miterben zu entschärfen. Voraussetzung ist, dass er den Kaufvertrag notariell beurkundet. Verkauft er seinen Erbanteil an eine fremde Person, sind die anderen Miterben berechtigt, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben und den zum Verkauf stehenden Erbanteil des Miterben zu den Bedingungen anzukaufen, die der Miterbe mit dem Käufer vereinbart hat.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pfandverkauf:

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