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Teilungsversteigerung verhindern: So funktioniert´s

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 13. Dezember 2024
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Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Teilungsversteigerung verhindern Die schnelle Antwort

Teilungsversteigerung verhindern

  • Konflikte in der Erbengemeinschaft lösen: Oft führen Meinungsverschiedenheiten unter Erben zu einer Teilungsversteigerung, die in der Regel finanzielle Verluste und emotionale Belastungen nach sich zieht. Einvernehmliche Lösungen oder alternative Strategien können helfen, diesen Schritt zu vermeiden.
  • Strategien zur Verzögerung oder Verhinderung: Einstweilige Einstellungen, Verkehrswertprüfungen oder Vollstreckungsschutzanträge bieten Mittel, die Teilungsversteigerung aufzuschieben. Die gewonnene Zeit kann für Verhandlungen oder den Verkauf von Erbanteilen genutzt werden.
  • Praktische Alternativen: Verkauf oder Umwandlung: Der Verkauf einzelner Erbanteile oder die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Wohnungseigentum können wirtschaftlich bessere Optionen sein. Diese Lösungen bewahren Werte und verhindern oft langwierige Streitigkeiten.
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Typisches Problem in der Erbengemeinschaft und Rolle der Teilungsversteigerung

In einer Erbengemeinschaft können Sie nicht frei über Nachlassimmobilien verfügen, da der Verkauf stets die Zustimmung aller Miterben erfordert. Diese kollektive Entscheidungsfindung führt oft zu Blockaden, wenn unterschiedliche Interessen oder persönliche Konflikte aufeinanderprallen.

Ein freihändiger Verkauf bietet in der Regel den besten Erlös, setzt aber ein Einvernehmen aller Erben voraus. Bleibt dieses aus, bleibt oftmals nur die Teilungsversteigerung als letzter Ausweg, was jedoch häufig einen erheblichen Wertverlust zur Folge hat.

Möchten Sie die Teilungsversteigerung verhindern, ist es entscheidend, die Ursachen für die Uneinigkeit zu erkennen und gemeinsam nach besseren Lösungswegen zu suchen. Eine einvernehmliche Lösung ist meist rentabler und bewahrt zudem das familiäre oder partnerschaftliche Miteinander.

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Teilungsversteigerung: Definition & Ablauf

Video Teilungsversteigerung

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung dient dazu, gemeinsames Immobilieneigentum in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln, damit dieser Erlös anschließend unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Sie wird häufig notwendig, wenn sich eine Erbengemeinschaft oder andere Miteigentümer nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen können.

Gerichtliches Verfahren durch das Amtsgericht

Die Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, das beim zuständigen Amtsgericht beantragt wird. Das Gericht ordnet die Versteigerung an und setzt einen Versteigerungstermin fest. Ein Sachverständiger kann zur Ermittlung des Verkehrswerts hinzugezogen werden.

Jeder Miterbe kann jederzeit einen Antrag stellen

Entscheidend ist, dass jeder Miterbe – auch gegen den Willen der übrigen – das Verfahren einleiten darf. Eine gemeinsame Beschlussfassung der Erbengemeinschaft ist dafür nicht erforderlich. So kann bereits ein einzelner Antrag zu einer gerichtlich angesetzten Teilungsversteigerung führen.

Zuschlagsverfahren: Höchstbietender erhält die Immobilie

Im Versteigerungstermin geben Interessenten ihre Gebote ab. Miterben sind ebenfalls berechtigt, selbst mitzubieten und dadurch Alleineigentümer zu werden. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, der dadurch zum neuen Eigentümer der Immobilie wird.

Verteilung des Erlöses

Der erzielte Versteigerungserlös wird dem Nachlass bzw. der Eigentümergemeinschaft gutgeschrieben. Können die Erben sich auf eine Verteilung einigen, zahlt das Gericht den Erlös entsprechend aus. Andernfalls wird er hinterlegt und ein zusätzlicher Hinterlegungs- oder Auseinandersetzungsprozess kann erforderlich sein, was die Auszahlung weiter verzögert.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Teilungsversteigerung!

Erfahren Sie, wie Sie als Erbe eine Teilungsversteigerung Ihrer Erbengemeinschaft effektiv beantragen und durchführen können, inklusive praktischer Tipps zu Ablauf, Kosten und rechtlichen Besonderheiten. Entdecken Sie wertvolle Strategien und Alternativen, um Konflikte zu vermeiden und den Prozess der Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgreich zu meistern.

Thumbnail Teilungsversteigerung verhindern
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Teilungsversteigerung stoppen: Diese Gründe sprechen gegen eine Teilungsversteigerung

Es gibt eine Reihe von Gründen, aus denen sich die Teilungsversteigerung eigentlich verbieten sollte. Wer diese Gründe kennt, lässt sich eher überzeugen, auf einen Antrag zu verzichten und bessere Wege zu suchen, um die Immobilie zu verwerten.

  • Versteigerungserlös fällt in den Nachlass: Kommt es unter den Miterben zu keiner Einigung, wird der Erlös beim Gericht hinterlegt. Damit beginnt oft ein aufwendiger Hinterlegungsprozess, der sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen kann. Das Versteigerungsgericht verteilt das Geld nicht aktiv an die Erben, sondern verweist sie auf die Hinterlegungsstelle. Bis zur tatsächlichen Auszahlung können somit viele bürokratische Hürden und Verzögerungen entstehen.
  • Wirtschaftliche Nachteile: Teilungsversteigerungen führen häufig zu eher niedrigen Geboten, da Interessenten auf günstige Schnäppchen spekulieren. Zudem werden die Verkehrswerte oft an der unteren Grenze angesetzt, was den tatsächlichen Marktwert in der Regel unterschreitet. Ein freihändiger Verkauf ermöglicht dagegen einen realistischeren Erlös, sodass die Miterben von deutlich besseren finanziellen Ergebnissen profitieren könnten. All dies macht die Teilungsversteigerung zu einer eher unvorteilhaften Variante, um eine Immobilie zu verwerten.
  • Familienfrieden & Emotionen: Streitpunkte können eskalieren, Rachemotive entstehen oder Fronten verhärten sich. Das belastet das Miteinander in der Erbengemeinschaft erheblich und erschwert eine einvernehmliche Lösung dauerhaft.

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Teilungsversteigerung blockieren oder verzögern: Mögliche Strategien

Eine Teilungsversteigerung wird häufig eingesetzt, um Druck auf Miterben auszuüben und deren Verhandlungsbereitschaft zu erhöhen. In vielen Fällen lässt sie sich zwar nicht dauerhaft abwenden, wenn zumindest ein Miterbe konsequent darauf besteht. Dennoch stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Versteigerung zumindest vorübergehend zu verzögern. Wer in dieser Zeit eine andere Lösung (z. B. Einigung, Aufkauf der Miterbenanteile) findet, kann die Versteigerung dadurch letztlich doch verhindern.

  • Einstweilige Einstellung nach §§ 180 Abs. II, 30b Abs. I ZVG: Besteht noch Hoffnung auf eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft, kann ein Miterbe beim Versteigerungsgericht die vorübergehende Einstellung des Verfahrens beantragen. Gewährt das Gericht den Aufschub, ruht das Verfahren bis zu sechs Monate. Diese Frist kann genutzt werden, um Verhandlungen wieder aufzunehmen oder ein Kaufangebot für den Erbanteil zu organisieren.
    Der Antrag muss innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist gestellt werden, sobald der gerichtliche Anordnungsbeschluss zugestellt ist. Lässt sich binnen dieser Zeit keine Einigung erzielen, wird die Versteigerung anschließend fortgesetzt.
  • Testament und Erbvertrag prüfen:
    Bevor Sie die Teilungsversteigerung als gesetzt ansehen, sollten Sie klären, ob der Erblasser bereits Regelungen getroffen hat, die eine Zwangsverwertung ausschließen:
    • Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Weist das Testament bestimmte Nachlassgegenstände ausdrücklich einzelnen Erben zu (z. B. die Immobilie), ist eine Versteigerung nicht mehr nötig – es sei denn, alle Erben beschließen einvernehmlich etwas anderes.
    • Erbteilungsverbot (§ 2044 BGB): Der Erblasser kann für bis zu 30 Jahre verbieten, Nachlasswerte aufzuteilen. Ein derartiges Auseinandersetzungsverbot schließt eine Teilungsversteigerung in diesem Zeitraum aus.
    • Testamentsvollstreckung: Wird ein Testamentsvollstrecker bestellt, darf nur er über eine Zwangsverwertung entscheiden. Miterben können die Teilungsversteigerung nicht eigenständig beantragen.
  • Nießbrauchrecht: Ist die Immobilie mit einem Nießbrauchrecht belastet, darf eine Teilungsversteigerung ausschließlich gemeinsam mit dem Nießbrauchberechtigten beantragt werden. Verweigert dieser seine Zustimmung oder Mitwirkung, kann die Versteigerung blockiert oder aufgeschoben werden. Es ist daher sinnvoll zu prüfen, ob ein Nießbrauchrecht besteht.
  • Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Diese Klage kann insbesondere dann greifen, wenn die Miterben vormals in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert waren oder wenn Dritte behaupten, Rechte an der Immobilie zu haben, die mit einer Teilungsversteigerung kollidieren. Die Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen die laufende Vollstreckung und soll klären, ob das versteigerte Objekt tatsächlich zum Vermögen gehört, das aufgeteilt werden darf.

    Um eine Drittwiderspruchsklage erfolgreich durchzusetzen, muss der Kläger darlegen, dass er ein eigenes Recht an der Immobilie oder an dem Anteil besitzt, das der Versteigerung entgegensteht. Beispiele dafür sind:

    • Ein bereits bestehendes Nießbrauch- oder Wohnrecht, das nicht im Grundbuch passend abgesichert wurde und daher „unsichtbar“ war.
    • Eine GbR-interne Vereinbarung, nach der die Immobilie gar nicht zur freien Aufteilung steht.
    • Sonstige vertragliche Absprachen oder Treuhandverhältnisse, die im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.

    Die Drittwiderspruchsklage stoppt die Teilungsversteigerung jedoch nicht automatisch. Das Gericht prüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist die Rechtslage zweifelhaft, kann sich das Verfahren dennoch erheblich verzögern oder sogar enden, wenn der Klage stattgegeben wird und die Immobilie tatsächlich nicht versteigert werden darf.

  • Beitritt zur Teilungsversteigerung: Wenn ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt hat, können die übrigen Erben dem Verfahren beitreten. Dadurch erhalten sie Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel die Möglichkeit, eine Einstellungsbewilligung oder andere Anträge einzubringen. Diese Teilnahme stärkt die eigene Verhandlungsposition und kann das Verfahren erheblich beeinflussen und verzögern.
  • Beschwerde gegen Verkehrswertfestsetzung: Das Gericht beauftragt in der Regel einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie. Hält ein Miterbe die Wertfestsetzung für unrichtig, kann er hiergegen Beschwerde einlegen. Muss ein neues Gutachten erstellt oder das bisherige überprüft werden, schafft dies mehrere Monate Zeit, in der die Erbengemeinschaft eventuell doch noch eine einvernehmliche Lösung findet.
  • Vollstreckungsschutzantrag (§ 765a ZPO): Liegt beispielsweise eine schwere Behinderung eines Miterben vor, der die Immobilie bewohnt und dringend auf die gewohnte Umgebung angewiesen ist, kann ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt werden. In solchen Härtefällen darf das Gericht die Teilungsversteigerung vorübergehend aussetzen. Die betroffenen Erben gewinnen dadurch wertvolle Zeit, um Alternativen zu prüfen, Finanzierungen zu sichern oder eine einvernehmliche Lösung in der Erbengemeinschaft zu finden.

Fazit: Eine Teilungsversteigerung lässt sich nur selten komplett ausschließen. Doch wer schnell reagiert und die richtigen Anträge stellt, kann das Verfahren teils erheblich verzögern. Diese gewonnene Zeit kann entscheidend sein, um Verhandlungspositionen zu verbessern, andere Lösungswege wie den Aufkauf von Erbanteilen zu finden oder eine gütliche Einigung der Miterben zu erreichen. So lässt sich im Idealfall der tatsächliche Vollzug der Versteigerung umgehen – und die Immobilie verbleibt entweder in Familienhand oder lässt sich wenigstens zu einem besseren Preis veräußern.

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Praxistipp: So verhindern Sie die Teilungsversteigerung wirklich

Die Teilungsversteigerung hat ihre eigentliche Ursache meist darin, dass ein Miterbe aus persönlichen oder sonstigen Gründen seine Zustimmung zum freihändigen Verkauf verweigert. Oft geht es nur darum, anderen Miterben keine Zugeständnisse zu machen oder Rachegelüste zu befriedigen.

Eine Lösung: Verkauf des Erbanteils

Als Miterbe haben Sie das Recht, Ihren Anteil am gesamten Nachlass jederzeit zu verkaufen. Das bringt schnelle Liquidität und entlastet Sie, da Sie nicht weiter an der Erbengemeinschaft und ihren Streitigkeiten beteiligt sind. Der Käufer tritt anschließend in die Gemeinschaft ein.

Alternative zur Teilungsversteigerung bei Mehrfamilienhäusern

Eine weitere Alternative besteht darin, Wohnungseigentum zu begründen. Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus in abgeschlossene Wohneinheiten aufteilen und notariell eine Teilungserklärung erstellen, kann jeder Miterbe als Alleineigentümer einer Wohnung eingetragen werden. So vermeidet man die Versteigerung, allerdings entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Teilungsversteigerung verhindern

Kommentare

Diris Höger
2. Mai 2019 um 05:28 Uhr

Hallo, mein Exmann und ich sind Eigentümer zu je 50% einer ETW, die wir als GBR gekauft haben. Jetzt hat er die Teilungsversteigerung beantragt, ohne dass ein Gesamtschuldnerausgleich stattfand. So bezahle ich das monatliche Hausgeld seit geraumer Zeit zu 100%. Ist es möglich meine Zustimmung aufgrund fehlenden Ausgleichs zu verweigern? Mit freundlichen Grüßen Höger

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 2. Mai 2019 um 22:49 Uhr

Liebe Frau Höger, bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine Rechtsberatung vornehmen kann. Allgemein gesprochen braucht es für die Beantragung der Teilungsversteigerung keine Zustimmung der weiteren Eigentümer. Aber es gilt natürlich immer sich den Einzelfall genau anzusehen. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Obi
25. September 2019 um 14:11 Uhr

@Diris: Auch ich kann keine Rechtsberatung vornehmen. Allgemein dient die Teilungsversteigerung aber dazu, den Verkauf zu erzwingen. Eine Zustimmung ist also ohnehin nicht erforderlich. Fieses Detail am Rande: Nach der Versteigerung geht der Erlös (ggf. nach Auszahlungen für abgelöste Lasten) an das Gericht. Und da bleibt es erst mal, bis sich die Eigentümer über die Verteilung einig sind.


 

Martin Stehle
17. Juni 2020 um 19:35 Uhr

Hallo, mein Bruder und ich erben eine Wohnung. Jetzt soll sie verkauft werden, beide stimmen zu. Ich möchte aber einen Mindestpreis ansetzen und realisieren, der reell ist. Mein Bruder würde auch unter meinem Preis verkaufen. Jetzt droht er mit Teilungsversteigerung. Ist das zulässig?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 17. Juni 2020 um 23:12 Uhr

Sofern z.B. im Testament nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung für Immobilien in der Erbengemeinschaft durchführen. Dafür braucht er keine Zustimmung der anderen Miterben und in der Regel können die anderen Miterben auch wenig dagegen unternehmen. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet und dafür ist die Teilungsversteigerung das Mittel, das der Gesetzgeber vorsieht. Leider habe ich keine bessere Nachricht für Sie.


 

Vanessa Fritsch
12. Oktober 2020 um 08:41 Uhr

Guten Tag, ich und meine drei Schwestern haben ein Haus geerbt von unserem Vater, derzeit wohne ich in diesem Haus und würde es auch gerne übernehmen wollen. Allerdings ist eine Schwester dagegen und beantragt aus Rache deshalb eine Teilungsversteigerung, was wir drei nicht akzeptieren möchten, da ich das Haus ja kaufen und übernehmen möchte und alle auszahlen würde. Was kann ich tun damit diese eine Schwester das Haus nicht in eine Teilungsversteigerung reinzieht? Mit freundlichen Grüßen.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 13. Oktober 2020 um 20:11 Uhr

Rein rechtlich sind Ihre Optionen wohl begrenzt, jeder Miterbe kann im Grundsatz jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen. Allerdings muss er dafür auch die Kosten vorstrecken und u.a. auch einen Gutachter beauftragen. Ist das Ihrer Schwester klar? Die Kosten sind nicht unerheblich und schnell im Bereich über 10.000 €. Zum anderen ist die Frage, ob es denn für das Haus Nachfrage geben wird? Ist das eher nicht zu erwarten, können Sie natürlich in der Teilungsversteigerung auch selbst als Bieter mit auftreten – ggf. bekommen Sie das Haus so sogar unter Marktwert.


 

„böse Schwester“
22. Januar 2022 um 16:11 Uhr

Falsch an Ihrer Aussage ist, dass die Miterbin nur 3.100€ vorstrecken musste für den Antrag auf Teilungsversteigerung und für das Wertgutachten. Die gesamten Auslagen knapp 9.000€ in der Summe, werden nach erfolgter Teilungsversteigerung vom Erlös anteilsmäßig der Erbquote abgezogen. Außerdem entscheidet nur ein Kriterium über einen positiven Ausgang bei solchen Immobilienversteigerungen: 'Lage, Lage, Lage'. Die Nachlassimmobilie ging für 40% über dem Verkehrswert weg. Sie hätten Frau […] den Hinweis geben sollen, sich ehrlich und offen mit der „bösen“ Schwester zu einigen und nach ihren Interessen zu fragen. Das Gespräch zu suchen ist immer sinnvoller als auf Konfrontation zu gehen. Schlimm ist, wenn man seine eigene Schwester übervorteilen will, aber bei Geld gibt es einfach keine Skrupel. Wie heißt es so treffend: 'Wo sich zwei streiten, freut sich immer ein Dritter nebst Anwalt.'

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Januar 2022 um 22:17 Uhr

Ich freue mich, dass Sie einen guten Ausgang der Teilungsversteigerung hatten. Die Kosten passen aber auch ganz gut zur Schätzung von „schnell im Bereich über 10.000 €“. Wichtig immer: nur wenn die Versteigerung erfolgreich ist, werden die Kosten gegen den Erlös gerechnet. Ist das nicht der Fall, trägt sie der Antragsteller. Bitte beachten: ich gebe keine Hinweise, Tipps, Beratung usw. bezogen auf Einzelfälle. Ich schreibe stets allgemein und ohne Bezug auf einen konkreten Fall.


 

Hans Werner
22. Oktober 2020 um 20:15 Uhr

Eine Erbengemeinschaft soll durch eine Zwangsversteigerung aufgelöst werden. Der Antragsteller steht mit 5/8 im Grundbuch. Genügt es den Antragsteller mit 5/8 des Verkehrswertes auszuzahlen und ist er verpflichtet das Angebot anzunehmen?

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 22. Oktober 2020 um 23:03 Uhr

Wenn ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt, dann steht eine Auszahlung nicht mehr im Raum – zumindest nicht, wenn der Miterbe dem nicht zustimmt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen und dann wird diese im Regelfall auch durchgeführt. Zu einem abweichenden Handeln kann der Miterbe im Grundsatz nicht gezwungen werden.


 

Frank Hoffner
20. November 2020 um 19:38 Uhr

Guten Tag Herr Dr. Seitz, es geht um eine Teilungsversteigerung, die ich gerne verhindern möchte. Da meine Mutter verstorben ist, hat meine Schwester des Geldes wegen eine Zwangsversteigerung eingeleitet. Da sie alle Gelder meiner Mutter schon abgegriffen hat, möchte ich einer Teilungsversteigerung nicht zustimmen! Habe damals zu Lebzeiten meiner Mutter einen Mietvertrag für Grundstück und Haus mit meiner Mutter abgeschlossen und trage seit etlichen Jahren alle Kosten (immer noch) für Haus und Grundstück. Des Weiteren hatte ich meiner Mutter bis vor ihrem Tod eine Miete gezahlt. Alle Instandhaltungskosten, Reparaturen und Grund- und Hauspflege trage ich, selbst nach einem Sturmschaden trage ich die Kosten (Ratenzahlung) an meinen Nachbarn. Hatte den Anwalt meiner Schwester wegen des Schadens angeschrieben und zur Antwort bekam ich dann: „Meine Mandantin hat nur ein geringes Einkommen und muss noch Unterhalt für ihre Tochter bezahlen.“ Habe zwar eine Gebäudeversicherung, die kommt aber für den Schaden des Nachbarn nicht auf! Freue mich auf eine Antwort und vielleicht einer Lösung meines Problems. Bleiben Sie und Ihre Familie allseits gesund. Mit freundlichen Grüßen, Frank Hoffner.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 20. November 2020 um 19:39 Uhr

Lieber Herr Hoffner, rein rechtlich können Sie eine Teilungsversteigerung meist nicht verhindern. Daher sollten Sie zunächst einmal damit beginnen, was Ihre Interessenlage ist. Wollen Sie das Haus gerne halten oder kommt ein Verkauf für Sie ebenfalls in Betracht? Übrigens: Die Einleitung der Teilungsversteigerung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Bei der von Ihnen beschriebenen finanziellen Situation Ihrer Schwester kann das durchaus dazu führen, dass das Verfahren nicht zu Ende gebracht wird. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Tristan Meier
21. Dezember 2020 um 14:11 Uhr

Guten Tag Herr Dr. Seitz, es geht um eine zerstrittene Erbengemeinschaft mit nicht befreiten Vorerben und Nacherben. Fragestellung: Kann eine Teilungsversteigerung erfolgreich gestoppt werden mit der Begründung, dass dies dem testamentarischen Willen – dass die Nacherben eine Immobilie final erhalten – widerspricht? Das aus der Versteigerung gezogene Geld wird meinem Verständnis nach Teil der von den Vorerben zu verwaltenden Erbmasse? Ist dies in etwa korrekt? Beste Grüße, Meier.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 21. Dezember 2020 um 14:12 Uhr

Es kommt auf den Einzelfall an, aber sofern eine Teilungsanordnung oder ein Teilungsverbot vorliegt, kann das der Teilungsversteigerung entgegenstehen. Hierzu können Sie z.B. unter https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbengemeinschaft/teilungsanordnung/ nachlesen. Hier wird es wohl auf den Willen des Erblassers ankommen, den man im Testament erkennt.


 

Christopher Seidel
28. April 2021 um 14:33 Uhr

Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen.


 

Herr Raschkowski
27. Februar 2022 um 07:39 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz, ein Haus im Eigentum beider Ehepartner soll nach Ausspruch der Scheidung nun der Ehefrau anteilig ausbezahlt werden. Die Frau behauptet einen utopischen Wert, verlangt die Differenzauszahlung und droht mit Teilungsversteigerung. Ist dies formal möglich, ohne dass die Frau den Wert über ein Gutachten etc. nachgewiesen hat? Oder muss der Ausgleich zwischen den Anwälten erst formal als gescheitert erklärt werden? Oder kann sie es beantragen, während der anwaltliche Schriftwechsel der beiden Parteien noch läuft? Danke und Gruß, Raschkowski.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 27. Februar 2022 um 10:00 Uhr

Das lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Es können auch Vereinbarungen bei der Eheschließung und beim Kauf der Immobilie hier eine wichtige Rolle spielen. Auch kann sich aus dem Güterstand der Ehe und ihrer Vermögenssituation etwas anderes ergeben. Dies muss im Einzelfall ganz konkret beleuchtet werden. Ganz allgemein gesagt aber gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten, die Teilungsversteigerung zu verhindern oder zu verzögern.


 

AL
3. Juli 2022 um 17:44 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz, meine Schwester und ich (Bruder) haben eine ETW von unseren Eltern geerbt. Die ETW ist unbelastet und nicht bewohnt. Nur wir zwei sind zu gleichen Teilen erbberechtigt, das ist amtlich bescheinigt. Meine Schwester möchte die ETW für sich selbst erwerben, womit ich im Prinzip einverstanden bin. Sie hat einen Preis genannt, den sie bereit ist zu zahlen, ist jedoch nicht weiter verhandlungsbereit bzw. -willig. Wenn ich – worst case – eine Teilungsversteigerung einleite mit dem Ziel eines Verkaufs zu einem Mindestpreis an Dritte (u.a. auch meine Schwester) oder Selbsterwerb durch mich selbst, falls der Mindestpreis nicht realisierbar wird, kann meine Schwester meinen Zuschlag verhindern? Danke vorab&Gruß, 'AL'.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 7. Juli 2022 um 21:30 Uhr

Lieber AL, in der Teilungsversteigerung ist der Antragsteller 'Herr des Verfahrens'. Wenn er mit dem Maximalgebot nicht einverstanden ist, dann kann er den Antrag jederzeit im Verfahren vor dem Zuschlag zurücknehmen. Sind die übrigen Beteiligten allerdings gut beraten, dann werden sie dem Verfahren beitreten. Dann ist eine Rücknahme nur möglich, wenn alle Antragsteller den Antrag zurücknehmen. Eine Rücknahme eines Einzelnen ist dann nicht mehr möglich. Letztlich kommt es also darauf an, ob und wie die übrigen Beteiligten beraten sind bzw. sich mit dem Verfahren auskennen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

Erbe C
23. September 2022 um 14:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz, zur Verhinderung einer beantragten Teilungsversteigerung bin ich auf die nachfolgend zitierte Erklärung einer Expertenseite gestoßen, die mir für meine Situation anwendbar erschien. Es wurde von unserer Dreier-Erbengemeinschaft durch einen Erben die Teilungsversteigerung für nur eine Immobilie von mehreren gemeinsamen beantragt. Dem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts war dieser Sachverhalt unbekannt. Ist diese Darstellung zutreffend und auf welche Urteile bzw. Paragraphen beruht dies? Zitat: 'Sind mehrere Immobilien im Nachlass vorhanden, müssen alle Immobilien gemeinsam versteigert werden. Eine Versteigerung einer Immobilie nach der anderen ist nach neuer Rechtsprechung nicht mehr möglich.' Ich danke Ihnen für jede hilfreiche Information. Mit freundlichen Grüßen, Erbe C.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 23. September 2022 um 22:07 Uhr

Lieber Erbe, mir ist die Rechtsprechung nicht bekannt. Aber ich kann mir das durchaus vorstellen. Eine Teilungsversteigerung, die nicht geeignet ist, die Auseinandersetzung voranzutreiben, dürfte gegen Treu und Glauben verstoßen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise anerkannt, dass eine Teilungsversteigerung nicht als Druckmittel zur Erlangung von Zugeständnissen im Scheidungsverfahren genutzt werden darf.


 

Johannes Rädler
17. Dezember 2024 um 18:36 Uhr

Ich bin in einer Erbengemeinschaft mit 2 weiteren Brüdern. Ein Bruder hat die Teilungsversteigerung veranlasst. Das Erbe besteht aus einem Hofgebäude mit Wiesengrundstück ca. 3.500 m², sowie 1 Wiesengrundstück 1 ha und einem kleinen Wald-Grundstück ca. 0,27 ha. Für das Wiesengrundstück 1 ha hätten wir jetzt einen Kaufinteressenten, der es bebauen will. Auch die anderen Grundstücke möchte er kaufen. Dadurch würden wir natürlich einen wesentlich besseren Erlös erzielen. Mein Bruder, welcher die Teilungsversteigerung eingeleitet hat, will aber nicht aus unerfindlichen Gründen. Können wir die Teilungsversteigerung noch verhindern mit unserer 2/3 Mehrheit? Für kurze Info bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichem Gruß, Johannes Rädler.

Dr. Stephan Seitz  Autor
am 18. Dezember 2024 um 08:25 Uhr

Lieber Herr Rädler, ggf. kommt hier die einstweilige Einstellung des Verfahrens für 6 Monate in Betracht, wenn die Kaufinteressenten ernsthaft sind. Nachdem es um viel Geld geht, rate ich dringend, sich rechtlichen Beistand zu holen. Viele Grüße, Stephan Seitz.


 

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