Erbschaftskauf: Verkauf Erbschaft oder Erbteil


Erbschaftskauf
- Erbschaftskauf ermöglicht Flexibilität bei Nachlässen: Der Verkauf eines Erbteils erlaubt es, liquide Mittel zu erhalten, ohne auf die oft langwierige Erbauseinandersetzung zu warten. Besonders für Miterben bietet dies eine schnelle Lösung.
- Vertragliche und rechtliche Besonderheiten beachten: Der Erbschaftskauf erfordert notarielle Beurkundung und eine klare Regelung zu Pflichten, Haftung und möglichen Nachlassverbindlichkeiten. Die Erbenstellung bleibt dennoch beim Verkäufer.
- Risiken und Rechte sorgfältig abwägen: Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, und der Käufer übernimmt alle Nachlassverbindlichkeiten. Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Beratung sichern den Verkaufsprozess ab.

Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung zum Erbschaftskauf: Eigenheiten des deutschen Erbrechts
- Erbteilsübertragung als Gegenstand des Erbschaftsverkaufs
- Pflichten der Vertragsparteien beim Verkauf des Erbteils
- Erbschaftskäufer: Haftung gegenüber Nachlassgläubigern
- Vorkaufsrecht der Miterben beim Verkauf der Erbschaft
- Folgen des abgeschlossenen Erbteilskaufs
- Was bedeutet das Vorkaufsrecht beim Erbschaftskauf?
- Wie ist es mit dem Erbschein beim Erbschaftskauf?
- Welche Verantwortung übernimmt der Erbschaftskäufer beim Erbschaftskauf?
- Abgrenzung zwischen Verkauf der Erbschaft und Erbverzicht
- Zusammenfassung zum Erbschaftskauf

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Vorbemerkung zum Erbschaftskauf: Eigenheiten des deutschen Erbrechts
Nach § 2371 BGB hat der Erbe die Möglichkeit, seine angefallene Erbschaft zu verkaufen und damit nicht auf die Erbauseinandersetzung angewiesen zu sein. Dies gilt sowohl für den Alleinerben, der seine gesamte Erbschaft verkauft, wie auch für den Miterben, der seinen Anteil an der Erbschaft, den Erbteil, verkauft. Da Gegenstand meiner Webseite die Erbengemeinschaft ist, beschränken sich nachfolgende Ausführungen auf den Erbschaftskauf und die Erbteilsübertragung des Miterben, der Alleinerbe wird ausgeblendet.
Genau diese Situation gibt es auch beim Erbschaftskauf: Zunächst verkauft A seinen Erbteil an B. Das ist geregelt in den §§ 2371 ff BGB. Im Anschluss überträgt er seinen Erbteil an B. Das wiederum findet sich in § 2033 BGB. In der Praxis werden diese beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst, deshalb fällt das dem juristischen Laien üblicherweise auch gar nicht auf. Der Jurist und auch das Gesetz aber trennen diese beiden Akte.
Erbteilsübertragung als Gegenstand des Erbschaftsverkaufs
Vertragsgegenstand ist beim Alleinerben die gesamte Erbschaft (sog. Verkauf der Erbschaft), bei der Erbengemeinschaft der Erbteil des Miterben an dieser. In beiden Fällen geht es aber nur um die Übertragung der Vermögenswerte. Der Verkäufer bleibt auch nach Abschluss des Kaufvertrages weiter Erbe, d. h. die Erbenstellung wird nicht übertragen. Der Jurist spricht von einem sog. Rechtskauf.
Verkauft wird die Erbschaft in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet. Ein späterer Wegfall von Vermächtnissen usw. kommt damit dem Käufer zugute.
Der Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung, unabhängig davon ob beim Erbschaftskauf eine Immobilie enthalten ist oder nicht. Damit soll der Erbe vor einem unüberlegten Handeln geschützt werden.
Die Erbteilsveräußerung ist nach § 2384 BGB dem Nachlassgericht anzuzeigen.
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Pflichten der Vertragsparteien beim Verkauf des Erbteils
Der Miterbe verpflichtet sich dazu, seinen Erbteil nach § 2033 BGB zu übertragen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Eigentum an einzelnen zur Erbschaft gehörenden Gegenständen zu übertragen, da er dies rechtlich auch gar nicht kann. Ihm gehört weder ein Teil der Erbschaftsgegenstände alleine noch hat er einen Anteil an jedem einzelnen Gegenstand. Vielmehr ist seine Rechtsposition darauf beschränkt, dass er einen Anteil an der Gemeinschaft hält und diese Gemeinschaft wiederum Eigentümerin der Erbschaftsgegenstände ist, sog. Gesamthandsgemeinschaft.
Der Käufer ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Weiterhin übernimmt er im Innenverhältnis gegenüber dem Verkäufer die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, sofern im Vertrag nicht Abweichendes geregelt wird.
Gegenüber den allgemeinen Regelungen des Kaufvertrages nach §§ 433 ff BGB gibt es die wichtige Abweichung, dass beim Erbschaftskauf für Sachmängel nur sehr eingeschränkt gehaftet wird, und zwar nur dann wenn der Verkäufer diese arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernimmt. Auch für Rechtsmängel weicht die Haftungsregelung ab. Beim Erbschaftskauf haftet der Verkäufer lediglich dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, keine Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angeordnet ist, keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und keine unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern eingetreten ist. Weiterhin wird der Käufer verlangen, dass der Erbteilsverkäufer den Erbschein vorlegt. Dies gibt ihm eine gewisse Sicherheit, dass der Verkäufer auch tatsächlich Erbe ist.
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Erbschaftskäufer: Haftung gegenüber Nachlassgläubigern
Durch den Verkauf wird der Verkäufer nicht von seiner Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern befreit. Abweichende vertragliche Regelungen haben auch keine Wirkungen gegenüber den Gläubigern, sie können allein im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Wirkung entfalten. In der Praxis sollte hier im Innenverhältnis genau geregelt werden, wer für welche Verbindlichkeiten wirtschaftlich aufkommt und dies bei der Kaufpreisberechnung berücksichtigt werden.
Auf der anderen Seite kommt der Käufer als weiterer Anspruchsgegner für Nachlassgläubiger hinzu. Sie können also nun von beiden versuchen ihre Forderungen einzutreiben.
Dem Käufer stehen die allgemeinen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung der Erbenhaftung offen, die jeder Erbe hat. Hier muss er sich allerdings das bisherige Verhalten des Verkäufers zurechnen lassen, was unter Umständen dazu führen kann, dass eine Haftungsbeschränkung nicht mehr möglich ist.
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Vorkaufsrecht der Miterben beim Verkauf der Erbschaft
Mit Abschluss des Erbschaftskaufvertrages steht den übrigen Miterben noch ein zweimonatiges Vorkaufsrecht zu. Damit soll ihnen beim Verkauf des Erbteils an einen Außenstehenden die Möglichkeit gegeben werden, das Eindringen Dritter in die Gemeinschaft zu verhindern. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts tritt der ausübende Miterbe in den Kaufvertrag ein und ist zur Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers verpflichtet. Im Gegenzug bekommt er den Erbteil übertragen. Für den Verkäufer des Erbteils gibt es damit – außer den Austausch des Vertragspartners – keine Nachteile oder Probleme.

Folgen des abgeschlossenen Erbteilskaufs
Ist nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen, sondern wurde der Erbteil auch wirksam an den Käufer übertragen, so treten bestimmte Folgen ein:
- Erbenstellung: Der Käufer wird Inhaber der vermögensrechtlichen Teile des Nachlasses, die Erbenstellung hingegen verbleibt beim Verkäufer, d. h. der Verkäufer nimmt insbesondere die persönlichkeitsbezogenen Aspekte des Erblassers weiter wahr.
- Die einzelnen Gegenstände der Erbschaft müssen nicht auf den Käufer anteilig übertragen werden, besser gesagt geht das überhaupt nicht. Der Käufer wird Mitglied in der Erbengemeinschaft und damit Teil der Gesamthandsgemeinschaft.
- Der Käufer übernimmt die Verwaltungsrechte und –pflichten vom Verkäufer. Dieser wird im Anschluss an die Übertragung des Erbteils von seinen Pflichten befreit.
- Wie schon dargestellt, wird der Verkäufer nicht aus der Haftung gegenüber Nachlassgläubigern befreit, vielmehr haften ab Vertragsschluss Käufer und Verkäufer gemeinsam als sog. Gesamtschuldner.
Was bedeutet das Vorkaufsrecht beim Erbschaftskauf?
Um die Miterben davor zu schützen, dass ein Fremder in die Erbengemeinschaft eintritt, räumt das Gesetz den Miterben ein Vorkaufsrecht ein, das sie durch Erklärung gegenüber dem Erbschaftskäufer ausüben können. Der Erbschaftskäufer ist dann verpflichtet, den erworbenen Erbanteil wieder auf die Miterben zu übertragen. Das Vorkaufsrecht besteht nur beim Verkauf an einen fremden Dritten, nicht aber, wenn der Miterbe seinen Anteil an einen Miterben verkauft.
Auch gilt das Vorkaufsrecht nur für den Fall des Verkaufs, nicht aber bei Schenkung. Auch wird es nur relevant, wenn die übrigen Miterben finanziell überhaupt in der Lage sind, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Wie ist es mit dem Erbschein beim Erbschaftskauf?
Der Erbschaftskäufer kann auf seinen Namen keinen Erbschein ausstellen lassen. Da der Erbschein ein Zeugnis über das Erbrecht darstellt, kann es nur auf den Namen des Erben selbst ausgestellt werden (§ 2353 BGB). Der Erbschaftskäufer ist nämlich nicht wegen des Erbfalls Erbe geworden. Er erwirbt nur den Anteil am Nachlass im Sinne einer vermögensrechtlichen Stellung, während der ursprüngliche Erbe nach wie vor Erbe bleibt. Wünscht der Erbschaftskäufer einen Erbschein, kann er also nur die Erteilung eines Erbscheins auf den Namen des Erbschaftsverkäufers beantragen.
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Welche Verantwortung übernimmt der Erbschaftskäufer beim Erbschaftskauf?
Der Erbschaftskäufer rückt in die vermögensrechtliche Stellung des Erbschaftsverkäufers ein, was insbesondere beim Erbschaftskauf mit Immobilie große Auswirkungen haben kann. Alle Rechte, aber auch Pflichten und Belastungen gehen mit dem Erwerb des Anteils auf ihn über. Er haftet damit für alle Nachlassverbindlichkeiten und ist den gleichen Beschränkungen (z. B. Anordnung der Testamentsvollstreckung) und Beschwerungen durch den Erblasser (Anordnung von Vermächtnis, Auflagen) unterworfen.
Es versteht sich, dass der Kauf eines Erbanteils für den Erwerber ein gewisses Risiko beinhaltet, soweit sich der wirkliche Wert des Nachlasses, vor allem das Ausmaß der Belastung mit Nachlassschulden, vor der genauen Abwicklung nicht immer genau feststellen lässt. Zum Ausgleich solcher Unsicherheiten wird der Erwerber daher regelmäßig nur einen niedrigen Kaufpreis zahlen wollen, als der Miterbe als Wert seines Erbanteils möglicherweise ausgerechnet hat. Hinzu kommt, dass es für einen Miterben nicht unbedingt einfach sein dürfte, ohne kompetente Unterstützung einen Interessenten für den Ankauf seines Erbanteils ausfindig zu machen.
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Abgrenzung zwischen Verkauf der Erbschaft und Erbverzicht
Der Erbschaftskauf lässt sich schnell mit dem Erbverzicht verwechseln. Denn auch hier "verkauft" ein - in diesem Fall potenzieller - Erbe sein Erbrecht gegen Zahlung einer Geldsumme. Der bedeutende Unterschied liegt allerdings darin, dass beim Erbverzicht der Erblasser noch am Leben ist und der Erbe in einer notariellen Erklärung auf sein Erbrecht verzichtet. Hierfür bekommt er regelmäßig eine Gegenleistung. Beispielsweise kann der Vater von zwei Kindern einem seiner Kinder zu Lebzeiten eine Wohnung schenken und dafür verlangen, dass dieser auf sein Erbrecht zum Wohle des zweiten Kindes verzichtet.
Zusammenfassung zum Erbschaftskauf
Der Erbschaftskauf stellt den schuldrechtlichen Teil im Rahmen des Verkaufs eines Erbteils dar. Auf dinglicher Seite wird zur Erfüllung der Erbteil nach § 2033 BGB übertragen. Von besonderer Bedeutung ist, dass der Verkäufer mit dem Verkauf des Erbteils aus der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern nicht befreit wird sowie die Reichweite beim Erbschaftskauf Immobilie.
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