Erbteil verschenken: Überlassung Anteil Erbengemeinschaft
Erbteil verschenken
- Erbteil verschenken – Ihre Entscheidung: Sie können Ihren Erbteil aus freien Motiven verschenken, sei es aus Großzügigkeit oder um sich vom Nachlass zu distanzieren. Dabei ist zu beachten, dass eine Schenkung nur möglich ist, wenn Sie den Erbteil zuvor angenommen haben.
- Wichtige Aspekte bei der Schenkung: Eine Schenkung erfordert keine Zustimmung der Miterben und löst kein Vorkaufsrecht aus. Dennoch haften Sie gegenüber Dritten weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten.
- Schenkung und Steueraspekte: Sowohl die ursprüngliche Erbschaft als auch die Schenkung unterliegen steuerlichen Regelungen mit festgelegten Freibeträgen. Besonders bei Immobilien oder großen Werten sollten Sie die steuerlichen Folgen sorgfältig prüfen und rechtzeitig beraten lassen.
Was sind die Motive für eine Schenkung?
Sie brauchen Ihre Absicht, den Erbteil zu verschenken, nicht zu begründen. Vielleicht sind Sie finanziell unabhängig oder Sie wünschen, dass der Erbteil einer anderen, vielleicht bedürftigen Person zugutekommt. Oder Sie möchten mit dem Nachlass aufgrund Ihrer Abneigung zum Erblasser oder wegen der damit verbundenen Verantwortung einfach nichts zu tun haben.
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Keine Schenkung bei Ausschlagung
Sind Sie Erbe, entscheiden Sie allein, wie Sie mit Ihrem Erbteil verfahren. Möchten Sie mit dem Erbteil nichts zu tun haben, können Sie den Erbteil ausschlagen. Sie werden dann nicht Erbe. Mit dem Nachlass haben Sie dann nichts zu tun. Sie verzichten auch auf den Pflichtteil.
Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklären, dass Sie ausschlagen wollen. Da Sie nicht Erbe werden, können Sie Ihren Erbteil in diesem Fall auch nicht verschenken. Schlagen Sie aus, rückt diejenige Person als Erbe nach, die nach der gesetzlichen Erbfolge der nächst berufene Erbe ist.
Schenkung Erbteil muss notariell beurkundet werden
Sie verfügen als Erbe über Ihren Erbteil. Wichtig ist, dass Sie Ihre Verfügung, sei es Verkauf oder Schenkung, notariell beurkunden lassen (§ 2033 Abs. I S.2 BGB).
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Ihre Schenkung begründet kein Vorkaufsrecht
Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, scheiden Sie mit der Schenkung aus der Erbengemeinschaft aus. Die Erbengemeinschaft wird mit den verbleibenden Erben und derjenigen Person, der Sie Ihren Erbteil schenkt haben, fortgesetzt. Anders als beim Verkauf des Erbteils haben die übrigen Erben kein Vorkaufsrecht.
Trotz Schenkung besteht Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten fort
Verschenken Sie Ihren Erbteil, bleiben Sie nach wie vor Formalerbe und haften gegenüber Gläubigern trotzdem für bestehende Nachlassverbindlichkeiten. Lediglich im Innenverhältnis ist der Beschenkte verpflichtet, Sie freizustellen.
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Ihre Schenkung kann Schenkungssteuer auslösen
Verschenken Sie Ihren Erbteil, ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu beachten. Da Sie zunächst selbst Erbe werden, unterliegt Ihr Erbanteil zunächst dem Erbschaftssteuergesetz. Allerdings gewährt das Gesetz hohe Freibeträge. Die Höhe des Freibetrages und die Steuerklasse der Beträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten können sich bis zu 500.000 € gegenseitig vererben, ohne dass dafür Steuern anfallen. Bei Kindern sinkt der Betrag auf 400.000 € und bei Enkelkindern auf 200.000 €. Gegenüber Geschwistern oder nicht verwandten Personen fallen über einen Freibetrag von 20.000 € hinaus bereits Erbschaftssteuern an. Besonderheiten bestehen bei Immobilien.
Schenken Sie jetzt Ihren Erbteil weiter, unterliegt auch die Schenkung auf Seiten des Beschenkten dem Schenkungssteuergesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die gleichen Freibeträge wie im Erbfall. Handelt es sich dabei um sehr hohe Nachlasswerte, die über die Freibeträge hinausgehen, lösen Sie möglicherweise steuerliche Konsequenzen aus. Gehört zudem eine Immobilie zum Nachlass, die Sie nicht selbst genutzt haben und die der Beschenkte nicht selbst nutzt, riskieren Sie erhebliche steuerliche Nachteile.
Besonderheiten ergeben sich auch, wenn sich die beschenkte Person im Gegenzug für die Schenkung zu Pflegeleistungen verpflichtet oder Sie sich für eine geschenkte Immobilie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Gegenleistungen mindern den Wert des schenkungssteuerpflichtigen Erwerbs. Um dann die Schenkungssteuer zu ermitteln, muss der Wert der Schenkung berechnet werden.
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Kommentare
Michael
14. Dezember 2022 um 22:36 Uhr
Fällt eine „Doppelsteuer“ an, wenn ich meinen Erbanteil an meinen Bruder (ebenfalls am selben Erbe beteiligt) verschenke…??? Also 1x Erbschaft-und 1x Schenkung Steuer..??
Dr. Stephan Seitz Autor
am 14. Dezember 2022 um 22:43 Uhr
Lieber Michael, das muss Ihnen ein Steuerberater beantworten. Aber ganz generell sind das zwei Vorgänge, die mal im Grundsatz getrennt zu betrachten und versteuern sind. Aber im Einzelfall muss man sich das natürlich individuell ansehen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Burga Budwill
22. Januar 2023 um 13:02 Uhr
Ich möchte meine Nichte als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Fallen dann in meinem Todesfall Erbschaftssteuer für meinen Anteil für meine Nichte an?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 22. Januar 2023 um 19:34 Uhr
Liebe Frau Budwill, wenn Sie jetzt jemand Drittes ins Grundbuch eintragen, also dieser Person einen Anteil an ihrer Immobilie überlassen, dann müsste das z.B. im Wege des Verkaufs oder der Schenkung passieren. Hierfür kann je nach Situation im Einzelfall jetzt Schenkungssteuer anfallen. Bei Ihrem Tod ist dieser Anteil grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachlasses, daher fällt auch keine Erbschaftssteuer dafür an. Das nur ganz allgemein. Den Einzelfall müssten Sie bitte mit einem Steuerberater besprechen, das kommt immer auf die konkreten Umstände an. Dazu kann ich keine Aussagen treffen.
Frank
10. April 2023 um 16:39 Uhr
Vielen Dank für Ihre sehr informative Seite! In diesem Artikel schreiben Sie: „Gehört zudem eine Immobilie zum Nachlass, die Sie nicht selbst genutzt haben und die der Beschenkte nicht selbst nutzt, riskieren Sie erhebliche steuerliche Nachteile.“ Angenommen, es handelt sich um eine solche Immobilie, diese soll von einem Elternteil (der ursprüngliche Miterbe) an eines seiner Kinder geschenkt werden, und die Immobilie selbst ist weniger wert als der Freibetrag von 400.000 (geschweige denn der Erbteil) – welche steuerlichen Nachteile würden sich dann ergeben? (Ist durch den geringen Immo-Wert der Vorgang nicht steuerlich irrelevant?)
Dr. Stephan Seitz Autor
am 12. April 2023 um 20:13 Uhr
Lieber Frank, ich kann keine steuerliche Beratung vornehmen. Aber so wie Sie das beschreiben, dürfte das m.E. korrekt sein. Vorausgesetzt es gab innerhalb von 10 Jahren nicht weitere Schenkungen in erheblichem Umfang. Aber wie gesagt, keine Beratung an dieser Stelle. Bitte sprechen Sie mit einem Steuerberater.
Elke Just
1. Mai 2023 um 09:28 Uhr
Hallo, ich bin Miterbe einer Eigentumswohnung die ich bewohne. Muss ich Miete an die Erbengemeinschaft zahlen? Wie müssen sich die Miterben an den Kosten beteiligen? Vielen Dank! Elke
Dr. Stephan Seitz Autor
am 1. Mai 2023 um 21:46 Uhr
Liebe Elke, die Wohnung dürfte der Erbengemeinschaft zustehen und muss von dieser gemeinschaftlich verwaltet werden. Über die Nutzung einer Wohnung im Nachlass sollte ein Beschluss der Erbengemeinschaft gefasst werden, der festlegt zu welchen Konditionen diese genutzt werden darf. Ganz allgemein gesprochen können Miterben Nachlassgegenstände nicht exklusiv für sich kostenfrei nutzen, hier muss ein Nutzungsausgleich bezahlt werden. Zur konkreten Lage in Ihrem Fall kann ich leider nichts sagen. Lesen Sie gerne auch hier: https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbengemeinschaft/nutzung-nachlassgegenstaende/. Viele Grüße, Stephan Seitz
Karl
8. Juni 2023 um 09:21 Uhr
Hallo, meine Mutter besitzt eine Ackerfläche. Kann sie diese meiner Schwester schenken ohne dass ich verzichte?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 8. Juni 2023 um 18:39 Uhr
Lieber Karl, im Grundsatz sollte das möglich sein. Ggf. kommen dann Ausgleichsansprüche zum Tragen.
Norbert Schultheis
26. August 2023 um 09:03 Uhr
Guten Tag. Ehemann und Schwester der Verstorbenen sind gesetzl. Erben. Kann die Schwester ihren Erbteil an den Ehemann der Verstorbenen für einen symbolischen Wert von 1 Euro verkaufen, um ihn zu unterstützen?
Dr. Stephan Seitz Autor
am 26. August 2023 um 17:53 Uhr
Lieber Herr Schultheis, hier könnte in jedem Fall ein steuerliches Thema zu berücksichtigen sein. Wieviel ist der Erbteil denn wert? Über die Differenz könnte dann eine ggf. steuerpflichtige Schenkung vorliegen.
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