8 Risiken beim Kauf von Erbteilen
Risiken beim Kauf von Erbteilen
- Der Kauf eines Erbteils birgt zahlreiche Risiken: Von unbekannten Schulden über gefälschte Erbscheine bis hin zu überbewerteten Immobilien – ohne gründliche Prüfung können erhebliche finanzielle Belastungen entstehen.
- Eine genaue Vorbereitung schützt vor Fallstricken: Ein Nachlassverzeichnis, professionelle Beratung und vertragliche Absicherungen helfen, böse Überraschungen zu vermeiden und den Wert der Erbschaft realistisch einzuschätzen.
- Klare Chancen trotz Risiken: Mit den richtigen Vorsichtsmaßnahmen kann der Kauf eines Erbteils eine rentable Investition sein – erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, um sicher zu handeln!
Inhaltsverzeichnis
- Risiko, dass unbekannte Schulden des Erblassers bestehen
- Risiko, dass der Erbschein gefälscht ist
- Risiko, dass sich bislang unbekannte Erben melden
- Risiko, dass lebzeitigen Zuwendungen auf den Erbteil angerechnet werden
- Risiko, dass Sie gegenüber Gläubigern bereits mit Vertragsabschluss in die Haftung eintreten
- Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Nachlasswerten
- Risiko, dass die Gegenstände in der Erbschaft mangelhaft sind
- Risiko der Überbewertung von Immobilieneigentum
Risiko, dass unbekannte Schulden des Erblassers bestehen
Die Miterben sind als Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbengemeinschaft übernimmt nicht nur vorhandene Vermögenswerte, sondern muss auch bestehende oder im Hinblick auf den Erbfall neu begründete Verbindlichkeiten bedienen. Ergeben sich nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrages unbekannte Schulden des Erblassers, haften Sie als Erwerber des Erbanteils auch für diese Verbindlichkeiten (§ 2382 BGB). Sie können sich nicht unbedingt darauf verlassen, dass sich aus den Unterlagen des Erblassers alle Informationen ergeben, die Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Nachlasses zu lassen.
Die klare Empfehlung daher: Kauf von Erbteilen möglichst nur mit Nachlassverzeichnis!
Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil, richtet sich der Verkauf nicht auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern nur auf den Anteil des Miterben am gesamten Nachlass. Insoweit gilt es für Sie als Erwerber, darauf zu achten, dass Sie nicht etwa Anteile an einzelnen Nachlassgegenstände erwerben, sondern eben den gesamten Nachlass. Es empfiehlt sich vor dem Kauf des Erbanteils, den Miterben anzuhalten, gemeinsam mit den anderen Miterben ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, aus dem sich ein zuverlässiger Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses ergeben sollte.
Ein Nachlassverzeichnis hat den Vorteil, dass die Erben damit auch eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen können und gegenüber eventuell vorhandenen Gläubigern des Nachlasses nicht mit dem Privatvermögen haften. Sie reduzieren damit auch das vielleicht potenziell bestehende Risiko, dass plötzlich Verbindlichkeiten auftauchen, mit denen keiner rechnen konnte und der Nachlass sich plötzlich als überschuldet darstellt. Im Idealfall wird das Nachlassverzeichnis, gegebenenfalls durch aktive Mitwirkung eines Notars, notariell beurkundet.
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Risiko, dass der Erbschein gefälscht ist
Kaufen Sie einen Erbanteil, müssen Sie sichergehen, dass der Miterbe als Verkäufer tatsächlich auch Erbe ist. Der Erbe kann sein Erbrecht am zuverlässigsten mittels Erbschein nachweisen. Der Erbschein ist das amtliche Dokument des Nachlassgerichts, dass der Erbe tatsächlich Erbe ist.
Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass ein Erbe den Erbschein fälscht und sich in betrügerischer Absicht als Erbe ausweist. Haben Sie Zweifel, könnten Sie sich beim Nachlassgericht bestätigen lassen, dass das auf dem Erbschein ausgewiesene Geschäftszeichen tatsächlich existiert. Oder Sie befragen die im Erbschein ausgewiesenen Miterben, ob der Miterbe als Verkäufer wirklich Miterbe in der Erbengemeinschaft ist.
Risiko, dass sich bislang unbekannte Erben melden
Der Wert des Erbanteils bestimmt sich mithin danach, wie viel Erben Ansprüche an den Nachlass geltend machen. Je mehr Erben es gibt, desto geringer ist im Regelfall der Erbanteil des einzelnen Miterben. Tauchen plötzlich bislang unbekannte Erben auf, verringert sich der Erbanteil der Miterben.
Typischer Fall ist, dass der Erblasser ein nichteheliches Kind hinterlässt, das neben anderen Kindern als gesetzlicher Erbe gleichermaßen erbberechtigt ist. Halten Sie dann bereits einen Erbschein in den Händen, muss das Nachlassgericht diesen Erbschein einziehen und den Erbschein unter Einbeziehung des neuen Erben neu ausstellen. Sie können diesem Risiko vorbeugen, indem Sie sich im Erbschaftskaufvertrag vorbehalten, den Erbanteil und damit auch den vereinbarten Kaufpreis neu zu bewerten.
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Risiko, dass lebzeitigen Zuwendungen auf den Erbteil angerechnet werden
Der Erbteil eines Abkömmlings (Kind, Enkelkind des Erblassers, nicht aber der Ehegatte) kann sich verringern, wenn der gesetzlich zur Erbfolge berufene Miterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers besondere Zuwendungen aus dessen Vermögen erhalten hat. Der Miterbe muss sich diese Zuwendungen dann auf seinen späteren Erbanteil anrechnen lassen (§ 2050 BGB).
Hat Sie der Miterbe bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages nicht darüber informiert, dass er bereits Zuwendungen erhalten hat, riskieren Sie, dass die Erbengemeinschaft Ihren Erbanteil entsprechend der Zuwendungen reduziert. Als Zuwendung kommt jeder wirtschaftliche Vorteil in Betracht, dem keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand.
Der Ausgleichspflicht unterliegen Ausstattungen, die der Erbe im Hinblick auf seine Eheschließung oder zur Begründung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung erhalten hat. Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollten, sowie Aufwendungen für die Berufsausbildung sind jedoch nur auszugleichen, als diese nicht den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprochen haben.
Hat Sie der Erbe über diese Zuwendungen nicht informiert, könnte er sich damit entschuldigen, dass keine Ausgleichspflicht bestehe, während sich die Erbengemeinschaft vielleicht mit dem Argument durchsetzt, dass die Zuwendungen übermäßig waren und insoweit sehr wohl eine Ausgleichspflicht bestehe.
Risiko, dass Sie gegenüber Gläubigern bereits mit Vertragsabschluss in die Haftung eintreten
Erwerben Sie den Erbanteil eines Miterben, haften Sie vom Zeitpunkt des Abschlusses des Erbschaftskaufvertrages gegenüber den Nachlassgläubigern für bestehende und neu entstehende Nachlassverbindlichkeiten (§ 2082 BGB). Maßgeblich kommt es dazu auf den Zeitpunkt der notariellen Beurkundung an. Sie haben keine Möglichkeit als Erwerber Ihre Haftung gegenüber den Gläubigern durch eine Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken (2382 BGB).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Miterbe den Vertrag insoweit erfüllt hat, dass Sie im Besitz notwendiger Unterlagen sind oder der Kontakt zu den übrigen Miterben hergestellt wurde oder Ihnen irgendwelche Erbschaftsgegenstände übergeben wurden. Entscheidend ist allein der formale Abschluss des Erbschaftskaufvertrages. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Miterbe als Verkäufer seines Erbanteils trotz des Verkaufs seines Erbanteils in der Haftung gegenüber den Gläubigern verbleibt.
Als Erwerber des Erbanteils haften Sie neben den Miterben als Verkäufer gesamtschuldnerisch. Ihre gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass ein Gläubiger jeden Miterben einzeln für die gesamte Verbindlichkeit in Anspruch nehmen kann. Der Umstand, dass Sie die übrigen Miterben dann in Regress nehmen können, beseitigt das Risiko nicht, macht es allenfalls kalkulierbar.
Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Nachlasswerten
Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tragen Sie als Erbe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände.
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Risiko, dass die Gegenstände in der Erbschaft mangelhaft sind
Gehört zum Nachlass ein Vermögensgegenstand, tragen Sie das Risiko, dass der Gegenstand Mängel hat. Der Erwerber haftet nur dann, wenn er Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen hat oder für die Beschaffenheit des Vermögensgegenstandes die Garantie übernommen hat (§ 2376 Abs. II BGB).
Risiko der Überbewertung von Immobilieneigentum
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kommt es auf den Verkehrswert an. Der Verkehrswert bestimmt die Höhe des Erbanteils. Auch wenn Ihnen der Miterbe als Verkäufer des Erbanteils ein Verkehrswertgutachten präsentiert, ist die Immobilie letzten Endes nur so viel wert, wie ein Kaufinteressent bereit ist, für die Immobilie in einer bestimmten Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen. Die schönste Immobilie ist relativ wertlos, wenn sie sich als unverkäuflich erweist. Ein Risiko kann auch darin bestehen, dass die Immobilie Mängel aufweist, die der Gutachter übersehen hat, die sich aber bei der Besichtigung eines Kaufinteressenten offenbaren.
Es empfiehlt sich, dass Sie die Immobilie möglichst selbst in Augenschein nehmen und sich dabei von einer sachkundigen Person begleiten lassen. Vor allem dürfen Sie sich nicht auf die Aussagen und Einschätzung der Miterben verlassen, deren oft subjektive Einschätzung keine verlässliche Grundlage für die Verkäuflichkeit und die Werthaltigkeit einer Immobilie darstellt.
Ist die Immobilie vermietet, kommt es darauf an, dass der Ertragswert realistisch wiedergegeben wird. Sie dürfen sich keinesfalls auf bestehende Mietverträge verlassen. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Mieter zuverlässig Miete zahlen und die Ertragssituation gewährleistet ist. Sollte die Immobilie aus Anlass der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verkauft werden, wird auch ein Kaufinteressent sein Augenmerk auf die Ertragsfähigkeit der Immobilie legen.
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