HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft
Auf HEREDITAS finden Sie umfassende Information rund um erbrechtliche Themen.
- Von der Entstehung, Verwaltung bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
- Wie Sie Ihren Erbteil verkaufen können und so unmittelbar aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.
- Die Beantragung und Ablauf einer Teilungsversteigerung.
- Möglichkeiten durch frühzeitige Nachlassplanung der Entstehung einer Erbengemeinschaft vorzubeugen.
- Strategien bei Enterbung und Einfordern des Pflichtteils.
Mein Fokus liegt darauf, juristische Themen einfach und verständlich darzustellen, so dass Sie sich selbst ein eigenes Bild Ihrer rechtlichen Lage machen können. Im zweiten Schritt zeige ich Ihnen Lösungsoptionen auf, mit denen Sie eigenständig in die Verhandlung treten können oder sich professionellen Beistand engagieren.
In beiden Fällen ist wichtig: nur wer die juristischen Grundlagen verstanden hat, kann basierend darauf auch sein eigenes Ziel formulieren.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so befindet sich diese Gruppe im rechtlichen Stand der Erbengemeinschaft. Der Jurist spricht hier auch von einer Gesamthandsgemeinschaft.
Zunächst einmal bedeutet dies, dass alle Miterben gemeinschaftlich für den Nachlass sorgen und diesen verwalten müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Abwicklung von bestehenden Verträgen und der Unterhalt von Immobilien. Auch stehen die Miterben gemeinschaftlich in der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Sie sollten daher zeitnah einen Überblick über alle Vermögensgegenstände und die Schulden des Nachlasses bekommen.
Erbengemeinschaft auflösen
Die Erbengemeinschaft ist auf Trennung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Hierfür kommen vier Möglichkeiten in Betracht.
Zum ersten kann die Erbmasse einvernehmlich unter den Miterben entsprechend der Höhe ihrer Erbquote aufgeteilt werden. Hierzu schließen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag ab. Gibt es über die Verteilung einzelner Gegenstände Uneinigkeit, insbesondere über Immobilien und Grundstücke, so müssen diese zunächst im Wege der Teilungsversteigerung in Geld gewandelt werden. Im Anschluss kann die Erbengemeinschaft zwangsweise über eine Erbteilungsklage auseinandergesetzt werden. Als dritte Möglichkeit kommt die sog. Abschichtung und Anwachsung in Betracht. Anschaulich gesprochen werden hier einzelne Miterben schrittweise ausbezahlt. Zuletzt ist es noch möglich, dass Miterben ihre Erbteile an andere Miterben oder Dritte verkaufen.
Erbteil verkaufen
Den Erbteil verkaufen & Vorteile genießen – geht das einfach so? Die Antwort ist so einfach wie klar: Ja, das geht! Und zwar ohne Zustimmung der übrigen Miterben.
- Keine weitere zeitliche Beanspruchung mit der Verwaltung
- Keine fortlaufende Beschäftigung mit juristischen Details
- Laufende Kosten und wirtschaftliche Risiken entfallen
- Setzen Sie der emotionalen Belastung ein Ende
- Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft auflösen
- Genießen Sie finanzielle Vorteile sofort
Sie können ihren Erbteil jederzeit entweder an einen der anderen Miterben oder sogar an einen beliebigen Dritten verkaufen. Hierzu schließen Sie einen sog. Erbteilskaufvertrag ab, in dem Sie Ihre Beteiligung an der Erbengemeinschaft verkaufen und übertragen. Der Erwerber tritt damit unmittelbar in ihre vermögensrechtliche Stellung ein und kümmert sich ab sofort an ihrer Stelle um die Verwaltung und weitere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie erhalten für den Verkauf eine Kaufpreiszahlung und sind aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
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Immobilen in der Erbengemeinschaft
In vielen Erbfällen gehört ein Haus zum Nachlass, was aufgrund fehlender Teilbarkeit schnell zu Konflikten führt. Dabei müssen sich die Miterben einigen, ob sie das Haus bewohnen, vermieten oder verkaufen wollen. Für die Verwaltung gelten differenzierte Regeln: Während Notmaßnahmen allein entschieden werden dürfen, braucht es für größere Vorhaben eine Mehrheits- oder sogar Einstimmigkeitsentscheidung. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung – etwa durch gemeinsamen Verkauf oder die Übernahme einzelner Anteile samt Ausgleichszahlung – schafft meist den größten Mehrwert und vermeidet eine kostspielige Teilungsversteigerung. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe seinen gesamten Erbanteil veräußern, wobei die übrigen ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben.
Teilungsversteigerung
Kommt es im Rahmen der Nachlassabwicklung zu einer Teilungsversteigerung, so ist meist schon viel Zeit vergangen, ohne dass die Miterben sich darauf einigen konnten wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Möchte ein Miterbe dem ein Ende setzen, so kann er die betroffenen Immobilien und Grundstücke öffentlich versteigern lassen. Damit wird ein nicht-teilbarer Gegenstand in Geld gewandelt, das dann problemlos unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, bei dem ein nicht-teilbarer Gegenstand, meist eine Immobilie, auf Antrag eines Miterben zwangsweise an den Meistbietenden verkauft wird. Der Erbengemeinschaft fließt damit der Erlös zu, der anschließend unter den Miterben aufgeteilt werden kann.
Pflichtteil & Enterbung
Werden Sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, so bedeutet das nicht automatisch, dass Sie nichts erhalten. Je nach Verwandtschaftsgrad kommt für Sie ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Betracht. Dieser richtet sich auf eine Geldzahlung gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Lesen Sie nachfolgend ob der Pflichtteil für Sie in Betracht kommt, wie hoch er ist und wie Sie ihn einfordern.